Urteil des SozG Dresden vom 14.10.2004

SozG Dresden: wahrscheinlichkeit, berufskrankheit, gerichtsakte, kausalität, kausalzusammenhang, leukämie, einwirkung, daten, zusammensetzung, anerkennung

Sozialgericht Dresden
Urteil vom 14.10.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 7 U 142/98
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Erkrankung an chronisch-myeloischer Leukämie (CML) als
Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV). Der am ...1961 geborene Kläger
erlernte bei einer Raumausstatterfirma vom 01.09.1978 bis 01.07.1980 den Beruf eines Facharbeiters für
Polstertechnik, Spezialisierung Polstermöbel, und arbeitete in dieser Firma bis 31.12.1981. Anschließend war er,
unterbrochen durch den Wehrdienst vom 02.05.1985 bis 28.10.1986, als Polsterer bei einer anderen Firma bis
10.08.1991 angestellt und wurde danach aufgrund betriebsbedingter Kündigung arbeitslos. Inzwischen erhält er
Erwerbsunfähigkeitsrente im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit Beginn seiner Berufstätigkeit bis zur
tatsächlichen Arbeitsaufgabe am 31.07.1991 war der Kläger bei täglichen Arbeitsschichten von etwa 8 Stunden mit
der Neuanfertigung und Reparatur von Polstermöbeln einschließlich Kleben, Lackieren, Beizen und
Schaumstoffschweißen beschäftigt. Dabei verwendete er unter anderem verschiedene, in der ehemaligen DDR
übliche, benzolhaltige Klebstoffe. Nachdem der Kläger am 22.07.1992 arbeitsunfähig krank wurde, diagnostizierte man
bei ihm am 19.08.1992 die Erkrankung an CML, welche in der Folgezeit laufend mittels Interferon- und Chemotherapie
behandelt wurde, bis der Kläger schließlich im Jahre 1997 eine Knochenmarktransplantation erhielt, die zu einer bis
heute anhaltenden Vollremission der CML, d.h. einem vorübergehenden, aber kompletten Nachlassen der chronischen
Krankheitszeichen ohne wirkliche Genesung, führte. Am 11.07.1995 beantragte der Kläger die Anerkennung seiner
Erkrankung an CML als Berufskrankheit nach der Anlage zur BKV. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid
vom 24.09.1997 ab, weil der Kläger die Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage zur BKV (im
Folgenden: BK 1303) nicht erfülle. Der Kläger sei zwar in geringem Umfang mit Benzol in Kontakt gekommen. Jedoch
sei gemäß dem eingeholten arbeitsmedizinischen Gutachten vom 22.01.1997 die Einwirkung weder der Intensität
noch der Dauer nach geeignet gewesen, CML zu verursachen. Es fehle deshalb an den arbeitstechnischen
Voraussetzungen einer BK 1303. Der dagegen am 15.10.1997 erhobene Widerspruch wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 08.04.1998 unter Bestätigung des Ausgangsbescheides zurückgewiesen. Der Kläger hat
am 30.04.1998 Klage erhoben. Er trägt unter Einbeziehung seiner Ausführungen im Verwaltungsverfahren im
Wesentlichen vor, dass seine Erkrankung an CML auf dem 13 Jahre dauernden beruflichen Umgang mit
benzolhaltigen Substanzen beruhe, so dass eine BK 1303 bei ihm vorliege. Die Arbeit sei überwiegend in einem
kleinen, nur über 2 Fenster zu lüftenden Raum ohne eine Absaugvorrichtung durch mehrere Personen gleichzeitig
verrichtet worden. Dabei sei es mit Sicherheit zu einer Überschreitung der zulässigen Grenzwerte für eine
Benzolbelastung gekommen. Die arbeitstechnischen und medizinischen Stellungnahmen und Gutachten, welche die
Beklagte und das Gericht eingeholt haben, seien alle unzutreffend. Es sei nicht vom richtigen Umfang an Tätigkeiten
