Urteil des SozG Dresden vom 14.06.2005

SozG Dresden: eheähnliche gemeinschaft, eheähnliche lebensgemeinschaft, gemeinsames konto, persönliche anhörung, begriff, verordnung, geburt, zusammenleben, pflege, vertreter

Sozialgericht Dresden
Beschluss vom 14.06.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 23 AS 332/05 ER
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin und dem mit ihr in
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Sohn M ..., ab 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssu-chende –, zuzüglich der an die
Sozialversicherungssysteme (gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) für Empfänger von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes abzuführenden Pflichtbeiträge, bis zum 12. Juli 2005 in folgenden Höhen, zu
zahlen: 1. für Januar 2005: in Höhe von monatlich 80% von 615,49 EUR, mithin 492,39 EUR, 2. für Februar 2005: in
Höhe von monatlich 80% von 646,25 EUR, mithin 517,00 EUR, 3. für März bis Juni 2005: in Höhe von monatlich 80%
von 683,24 EUR, mit-hin 546,59 EUR, 4. für die Zeit vom 1. bis einschließlich 12. Juli 2005: in Höhe von 80% von
273,30 EUR, mithin 218,64 EUR.
II. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und des damit verbun-denen Versicherungsschutzes in der gesetzlichen
Sozialversicherung.
Die am ... 1971 geborene, ledige, erwerbsfähige Antragstellerin ist arbeitslos, Mutter des am ... 2001 geborenen
Sohnes M ... und derzeit schwanger. Der ärztlich bescheinigte vor-aussichtliche Entbindungstermin ist der 24. August
2005. Die Antragstellerin bezog bis einschließlich 16. Dezember 2004 Arbeitslosengeld, zuletzt (ab 1. Januar 2004) in
Höhe eines wöchentlichen Leistungsbetrages von 150,71 EUR; in der Zeit vom 17. bis 31. Dezember 2004 erhielt sie
Arbeitslosenhilfe. Die Antragstellerin wohnt seit November 2004 im Ein-familienhaus des Herrn D ..., der einer
Erwerbstätigkeit als Justizvollzugsbeamter nachgeht – aus der er monatliche Nettobezüge in unterschiedlichen Höhen
im Zeitraum von Januar bis Mai 2005 bspw. in der Spanne von 1.669,47 EUR bis 1.733,06 EUR bezieht –. Herr D ...
ist ledig, kinderlos und Vater des Kindes, welches die Antragstellerin erwartet. Auf Grund schriftlicher
Mietbeteiligungserklärung zwischen der Antragstellerin und Herrn D ..., die anlässlich des Einzugs der Antragstellerin
in das Einfamilienhaus des Herrn D ... abge-schlossen worden ist, beteiligt sich die Antragstellerin "ab November
2004 an einer Zah-lung von 190 EUR Miete zuzüglich 60 EUR Nebenkosten". Die Antragstellerin ging bis Januar 2005
einer geringfügigen Beschäftigung als Reinigungskraft nach, die sie nach Feststel-lung ihrer Schwangerschaft am 10.
Januar 2005 aufgab. Aus dieser geringfügigen Beschäf-tigung erhielt die Antragstellerin am 7. Januar 2005 165,00
EUR Lohn für Dezember 2004 und am 9. Februar 2005 100,00 EUR Lohn für Januar 2005 auf ihr Konto überwiesen.
Für ihren Sohn M ... erhielt die Antragstellerin vom Kindsvater, Herrn K ..., in den Monaten Januar 2005 bis April 2005
monatlich regelmäßig 85,00 EUR Unterhalt. Weiterhin erhielt sie für ih-ren Sohn M ... in den Monaten Januar bis April
2005 von der Unterhaltsvorschusskasse monatlich regelmäßig 21,00 EUR Unterhaltsvorschuss. Seit Mai 2005 zahlt
der Herr K ... kei-nen Unterhalt mehr, weshalb die Antragstellerin seit Mai 2005 von der Unterhaltsvor-schusskasse
monatlich regelmäßig 106,00 EUR Unterhaltsvorschuss erhält. Weiterhin erhält die Antragstellerin für ihren Sohn M ...
monatlich regelmäßig 154,00 EUR Kindergeld.
Am 10. November 2004 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Im Antragsformular gab sie an, mit Herrn D ... seit November 2004 in
eheähnlicher Gemeinschaft zu leben.
Den Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. März 2005 mit der Begrün-dung ab, die Antragstellerin sei
wegen der nachgewiesenen Einkommensverhältnisse, ins-besondere auf Grund des Arbeitseinkommens des Herrn D
..., nicht hilfebedürftig.
Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 14. März 2005, das am 15. März 2005 bei der Antragsgegnerin
einging, Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Sie werde von ihrem Partner nicht unterstützt. Soweit
Einkommen angerechnet werde, weil sie angeblich in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, sei die
Anrechnung willkür-lich, da sie gegenüber ihrem Partner keinen Unterhaltsanspruch habe. Die Anrechnung von
Einkommen bei unverheirateten heterosexuellen Paaren sei verfassungswidrig, weil die Anrechnung bei
homosexuellen Lebensgemeinschaften nicht vorgesehen sei. "Laut Ge-richt" werde damit der Gleichheitsgrundsatz
verletzt. Da sie über kein Einkommen, ausge-nommenen des Kindesunterhaltes und des Kindergeldes, verfüge, sei
ihre Krankenversor-gung und die ihres Sohnes nicht mehr gewährleistet.
Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2005 als unbegründet zurück. Zur
Begründung führte sie aus, dass von einer eheähnlichen Ge-meinschaft auszugehen sei, da die Antragstellerin im
Antragsformular Herrn D ... als Part-ner in eheähnlicher Gemeinschaft angegeben habe und die Nachweise der
Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Herrn D ... eingereicht habe.
Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18. Mai 2005, der am 19. Mai 2005 beim Sozialgericht
Dresden einging, Klage, die unter dem Aktenzeichen S 23 AS 339/05 beim Sozialgericht Dresden erfasst wurde. Mit
weiterem Schreiben vom 18. Mai 2005, welches gleichfalls am 19. Mai 2005 beim Sozialgericht Dresden einging,
stellte die Antragstellerin Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Zur Begründung führte sie aus: Die
Antragstellerin sei gegenwärtig mittellos, da sie keine Leistungen be-ziehe und über kein Einkommen verfüge. Sie sei
nicht in der Lage aus eigenen Mitteln für eine ausreichende Krankenversicherung Sorge zu tragen. Im Übrigen wurden
die Ausfüh-rungen im Widerspruch der Antragstellerin vom 14. März 2005 erneut vorgetragen.
Die Antragstellerin beantragt – sinngemäß –,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab 1. Januar 2005
Arbeitslosengeld II nach Maßgabe und in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung führt sie an, dass von einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der An-tragstellerin und des Herrn
D ... auszugehen sei.
Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 13. Juni 2005 erörtert und Beweis erhoben, durch
persönliche Anhörung der Antragstellerin sowie zeugenschaft-liche Einvernahme des Herrn D ... Auf das Protokoll des
Erörterungstermins wird insoweit vollständig und ausdrücklich Bezug genommen.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin mit der Nummer: ... beigezogen und zum Gegenstand des
Verfahrens gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezoge-ne Akte sowie die
Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze insgesamt ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet, sodass ihm statt-zugeben war.
Inhaltlich handelt es sich um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanord-nung nach § 86b Abs. 2
Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) an die Antragstellerin zu
zahlen.
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG lautet: "Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine sol-che Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint."
Der Antrag hat daher dann Aussicht auf Erfolg, wenn ein sog. Anordnungsanspruch und ein sog. Anordnungsgrund
vorliegen. Für eine vorläufige Entscheidung, d.h. vor der Ent-scheidung des Gerichts über die erhobene Klage im
Verfahren S 23 AS 339/05, müssen gewichtige Gründe vorliegen; dies ist der sog. Anordnungsgrund. Er liegt vor,
wenn der Antragstellerin wesentliche, insbesondere irreversible Nachteile drohen, die für sie ein Abwarten bis zur
Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen und die Regelung zur Verhinderung dieser unzumutbaren
Nachteile durch eine Anordnung nötig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.1977, Az: 2 BvR 42/76). Sinn und
Zweck des einst-weiligen Rechtsschutzverfahrens liegen in der Sicherung der Entscheidungsfähigkeit und der
prozessualen Lage, um eine endgültige Rechtsverwirklichung im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen. Das
einstweilige Rechtsschutzverfahren will nichts anderes, als allein we-gen der Zeitdimension der Rechtserkenntnis und
der Rechtsdurchsetzung im Hauptsache-verfahren eine zukünftige oder gegenwärtige prozessuale Rechtsstellung vor
zeitüberho-lenden Entwicklungen sichern (so ausdrücklich: Sächsisches LSG, Beschluss vom 11.02.2004, Az: L 1 B
227/03 KR-ER). Weiterhin muss ein sog. Anordnungsanspruch vor-liegen. Dabei muss es sich um einen der
Durchsetzung zugänglichen materiell-rechtlichen Anspruch (vgl. Berlit, info also 2005, 3, 7) der Antragstellerin
handeln.
Eine einstweilige Anordnung ergeht demnach nur, wenn sie zur Abwendung wesentlicher, nicht wiedergutzumachender
Nachteile für den Antragsteller notwendig ist. Dabei hat der Antragsteller wegen der von ihm geltend gemachten
Eilbedürftigkeit der Entscheidung die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 202
SGG, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO), also Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen.
