Urteil des SozG Düsseldorf vom 21.02.2011

SozG Düsseldorf: treu und glauben, angemessene frist, belastung, gesetzesänderung, behörde, beeinflussung, begriff, hauptsache, untätigkeitsklage, vollmacht

Sozialgericht Düsseldorf
Beschluss vom 21.02.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Düsseldorf S 17 AY 129/10
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger erhält seit 01.01.2007 mit nur kurzen Unterbrechungen Leistungen nach § 3 AsylbLG. Die Leistung wird
monatsweise bewilligt durch schriftliche oder konkludente Bescheide.
Mit Schreiben vom 26.01.2010, eingegangen am 28.01.2010, legte die Prozess-bevollmächtigte des Klägers sowohl
für den Kläger als auch für weitere Familienangehörige Widerspruch gegen alle noch rechtsmittelfähigen
Bewilligungsbescheide ein. Für die weiteren Leistungszeiträume beantragte sie gleichzeitig die Überprüfung der
Hilfegewährung und Nachzahlung vorenthaltener Leistungen nach Maßgabe des § 44 SGB X. Sodann heißt es im
Schreiben weiter: "Wir setzen Ihnen hierzu eine Frist von vier Wochen ab Eingang dieses Schreibens und bitten um
Überweisung des nachträglich zu erbringenden Betrags innerhalb der gesetzten Frist auf eines der unten angegebenen
Konten."
Zur Begründung des Anspruchs nach § 2 AsylbLG wurde darauf verwiesen, dass der Kläger die für eine
Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG erforderliche Vorbezugs-zeit erfüllt habe. Ferner wurde auf die geänderte
Rechtsprechung des Bundes-sozialgerichts hingewiesen, wonach ein bloßes Nichtausreisen nicht mehr als
rechtsmissbräuchlich einzustufen sei. Da beim Kläger ein darüber hinaus gehendes sozialwidriges Verhalten nicht
vorläge, bestehe Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG.
Mit Schreiben vom 04.02.2010 bestätigte die Beklagte den Eingang des Schreibens vom 26.01.2010 und bat um
Übersendung einer Vollmacht. Weiter heißt es in dem Schreiben:
"Des Weiteren möchte ich Sie bereits jetzt darauf hinweisen, dass sowohl Widersprüche als auch Anträge nach § 44
SGB X grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeiten werden. Eine abschließende Überprüfung in der
von Ihnen gesetzten Frist ist daher nicht realisierbar. Selbstverständlich bin ich bemüht, über Widerspruch und Antrag
nach § 44 SGB X schnellstmöglich zu entscheiden."
Mit Fax vom 26.02.2010 übersandte die Prozessbevollmächtigte die Vollmacht des Klägers ohne weitere
Stellungnahme.
Am 26.08.2010 erhob der Kläger Untätigkeitsklage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des
Klägers vom 26.01.2010 auf Rücknahme der Bewilligungsbescheide nach § 3 AsylbLG und nachträgliche Erbringung
von Leistungen nach § 2 AsylbLG einerseits und den Widerspruch vom 26.01.2010 gegen die nicht bestandskräftigen
Bewilligungsbescheide zu bescheiden.
Nachdem die Beklagte sowohl den Antrag nach § 44 SGB X mit Bescheid vom 22.09.2010 als auch den Widerspruch
vom 26./28.01.2010 mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2010 beschieden hatte, hat der Kläger den Rechtsstreit in
der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers
aufzuerlegen.
Die Beklagte hat es abgelehnt, die Kosten zu übernehmen, da es einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung
des Antrags bzw. des Widerspruchs gegeben habe. Ein zureichender Grund sei beispielsweise dann gegeben, wenn
eine vorübergehende besondere Belastung vorliege. Darunter falle z. B., wenn aufgrund einer Gesetzesänderung viele
Anträge zu bearbeiten seien. Im vorliegenden Fall habe es zwar keine Gesetzes-, aber eine
Rechtsprechungsänderung gegeben. Dadurch seien unverhältnismäßig viele Anträge und Widersprüche zu bearbeiten
(gewesen).
Nachdem das Bundessozialgericht die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von § 44 SGB X im
Asylbewerberleistungsgesetz geändert habe, sei erstmalig im Februar ein Antrag nach § 44 SGB X gestellt worden.
