Urteil des SozG Düsseldorf vom 21.11.2005

SozG Düsseldorf: ernährung, sozialhilfe, hauptsache, gesundheitswesen, bluthochdruck, rechtsschutz, gemeinschaftspraxis, rechtskraft, erlass, datum

Sozialgericht Düsseldorf, S 35 SO 198/05 ER
Datum:
21.11.2005
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
35. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 35 SO 198/05 ER
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 20 B 58/05 SO ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
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I.
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Im November 2004 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die
Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 23 Abs. 4
Bundessozialhilfegesetz bzw. nach § 30 Abs. 5 SGB XII für die Zeit ab dem 01.01.2005.
Hierzu legte sie ein Attest der Gemeinschaftspraxis Qallee E vor.
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Mit Bescheid vom 24.02.2005 lehnte die Antragsgegnerin einen Mehrbedarf ab.
Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben, der von der Antragsgegnerin
unter dem 30.07.2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Diesbezüglich ist vor
dem Sozialgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 00 SO 00/00 ein
Hauptsacheverfahren anhängig.
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Unter dem 17. August 2005 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf vorläufigen
Rechtsschutz mit dem sie beantragt,
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die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin ab dem Monat August 2005 -
vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache - einen Mehrbedarfszuschlag für eine
kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 86,91 Euro monatlich zu gewähren.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie ist der Auffassung, dass bei der Antragstellerin keine Krankheiten vorliegen, die
einen Mehraufwand für eine kostenaufwändige Ernährung bedingen würden.
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Das Gericht hat zur Sachverhaltsermittlung ein Gutachten von der Fachärztin für
öffentliches Gesundheitswesen C eingeholt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den
Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
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II.
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Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache
eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
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Eine einstweilige Anordnung erfordert einen Anordnungsgrund (Grund für eine
vorläufige Entscheidung im Eilverfahren) und einen Anordnungsanspruch (Anspruch auf
die begehrte Leistung in der Sache).
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Wenn die Behauptung der Antragstellerin zutreffend wäre, dass sie einen Mehrbedarf für
kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 86,91 Euro monatlich habe, wäre ein
Anordnungsgrund gegeben, denn es wäre der Antragstellerin für diesen Fall nicht
möglich, den Mehrbedarf aus dem ihr zugebilligten monatlichen Grundbedarf zu
bedienen.
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Es besteht allerdings kein (Anordnungs-) Anspruch der Antragstellerin auf die begehrte
Leistung (Mehrbedarf). Das Gericht entnimmt dem Gutachten der Sachverständigen C,
dass die Antragstellerin im Wesentlichen an einem Bluthochdruck, einer
Herzerkrankung, einer Aortensklerose, einer Hypercholesterinämie und an
orthopädischen Erkrankungen leidet.
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Das Gericht folgt der Auffassung der medizinischen Sachverständigen Frau C, dass
diese Behinderungen keinen Ernährungsmehrbedarf bedingen. Insoweit kann es auch
dahinstehen, ob hier dem "Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei
krankheitsbedingter, kostenaufwändiger Ernährung des Arbeitsausschusses der
Sozialdezernentin Westfalen-Lippe" oder den "Empfehlungen für die Gewährung von
Krankenkostenzulagen in der Sozialhilfe" gefolgt wird, denn nach beiden denkbaren
Beurteilungskriterien kommt für die Erkrankung der Antragstellerin ein Mehrbedarf nicht
in Betracht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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