1.
Die Antragstellerin hat den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie hat glaubhaft darge-legt und nachgewiesen, dass
ihr durch ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsa-che wesentliche Nachteile drohen. Der Lebensunterhalt
der Antragstellerin ist nicht gesi-chert. Sie verfügt weder über Einkommen noch Vermögenswerte, die ihr ein das Exis-
tenzminimum wahrendes Leben ermöglichen würden. Hinzu kommt, dass der Versiche-rungsschutz in der
Krankenversicherung für sie und ihren Sohn gefährdet ist. Eine Famili-enversicherung kann sie nicht in Anspruch
nehmen.
2.
Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin auch ein Anordnungsanspruch zu, weil sie einen Anspruch auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II hat. Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten
erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich
der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, 2. unter den Voraussetzungen des § 24 SGB II einen
befristeten Zuschlag. Nach § 19 Satz 2 SGB II mindern das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen diese
Geldleistungen. Erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II sind gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die
das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind
und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Antragstellerin ist 33 Jahre alt,
wohnhaft in Wildenhain und nach Aktenlage erwerbs-fähig. Sie ist auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1
SGB II. Denn hilfebedürftig ist gem. § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit
ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,
vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe
nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen und Trägern andere Sozialleistungen erhält. Es ist somit dem
Unterhaltsbe-darf der Bedarfsgemeinschaft deren zu berücksichtigendes Einkommen gegenüberzustellen (so:
Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.04.2005, Az: L 3 B 30/05 AS-ER; Brühl in: Münder, Lehr- und
Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 9, Rn. 12). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist
nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Der
Bedarfsge-meinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II u.a. der erwerbsfähige Hilfsbedürftige, als des-sen Partner die
Person, die mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebt sowie die dem Haushalt angehörenden minderjährigen
unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfe-bedürftigen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen die Leistungen
zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes beschaffen können, an. a) Zwar hat das Gericht – entgegen der Ansicht der
Antragstellerin – keine verfassungsrecht-lichen Bedenken gegen die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b)
SGB II, wonach zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch die Person gehört, die
mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1
GG liegt entgegen der vom SG Düsseldorf (Beschluss vom 16.02.2005, Az: S 35 SO 28/05 ER und Beschluss vom
22.02.2005, Az: S 35 SO 23/05 ER) vertretenen Auffassung, auf die sich die Antragstellerin bezieht, nicht darin, dass
durch §§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b, 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II eine Einkommens- und Vermögensberücksichtigung
des Partners nur bei eheähnlichen Gemeinschaften ebenso wie bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und
Lebenspartnern, nicht aber auch bei anderen Lebens-, Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaften – wie etwa
Gemeinschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern, die nicht Lebenspartner nach dem Lebenspart-
nerschaftsgesetz sind, oder Verwandten – vorgeschrieben ist. Zwar gebietet Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung
von wesentlich gleichen Sachver-halten und erlaubt eine Differenzierung nur aus sachlichen Gründen (BVerfG,
Beschluss vom 07.10.1980, Az.: 1 BvL 50/79). Die beiden zu vergleichenden Sachverhalte sind aber nicht wesentlich
gleich (a.A.: SG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2005, Az.: S 35 SO 28/05 ER und Beschluss vom 22.02.2005, Az:
S 35 SO 23/05 ER). Denn insofern sind nicht jegliche Gemeinschaften heterosexueller und homosexueller Prägung zu
vergleichen, weil der Gesetzgeber auch die Partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes zur Be-
darfsgemeinschaft und damit zur Einkommensanrechnung herangezogen hat (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II, §
33b SGB I). Als Vergleichsgruppen sind daher nur die Mitglie-der eheähnlicher und partnerschaftsähnlicher
Lebensgemeinschaften heranzuziehen. Die eheähnliche Gemeinschaft ist auch heute noch eine typische, häufiger
anzutreffende Erscheinung des sozialen Lebens als eine homosexuelle Gemeinschaft. Der Gesetzgeber durfte daher
nach wie vor davon ausgehen, dass die eheähnliche Gemeinschaft in weitaus größerer Zahl vorkommt und sich als
sozialer Typus deutlicher herausgebildet hat als die genannten anderen Gemeinschaften (so: Sächsisches LSG,
Beschluss vom 14.04.2005, Az: L 3 B 30/05 AS-ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2005, Az: L 5 B 58/05 ER
AS; SG Dortmund, Beschluss vom 31.03.2005, Az: S 31 AS 82/05 ER; SG Gelsenkirchen, Be-schluss vom
20.04.2005, Az: S 4 AS 31/05 ER; im Ergebnis ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2005, Az: L
9 B 12/05 AS ER). Er ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen nicht verpflichtet, alle denkbaren
Fallgestaltungen differenzie-rend zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, 1 BvL 8/87). Bei der Ord-
nung von Massenerscheinungen darf der Gesetzgeber vielmehr generalisieren, typisieren und pauschalieren (BVerfG,
Beschluss vom 08.10.1991, Az.: 1 BvL 50/86). Er darf bei bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen, die auch vom
Einkommen eines Partners ab-hängig gemacht werden, zwischen eheähnlicher und partnerschaftsähnlicher
Gemeinschaft differenzieren, weil erstere in weitaus größerer Zahl vorkommt und sich als sozialer Typus deutlicher
herausgebildet hat als letztere (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87, zu der schon im Recht der
Arbeitslosenhilfe vorgenommenen Differenzierung). Hier-an hat sich seit dieser Entscheidung des
Bundesverfassungsgericht nicht Grundlegendes geändert; insbesondere hat die partnerschaftsähnliche
Lebensgemeinschaft noch keinen vergleichbaren sozialen Stellenwert wie die eheähnliche Lebensgemeinschaft (so
auch: Hänlein, jurisPR-SozR 9/2005, Anm. 1); ansonsten bedürfte es keines "Gesetzes zur Um-setzung europäischer
Antidiskriminierungsrichtlinien (Antidiskriminierungsgesetz)", des-sen Benachteiligungsverbot wegen der
geschlechtlichen Identität den Schutz Homosexuel-ler bezweckt (vgl. BT-Drs. 15/4538, Seite 21). Zudem
berücksichtigt das SG Düsseldorf nicht, dass es bei der Anrechnung der Mittel nichtehelicher (heterosexueller)
Partner und Lebenspartner nach dem Lebenspartner-schaftsgesetz darum geht, eine Benachteiligung von Ehegatten
zu verhindern. Würden al-lein die Mittel eines Ehepartners, nicht aber die Mittel eines Partners einer eheähnlichen
Gemeinschaft oder von Partnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 17.07.2002,
Az: 1 BvF 1/01, 2/01) bedürfnismindernd angerechnet, wäre Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 GG verletzt. Selbst wenn
man von einer grundrechtswidrigen Be-nachteiligung eheähnlicher Gemeinschaften im Verhältnis zu entsprechenden
homosexuel-len Gemeinschaften ausginge, könnte die Antragstellerin entgegen der vom SG Düsseldorf vertretenen
Auffassung im Wege der einstweiligen Anordnung keine Leistungen nach dem SGB II begehren. Ausgehend vom Sinn
und Zweck der Regelungen der §§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b, 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II, Leistungen nur bei
Hilfebedürftigkeit eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft zu gewähren, könnte eine das verfassungsrechtliche
Benachteili-gungsgebot verletzende Ungleichbehandlung zwischen Partnern eheähnlicher Lebensge-meinschaften und
homosexueller Gemeinschaften konsequent nur dadurch beseitigt wer-den, dass auch das Einkommen des Partners
einer homosexuellen Gemeinschaft zu berück-sichtigen ist, nicht jedoch durch Nichtanrechnung des
Partnereinkommens bei eheähnli-chen Gemeinschaften (so zutreffend: Sächsisches LSG, Beschluss vom
14.04.2005, Az: L 3 B 30/05 AS-ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2005, Az: L 5 B 58/05 ER AS; SG
Dortmund, Beschluss vom 31.03.2005, Az: S 31 AS 82/05 ER; SG Gelsenkirchen, Be-schluss vom 20.04.2005, Az:
S 4 AS 31/05 ER; Wank/Maties, DB 2005, 619, 620; Hän-lein, jurisPR-SozR 9/2005, Anm. 1; im Ergebnis ebenso:
LSG Nordrhein-Westfalen, Be-schluss vom 12.05.2005, Az: L 9 B 12/05 AS ER). b) Allerdings ist das Gericht nach
Ausschöpfung sämtlicher Mittel der Sachverhaltsaufklä-rung nicht davon überzeugt, dass der Herr D ... mit der
Antragstellerin in eheähnlicher Le-bensgemeinschaft lebt. Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr.
3 Buchstabe b) SGB II liegt nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. da-
zu: BVerfG, Beschluss vom 02.09.2004, Az: 1 BvR 1962/04; BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az: 1 BvL 8/87;
BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, Az: 1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01) nur dann vor, wenn die Lebensgemeinschaft auf
Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindung
auszeich-net, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Be-ziehung in einer
reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gehen. Eine solche Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft ist bei solchen Gemeinschaften gegeben, in denen die Bindungen der Partner so eng sind,
dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur
wenn sich die Part-ner der Gemeinschaft so sehr miteinander verbunden und füreinander verantwortlich füh-len, dass
sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr per-sönliches Einkommen zur
Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im
Hinblick auf die Anrechnung von Ein-kommen und Vermögen vergleichbar (so insgesamt auch in der
Kommentarliteratur: Val-golio in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: November 2004, K § 7, Rn. 9; Pe-ters
in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Februar 2005, § 7, Rn. 20 – 22; Löns in: Löns/Herold-Tews,
Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7, Rn. 7; Brühl in: Mün-der, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1.