Bis Ende April 2009 hätten 16 Anträge vorgelegen. Im Zeitraum von Mai bis Juli 2009 seien monatlich 22 Anträge
eingegangen. Bis Ende 2009 hätten insgesamt 84, bis September 2010 insgesamt 104 Anträge nach § 44 SGB X
vorgelegen, in denen es um Hilfegewährung von insgesamt 243 Personen gehe. Für jede dieser Personen sei nicht
nur die oftmals aufgrund des langjährigen Aufenthalts mehrere hundert Seiten starke Leistungsakte im Hinblick auf die
bisherige Leistungsgewährung zu prüfen. Zur Klärung der Frage der rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung des
Aufenthalts sei darüber hinaus für jede Person die Ausländerakte von der jeweiligen Ausländerbehörde anzufordern
und vollständig zu prüfen. Auch hier ergäben sich oftmals mehrere hundert Seiten Akteninhalt, so dass die
Bearbeitung jedes einzelnen Antrags einen hohen Zeitaufwand erforderten.
Hinzu komme, dass die Sachbearbeiter auch für die laufende Hilfegewährung zuständig seien. Da die Behebung
aktueller Notlagen grundsätzlich Vorrang hätten, könne eine Bearbeitung der Anträge für die Vergangenheit nur
sukzessive erfolgen. Dennoch hätten unter diesen Bedingungen, in der Reihenfolge des Eingangs, bislang 90 Anträge
abschließend bearbeitet werden können. Eine ungerechtfertigte Verzögerung der Sachbearbeitung könne daher nicht
erkannt werden, zumal die Anträge des Klägers mit Eingang im Januar 2010 zu den am spätesten eingegangenen
Anträgen zu zählen seien.
Ebenso verhalte es sich mit der Bearbeitung der Widersprüche. Während vor Änderung der Rechtsprechung des BSG
in Bezug auf den Begriff der Rechtsmissbräuchlichkeit nach § 2 AsylbLG am 17.06.2008 in den Jahren 2007 und 2008
lediglich 4 bzw. 12 und in der ersten Jahreshälfte 2009 nur 9 Widersprüche eingegangen seien, habe sich die Zahl der
Widersprüche mit den eingehenden Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X drastisch erhöht. So seien in der zweiten
Jahreshälfte 2009 27 Widersprüche und 14 Klagen eingegangen, im Jahr 2010 bis zum 31.08.2010 bereits 49
Widersprüche und weitere 14 Klagen. Auch hier ergebe sich wegen der aufgrund oft komplexen Sachverhalte eine
zeitaufwändige Bearbeitung. Von den seit Mitte 2009 eingegangenen 76 Widersprüchen seien 48 Fälle abschließend
bearbeitet worden (Stand: Oktober 2010).
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hierauf erwidert, dass eine enorme Arbeitsbelastung keine
vorübergehende Belastung im Sinne eines hinreichenden Grundes für die Nichtbescheidung darstelle.
Gründe:
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist die Kostenentscheidung nach sachgerechtem Ermessen zu
treffen (§ 193 Abs. 1 S. 1 SGG). Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände des Einzelfalles. Wesentlich sind
grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage und die Frage, wer Anlass für die Erhebung der Klage gegeben hat. Die
Kostenentscheidung orientiert sich allerdings nicht ausschließlich an der materiellen Rechtslage. Innerhalb eines
weiten Ermessensspielraums kann das Gericht auch Billigkeitsgesichtspunkte wie den allgemeinen Grundsatz von
Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches) berücksichtigen. Eine Kostenerstattung scheidet daher in
der Regel aus, wenn die Beklagte aus zureichenden Gründen nicht entschieden hatte und der Widerspruchsführer
diese Gründe kannte oder kennen musste und deshalb nicht mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte
(Rechtsgedanke aus § 161Abs. 3 VwGO).
Ausgehend hiervon hat die Beklagte die Beklagte keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Denn die Beklagte hat
nicht ohne zureichenden Grund innerhalb der Frist nicht entschieden und auch keine Veranlassung zur Klageerhebung
gegeben.
Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht
beschieden worden, so ist die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag
auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden
ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt. Zwar hat die Beklagte den
Antrag nach § 44 SGB X erst nach Ablauf der sechs Monate den eingelegten Widerspruch erst nach drei Monaten
beschieden; hierfür hatte sie jedoch zureichende Gründe. Der Begriff "ohne zureichenden Grund" ist gesetzlich nicht
definiert sondern eine Würdigung des Einzelfalls. In der Rechtsprechung wird ein solcher Grund angenommen, wenn
z. B. die Behörde, die der Amtsermittlungspflicht unterliegt, zeitaufwendige Sachverhaltsermittlungen anstellen muss
(BSGE 73, 244) oder wenn eine vorübergehende besondere Belastung auftritt, etwa wenn aufgrund einer
Gesetzesänderung viele Anträge zu bearbeiten sind oder u. U. vorübergehende programmtechnische Schwierigkeiten
infolge einer Gesetzesänderung auftreten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 88 Rnr. 7a
m.w.N; SG Aachen, Beschluss vom 20.03.2008, S 24 (4) R 214/07).