mit benzolhaltigen Stoffen und von einer unzutreffenden Zusammensetzung, d.h. Benzolkonzentration, der
verwendeten Stoffe ausgegangen worden. Insbesondere seine Lehrzeit müsse berücksichtigt werden, wo er genauso
mit benzolhaltigen Substanzen umgegangen sei. Auch die als Grenzwert zugrundegelegte Benzoldosis von 40 ppm-
Benzoljahren sei zu hoch, wie eine neue Veröffentlichung von Prof. Dr. med. Woitowitz und anderen im Zentralblatt für
Arbeitsmedizin, Arbeitsschutz und Ergonomie (ZblArbeitsmed), Nr. 53 (2003), Seiten 126 bis 150, nachweise. Danach
gebe es bereits bei deutlich geringeren Benzoldosen ein erhöhtes Krebsrisiko. Das zuletzt vom Gericht eingeholte
medizinische Gutachten vom 14.07.2004 sei wissenschaftlich nicht fundiert und unzutreffend, wie die von ihm
vorgelegte wissenschaftliche Stellungnahme dazu zeige. Denn das durch eine Benzolbelastung erhöhte Risiko, an
CML zu erkranken, sei durch wissenschaftlichen Studien statistisch hinreichend belegt. Der Kläger beantragt, den
Bescheid vom 24.09.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.1998 aufzuheben und festzustellen,
dass seine Erkrankung an chronisch-myeloischer Leukämie eine Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage zur BKV
ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide im
Wesentlichen geltend, dass sämtliche eingeholten Gutachten und Stellungnahmen ihre Ansicht bestätigen und der
Kläger weder die Mindest-Benzoldosis von 40 ppm-Benzoljahren erreiche noch medizinisch ein Zusammenhang
zwischen der Benzolbelastung des Klägers und seiner CML-Erkrankung wahrscheinlich sei. Dem Gericht liegen zur
Entscheidung die medizinischen und arbeitstechnischen Unterlagen vor, welche die Beklagte im Rahmen des
streitgegenständlichen Verwaltungsverfahrens und das Gericht während des Gerichtsverfahrens beigezogen haben.
Außerdem hat das Gericht ein arbeitstechnisch-toxikologisches Gutachten nach Aktenlage von Prof. Dr. rer. nat. H
(im Folgenden: Prof. Dr. rer. nat. H.) vom 30.07.2001 einschließlich Anlagen und einer ergänzenden Stellungnahme
vom 17.12.2002 (Blätter 188 bis 270 und 340 bis 355 der Gerichtsakte) sowie ein internistisches Gutachten nach
Aktenlage von Prof. Dr. med. G , Chefarzt der (im Folgenden: Prof. Dr. med. G.), vom 14.07.2004 einschließlich einer
ergänzenden Stellungnahme vom 21.09.2004 (Blätter 464 bis 487 und 537 bis 542 der Gerichtsakte) eingeholt.
Schließlich hat der Kläger eine Stellungnahme zum Gutachten von Prof. Dr. med. G. von Dr. V , Geschäftsführerin
des (im Folgenden: Dr. V.), vom 23.08.2004 vorgelegt (Blätter 495 bis 501 der Gerichtsakte). Wegen der Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge
Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig. Denn der Kläger begehrt form- und
fristgerecht im Wege einer Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG die Aufhebung des Bescheides vom
24.09.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.1998 und darüber hinaus gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3
SGG die Feststellung durch das Gericht, dass die Erkrankung an CML als eine BK 1303 anzusehen ist. Der Kläger
hat auch ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung, weil eine Neuerkrankung trotz Vollremission nicht
von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. BSG v. 03.04.1990, Az: 8 RKnU 3/88; HV-INFO 1990, 1293 ff.;
BSG v. 30.01.1991, Az: 9a/9 RV 22/89, SozR 3-3200 § 81 Nr. 1). II. In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg.