Aufl. 2005, § 7, Rn. 45; Hörder in: juris Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7, Rn. 35; Faber, NZS 2005,
75, 77; nicht anders die Dienstanweisungen der BA, vgl. DA der BA zu § 193 SGB III, Stand: 19. Erg.Lfg. 01/2002,
Gliederungsziffer: 193.6; DA der BA zu § 7 SGB II, Stand: März 2005, Gliederungsziffer: 7.11). Das Fehlen der
Bereitschaft hierzu wird von der höchstrichterli-chen Rechtsprechung als ein Indiz gewertet, aus dem auf das
Nichtbestehen einer eheähn-lichen Gemeinschaft geschlossen werden muss (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom
17.05.1995, Az: 5 C 16/93).
Ob eine Gemeinschaft von Mann und Frau die besonderen Merkmale der eheähnlichen Gemeinschaft aufweist, lässt
sich nach Auffassung des BVerfG nur anhand von Indizien feststellen. Als solche Hinweistatsachen kommen
beispielsweise die lange Dauer des Zu-sammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im
gemeinsamen Haushalt und die Befugnis über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu
verfügen, in Betracht; weiterhin können zu berücksichtigen sein, die Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor der
Begründung einer Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zu-sammenziehen und die nach außen erkennbare
Intensität der gelebten Gemeinschaft (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az: 1 BvL 8/87; vgl. auch: LSG Nordrhein-
Westfalen, Beschluss vom 12.05.2005, Az: L 9 B 12/05 AS ER und LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom
22.04.2005, Az: L 2 B 9/05 AS ER; so insgesamt auch in der Kommentarliteratur: Peters in: Estelmann, Kommentar
zum SGB II, Stand: Februar 2005, § 7, Rn. 24; Löns in: Löns/Herold-Tews, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, §
7, Rn. 7; Hörder in: juris Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7, Rn. 35; Faber, NZS 2005, 75, 77).
Es müssen sich deshalb stichhaltige Hinweise darauf finden lassen, dass die Partnerschaft so eng ist, dass von den
Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfäl-len des Lebens erwartet werden kann. Wie bereits
hervorgehoben, ist dabei folgender As-pekt von ausschlaggebender Bedeutung: Nur wenn sich die Partner einer
Gemeinschaft so sehr für einander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunter-halt
sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürf-nisse verwenden, ist ihre Lage
mit denjenigen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten vergleichbar (BVerfG, Beschluss vom 02.09.2004, Az: 1
BvR 1962/04; BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az: 1 BvL 8/87; BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, Az: 1 BvF 1/01 und 1
BvF 2/01; BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az: 5 C 16/93). Das Bundesverfassungsge-richt hat bei dem Begriff der
"Eheähnlichkeit" an den Rechtsbegriff der Ehe angeknüpft. Aus den Bestimmungen des BGB über die Ehe ergeben
sich zwei zentrale Elemente: Nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB sind die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft
(personales E-lement) und nach § 1360 BGB einander zum Unterhalt verpflichtet (materielles Element). Auf personaler
Ebene liegt die Eheähnlichkeit in der besonderen auf den jeweiligen Partner bezogenen, auf längere Zeit bzw. auf
Dauer angelegten Bindung. Zusätzlich zu dem perso-nalen Element muss, unter dem Aspekt der Eheähnlichkeit, auf
materieller Ebene eine tat-sächliche Unterstützung und eine tatsächliche Leistungserbringung durch den Partner statt-
finden, sog. materielles Element (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az: 5 C 16/93; BSG, Urteil vom
17.10.2002, Az: B 7 AL 72/00 R; BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 96/00 R). Nur wenn beide Elemente zur
Überzeugung des Gerichts deutlich werden, ist eine Gleichstellung von Partner einer Gemeinschaft mit Ehepartnern
von Ge-setzes wegen gerechtfertigt. Gerade dem materiellen Element kommt damit im Sinne der aus
Gleichbehandlungsgründen gerechtfertigten Gleichstellung die Bedeutung zu, dass sich die Partner im Sinne einer aus
Ingerenz begründeten Verbindlichkeit, gegenseitige quasi-unterhaltsrechtliche Fürsorge- und
Lebensunterhaltssicherungsansprüche eingeräumt haben müssen, auf die sie in den Not- und Wechselfällen des
Lebens als unvollkommene, also wenngleich verbindliche dennoch nicht einklagbare, Verbindlichkeit zurückgreifen
kön-nen. Erst und nur dann ist es gerechtfertigt, den Partner einer solchen Gemeinschaft vor der Inanspruchnahme
staatlicher, von der Gemeinschaft der Steuerzahler finanzierter, Fürsor-geleistungen, auf den Partner der
Gemeinschaft zu verweisen.
Zwar bezeichnete die Antragstellerin Herrn D ... in ihrem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vom 11. November
2004 als Partner in eheähnlicher Gemeinschaft. Jedoch ist in Zweifel zu ziehen, ob sich die Antragstellerin der
juristischen Tragweite dieser Erklärung bewusst war (so auch: SG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2005, Az: S 23
AS 104/05 ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2005, Az: S 35 AS 112/05 ER). Denn das An-tragsformular der
Antragsgegnerin enthielt nicht die Möglichkeit ein Zusammenwohnen lediglich als Zweckgemeinschaft zu bezeichnen.
Die möglichen anzukreuzenden Bezeich-nungen lauteten "nicht dauernd getrenntlebender Ehegatte", "Partner in
eheähnlicher Ge-meinschaft" und "nicht dauernd getrenntlebender Lebenspartner". In der subjektiven Ein-schätzung
der gegenseitigen Beziehung kann auf Grund der beschränkten Ankreuzvarian-ten kein prozessual wirksames
Eingeständnis einer im Rahmen von § 7 SGB II relevanten Tatsache gesehen werden (so auch: SG Saarbrücken,
Urteil vom 04.04.2005, Az: S 21 AS 3/05; 05; SG Saarbrücken, Beschluss vom 04.03.2005, Az: S 21 ER 1/05 AS).
Ein solches Eingeständnis kann die Antragstellerin verbindlich schon deshalb nicht abgeben, weil sie juristisch nicht
gebildet ist und der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft ein komplexer Rechtsbegriff ist, dessen Subsumption
detaillierte Kenntnisse der diesbezüglichen Recht-sprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert; weil nach
dieser Rechtsprechung eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht schon dann vorliegt, wenn eine sexuelle
Beziehung zwischen den Beteiligten besteht und eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft eben-falls kein
ausreichendes Kriterium ist, ist auch eine Parallelwertung in der Laiensphäre, nicht möglich (so ausdrücklich: SG
Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2005, Az: S 35 AS 112/05 ER). Das Gericht kann deshalb nicht a priori davon
ausgehen, dass die Antragstel-lerin diesen Begriff im technischen Sinne gemäß den Regelungen des SGB II
gebraucht hat, sondern hat alle verfügbaren Hinweistatsachen daraufhin in den Blick zu nehmen, ob sie den Schluss
rechtfertigen, dass die Partner der betreffenden Lebensgemeinschaft in der Tat den Willen haben, auf Dauer
füreinander Einzustehen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az: 5 C 16/93 und ausdrücklich: SG Saarbrücken,
Urteil vom 04.04.2005, Az: S 21 AS 3/05; SG Saarbrücken, Beschluss vom 04.03.2005, Az: S 21 ER 1/05 AS). Diese
Wertung rechtfertigt sich im vorliegenden Fall insbesondere vor dem Hintergrund, dass weder ersichtlich noch von der
Antragsgegnerin nachvollziehbar vorgetragen worden ist, dass sie die Antragstellerin über die Tragweite und
juristische Bedeutung dieser Ankreuz-alternative in Kenntnis gesetzt oder hierüber beraten hat. Im Gegenteil: Die
Antragstellerin gab anlässlich des gerichtlichen Erörterungstermins glaubhaft und nachvollziehbar an, die Dame, die
sie als "Ausfüllhilfe" bezeichnete, habe ihr bei der Antragstellung gesagt, "dass sie das Kreuz so machen solle",
wobei "die Dame nicht vom Fach" gewesen sei und diese Dame, bei der es sich wohl um eine ABM-Kraft gehandelt
habe, ihr auch "nicht erklärt habe, was sich rechtlich hinter dem Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft verberge".
