Urteil des SozG Dresden vom 11.11.2005

SozG Dresden: arbeitsort, arbeitsstelle, firma, fahrkosten, niederlassung, fürsorgepflicht, vergleich, auflage, wohnung, handbuch

Sozialgericht Dresden
Urteil vom 11.11.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 23 AL 1282/04
I. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 2. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai
2004 wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewäh-rung von
Fahrkostenbeihilfe vom 18. März 2004 unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts ermessensfehlerfrei neu
zu entscheiden. III. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Fahrkosten-beihilfe.
Der am ... 1977 geborene, in B ... wohnhafte, arbeitslose Kläger nahm ab 25. März 2004 ein auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenes Vollzeitbeschäftigungsverhältnis als Leiharbeit-nehmer bei der Firma "A ... Personaldienstleistungen
GmbH" F ... auf. In dem am 23. März 2004 abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag ist unter anderem
ausgeführt, dass der Kläger eingestellt wird für den Niederlassungsbereich B ... und als Leiharbeitnehmer mit
allgemeinen Produktionsarbeiten in Industrie und Handel ab 25. März 2004 beschäftigt wird. Die monatliche
Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 151,67 Stunden. Auf das Ar-beitsverhältnis finden die zwischen dem
Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistun-gen e.V. (BZA) und der Tarifgemeinschaft des Deutschen
Gewerkschaftsbundes (DGB) bestehenden Tarifverträge (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarif-
vertrag) Anwendung, soweit der Arbeitsvertrag nichts Weitergehendes bestimmt. Der Arbeitsvertrag enthält folgende
Ziffer 5.2: "Die Wegezeitvergütung richtet sich nach den Be-stimmungen der §§ 8.3 und 8.4 MTV. Sofern für den
einfachen Weg außerhalb der Ar-beitszeit von der Niederlassung zum Einsatzort des Kundenbetriebes mehr als 1,5
Stunden bei der Benutzung des zeitlich günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels aufwendet werden müssen, erhält
der/die Mitarbeiter/-in die über 1,5 Stunden hinausgehende Wegezeit je Hin- und Rückweg mit den tariflichen Entgelten
nach §§ 2 bis 4 ETV bezahlt, sofern diese Wegezeit tatsächlich aufgewendet wird."
Bereits am 18. März 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe für die
tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und auswärti-ger Arbeitsstelle. Im Antragsformular vom 18. März 2004
gab der Kläger an, als Selbstfah-rer eines privaten Pkws mit 1.781 cm³ Hubraum zu seiner Arbeitsstelle in N ... zu
fah-ren.
Mit Bescheid vom 2. April 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilli-gung von Fahrkostenbeihilfe
ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Fahrkostenbei-hilfe werde nur gewährt, wenn die Arbeitsaufnahme nicht
im selben Ort sei wie der Wohn-ort. Außerdem werde Fahrkostenbeihilfe nur bis zum Sitz des Arbeitgebers gewährt.
Somit sei der Arbeitsort mit dem Wohnort identisch.
Hiergegen legte der Kläger mit undatiertem Schreiben, welches bei der Beklagten am 8. April 2004 einging,
Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Zur Begründung führte sie aus: Fahrkostenbeihilfe könne gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3 b SGB III nur bei einer auswärtigen
Arbeitsaufnahme erfolgen, das heißt Wohn- und Arbeitsort dürften nicht identisch sein. Nach Auffassung des Gesetz-
gebers sei als Arbeitsstelle der Ort anzusehen, an dem der Arbeitgeber die Vorkehrungen zur Verrichtung der Arbeit
treffe, also der Ort, an dem der Arbeitgeber die Voraussetzun-gen für das Erbringen der geschuldeten Leistungen
schaffe. Das sei in der Regel der Sitz des Arbeitgebers als Organisationseinheit. Fahrten zu gegebenenfalls
auswärtigen Ar-beitsorten bzw. Schulungsorten seien im Rahmen des SGB III nicht zu fördern. Hier sei der
Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gefordert. Der Arbeitgeber sei vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung
mit dem Arbeitnehmer nach § 670 BGB verpflichtet, dem Ar-beitnehmer diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die
dem Arbeitnehmer bei der Ausfüh-rung der ihm übertragenen Aufgaben entstanden seien, und die er den Umständen
nach für erforderlich halten dürfte. Als Arbeitsstelle im Sinne des § 53 SGB III sei daher der Sitz des Arbeitgebers,
das heißt, die A ... Personaldienstleistungen GmbH B ... anzusehen. Der Kläger sei von der A ...