Der Bescheid vom 24.09.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.1998 ist rechtmäßig und verletzt
den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Erkrankung des Klägers an CML stellt keine BK 1303 dar. Ob die Erkrankung
des Klägers an CML als Berufskrankheit anzuerkennen ist, d.h. einen Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen
Unfallversicherung darstellt, richtet sich vorliegend nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Denn der Versicherungsfall der Erkrankung an CML, läge er als Versicherungsfall tatsächlich vor, wäre beim Kläger
bereits 1992 mit dem erstmaligen Auftreten der CML eingetreten (BSG v. 27.07.1989, Az: 2 RU 54/88, SozR 2200 §
551 Nr. 35), so dass weder das erst am 01.01.1997 in Kraft getretene Siebente Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB
VII) Anwendung findet (§ 212 SGB VII), noch das Übergangsrecht gemäß § 215 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 1150 Abs. 2
RVO, welches für bis 31.12.1991 im Beitrittsgebiet eingetretene Versicherungsfälle gilt. Gemäß § 551 Abs. 1 RVO
i.V.m. Nr. 1303 der Anlage zur BKV liegt eine BK 1303 dann vor, wenn ein Versicherter aufgrund einer versicherten
Tätigkeit Benzol, seinen Homologen oder Styrol ausgesetzt war und hierdurch bei ihm eine Erkrankung hervorgerufen
wurde. Vorliegend ist unstreitig, dass der Kläger während seiner Berufstätigkeit der Einwirkung von Benzol ausgesetzt
war und außerdem, dass er an CML erkrankt ist. Darüber hinaus ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen, dass
außer der Benzol-Einwirkung keine weiteren relevanten Expositionen im Sinne der BK 1303 vorlagen. Dies hat der
Kläger im Laufe des Klageverfahrens auch selbst nicht mehr vorgetragen. Streitig ist jedoch, wie hoch die
Benzolbelastung des Klägers tatsächlich gewesen ist und ob diese überhaupt hoch genug war, um eine Erkrankung
beim Menschen hervorzurufen, sowie, ob ein (haftungsausfüllender) Kausalzusammenhang zwischen der
Benzoleinwirkung und der beim Kläger bestehenden CML wahrscheinlich ist. Jedenfalls letzteres, das Vorliegen der
haftungsausfüllenden Kausalität, ist beim Kläger nicht wahrscheinlich, so dass die Klage keinen Erfolg hat. Der
notwendige Ursachenzusammenhang zwischen einer beruflichen Exposition im Sinne der BK 1303 und einer
Gesundheitsstörung, die hierdurch verursacht worden sein soll (die haftungsausfüllende Kausalität), liegt vor, wenn
zum einen die berufliche Exposition aus naturwissenschaftlicher Sicht Ursache dieser Erkrankung ist. Dies ist der
Fall, wenn die berufliche Exposition im Sinne der BK 1303 nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die fragliche
Gesundheitsstörung in ihrer konkreten Form entfällt (conditio sine qua non). Darüber hinaus ist erforderlich, dass die
berufliche Exposition zusätzlich – neben ebenfalls ursächlichen, außerberuflichen Faktoren – bei rechtlicher Wertung
die wesentliche Ursache für die fragliche Gesundheitsstörung bilden (sog. Lehre von der wesentlichen Bedingung). Die
haftungsausfüllende Kausalität in diesem Sinne muss allerdings nicht durch einen Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit, festgestellt werden, sondern es genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit in dem
Sinne, dass bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Ursachenzusammenhang sprechenden
Umständen ein deutliches Übergewicht gegenüber den dagegen sprechenden Umständen zukommt. Die bloße
Möglichkeit, dass ein ursächlicher Zusammenhang besteht, ist hingegen nicht ausreichend (BSG v. 18.11.1997, Az: 2