Selbst eine enge emotionale Bindung zwischen der Antragstellerin und Herrn D ..., die aus dem Beziehen einer
gemeinsamen Wohnung gefolgert werden könnte, führt noch nicht zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft (so
auch: SG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2005, Az: S 23 AS 104/05 ER). Vom Vorliegen einer eheähnlichen
Lebensgemein-schaft kann nur bei Konsens zwischen beiden Partnern ausgegangen werden (so zutreffend: SG
Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2005, Az: S 21 AS 3/05). Das Bestehen einer sexuellen Beziehung ist nach den
Kriterien der Rspr. des BVerfG (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.11.2002, Az: 1 BvL 8/87) und des BSG (vgl. BSG, Urteil
vom 17.10.2002, Az: B 7 AL 96/00 R) für sich betrachtet kein Indiz für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft (so
zutref-fend: LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 22.04.2005, Az: L 2 B 9/05 AS ER; SG Düs-seldorf, Beschluss
vom 22.04.2005, Az: S 35 AS 119/05 ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2005, Az: S 35 AS 112/05 ER; SG
Hildesheim, Beschluss vom 23.05.2005, Az: S 43 AS 188/05 ER). Aus diesen Gründen erachtet es das Gericht im
vorliegenden Fall für das Merkmal des Bestehens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht für hinreichend, dass
zwischen der Antragstellerin und dem Herrn D ... wohl seit Mitte des Jahres 2004 eine Liebes- und Intimbeziehung
bestanden haben könnte. Zwar beschrieb die Antragstellerin die Beziehung zu Herrn D ... auf die Fragen des
Vorsitzenden im gerichtlichen Erörterungstermin mit "liiert" und gab der Herr D ... im Rahmen seiner gerichtlichen
Zeugeneinvernahme auf die Fragen des Vorsitzenden an, er und die Antragstellerin seinen "ein Paar". Allerdings gab
der Herr D ... im Rahmen seiner gerichtlichen Zeugeneinvernahme genauso glaubhaft und nachvollziehbar an, dass er
nach einem Jahr des Kennens, nicht sagen könne, dass er die Antragstellerin so gut kenne und damit eine so enge
Beziehung und Verbindung bestehe, dass er für sie einschränkungslos aufkommen wolle, weshalb auch das Thema
Heirat keinesfalls zu Debatte stehe.
Auch das Zusammenleben unter einer Meldeanschrift ist kein Indiz für das Bestehen einer "eheähnlichen
Gemeinschaft" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b) SGB II (so zu-treffend: LSG Sachsen Anhalt, Beschluss
vom 22.04.2005, Az: L 2 B 9/05 AS ER).
Zwar nutzen die Antragstellerin und der Herr D ... das gesamte, im Eigentum des Herrn D ... stehende Haus, und
damit die Wohnungseinrichtung, den Kühlschrank, die Waschmaschi-ne und die Sanitärräume gemeinsam und
gleichberechtigt gemeinschaftlich. Aber dies ist auch für eine Wohngemeinschaft typisch und genügt wie die Dauer
des Zusammenlebens allein nicht zur Feststellung einer Verantwortungsgemeinschaft (so zutreffend: SG Saar-
brücken, Urteil vom 04.04.2005, Az: S 21 AS 3/05 - für ein 27 Jahre dauerndes Zusam-menleben; LSG Sachsen
Anhalt, Beschluss vom 22.04.2005, Az: L 2 B 9/05 AS ER - für ein vermutlich 6 Jahre dauerndes Zusammenleben).
Nach der teilweisen bisherigen Rechtsprechung zum SGB II kommt die Annahme einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft in der Regel nur in Betracht, wenn die Partner dieser Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre
lang zusammenleben (so: SG Düsseldorf, Be-schluss vom 18.04.2005, Az: S 35 AS 107/05 ER; SG Düsseldorf,
Beschluss vom 22.04.2005, Az: S 35 AS 119/05 ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2005, Az: S 35 AS
112/05 ER; SG Düsseldorf, Nichtabhilfebeschluss vom 07.06.2005, Az: S 35 AS 112/05 ER; vgl. dazu auch aus der
Rspr. zum SGB III: BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az: B 7 AL 72/00 R; BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 96/00
R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2000, Az: L 1 AL 15/00; ebenso: DA der BA zu § 193 SGB III, Stand:
19. Erg.Lfg. 01/2002, Gliederungsziffer: 193.6). Auch dieses Erfordernis ist nicht gegeben, da die Antragstellerin erst
seit reichlichen 7 Monaten mit dem Herrn D ... zusammenwohnt.
Auf Grund der weiteren Umstände des Einzelfalles mangelt es nach Ansicht des Gerichts bereits am zweifelsfreien
Vorliegen des personalen Elements, das eine eheähnliche Ge-meinschaft kennzeichnet. Weder ist die
Freundschaft/Bekanntschaft der Antragstellerin mit dem Herrn D ... von einer hinreichenden Dauer (erst reichlich 1
Jahr), die sichere Rück-schlüsse erlauben würde, noch ist die Zeit des Zusammenwohnens (erst reichlich 7 Mona-te)
von einer solchen Dauer. Hinzukommt, dass selbst das Zusammenwohnen auf der Grundlage einer schriftlich zu
Beginn des Einzugs der Antragstellerin in das Haus des Herrn D ... abgefassten Mietbeteiligungserklärung, die für die
Mitbenutzung des Hauses einen pauschalen Mietanteil der Antragstellerin in Höhe von 190,00 EUR "Miete monatlich
zuzüglich 60,00 EUR Nebenkosten" monatlich vorsieht, basiert. Dies ist für eine der Ehe ver-gleichbare eheähnliche
Lebensgemeinschaft weder üblich noch typisch. Die Antragstelle-rin und der Herr D ... haben weder derzeit
gemeinsame Kinder, noch hat sich auf Grund der gerichtlichen Beweisaufnahme ergeben, dass der Herr D ... an der
Erziehung, Betreuung und Pflege des Sohnes der Antragstellerin als gleichberechtigter mit eigenem Mitsprache- und
Entscheidungsrecht ausgestatteter Partner teilnimmt. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin von Herrn D
... derzeit ein Kind erwartet, obgleich dies isoliert betrach-tet – wie es die Antragsgegnerin mehrfach vorgetragen hat –
ein Indiz, das auf eine ehe-ähnliche Gemeinschaft hindeuten kann, darstellen kann. Die "Stärke" dieser Hinweistatsa-
che wird allein schon deshalb erheblich relativiert, indem die Antragstellerin im Rahmen des gerichtlichen Erörterungs-
und Beweisaufnahmetermins auf die Frage der Antragsgeg-nerin, ob es sich um ein "Wunschkind" handele, angab,
"das Kind, was ich erwarte, ist eher ein ‚Unfall’". Soweit der Vertreter der Antragsgegnerin im Rahmen des
gerichtlichen Erörterungstermins hinsichtlich dieses Aspektes – um mit Nachdruck zu betonen, dass ge-meinsame
Kind, welches die Antragstellerin in absehbarer Zeit entbinden werde, sei ein unumstößliches Indiz für das Bestehen
einer eheähnlichen Gemeinschaft – nahezu wörtlich ausführte, "dann hätte man sich überlegen müssen, ob man das
Kind bekommt", kann dem seitens des Gerichts nur mit Unverständnis begegnet werden, weil diese Ansicht im Ergeb-
nis auf den Rat der Antragsgegnerin hinausläuft, einen Schwangerschaftsabbruch vorneh-men zu müssen, um sich
des unterstellten Eindrucks der SGB II-Leistungsträger erfolg-reich zur Wehr zu setzen, es bestehe eine eheähnliche
Gemeinschaft. Dies pervertiert nicht nur das Recht auf Schutz des ungeborenen Lebens, sondern steht weder mit
dem staatli-chen, grundrechtlich verbürgten Schutz- und Fürsorgeauftrag aus Art. 6 GG noch mit der unantastbaren
Menschenwürde im Einklang.
Setzt man die Umstände des Erwartens eines gemeinsamen Kindes, des gemeinsamen Wohnens im Haus des Herrn
D ... und der bestehenden Liebes- und Intimbeziehung ins Verhältnis zu den vorbenannten Umständen des erst kurze
Zeit dauernden zusammen Wohnens, der kurzen Zeit des Kennens, der Alleinerziehung und Betreuung des Sohnes M
... durch die Antragstellerin, des Basierens des Zusammenwohnens auf einer Mietbeteili-gungserklärung und des nicht
geplanten und nicht auf gemeinsamer Lebens- und Familien-planung beruhenden Erwartens eines gemeinsamen
Kindes wird deutlich, dass hier keine hinreichenden und schon gar nicht zweifelsfreien Indizien vorliegen, die das
personalen Element, das eine eheähnliche Gemeinschaft kennzeichnet, in eindeutigem Licht erschei-nen lassen.
Soweit der Vertreter die Antragsgegnerin dies im Rahmens des gerichtlichen Erörterungstermins wegen des
gleichberechtigten Zusammenwohnens, des Zusammenzu-ges, der gemeinsamen Nutzung der Wohnungseinrichtung
und des Erwartens des gemein-samen Kindes gegenteilig als eindeutig darstellte, kann das Gericht diesbezüglich
lediglich feststellen, dass die Antragsgegnerin gerade nicht die gebotene, erforderliche und ange-messene
umfassende Gesamtwürdigung sämtlicher Einzelfallumstände vornimmt, sondern analog einer "Rosinentheorie"
lediglich die Einzelaspekte "herauspickt", die ihrer Ansicht nach das Ergebnis in einem für sie günstigen Licht
erscheinen lassen.