Personaldienstleistungen GmbH B ... bei der S ... GmbH in N ... eingesetzt. Fahrten zu auswärtigen Einsatzorten
seien im Rahmen des SGB III nicht zu fördern, da hier der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gefordert
sei. Nach den Angaben des Klägers im Antrag auf Fahrkostenbeihilfe sei sein Wohnsitz in B ... Der Sitz des
Arbeitgebers befindet sich ebenfalls in B ... Da Wohnort und Arbeits-stelle identisch seien und es sich daher nicht um
eine auswärtige Arbeitsstelle handele, könne die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe aus diesem Grund nicht erfolgen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13. Mai 2004, welches bei der Beklagten am 19. Mai 2004 einging,
erneut Widerspruch ein. Die Beklagte gab den Widerspruch des Klägers mit Schreiben vom 24. Juni 2004, welches
beim Sozialgericht Dresden am 28. Juni 2004 einging, als Klage an das Sozialgericht Dresden ab.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm Wegegeld zustehe, da sein Arbeitsplatz in N ... sei und er in B ... wohne.
Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und führt ergänzend aus:
Arbeitsort sei derjenige Ort, an dem die arbeitsvertraglich ge-schuldete Leistung des Arbeitnehmers zu erbringen sei.
Was konkret geschuldet sei, sei dem Arbeitsvertrag zu entnehmen. Der Kläger sei von seinem Arbeitgeber ab 25.
März 2004 als Leiharbeitnehmer eingestellt worden und an Kunden des Arbeitgebers überlassen worden. Die
geschuldete Leistung des Klägers bestehe also letztlich in seiner Bereitschaft für die Kunden des Arbeitgebers tätig
zu werden. Die für den jeweiligen Einsatz erforderli-che Qualifikation und Tätigkeit werde dem Kläger mit der
Arbeitsplatzzuweisung schrift-lich mitgeteilt. Den Arbeitsvertrag habe der Kläger mit der A ... Personaldienstleistungen
GmbH F ..., Niederlassung B ..., abgeschlossen. Die Bereitschaft des Klägers, die vor-liegend arbeitsvertraglich
geschuldet sei, habe der Kläger am Arbeitsort seines Arbeitge-bers in B ... zu erbringen. Dort habe er einverstanden
sein müssen mit der entspre-chenden Überlassung an die Kunden. Davon sei dann die Verpflichtung des Klägers
abzu-grenzen, bei den Kunden entsprechende Tätigkeiten auszuführen, die nur sekundär dem Arbeitsvertrag
entspringen und primär dem konkreten Beschäftigungsverhältnis beim je-weiligen Kunden entstammen würden. Eine
auswärtige Arbeitsaufnahme im Sinne von § 53 SGB III liege damit nicht vor. Für die Beurteilung der Arbeitsstelle sei
der Sitz des Arbeitgebers maßgeblich. Dort übe er sein Direktionsrecht aus. Für den "Transport" seiner Arbeitnehmer
zu den verschiedenen Einsatzorten sei der Arbeitgeber fürsorglich verant-wortlich. Die Zahlung von Fahrkostenbeihilfe
könne daher nur bis zum Sitz des Arbeitge-bers, der A ... Personaldienstleistungen GmbH, Niederlassung B ...,
erfolgen. Im Arbeits-vertrag sei kein anderer Arbeitsort schriftlich vereinbart worden. Der Kläger habe lediglich die
Arbeitsplatzzuweisungen für die verschiedenen Einsatzorte erhalten. Dabei handele es sich um keine längerfristigen
Arbeitsplätze, an denen er sich über den gesamten Regelför-derzeitraum befände und seine tägliche Arbeit verrichten
würde.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vorlage des vollständigen Arbeitsvertrages des Klägers vom 23. März 2004
sowie durch Vorlage der vollständigen Lohnabrechnungen des Klägers für den Zeitraum von März 2004 bis
einschließlich September 2004 sowie durch Vorlage der vollständigen Arbeitsplatzzuweisungen und einsatzbezogenen
Leistungen des Klägers im Zeitraum von März 2004 bis einschließlich September 2004. Aus den Arbeits-
platzzuweisungen der Firma A ... Personaldienstleistungen GmbH, ausgestellt auf den Klä-ger, ergeben sich folgende
Einsätze:
- 25. März 2004 bis 21. Juni 2004: N .../Lausitz, - 22. Juni 2004 bis 15. August 2004: B ..., - 16. August 2004 bis 29.