RU 48/96, SGb 1999, 39 ff.; BSG v. 22.08.2000, Az: B 2 U 34/99 R, SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2). Danach
kann die haftungsausfüllende Kausalität nicht wahrscheinlich gemacht werden, weil auf Grundlage des medizinischen
Gutachtens von Prof. Dr. med. G. deutlich mehr dagegen als dafür spricht, dass ein naturwissenschaftlicher
Zusammenhang (conditio sine qua non) zwischen der Benzolbelastung des Klägers und der bei ihm aufgetretenen
CML besteht. Es ist nach den Umständen vielmehr wahrscheinlicher, dass die CML beim Kläger auch ohne dessen
Benzolbelastung aufgetreten wäre, als dass der Kläger nicht an CML erkrankt wäre, wenn es die Benzolbelastung
nicht gegeben hätte. Im Gegensatz zum Kläger und Dr. V. in ihrer Stellungnahme vom 23.08.2004 hält das Gericht
das Gutachten von Prof. Dr. med. G. für schlüssig und überzeugend. Danach handelt es sich bei der CML um eine
höchst spezielle Leukämieform, die in etwa 90 % der Fälle mit einer Fusion von Teilen der Chromosomen 9 und 22
einhergeht, die das sog. Philadelphia-Chromosom bilden, welches gerade für die CML typisch ist, bei anderen
Leukämieformen nicht auftritt und die wesentliche Ursache für die Entstehung der Krankheit bei der CML bildet. Für
diese spezielle Leukämieform, die mit dem Philadelphia-Chromosom vergesellschaftet ist, gibt es aber nach den
Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. G. derzeit kein wirklich aussagekräftiges wissenschaftliches
Material zur Frage, ob sie durch eine Benzolbelastung hervorgerufen werden kann oder nicht. Der Sachverständige hat
ungeachtet dessen versucht, einen solchen Zusammenhang für den konkreten Fall des Klägers, wenn auch nicht
sicher, so wenigstens wahrscheinlich zu machen, indem er zusätzlich zu den die Benzolbelastung und ihre
Auswirkungen betreffenden Studien weitere Untersuchungen zu ähnlich wirkenden, krebserregenden Stoffen und
sonstiges statistisches Material über die CML herangezogen hat. Zuerst hat der Sachverständige hierzu 3 Studien
geprüft, welche sich nicht mit den konkreten Auswirkungen des Benzols, sondern mit den Auswirkungen anderer
krebserregender Stoffe beschäftigen, welche ähnlich dem Benzol wirken und Patienten im Rahmen von relativ
intensiven Chemotherapien bei Morbus Hodgkin (bösartig verlaufende Krankheit des lymphatischen Systems)
verabreicht wurden. Diese 3 Studien beschäftigen sich mit der Frage, ob und in welchem Umfang durch die intensive
Chemotherapie und die dabei verabreichten krebserregenden Stoffe neue Krebserkrankungen (sog. Zweittumore)
hervorgerufen werden. In diesen Studien wurde festgestellt, dass durch die verwendeten krebserregenden Stoffe zwar
das Risiko, an anderen Leukämieformen zu erkranken, etwa verzehnfacht wird, für die CML aber eine Risikoerhöhung
entweder überhaupt nicht vorliegt (A. F. Abrahmsen et. al, Annals of Oncology 13, Seiten 1786 bis 1791, 2002) oder
für die CML fast keine Risikoerhöhung feststellbar ist (G. M. Dores et. al, Journal of Clinical Oncology 20, Seiten 3484
bis 3494, 2002). Bei der dritten Studie (D. M. Lillington et. al, Journal of Clinical Oncology 19, Seiten 2472 bis 2481,
2001) wurden vor allem genetische Veränderungen aufgrund dieser krebserregenden Stoffe untersucht. Dabei wurden
Veränderungen ausschließlich an anderen Chromosomen, nicht aber an den für die Bildung des CML-typischen
Philadelphia-Chromosoms beteiligten Chromosomen 9 und 22 festgestellt. Darüber hinaus hat Prof. Dr. med. G.