Noch weniger Anhaltspunkte hat das Gericht nach Durchführung der umfangreichen Sach-verhaltsermittlungen, der
Beweisaufnahme sowie der umfassenden persönlichen Anhörung der Antragstellerin hinsichtlich des Vorliegens des
materiellen Elements, das eine eheähn-liche Gemeinschaft kennzeichnet. Die Antragstellerin und der Herr D ...
verfügten bis März 2005 über getrennte Girokonten. Zwar hat die Antragstellerin im April 2005 ihr Girokonto aufgelöst
und benutzt seit dem das ursprünglich dem Herrn D ... gehörende Girokonto als gemeinschaftlich geführtes Girokonto
mit. Isoliert betrachtet ist der Antragsgegnerin inso-fern zuzugeben, dass dieser Gesichtspunkt grundsätzlich geeignet
ist, einen Hinweis für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft abzugeben. Dieser Grundsatz ist jedoch weder
unumstößlich, noch im vorliegenden Fall gegeben. Es kann und darf nicht isoliert auf diesen Umstand abgestellt
werden, zumal dann, wenn sich die Frage nach dem "Wes-halb?" in anderem Licht darstellt und Aufschluss in die
gegenteilige Richtung liefert. Auf die Fragen des Vorsitzenden im gerichtlichen Beweisaufnahme- und
Erörterungstermin gaben übereinstimmend, und insoweit nachvollziehbar und glaubhaft, sowohl die Antrag-stellerin als
auch der Herr D ... an, dass die Begründung des gemeinsamen Kontos aus-schließlich auf dem Umstand beruht habe,
dass sich die Antragstellerin auf Grund ihres mehrmonatigen Dastehens ohne jegliches eigenes Einkommen nicht
mehr in der Lage sah, die Kontoführungsgebühren aufzubringen und deshalb den Herrn D ... gefragt habe, ob sie
dessen Konto mitbenutzen könne. Dies ist ein Umstand, den die Antragsgegnerin durch ihr inzwischen über 5-
monatiges Verweigern von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II selbst geschaffen hat, weshalb sie sich
zur Überzeugung des Gerichts hierauf – und schon gleich gar nicht mit eindeutiger indizieller Wirkung ausgestattet –
wegen des Ver-bots widersprüchlichen Verhaltens nicht berufen kann; wer durch sein Vorenthalten von
Grundsicherungsleistungen isolierte Hinweistatsachen, die auf das Bestehen einer eheähn-lichen Gemeinschaft
hindeuten könnten, schafft, kann sich nicht später für die in der Ver-gangenheit abgelehnten Leistungen auf diese
Hinweistatsachen berufen. Im Übrigen haben sowohl die Antragstellerin als auch der Herr D ... gegenüber dem Gericht
im Rahmen des Erörterungs- und Beweisaufnahmetermins übereinstimmend bekundet, dass das gemein-same Konto
nicht der freien Verfügungsgewalt der Antragstellerin unterliege. Beide sagten aus, dass die Antragstellerin lediglich
insoweit auf das Konto Zugriff habe, als dieses ihr zustehendes Guthaben (Kindergeld, Unterhalt,
Unterhaltsvorschuss) betreffe. Es sei münd-lich vereinbart, dass die Antragstellerin "von dem Konto nur das
verbrauchen kann, was sie von ihrem Geld auf das Konto überwiesen bekommt". Auch wenn dies lediglich auf einer
internen mündlichen Absprache basiert und die Verfügungsbefugnis im Außenver-hältnis nicht beschränkt ist, was
sich – wie dem Vertreter der Antragsgegnerin zuzugeben ist – durchaus angeboten hätte und auch nicht durchaus
ungewöhnlich ist, vermag das Ge-richt diese übereinstimmend von der Antragstellerin und dem Herrn D ... getätigten
Anga-ben nicht als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal Anhaltspunkte für die Unglaubhaf-tigkeit der Aussage
und der Unglaubwürdigkeit der Antragstellerin und des Herrn D ... nicht vorliegen, wobei das Gericht diesbezüglich zu
Gunsten der Glaubwürdigkeit des Herrn D ... in die Bewertung einstellt, dass er als Justizvollzugsbeamter Angehöriger
des Justizdienstes ist.
Im Übrigen führen die gerichtlicherseits ermittelten Indizien des materiellen Elements zu erheblichen Zweifeln am
Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Es bestand zu kei-nem Zeitpunkt eine gemeinsame Haushaltskasse.
Gemeinsame Vermögenswerte, wie ein gemeinsames Sparbuch oder ein gemeinsamer Bausparvertrag wurden weder
begründet noch zusammengeführt. Jeder verfügt über ein eigenes Kraftfahrzeug. Gemeinsame An-schaffungen und
Investitionen wurden bis auf einen zu gleichen Teilen angeschafften Fernseher, wie die Antragstellerin bestätigte,
nicht getätigt. Gemeinsame Versicherungen bestehen ebenfalls nicht. Insbesondere wurde keine gemeinsame
Unfallversicherung abge-schlossen, obwohl Versicherungsgesellschaften inzwischen üblicherweise den eheähnli-chen
Lebensgefährten heutzutage prämienfrei mitversichern. Übereinstimmend bestätigten im Rahmen des gerichtlichen
Erörterungs- und Beweisaufnahmetermins die Antragstellerin und der Herr D ... im Übrigen, dass in der Zeit des
bisherigen gemeinsamen Zusammenle-bens jeder seine eigenen Rechnung bezahlt und mit seinem eigenen Geld
seine eigenen Bedürfnisse befriedigt habe. Dass sich beide unabhängig voneinander und ohne den ande-ren eine
Rechnung zu legen, für das Füllen des gemeinsamen Kühlschrankes verantwort-lich fühlten, vermag die Zweifel des
Gerichts am Bestehen einer eheähnlichen Gemein-schaft zwischen der Antragstellerin und Herrn D ... nicht zu
erschüttern.
Auch soweit die Antragsgegnerin erneut aus den isolierten Aspekten, dass die Antragstelle-rin und der Herr D ... ihre
jeweils eigenen Wohnungseinrichtungsgegenständen in das Haus des Herrn D ... eingebracht haben, dass gemeinsam
ein Fernseher angeschafft worden ist und dass seit März 2005 ein gemeinsames Konto besteht, ein eindeutiges
Kriterium im Sinne einer gegenseitigen Einstehensgemeinschaft in den Not- und Wechselfällen des Le-bens kreieren
will, muss dem seitens des Gerichts erneut erwidert werden, dass es der Sa-che nicht gerecht wird, wenn die
Antragsgegnerin nicht die gebotene, erforderliche und angemessene umfassende Gesamtwürdigung sämtlicher
Einzelfallumstände vornimmt, sondern analog einer "Rosinentheorie" lediglich die Einzelaspekte "herauspickt", die
ihrer Ansicht nach das Ergebnis in einem für sie günstigen Licht erscheinen lassen.
In der teilweisen bisherigen Rechtsprechung zum SGB II werden im Übrigen Bedenken geäußert, ob sich die Frage
danach, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt, anhand von vordergründigen, objektiven Kriterien – wie
hier dem Zusammenleben – ermitteln lässt. Dies wird auch im vorliegenden Fall deutlich. Die Antragstellerin soll –
nach dem Willen der Antragsgegnerin – auf (Unterhalts-)Zahlungen des Herrn D ... verwie-sen werden. Auf diese
Zahlungen hat die Antragstellerin jedoch keinen Rechtsanspruch, d.h. die Antragstellerin kann derartige Zahlungen
von Herrn D ... nicht verlangen und schon gar nicht einklagen. Insoweit haben sowohl die Antragstellerin als auch der
Herr D ... übereinstimmend vorgetragen, Herr D ... sei nicht bereit, die Antragstellerin zu unterhalten. Herr D ... hat
anlässlich seiner vom Gericht vorgenommenen zeugenschaftlichen Ein-vernahme glaubhaft und nachvollziehbar
bekundet, weder willens noch in der Lage zu sein, für den vollständigen Lebensunterhalt der Antragstellerin
aufzukommen. Er könne ihren Lebensunterhalt nicht aufbringen; vielmehr sei zu Beginn des Zusammenwohnens
"abgesprochen worden, dass jeder für sich selbst aufkommt", was er insoweit glaubhaft zur Überzeugung des
Gerichts damit begründete, dass man sich ja erst kurze Zeit kenne und "noch nicht so gut kenne", dass er sagen
könne, er wolle für die Antragstellerin aufkommen. Dem korrespondierend gab die Antragstellerin im Rahmen ihrer
gerichtlichen persönlichen Anhörung an, dass "der Herr D ... sie nicht finanziell unterstützt und dazu auch nicht bereit
ist"; der Herr D ... sehe gar "nicht ein, sie und ihren Sohn M ... zu unterhalten". Untermauert werden diese Aussagen
zudem durch die schriftliche Erklärung der Antragstellerin in ihrem Widerspruch vom 14. März 2005, wonach sie von
dem Herrn D ... finanziell nicht unterstützt werde. Nachvollziehbar sind diese Aussagen zudem, wenn man
berücksichtigt, dass die Antragstellerin anlässlich ihres Einzugs in das Haus des Herrn D ... eine schriftliche
Mietbeteilungsvereinbarung mit dem Herrn D ... abschloss. Dies spricht deutlich gegen ein Gewähren
unterhaltsrechtlich ähnlicher Leistung, auf die der Partner in der Gemeinschaft in den Not- und Wechselfällen des
Lebens zugreifen könnte. Für verbindlich wird die Mietbeteiligungsvereinbarung für den Herrn D ... auch insofern
gehalten, indem er im Rahmen des gerichtlichen Beweisaufnahme- und Erörterungstermins angab, "eigentlich muss
die" Antragstellerin "die Mietbeteiligung noch zahlen", denn "eigentlich haben wir uns auch schon darüber unterhalten,
dass die" Antragstellerin "ausziehen müsste, wenn sie weiterhin diese vereinbarte Mietbeteiligung nicht leisten kann".