August 2004: L ..., - 30. August 2004 bis 8. September 2004: B ..., - 9. September 2004 bis 12. September 2004: N
.../Lausitz sowie - ab 13. September 2004: B ...
Das Gericht hat des Weiteren Beweis erhoben durch Einholung der maßgeblichen Tarif-verträge Zeitarbeit, auf die im
Arbeitsvertrag des Klägers Bezug genommen wird. Der Manteltarifvertrag Zeitarbeit vom 22. Juli 2003 enthält unter §
8 "Einsatzregelung" unter anderem folgende Regelungen: "§ 8.2 Der Mitarbeiter ist verpflichtet, auf Anordnung des
Arbeitgebers an wech-selnden Einsatzorten tätig zu werden. Beschränkende Regelungen bedürfen der ausdrücklichen
vertraglichen Vereinbarung. Der Mitarbeiter hat Anspruch auf eine Einsatzmeldung mit den wesentlichen Inhalten
seines Einsatzes im Kundenbe-trieb." "§ 8.3 Sofern für den einfachen Weg außerhalb der Arbeitszeit von Niederlas-
sung/Geschäftsstelle zum Einsatzort beim Kundenbetrieb mehr als 1,5 Stunden bei der Benutzung des zeitlich
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel aufgewendet werden müssen, erhält der Mitarbeiter die über 1,5 Stunden
hinausgehende Wege-zeit je Hin- und Rückweg mit den tariflichen Entgelten nach § 2 bis 4 des Entgeltta-rifvertrages
bezahlt, sofern er diese Wegezeit tatsächlich aufgewendet hat." "§ 8.7 Sonstiger Aufwendungsersatz gemäß § 670
BGB ist einzelvertraglich zu re-geln."
Das Gericht hat die "MOBI"–Teilakte der Verwaltungsakte der Beklagten unter der Kun-dennummer ... beigezogen und
zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Den Beteiligten wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 1. Juli 2005 Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten
Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. Einwände hiergegen wurden nicht erhoben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Akte samt den darin
befindlichen Schriftsätzen insgesamt und ergänzend Bezug genom-men.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche
Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten
rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Der Gerichtsbescheid wirkt
gemäß § 105 Abs. 3 Halbsatz 1 SGG als Urteil.
II.
Der Klage war stattzugeben, weil sie zulässig und begründet ist.
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 2. April 2004 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 12. Mai
2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte war gemäß §§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG,
39 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) zur Neubescheidung zu verpflichten, weil der vom
Klä-ger geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe nach §§ 53 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 3
Buchst. b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) im Ermessen der Beklagten steht, welches nur diese, nicht
aber das Gericht selbst ausüben kann. Eine Verur-teilung zur Leistung kam deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger
gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I nur einen gerichtlich einklagbaren Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des
Ermessens hat. Diesen Anspruch hat die Beklagte allerdings bislang nicht erfüllt, weil sie die Voraussetzungen des
Anspruchs des Klägers zu Unrecht verneinte.
Nach § 53 Abs. 1 SGB III – in der zum Antragszeitpunkt (ab 1. Januar 2003) geltenden Fassung – können Arbeitslose
und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch
Mobilitätshilfen gefördert wer-den, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 3
Buchst. b SGB III umfassen die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung bei auswärtiger Arbeitsaufnahme
die Übernahme der Kosten für die täglichen Fahrten zwi-schen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe). Nach
§ 54 Abs. 4 SGB III können als Fahrkostenbeihilfe für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die berücksichti-
gungsfähigen Fahrkosten übernommen werden.