Studien zur konkreten Wirkung des Benzols auf Menschen und Tiere herangezogen. Hierzu gehören zum einen 3
Studien, bei denen wiederum genetische Veränderungen aufgrund der Benzoleinwirkung untersucht wurden. Weder bei
der gezielten Benzolbelastung von Mäusen im Tierversuch (Rithidech, K., et. al, Mutation Research 428, 1999, Seiten
33 bis 39) noch bei der experimentellen Benzoleinwirkung auf menschliche Knochenmarkszellen (Stillmann, W. S., et.
al, Experimental Haematology 2000, Seiten 169 bis 176) und auch nicht bei einer Untersuchung benzolexponierter
Arbeiter in China (L. Zhang et. al, Critical Reviews in Toxicology 32, Seiten 1 bis 42, 2002) konnte dabei die CML-
typische Veränderung der Chromsomen 9 und 22 nachgewiesen werden, sondern stets nur andere
Chromosomenveränderungen. Zum anderen hat der Sachverständige eine Vielzahl epidemiologischer Studien
verwertet, d.h. Studien, welche Häufigkeit und Verteilung der benzolinduzierten Krankheiten bei benzolexponierten
Personen im Vergleich zu nicht exponierten Personen untersucht haben. Dabei konnte zwar in einem Großteil der
Studien eine statistisch relevante Erhöhung des Risikos festgestellt werden, dass benzolbedingt eine der anderen
Leukämieformen auftritt, nicht jedoch ein statistisch relevantes Risiko, benzolbedingt an CML zu erkranken.
Insbesondere konnte auch die größte hierzu durchgeführte epidemiologische Studie, bei der in China etwa 75.000
benzolexponierte Arbeiter mit etwa 36.000 nicht exponierten Kontrollpersonen rückschauend verglichen wurden (Song
Nian Yin et. al, American Journal of Indust. Medicine, Nr. 29, Seiten 227 bis 235, 1996) eine relevante,
benzolinduzierte Risikoerhöhung, an CML zu erkranken, nicht belegen. Bei dieser Studie trat zwar unter den 75.000
benzolexponierten Arbeitern 9 mal CML auf und unter den 36.000 nicht exponierten Kontrollpersonen nur 2 mal CML,
was rechnerisch bedeutet, dass bei Benzolbelastung ein 2,6fach höheres Risiko besteht, an CML zu erkranken, als
dies ohne eine Benzolbelastung der Fall wäre. Jedoch ist diese Risikoerhöhung statistisch nicht hinreichend sicher,
sondern kann zufallsbedingt sein, weil angesichts der Größe der Vergleichsgruppen und der geringen Anzahl der CML-
Fälle sowohl eine Verringerung des Risikos, infolge der Benzolbelastung an CML zu erkranken, auf das 0,7fache als
auch eine Erhöhung dieses Risikos auf das 16,9fache statistisch zu 95% wahrscheinlich ist. Mit einer
Wahrscheinlichkeit von 5% liegt der wahre Wert für die Erhöhung oder Verringerung dieses Risikos sogar unter 0,7
oder über 16,9. Wird danach eine Wahrscheinlichkeit von 95% (Konfidenzintervall) zugrundegelegt, mit der eine
Risikoerhöhung statistisch nachgewiesen sein muss – was nach Prof. Dr. med. G. der heute herrschenden
medizinischen Lehrmeinung im Rahmen der evidenzbasierten Medizin entspricht – kann mittels der Studie von Song
Nian Yin et. al nicht hinreichend sicher festgestellt werden, ob durch eine Benzolexposition das Risiko, an CML zu
erkranken, größer oder kleiner wird. Dagegen lässt sich, anders als Dr. V. meint, nicht einwenden, dass es willkürlich
sei vorauszusetzen, dass eine Risikoerhöhung zu 95% wahrscheinlich sein muss. Es mag zwar mit Dr. V. zutreffen,
dass – ausgehend von einer Wahrscheinlichkeit von 95%, dass das Risiko zwischen 0,7 (= Risikoverringerung) und