Soweit die Antragsgegnerin aus der Stundung der Mietbeteiligung der An-tragstellerin seit Januar 2005 durch den
Herrn D ..., auf Grund der von ihr selbst verursachten Mittellosigkeit der Antragstellerin eine unterhaltsähnliche
Einstehenspflicht des Herrn D ... gegenüber der Antragstellerin folgern will, was insoweit der Vertreter der
Antragsgegnerin im Rahmen des gerichtlichen Erörterungstermins nahezu wortwörtlich damit bekundete, er "gehe
davon aus, dass Herr D ... die Antragstellerin unterstütze", wird dies nicht nur den Tatsachen nicht gerecht, sondern
ist erneut ein Umstand der in die Verantwortungssphäre der Antragsgegnerin fällt und ist eine Mutmaßung.
Diesbezüglich erlaubt sich das Gericht auf die jüngsten bundesverfassungsgerichtlichen Aussagen, die im Rahmen
einer Verfassungsbeschwerde im Eilrechtsschutz hinsichtlich begehrter Leistungen nach dem SGB II vom
Bundesverfassungsgericht getroffen worden sind, hinzuweisen: "Existenzsichernde Leistungen [dürfen] nicht auf
Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden." (BVerfG, Beschluss vom 15.05.2005, Az: 1 BvR 569/05).
Kommt also die Antragsgegnerin – entgegen der Angaben der "Partner" – zu der Erkennt-nis, es liege eine
"eheähnliche Gemeinschaft" vor, so ist der vermögens- und einkommens-lose Partner dieser Gemeinschaft völlig
rechtlos gestellt. Er hat keinen Anspruch gegen die Behörde und keinen Anspruch gegen den vermeintlichen Partner.
Dieser Konflikt lässt sich sachgerecht nur lösen, wenn den Stellungnahmen der Partner zur Frage der "eheähnlichen
Lebensgemeinschaft" entscheidende Bedeutung zukommt (so: SG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2005, Az: S 35
AS 107/05 ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2005, Az: S 35 AS 119/05 ER). Eine "eheähnliche
Gemeinschaft" kann daher nur angenommen wer-den, wenn die Partner ausdrücklich bestätigen (finanziell) – auch in
Zukunft – füreinander einstehen zu wollen, denn nur dann ist das Kriterium der "Eheähnlichkeit", das in Anleh-nung an
§ 1360 BGB ein gegenseitiges "Unterhalten" fordert, erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az: 5 C 16/93; BSG,
Urteil vom 17.10.2002, Az: B 7 AL 96/00 R). Wür-de man eine "eheähnliche Gemeinschaft" ohne das Element der
tatsächlichen materiellen Unterstützung annehmen und allein aus einem Zusammenleben auf ein gegenseitiges Un-
terstützen schließen, so würde dies zu einer Rechtlosstellung der vermeintlich unterstützten Person führen. Zu
beachten ist, dass die Antragstellerin im vorliegenden Fall aus dem Ver-hältnis mit ihrem Partner selbst dann keinen
Anspruch gegen diesen auf Unterstützung erwirbt, wenn die Partnerschaft die personalen Kriterien für eine
"eheähnliche Lebensge-meinschaft" erfüllt, denn das BGB sieht Unterstützungspflichten nur bei einer Ehe vor. Die
Antragstellerin hätte dann keinen Anspruch auf Leistungen von der Antragsgegnerin und gleichzeitig aber auch keinen
Anspruch auf materielle Unterstützung durch ihren Partner. Derartiges liegt nicht im gesetzlichen
Regelungsprogramm. Es kann daher nicht richtig sein, dass ein Hilfebedürftiger auf Leistungen eines Dritten
verwiesen wird, die dieser tat-sächlich nicht erbringt und auch rechtlich nicht erbringen muss (so: SG Düsseldorf, Be-
schluss vom 18.04.2005, Az: S 35 AS 107/05 ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2005, Az: S 35 AS 119/05
ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2005, Az: S 35 AS 112/05 ER). Diese Auffassung entspricht auch der
bisherigen Auffassung des Bundes-verwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts (BVerwG, Urteil vom
17.05.1995, Az: 5 C 16/93; BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az: B 7 AL 96/00 R; BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az: B 7
AL 72/00 R); so hat bspw. das Bundessozialgericht ausdrücklich for-muliert: "Die Berücksichtigung von Einkommen
und Vermögen des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der
Alhi ist also verfas-sungsrechtlich nur dann vertretbar, wenn innerhalb dieser eheähnlichen Lebensgemein-schaft eine
Verpflichtung empfunden wird, ähnlich wie Ehegatten - auch im Sinne gegen-seitiger Unterhaltsleistung – füreinander
einzustehen. Ungeachtet dessen, dass es sich hier-bei nicht um gesetzliche oder rechtliche Verpflichtungen handelt,
hat das BVerfG diese ‚außerrechtlichen’ Pflichten zwischen den Lebenspartnern wie rechtliche Verpflichtungen
behandelt und nur im Hinblick hierauf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Partners für gerechtfertigt
angesehen." (BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az: B 7 AL 72/00 R)
Auch diesbezüglich erlaubt sich das Gericht auf die jüngsten bundesverfassungsgerichtli-chen Aussagen
hinzuweisen, weshalb es sich in seiner bisherigen Spruchpraxis (vgl. dazu ebenso umfassend und ausführlich wie
hier: SG Dresden, Beschluss vom 18.05.2005, Az: S 23 AS 175/05 ER und SG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005,
Az: S 23 AS 21/05 ER) bestätigt sieht: "Dem Grundsatz des Sozialhilferechts, einen Rechtsanspruch auf Hilfe – wenn
auch gegenüber einem Unterhaltsanspruch nur nachrangig – zu geben, läuft es zuwi-der, wenn ein zivilrechtlich nicht
gegebener Unterhaltsanspruch begründet werden soll." (BVerfG, Urteil vom 07.06.2005, Az: 1 BvR 1508/96)
Damit wird die gesetzliche Regelung keineswegs ad absurdum geführt, denn nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II hat auch
derjenige keinen Anspruch auf Leistungen, der von einem anderen tatsächlich unterhalten wird. Ob dies der Fall ist,
lässt sich sehr viel einfacher ermitteln (gemeinsames Konto etc.) als die komplexe Frage, ob eine "eheähnliche
Gemeinschaft" besteht. Die Behörden hätten damit weiterhin die Möglichkeit, "Bedarfsgemeinschaften" zwischen
nicht Verheirateten anzunehmen, wenn das im Übrigen auch für "eheähnliche Lebensgemeinschaften" unbedingt
erforderliche Kriterium des tatsächlich "gegenseitigen füreinander Einstehens" erfüllt ist (so: SG Düsseldorf,
Beschluss vom 18.04.2005, Az: S 35 AS 107/05 ER).
Stichhaltige Indizien dafür, dass zwischen der Antragstellerin und dem Herrn D ... eine so enge Partnerschaft besteht,
die von den beiden Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwarten lässt,
liegen damit zur Überzeugung des Ge-richts nicht vor. Die von der Antragsgegnerin im Rahmen des gerichtlichen
Erörterungs-termins geäußerten Mutmaßungen, denen objektive Anhaltspunkte nicht zu Grunde liegen, vermögen das
Gericht weder zu überzeugen noch zu einer anderen Bewertung zu veranlas-sen.
Für ihre Annahme, dass der Herr D ... mit der Antragstellerin in einer eheähnlichen Ge-meinschaft lebt, ist die
Antragsgegnerin im Übrigen nach den Grundsätzen der objektiven Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren
darlegungs- und beweisbelastet (so zu-treffend: SG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2005, Az: S 21 AS 3/05; SG
Saarbrücken, Beschluss vom 04.03.2005, Az: S 21 ER 1/05 AS; SG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2005, Az: S
35 AS 112/05 ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2005, Az: S 35 AS 119/05 ER; SG Hildesheim, Beschluss
vom 23.05.2005, Az: S 43 AS 188/05 ER). Die-se Beweislast umfasst auch das Bestehen einer Verantwortungs- und
Einstehensgemein-schaft zwischen der Antragstellerin und dem Herrn D ..., weil es sich um einen die Bedürf-tigkeit
ausschließenden Umstand handelt (vgl. auch: Peters in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Februar 2005, §
7, Rn. 24 sowie zum SGB III: Niesel, SGB II, 2. Aufl. § 193 Anm. 26 und 32). Das Gericht verkennt nicht, dass es
sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, deren Nachweis für die Antragsgegnerin kaum möglich ist und auf die
aus dem bloßen Bestehen einer Wohngemeinschaft auch dann nicht geschlossen werden kann, wenn sie bereits seit
mehreren Jahren bestehen sollte, was hier ohnehin nicht der Fall ist. Dies kann keine Beweislastumkehr zu Lasten
der Antragstellerin begründen, da in die-sem Fall auf Grund der stets gegebenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der der
Antragstel-lerin zur Verfügung stehenden Beweismittel ein überzeugender Nachweis des Nichtbeste-hens einer
eheähnlichen Gemeinschaft für die Antragstellerin ebenfalls schlechterdings nicht zu führen wäre, was noch weniger
hingenommen werden kann (vgl. hierzu: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.01.2002, Az: 2 M 104/01 und
ausdrücklich auch: SG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2005, Az: S 21 AS 3/05). Darüber hinaus hat das Ge-richt
durch sämtliche ihm möglichen Vorkehrungen auszuschließen versucht, dass die An-tragstellerin und der Herr D ...
