Urteil des SozG Düsseldorf vom 19.08.2005

SozG Düsseldorf: erlass, verfügung, zivilprozessordnung, glaubhaftmachung, zukunft, eltern, rechtskraft, student, datum

Sozialgericht Düsseldorf, S 35 AS 230/05 ER
Datum:
19.08.2005
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
35. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 35 AS 230/05 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Kosten haben die Beteiligten einander
nicht zu erstatten.
Gründe:
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I.
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Unter dem 02.12.2004 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Leistungen
nach dem SGB II. In dem Antrag gab er wahrheitsgemäß an, Student zu sein.
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Mit Bescheid vom 07.12.2004 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den
Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.05.2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von
monatlich 418,72 Euro.
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Mit Bescheid vom 27.04.2005 nahm die Antragsgegnerin die Bewilligung – unter
Berufung auf § 45 SGB X – für die Zeit ab dem 01.05.2005 mit der Begründung zurück,
die Gewährung von Leistungen sei rechtswidrig gewesen, weil der Antragsteller dem
Grunde nach Anspruch auf Förderung habe. Gegen diesen Bescheid legte der
Antragsteller am 20.05.2005 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom
10.06.2005 zurückgewiesen wurde. Eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid ist
bis dato beim Sozialgericht Düsseldorf nicht eingangen.
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Unter dem 11.07.2005 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen
Anordnung, mit der er vortrug, er erhalte kein Bafög, da er die Voraussetzungen wegen
unzureichender Leistungen nicht erfülle. Er lebe zusammen mit seinen Eltern, die
ebenfalls Leistungen nach dem SGB II erhalten würden. Er sei auf Dauer nicht in der
Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin Arbeitslosengeld II zu gewähren.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den
Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
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II.
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Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
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Mit Bescheid vom 27.04.2005 ist der Bewilligungsbescheid vom 07.12.2004 mit Wirkung
für die Zukunft aufgehoben worden. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden, denn
der Antragsteller hat gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.06.2005 keine Klage
erhoben. Damit ist bestandskräftig geregelt, dass der Antragsteller jedenfalls für den
Monat Mai, der vom ursprünglichen Bewilligungsbescheid noch umfasst war, keine
Leistungen erhalten kann. Die Bestandskraft dieses Verwaltungsaktes kann mit einer
einstweiligen Anordnung nicht durchbrochen werden.
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Soweit der Antragsteller mit seiner einstweiligen Anordnung eine Fortzahlung der
Leistungen begehrt, besteht kein Anordnungsgrund im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz. Nach dieser Vorschrift darf das Sozialgericht eine einstweilige
Anordnung nur erlassen, wenn dies zur Regelung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Solche wesentlichen Nachteile, die eine Eilentscheidung des Gerichts
ausnahmsweise rechtfertigen würden, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht (vgl.
§ 86 b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. den dort genannten Vorschriften der Zivilprozessordnung). In
seinem Antrag vom 11.07.2005 hat der Antragsteller lediglich dargelegt, er sei auf Dauer
nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dieser Vortrag reicht
zur Glaubhaftmachung wesentlicher Nachteile nicht aus. Wesentliche Nachteile sind nur
dann glaubhaft gemacht, wenn konkret dargelegt wird, dass die geforderten Zahlungen
unbedingt erforderlich sind, um existenzielle Bedürfnisse des Antragstellers zu
befriedigen. Auch aus dem sonstigen Akteninhalt vermag das Gericht nicht den Schluss
zu ziehen, der Antragsteller befinde sich in einer existenzbedrohenden Notsituation. Der
Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 27.04.2005 erst am 20.05.2005 Widerspruch
erhoben. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.06.2005 hat er kein weiteres
Rechtsmittel eingelegt. Erst unter dem 11.07.2005 hat der Antragsteller den Erlass einer
einstweiligen Anordnung begehrt. Schon dieser Zeitablauf lässt den Schluss zu, dass
dem Antragsteller jedenfalls für Mai und Juni 2005 ausreichende Leistungen zur
Verfügung standen. Darüber hinaus spricht der Antragsteller in seiner Stellungnahme
zur Verfügung des Gerichts vom 19.07.2005 noch von "finanziellen Rücklagen".
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Unabhängig davon kann aber eine einstweilige Anordnung auch deshalb nicht ergehen,
weil der Antragsteller in der Sache keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen
haben dürfte. Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 5 SGB II geregelt, dass Studenten keinen
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. Eine derartige Leistungsgewährung
würde nämlich die Sanktionsregelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
wonach Ausbildungsförderung nur bei entsprechendem Studiumfortschritt gewährt wird,
ins Leere laufen lassen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
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