Die Beklagte hat die entsprechenden Gründe für die verzögerte Entscheidung ausführlich dargelegt. Sie hat auf die
Besonderheiten und die verwaltungspraktischen Auswirkungen hingewiesen und die zahlenmäßige Belastung
ausführlich belegt, die sich infolge der doppelten Änderung der Rechtsprechung im Asylbewerberleistungsgesetz
ergeben hat. Zum einen hat das Bundessozialgericht durch mehrere Entscheidungen vom 17.06.2008 geurteilt, dass
das Vorliegen einer Duldung allein die rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Verweildauer in der Bundesrepublik
noch nicht indiziere. Mit Urteil vom selben Tag hat es zudem den zuvor aufgrund verwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung unanwendbaren § 44 SGB X auch für das AsylbLG für anwendbar erklärt, so dass nunmehr die
rechtliche Möglichkeit eröffnet war, eine Vielzahl von Lebenssachverhalten einer erneuten Überprüfung durch die
Behörde zu stellen. Wie dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt ist, ist von dieser Möglichkeit auch
erschöpfend Gebrauch gemacht worden.
Auch die von der Beklagten dargelegten umfangreichen Ermittlungen, die Gegenstand dieser Verfahren nach § 44
SGB X sind, kann das Gericht bestätigen. Die Annahme einer besonderen Belastungssituation wäre aber dennoch
abzulehnen, wenn die Behörde die (kurzfristige) Möglichkeit gehabt hätte, durch personelle Umschichtungen der
gestiegenen Antragsverfahren Herr zu werden (vgl hierzu BSG, Urt. v. 08.12.1993, 14a RKa 1/93). Allerdings geht die
Kammer aufgrund der bekannten Besonderheiten der Materie des AsylbLG nicht davon aus, dass es ohne weiteres
möglich ist, einer steigenden Belastungssituation in der für das AsylbLG zuständigen Leistungsabteilung durch
personelle Verstärkung aus anderen Abteilungen zu begegnen. Denn weder handelt es sich um Sozialhilfe im Sinne
des SGB XII noch haben gerade die Sachverhalte, die den Verfahren nach § 44 SGB X zugrunde liegen,
Fragestellungen und Schwerpunkte des Sozialhilferechts zum Gegenstand sondern aufenthaltsrechtliche
Problemkreise. Die Bearbeitung dieser Verfahren setzt spezielle Kenntnisse des AsylbLG und des Aufenthaltgesetzes
und eine gewisse Erfahrung auf diesem Bereich voraus. Die hierfür erforderliche Einarbeitung hätte jedenfalls nicht
kurzfristig die Belastungssituation beheben können. Hinzu kommt, dass der Anstieg der Arbeitsbelastung der
Beklagten in diesem Bereich keinen dauerhaften Zustand darstellt sondern vorübergehender Natur ist und insofern
sich deutlich von dem Sachverhalt unterscheidet, der der Entscheidung des BSG aaO zugrunde lag.
Diese Situation war der Prozessbevollmächtigten des Klägers auch bekannt. Denn wie dem Gericht aus zahlreichen
Gerichtsverfahren bekannt ist, ist die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten auf dem Bereich des AsylbLG
umfangreich tätig. Dabei beschränken sich die Mandate keineswegs nur auf den Einzugsbereich der Beklagten. Das
Gericht geht auch davon aus, dass der Prozessbevollmächtigten des Klägers auch die Situation der Beklagten im
Hinblick auf die Belastung aufgrund der Anträge nach § 44 SGB X bekannt war, denn in vielen Fällen – so auch in
dem hier zugrunde liegenden – ist der Antrag nach § 44 SGB X nicht von dem Betroffenen selbst sondern von der
Prozessbevollmächtigten gestellt worden. Darüber hinaus hat die Beklagte bereits mit dem Bestätigungsschreiben
über den Eingang des Widerspruchs und des Antrags nach § 44 SGB X mitgeteilt, dass sowohl Widersprüche als
auch Anträge nach § 44 SGB X grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeiten würden, eine
abschließende Überprüfung daher in der von der Bevollmächtigten gesetzten Frist nicht realisierbar, man aber bemüht
sei, über Widerspruch und Antrag nach § 44 SGB X schnellstmöglich zu entscheiden. Hiermit hat die Beklagte
unverzüglich zumindest die Reihenfolge der Antragsbearbeitung mitgeteilt und damit zu verstehen gegeben, dass die
Sachbearbeitung sich nicht an laufende Fristen orientiere. Die Bevollmächtigte des Klägers durfte damit nicht ohne
weiteres eine Bescheiderteilung vor Klageerhebung erwarten.