ihre Aussagen bewusst wahrheitsentstellend tätigen, so dass sich die Mutmaßungen der Antragsgegnerin als
unverständlich, nicht nachvollziehbar und die konkreten Umstände des Einzelfalles in keiner Weise würdigend,
darstellen. Das Ge-richt hatte keinen schriftlichen Austausch der Indizien zwischen den Beteiligten in Gang gesetzt,
der Antragstellerin keine schriftlichen Fragen hinsichtlich der Anhaltspunkte für das Bestehen oder Nichtbestehen
einer eheähnlichen Gemeinschaft gestellt, zügig die er-forderliche Beweisaufnahme anberaumt, dem Zeugen D ... in
der Zeugenladung vom 1. Juni 2005 bewusst den Gegenstand seiner Vernehmung nicht mitgeteilt und zwischen der
persönlichen Anhörung der Antragstellerin und der Vernehmung des Zeugen D ... im Erör-terungstermin am 13. Juni
2005 keine Terminsunterbrechung oder Terminspause zugelas-sen.
c)
Gehört demnach Herr D ... nicht zur Bedarfsgemeinschaft der erwerbsfähigen, hilfebedürf-tigen Antragstellerin,
besteht die Bedarfsgemeinschaft lediglich aus ihr selbst und aus ih-rem minderjährigen Sohn M ...
aa)
Der Bedarf umfasst damit monatlich: · die Regelleistung in Höhe von 331,00 EUR für die Antragstellerin (§ 20 Abs. 2
SGB II), · das Sozialgeld in Höhe von 199,00 EUR für den Sohn M ... (§ 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II), · den
Alleinerziehungsmehrbedarf in Höhe von 119,00 EUR (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), · den Schwangerschaftsmehrbedarf
ab 10. Februar 2005 (= Beginn der 13. Schwan-gerschaftswoche) in Höhe von 56,00 EUR - für Februar 2005 anteilig
(vgl. zur Berech-nung: § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II) in Höhe von 37,00 EUR - (§ 21 Abs. 2 SGB II) und · die
angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 238,24 EUR (§ 22 Abs. 1 SGB II).
Von den vereinbarten Nebenkosten, die nach Angaben der Antragstellerin die Heiz- und Wasserkosten mit beinhalten,
in Höhe von 60,00 EUR monatlich, ist eine monatliche Pauscha-le in Höhe von 11,76 EUR für die Aufbereitung des
Warmwasser abzuziehen. Die Kosten der Aufbereitung von Warmwasser rechnen nämlich zum hauswirtschaftlichen
Bedarf und sind gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Regelsatzverordnung bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II
enthalten und aus dieser zu decken, weshalb sie aus den Unterkunftskosten, zur Vermei-dung einer doppelten,
sachlich nicht gerechtfertigten Bedarfsdeckung, herauszurechnen sind (vgl. diesbezüglich auch explizit: SG Dresden,
Beschluss vom 01.06.2005, Az: S 23 AS 212/05 ER; SG Freiburg, Beschluss vom 18.05.2005, Az: S 9 AS 1581/05
ER; Kalhorn in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: November 2004, K § 22, Rn. 13; Berlit in: Münder,
Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 17 + 49; Wieland in: Estelmann, Kommentar zum
SGB II, Stand: Februar 2005, § 22, Rn. 26; He-rold-Tews in: Löns/Herold-Tews, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl.
2005, § 22, Rn. 2 und bestätigt vom Sächsischen Landessozialgericht, Beschluss vom 14.04.2005, Az: L 3 B 30/05
AS/ER). Der pauschale Betrag in Höhe von 11,76 EUR ergibt sich für einen 2-Personen-Haushalt aus den nach wie
vor noch geltenden Sächsischen Sozialhilfe-Richtlinien, die unter der Geltung des BSHG statuiert worden sind.
bb)
Diesem Gesamtbedarf in Höhe von · 887,24 EUR monatlich für Januar 2005, · 924,24 EUR monatlich für Februar
2005, · 943,24 EUR monatlich ab März 2005 stehen an einsatzbereitem, zu berücksichtigendem Einkommen (§ 19
Satz 2 SGB II) zum ersten der Kindesunterhalt in Höhe von 85,00 EUR monatlich von Januar bis April 2005, der
Unterhaltsvorschuss in Höhe von 21,00 EUR monatlich von Januar bis April 2005 bzw. in Höhe von 106,00 EUR
monatlich ab Mai 2005 sowie das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR monatlich gegenüber. Absetzungen nach § 11
Abs. 2 SGB II sind von diesem Einkommen nicht vorzunehmen; insbesondere kann von diesem Einkommen die
Versicherungspau-schale in Höhe von 30,00 EUR nach §§ 11 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB II, 3 Nr. 1 Arbeitslosen-geld II-
Verordnung nicht in Abzug gebracht werden, da diese vom Einkommen minderjäh-riger Hilfebedürftiger nur abgesetzt
werden kann, soweit diese nicht mit volljährigen Hil-febedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB
II leben (zutreffend: Winkel, SozSich 2004, 338, 340), was hier allerdings nicht der Fall ist.
Zum zweiten steht dem Bedarf der Antragstellerin in den Monaten Januar und Februar 2005 deren Arbeitslohn aus der
geringfügigen Tätigkeit gegenüber, der ihr am 7. Januar 2005 in Höhe von 165,00 EUR und am 9. Februar 2005 in
Höhe von 100,00 EUR zufloss. Der Lohn stellt Einkommen gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, weil er eine
finanzielle Leis-tung ist, die die Antragstellerin in der Bedarfszeit (Januar und Februar 2005) wertmäßig dazu erhalten
hat, die ihr also zugeflossen ist. Einkommen mindert nach § 19 Satz 2 SGB II den Bedarf. Für die Frage, wann, d.h.
in welchem Zeitpunkt, zu berücksichtigendes, die Bedürftigkeit minderndes Einkommen zufließt, ist grundsätzlich
vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. Tatsächlich flossen der Antragstellerin der Dezemberlohn am 7. Januar 2005
und der Januarlohn am 9. Februar 2005 zu. Von der grundsätzlichen auf den tatsächlichen Zufluss abzustellenden
Regel ist nur dann abzuweichen, wenn rechtlich ein anderer Zeit-punkt als maßgeblich bestimmt wird (so: BVerwG,
Urteil vom 22.04.2004, Az: 5 C 68/03; BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, Az: 5 C 35/97). Ein solcher vom Regelfall
abweichender normativer Zufluss existiert im vorliegenden Fall nicht. Im Gegenteil: § 2 Abs. 2 Satz 1
Arbeitslosengeld II-Verordnung bestimmt ausdrücklich, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen
sind, in dem sie zufließen. Das sind die Monate Januar und Feb-ruar 2005. Der Dezember- und Januarlohn, der der
Antragstellerin am 7. Januar und 9. Februar 2005 überwiesen wurde, stellte auch eine laufende, nämlich die Zeit der
Dauer der geringfügigen Beschäftigung umfassende in regelmäßigen Zeitabständen wiederkehrende Geldleistung dar.
Ausgehend vom Begriff des Einkommens als dasjenige, was in der Be-darfszeit hinzu fließt, stellt sich zwar die Frage
danach, was als Bedarfszeit anzusehen ist. Dies ist aber weder in vorliegenden Fall problematisch, noch auf Grund
der seit 1. Januar 2005 mit dem SGB II geltenden Regelungen einer anderen oder abweichenden gesetzli-chen
Bewertung unterworfen worden als im bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Sozial-hilfe- oder Arbeitslosenhilferecht.
Im Sozialhilferecht stellte das Bundesverwaltungsge-richt grundsätzlich auf den Kalendermonat als Bedarfszeitraum
ab (so zuletzt: BVerwG, Urteil vom 22.04.2005, Az: 5 C 68/04). Das Bundesverwaltungsgericht sieht dabei u.a. als
wesentliches Argument für den Kalendermonat als Regelbedarfszeit an, dass die Regelsatzleistungen des BSHG, die
bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind, als Monatsleistungen bemessen waren. Auch nach dem Recht
der Arbeitslosenhilfe im SGB III wurden die Zuflüsse nur solange als Einkommen berücksichtigt, wie der maßgebende
Zahlungszeitraum für die Arbeitslosenhilfe lief (für die Umrechnung auf wöchentliche Zahlungszeiträume vgl. bspw.:
BSG, Urteil vom 12.12.1996, Az: 11 RAr 57/96; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB III, Stand:
Dezember 2004, K § 193, Rn. 94; Krauß in: Wissing/Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, Praxiskommentar zum
SGB III, 2. Aufl. 2004, § 194, Rn. 35; für die Aufteilung auf den Monat vgl. bspw.: Ebsen in: Gagel, Kommentar zum
SGB III, Stand: Juli 2004, § 194, Rn. 164 f.). Da auch in § 20 Abs. 2 SGB II von monatlichen Regelleistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes als Teilleistung des Arbeitslosengeldes II ausgegangen wird und nach § 41 Abs. 1
Satz 4 Halbsatz 2 SGB II die Leistungen monatlich im Voraus erbracht werden, Zahlungszeit-raum also der jeweilige
Monat ist, beläuft sich die Bedarfszeit der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II
ebenfalls auf einen Monat (so zutreffend: Hasske in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Februar 2005, § 11,
Rn. 16; Brühl in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 11, Rn. 9 + 13; Hengelhaupt in:
Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: März 2005, K § 11, Rn. 43). Nach alle dem ist der Dezember- und
Januarlohn, der der Antragstellerin im Januar und Februar 2005 zufloss als Einkommen in den Zufließmonaten Januar
und Februar 2005 bedürftigkeitsmindernd zu berücksichtigen.