Zu Unrecht hat die Beklagte im Falle des Klägers die Anspruchsvoraussetzung der auswär-tigen Arbeitsaufnahme
verneint. Die Tatbestandsvoraussetzung der Auswärtigkeit der Ar-beitsaufnahme in § 53 Abs. 2 Nr. 3 SGB III
umschreibt allein, dass es sich um einen aus-wärtigen Arbeitsplatz handeln muss, den der Antrag stellende
Arbeitslose zukünftig errei-chen muss, um seiner arbeitsvertraglich übernommenen Verpflichtung Folge leisten zu
können. Die Auswärtigkeit meint damit nichts anderes, als das Wohn- und Arbeitsort nicht identisch sein dürfen.
Hierbei kommt es allerdings nicht auf den Sitz des Betriebes – wie die Beklagte meint – sondern auf den konkreten
Arbeitsort an (so zutreffend: Winkler in: Gagel, Kommentar zum SGB III, Stand: Mai 2005, § 53, Rn. 17; vgl. auch:
Hennig in: Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, Stand: Januar 2005, § 53, Rn. 57 und Bernard in:
Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 1. Auflage 2003, § 9, Rn. 75). Befindet sich der
konkrete zukünftige Arbeitsplatz des Antrag stellenden Ar-beitslosen nämlich nicht am Betriebssitz des Arbeitgebers
geht der Vergleich zwischen Wohn- und Arbeitsort ins Leere. Auch vom Sinn und Zweck der Regelung des § 53 SGB
III her, der darin besteht, die berufliche Mobilität des Arbeitslosen zu erleichtern, kann es nicht darauf ankommen, ob
der Betriebssitz des potentiellen Arbeitgebers und der Wohnort des Arbeitslosen in ein- und derselben politischen
Gemeinde liegen, wenn der tatsächliche Arbeitsort außerhalb des Wohnortes des Arbeitslosen liegt und dem
Arbeitslosen daher tatsächlich Kosten für die Fahrten zum konkreten auswärtigen Arbeitsort entstehen. Insbe-sondere
die umgekehrte Konstellation eines solchen Abstellens auf den Betriebssitz des potentiellen Arbeitgebers – wie die
Beklagte meint – würde zu widersinnigen Ergebnissen sowie zu einer Förderung, die mit einer Regelung des § 53 Abs.
2 Nr. 3 b SGB III nicht beabsichtigt sein kann, führen: Legte man nämlich die Ansicht der Beklagten zu Grunde,
müsste der Kläger Fahrkostenbeihilfe dann beanspruchen können, wenn er den gleichen Arbeitsvertrag mit der Firma
A ... Personaldienstleistungen GmbH (Betriebssitz nach Mei-nung der Beklagten: B ...) abgeschlossen hätte,
tatsächlich allerdings in N ... woh-nen würde und tatsächlich auch seine tägliche Arbeit in N ... verrichten würde.
Dieser Vergleich belegt nach Auffassung des Gerichts deutlich, dass das Förderziel der Vorschrift nur dann erreicht
werden kann, wenn auf den konkreten Arbeitsort und nicht auf den Be-triebssitz abgestellt wird. Im Übrigen ist der
Betriebssitz der Firma A ... Personaldienstleis-tungen GmbH in F ..., sodass die Beklagte – widersinniger Weise –
genauso gut auf F ... hätte abstellen können und als, nach Meinung der Beklagten, zu berücksichtigende Wegstrecke
zwischen Wohnort und Betriebssitz die Strecke B .../F ... hätte berücksich-tigen müssen. Denn, wenn es nach
Ansicht der Beklagten lediglich auf den Betriebssitz des Arbeitgebers ankäme, wäre ja ebenso unbeachtlich, dass der
Kläger weder in B ... noch in F ... tatsächlich arbeiten würde.
Der Kläger hat auch durch Vorlage seiner "Arbeitsplatzzuweisungen und einsatzbezogenen Leistungen"
nachgewiesen, dass er tatsächlich außerhalb seines Wohnortes in B ... (nämlich in N ... und L ...) im maßgeblichen
Förderzeitraum (vgl. § 54 Abs. 4 SGB III) eingesetzt war und seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als
Produktionsmitarbei-ter gerade nicht ausschließlich in B ... verrichtete. Dass dem Kläger für die Tage, an de-nen er in
B ... eingesetzt war (22. Juni 2004 bis 15. August 2004 und 30. August 2004 bis 8. September 2004 und ab 13.