16,9 (= das 16,9fache Risiko, aufgrund einer Benzolexposition an CML zu erkranken) liegt – es im Ergebnis
wahrscheinlicher ist, dass tatsächlich eine Risikoerhöhung um das 1,1fache bis 16,9fache vorliegt, als dass eine
Risikoverringerung auf das 0,7fache bis 0,9fache anzunehmen wäre. Dieser Effekt ließe sich auch dadurch darstellen,
dass man eine geringere Wahrscheinlichkeit als 95% genügen lässt, z.B. 60% oder 70%. Dann würde sich vermutlich
ergeben, dass es zu 60% oder auch zu 70% wahrscheinlich ist, dass nach einer Benzolexposition tatsächlich eine
Risikoerhöhung um das 1,1fache oder um einen höheren Wert eintritt. Darauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend
ist vielmehr, dass nach der für das Gericht maßgeblichen herrschenden medizinischen Lehrmeinung nur dann
hinreichend sicher von einer Risikoerhöhung auszugehen ist, wenn diese zu 95% wahrscheinlich ist. Eine geringere
Wahrscheinlichkeit als 95% kann nach der herrschenden medizinischen Lehre, auch wenn sie mathematisch messbar
ist, hingegen nicht herangezogen werden, weil dann die zufallsbedingte Fehlerwahrscheinlichkeit zu groß wird. Diesen
Anforderungen an die evidenzbasierte Feststellung einer Risikoerhöhung wird die Studie von Song Nian Yin et. al
hinsichtlich der CML nicht gerecht, weil es danach zu 95% genauso wahrscheinlich ist, dass sich das Risiko,
aufgrund einer Benzolexposition an CML zu erkranken, auf das 0,7fache verringert. Dr. V. ist auch nicht darin zu
folgen, dass diese Bewertungsmaßstäbe im Falle der CML nicht gerechtfertigt seien, weil sich nur wegen der
vergleichsweise geringen Anzahl an CML-Fällen eine derart große Schwankungsbreite (0,7 bis 16,9) bei dem mit 95%
angesetzten Konfidenzintervall ergeben hat. Dies führt nicht sachwidrig zum Ausschluss von seltenen Erkrankungen
aus dem Kreis der benzolinduzierten Gesundheitsstörungen. Es ist vielmehr eine in den epidemiologischen Studien
angelegte Schwäche, dass hier Krankheiten, die vergleichsweise selten auftreten, nicht mehr statistisch hinreichend
sicher beurteilt werden können. Die epidemiologischen Studien sind dann als solche nicht geeignet, das jeweilige
Risiko eindeutig genug zu beurteilen. Nichts anderes hat Prof. Dr. med. G. bezüglich der Studie von Song Nian Yin et.
al für das Risiko, bei einer Benzolexposition an CML zu erkranken, festgestellt. Bezüglich der Studie von Song Nian
Yin et. al kommt aber noch ein weiterer Umstand hinzu: Nach Prof. D. med. G. ist mit der evidenzbasierten Medizin
nur dann von einer epidemiologisch gesicherten Risikoerhöhung auszugehen, wenn mindestens zwei prospektiv
kontrollierte Studien eine solche bei Anwendung des Konfidenzintervalls von 95% bestätigen. Bei einer lediglich
rückschauenden Beobachtungsstudie wie der von Song Nian Yin et. al können stets nur Hinweise gefunden werden,
welche dann Gegenstand weiterer Untersuchungen (z.B. durch prospektiv kontrollierte Studien) sind. Solche Hinweise
auf eine relevante Risikoerhöhung nach bloßen Beobachtungsstudien werden deshalb in der Wissenschaft nur ab
einer Risikoerhöhung um das 3fache angenommen, woran es hier mit nur 2,6 ebenfalls fehlt. Vor diesem Hintergrund
hält es das Gericht zwar nicht für ausgeschlossen, aber nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass eine