Absetzungen nach § 11 Abs. 2 SGB II sind von diesem Einkommen wie folgt vorzuneh-men: ·
Versicherungspauschale nach §§ 11 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB II, 3 Nr. 1 Arbeitslo-sengeld II-Verordnung in Höhe von
30,00 EUR monatlich, · Pflichtversicherungsbeitrag für die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtver-sicherung
nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 SGB II in Höhe von 17,43 EUR monatlich, · Werbungskostenpauschale nach §§ 11 Abs.
2 Nr. 5 SGB II, 3 Nr. 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) Arbeitslosengeld II-Verordnung in Höhe von 15,33 EUR
monat-lich, · Erwerbstätigenfreibetrag nach §§ 11 Abs. 2 Nr. 6, 30 SGB II, 3 Nr. 2 Arbeitslo-sengeld II-Verordnung in
Höhe von 15,32 EUR für Januar 2005 und in Höhe von 5,58 EUR für Februar 2005. Folglich sind für Januar 2005 86,92
EUR und für Februar 2005 31,66 EUR als bedürftigkeitsmin-derndes Einkommen vom Bedarf abzuziehen.
Die der Antragstellerin zustehenden Leistungen betragen daher · für den Monat Januar 2005: 540,32 EUR, · für den
Monat Februar 2005: 632,58 EUR und · für die Monate ab März 2005: 683,24 EUR monatlich.
Hinzukommt der befristete Zuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB II, der rechnerisch gem. § 24 Abs. 2 SGB II · für den
Monat Januar 2005: 75,17 EUR, · für den Monat Februar 2005: 13,67 EUR und · für die Monate ab März 2005: 0,00
EUR beträgt.
Demnach hat die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Arbeitslo-sengeld II · für Januar 2005:
in Höhe von 615,49 EUR, · für Februar 2005: in Höhe von 646,25 EUR und · für die Monate ab März 2005: in Höhe
von 683,24 EUR monatlich.
cc)
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II steht der Antragstellerin nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage allerdings
lediglich bis einschließlich 12. Juli 2005 zu, da sie ab 13. Juli 2005 einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen
Herrn D ... nach § 1615 l Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bis mindestens 19. Oktober 2005 und
nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BGB bis maximal 24. August 2008 hat.
Nach § 1615 l Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Vater der Mutter für die Dauer von sechs Wo-chen vor und acht Wochen
nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Nach § 1615 l Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Vater verpflichtet,
soweit die Mutter einer Erwerbstä-tigkeit nicht nachgeht, weil sie in Folge der Schwangerschaft oder einer durch die
Schwan-gerschaft oder Entbindung verursachten Krankheit dazu außer Stande ist, ihr über die in § 1615 l Abs. 1 Satz
1 BGB bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB gilt das Gleiche, soweit von
der Mutter wegen der Pflege und Erzie-hung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Nach §
1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB beginnt die Unterhaltspflicht frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre
nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Be-lange des Kindes grob unbillig wäre,
einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
Da der Herr D ... der Vater des Kindes ist, welches die Antragstellerin am 24. August 2005 erwartet, wie beide
übereinstimmend dem Gericht gegenüber bekundeten, hat die Antrag-stellerin ab 13. Juli 2005 einen eigenen
gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen Herrn D ... nach § 1615 l Abs. 1 Satz 1 BGB bis mindestens 19. Oktober
2005 und nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BGB bis maximal 24. August 2008. Die Vorverlagerung der Unter-
haltspflicht nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB auf 4 Monate vor der Geburt kommt nur für den Anspruch nach § 1615 l
Abs. 2 Satz 1 BGB in Betracht (so: Diederichsen in: Palandt, Kommentar zum BGB, 64. Aufl. 2005, § 1615 l, Rn. 12;
Born in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2002, § 1615 l, Rn. 25), weil ein Kind naturgemäß erst ab seiner
Geburt im Sinne des § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB betreut werden kann ( so zutreffend: Born in: Münchener
Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2002, § 1615 l, Rn. 25). Für das Vorliegen der Voraussetzungen des
Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 Satz 1 BGB bestehen im vorliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte.
Dieser gesetzlich bestehende, einklagbare und voraussichtlich realisierbare Unterhaltsan-spruch der Antragstellerin
gegenüber dem Herrn D ... schließt Hilfebedürftigkeit der An-tragstellerin ab 13. Juli 2005 aus, weil auch derjenige
nicht hilfebedürftig ist, der die erfor-derlichen Leistungen von anderen erhalten "kann", wie sich aus §§ 2 Abs. 1 Satz
1, 2 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 1 und 33 SGB II ergibt und was dem Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl. BT-Drs.
15/1516, S. 46 und S. 53). Mit den Formulierungen "den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften sichern kann" (so in § 9
Abs. 1 SGB II und in der Gesetzesbegrün-dung: BT-Drs. 15/1516, S. 46 und S. 53) bringt das Gesetz zum Ausdruck,
dass zur Selbst-hilfe grundsätzlich auch die Verwirklichung von realisierbaren Forderungen gehört, die dem
Hilfesuchenden zustehen (so deutlich und zutreffend: Hengelhaupt in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand:
November 2004, K § 11, Rn. 83). Das bedeutet, dass nicht erst der Zufluss der Leistung, sondern bereits der
Zuwachs eines fälligen Anspruchs hier-auf rechtlich als Einnahme zu behandeln ist (vgl. zu einem Anspruch aus §
1615 l Abs. 1 BGB im Sozialhilferecht bereits deutlich: BVerwG, Urteil vom 05.05.1983, Az: 5 C 112/81), was
allerdings – wie im Falle der Leistung selbst – grundsätzlich Kongruenz zwi-schen dem Anspruch und dem jeweiligen
Bedürftigkeitszeitraum sowie Durchsetzbarkeit des Anspruches voraussetzt.
Der Anspruch der Antragstellerin auf Unterhalt ab 13. Juli 2005 nach § 1615 l Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem
Herrn D ... beträgt nach Nummer 18 Satz 2 der Unterhaltsleit-linien des OLG Dresden (Stand: 1. Juli 2003)
mindestens 650,00 EUR und ist damit geeignet, Bedürftigkeit der Antragstellerin auszuschließen. Der angemessene
Selbstbehalt des unter-haltsverpflichteten Herrn D ... beträgt nach Nummer 21.3.1. Satz 1 der Unterhaltsleitlinien des
OLG Dresden (Stand: 1. Juli 2003) 900,00 EUR; in diesem Betrag sind nach Nummer 21.3.1. Satz 2 der
Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden (Stand: 1. Juli 2003) Kosten für Unterkunft (einschließlich umlagefähiger
Nebenkosten) und Heizung in Höhe von 315,00 EUR enthalten. Ausgehend von dem durchschnittlichen
Nettomonatseinkommen des Herrn D ... in Höhe von mindestens ca. 1.650,00 EUR ist dieser im Hinblick auf den
angemessenen Selbstbehalt, leistungsfähig.
Folglich ist die Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin auf die Zeit bis einschließlich 12. Juli 2005 zu begrenzen.
dd)
Um der Vorläufigkeit der Regelungsanordnung Rechnung zu tragen und zur Vermeidung der Vorwegnahme der
Hauptsache hält es das Gericht für erforderlich aber auch ausrei-chend, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der
Antragstellerin 80% der der Antragstelle-rin zustehenden Leistungen zu zahlen (vgl. dazu explizit: BVerfG, Beschluss
vom 12.05.2005, Az: 1 BvR 569/05). 80% von · 615,49 EUR für Januar 2005 ergibt damit 492,39 EUR, · 646,25 EUR
für Februar 2005 ergibt damit 517,00 EUR, · 683,24 EUR für März bis Juni 2005 ergibt damit 546,59 EUR und · 273,30
EUR anteiliger Leistung für die Zeit vom 1. bis 12. Juli 2005 ergibt damit 218,64 EUR. Diese Beträge hat die
Antragsgegnerin der Antragstellerin rückwirkend ab 1. Januar 2005 zu zahlen, um die angespannte finanzielle Lage
der Antragstellerin zu beseitigen und wei-tere Nachteile zu vermeiden. Mit der Leistungspflicht der Antragsgegnerin
verbunden ist das Abführen der Sozialversicherungsbeiträge für die Antragstellerin, so dass diese dem gesetzlichen
Versicherungssystem in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ab 1. Januar 2005 zugehörig ist.
Nach alledem war dem einstweiligen Rechtsschutzantrag insgesamt stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung über den vorläufigen
Rechtsschutzantrag. Eine Kostengrundentscheidung ist auch im vor-läufigen Rechtsschutzverfahren zu treffen (vgl.
Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl. 2002, § 86b, Rn. 17 und § 193, Rn. 2; Zeihe, Kommentar zum SGG,
Stand: April 2003, § 86b, Rn. 37f).