September 2004 bis Ende des maßgeblichen Förderzeit-raumes), kein Anspruch zustehen kann, versteht sich von
selbst, da an diesen Tagen gerade keine Fahrkosten zu einer auswärtigen konkreten Arbeitsstelle angefallen sind.
Dass der Kläger an verschiedenen auswärtigen konkreten Arbeitsorten (nämlich N ... und L ...) eingesetzt war, hindert
die Förderfähigkeit – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht. Es ergibt sich aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 2 Nr.
3 Buchst. b SGB III gerade nicht, dass es sich bei der auswärtigen Arbeitsstelle um ein- und dieselbe handeln
müsste. Eine solche einschränkende Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Zur
Förderung der beruflichen Mobilität des Arbeitslosen und zur Beseitigung der finanziellen Hindernisse, die
förderungsberechtigten Personen den Widereintritt in das Berufsleben erschweren können (vgl. zu diesem Fördersinn-
und -zweck deutlich: Petzold in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB III, Stand: Mai 2005, K § 53, Rn. 1; Winkler in:
Gagel, Kommentar zum SGB III, Stand: Mai 2005, § 53, Rn. 2; Hennig in: Ei-cher/Schlegel, Kommentar zum SGB III,
Stand: Januar 2005, § 53, Rn. 2; Bernard in: Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 1.
Auflage 2003, § 9, Rn. 59), bedeutet es keinen relevanten Unterschied, der im Lichte des Gleichheitssatzes des Art. 3
Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen ge-eignet wäre, ob der konkrete auswärtige
Arbeitsort des Arbeitslosen im Förderzeitraum immer derselbe ist oder ob es sich um unterschiedliche konkrete
auswärtige Arbeitsorte handelt. Entscheidend ist allein, dass der jeweilige Arbeitsort tatsächlich auswärtig ist.
Auch der Einwand der Beklagten, der Arbeitgeber, sei im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gefordert, sodass der Kläger
– wie die Beklagte meint – bei Abschluss des Arbeitsvertrages eine Regelung im Rahmen des Aufwendungsersatzes
hätte vereinbaren müssen, trägt die ablehnende Entscheidung nicht. Eine "hätte-was-wäre-wenn"-Betrachtung liegt
den Rege-lungen gerade nicht zu Grunde. Im Übrigen ist es auch nicht so, dass die Firma A ... Perso-
naldienstleistungen GmbH für die Fahrten des Klägers zum konkreten Arbeitseinsatzort Aufwendungsersatz nach §
670 BGB schulden würde. Entscheidend ist, in wie weit der Arbeitsvertrag einen konkreten Arbeitsort benennt, sodass
andere Arbeitsorte als im Inte-resse des Arbeitgebers liegend, für den Arbeitnehmer als überobligatorisch zu
bezeichnen wären. Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 23. März 2004 benennt gerade keinen konkre-ten Arbeitsort,
sodass der Kläger vertragsgemäß an jedem Arbeitsort in Deutschland einge-setzt werden kann. Im Übrigen schließt
die im Arbeitsvertrag des Klägers in Bezug ge-nommene Vorschrift des § 8.7 des Manteltarifvertrages Zeitarbeit vom
22. Juli 2003 Auf-wendungsersatz ausdrücklich aus, soweit er nicht einzelvertraglich geregelt ist. Der Ar-beitsvertrag
des Klägers regelt ausdrücklich keinen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB, sodass das Abstellen der Beklagten auf
diese Vorschrift im vorliegenden konkreten Fall unverständlich ist. Hinreichend ergibt sich dies zudem aus Ziffer 1.
und Ziffer 5.2 des Ar-beitsvertrages des Klägers sowie aus § 8.3 und § 8.7 des Manteltarifvertrages Zeitarbeit. Der
Kläger hat damit für seine Einsätze an dem auswärtigen Arbeitsort N ... in der Zeit vom 25. März 2004 bis 21. Juni
2004 und 9. September 2004 bis 12. September 2004 kei-nen Anspruch auf Fahrkostenersatz gegenüber seinem
Arbeitgeber, der Firma A ... Perso-naldienstleistungen GmbH.
Der Kläger schuldet auch nicht – entgegen der Ansicht der Beklagten – nur "seine Bereit-schaft für die Kunden des
Arbeitgebers tätig zu werden". Der Kläger hat vielmehr nach Ziffer 1 des Arbeitsvertrages vom 23. März 2004 i.V.m. §
8.2 des Manteltarifvertrages Zeitarbeit die "Pflicht, auf Anordnung des Arbeitgebers an wechselnden Einsatzorten tätig
zu werden". Die Verpflichtung des Klägers "bei den Kunden entsprechende Tätigkeiten auszuführen" entspringt daher
– entgegen den Ausführungen der Beklagten – nicht "nur sekundär dem Arbeitsvertrag", sondern explizit primär. Damit
liegt auch eine dem konkre-ten Arbeitsvertrag entspringende und primär auf diesem beruhende, konkrete auswärtige
Arbeitsaufnahme des Klägers vor, wenn dieser in der Zeit vom 25. März 2004 bis 21. Juni 2004 und 9. September
2004 bis 12. September 2004 in N ... beschäftigt war und hier-für gegenüber dem Arbeitgeber keinen
Fahrkostenerstattungsanspruch hat.
Entgegen der Ansicht der Beklagten werden dem Kläger die erhöhten Aufwendungen für eine auswärtige
Arbeitsaufnahme auch nicht anderweitig über zusätzliche Entgeltzahlun-gen erstattet, wie diese meint unter
Bezugnahme auf § 8.3 sowie § 4 (? wovon) folgern zu können. § 8.3 des Manteltarifvertrages Zeitarbeit vom 22. Juli
2004 trifft ausweislich sei-nes Regelungsgehaltes auf die auswärtigen Arbeitseinsätze des Klägers im Zeitraum vom
25. März 2004 bis 21. Juni 2004 und 9. September 2004 bis 12. September 2004 in N ... nicht zu, da es sich um
keinen Einsatzort handelt, bei dem der einfache Weg au-ßerhalb der Arbeitszeit von der
Niederlassung/Geschäftsstelle zum Einsatzort beim Kun-denbetrieb mehr als 1,5 Stunden bei Benutzung des zeitlich
günstigsten öffentlichen Ver-kehrsmittels beträgt. Auch aus § 4 des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit vom 22. Juli 2003
folgt nichts Gegenteiliges im Sinne eines einsatzbezogenen Zuschlages, da diese einsatz-bezogenen Zuschläge erst
nach einem ununterbrochenen Einsatz bei dem gleichen Kunden nach Ablauf von drei Monaten eingreifen, was bei
dem Kläger nicht zutrifft. Im Übrigen ergibt sich insoweit auch aus den Lohnabrechnungen des Klägers für den
Zeitraum von März 2004 bis einschließlich September 2004, dass dem Kläger für seine auswärtigen Ar-beitseinsätze
keine Zulagen gezahlt worden sind, die eine Wegstreckenentschädigung beinhalten würden. Der Kläger erhält lediglich
im Monat August 2004 eine Mehrauf-wandsentschädigung für Verpflegungsmehrkosten, was vermutlich den
auswärtigen Ar-beitseinsatz in L ... in der Zeit vom 16. August 2004 bis 29. August 2004 anbelangt. Diese
Mehraufwandsentschädigung für Verpflegungsmehraufwendungen gleichen jedoch nicht den Aufwand zur Ausgabe
von Fahrkosten aus.
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
IV.
Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft, da der Wert des Beschwer-degegenstandes bei der
vorliegenden Klage, die einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR übersteigt. Der
Wert des Beschwerdegegenstandes er-rechnet sich vorliegend anhand der §§ 54 Abs. 4, 46 Abs. 2 Satz 3 SGB III
i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesreisekostengesetz (BRKG) und beträgt mindestens 554,40 EUR (errechnet aus
18 km einfacher Entfernung zwischen B ... und N ... multipliziert mit 2 [Hin- einschließlich Rückfahrt] multipliziert mit
ca. 70 Arbeitstagen multipliziert mit 0,22 EUR als Wegstreckenentschädigung der maßgeblichen Hubraumklasse des
Fahrzeuges des Klägers).