Benzolexposition das Risiko erhöht, an CML zu erkranken. Vielmehr sprechen mehr Gründe dafür, dass eine
Benzolexposition nicht geeignet ist, CML zu verursachen als umgekehrt. Denn nicht nur, dass epidemiologisch nach
der Studie von Song Nian Yin et. al mit einer Wahrscheinlichkeit von 95% sogar eine Risikoverringerung (Faktor 0,7)
denkbar ist, ließen sich – wie eingangs ausgeführt – auch im Tierversuch und in klinischen Studien mit Benzol und bei
Versuchen mit ähnlichen krebserregenden Stoffen wie dem Benzol Veränderungen der CML-typischen Chromosomen
nicht nachweisen. Dabei ist ohne Belang, dass das Philadelphia-Chromsom nur bei etwa 90% der CML-Erkrankungen
auftritt. Denn beim Kläger wurde das Philadelphia-Chromosom tatsächlich nachgewiesen, so dass die Ausführungen
von Prof. Dr. med. G. jedenfalls für den Fall des Klägers bzw. allgemein in den Fällen der CML, in denen das
Philadelphia-Chromosom nachweisbar ist, zutreffen. Dahinstehen kann auch, ob aus dem vom Sachverständigen
verwerteten statistischen Material zur deutschlandweiten Häufigkeit der Erkrankungen an Leukämie im allgemeinen
und an CML im besonderen sowie aus der Häufigkeit der bisher als BK 1303 anerkannten Leukämiefälle eine hier
relevante Schlussfolgerung gezogen werden kann. Aus den übrigen Ausführungen des Sachverständigen folgt für das
Gericht jedenfalls schlüssig und nachvollziehbar, dass derzeit ungeklärt ist, ob durch Benzol CML verursacht werden
kann und dass tatsächlich mehr gegen ein benzolinduziert erhöhtes Risiko, an CML zu erkranken, spricht als dafür.
Damit spricht aber zugleich auch mehr dagegen als dafür, dass im konkreten Fall des Klägers ein
Ursachenzusammenhang zwischen der Benzolexposition und seiner CML besteht. Denn wenn bereits
wissenschaftlich ungesichert ist, ob eine Benzolbelastung überhaupt das Risiko erhöht, an CML zu erkranken, dann
bleibt genauso offen, ob die Benzolbelastung im konkreten Fall des Klägers die CML tatsächlich hervorgerufen hat. Im
konkreten Fall des Klägers kommt aber noch die relativ geringe Benzolexposition hinzu. Auch wenn diese streitig
geblieben ist, so geht der Kläger nach seinem letzten Vortrag wohl selbst davon aus, dass diese allenfalls
unwesentlich höher liegen wird, als im arbeitstechnisch-toxikologischen Gutachten von Prof. Dr. med. rer. nat. H.
festgestellt. Nach Prof. Dr. med. rer. nat. H. liegt die Benzoldosis des Klägers annehmbar bei 30 ppm-Benzoljahren,
während jedenfalls bisher als unterste Grenze für eine relevante Benzolexposition 40 ppm-Benzoljahre angesehen
wurden (Schleswig-Holsteinisches LSG v. 20.07.2000, Az: L 5 U 114/99, zitiert nach JURIS; vgl. auch Woitowitz u.a.
ZblArbeitsmed Nr. 53, 2003, Seiten 126 bis 150). Der Sachverständige hat ausgehend davon, dass über den
individuellen Arbeitsplatz des Klägers keine Messdaten zur Benzolbelastung vorliegen, es sich auch nicht um einen
standardisierten Arbeitsplatz handelte und die damaligen Räumlichkeiten wegen Umbaus nicht mehr vorhanden sind,
auf Grundlage allgemeinen Erfahrungswissens und der in der Akte befindlichen Informationen eine überzeugende
Berechnung durchgeführt, die der tatsächlichen Benzolbelastung des Klägers nahe kommen dürfte. Danach hat Prof.
Dr. med. rer. nat. H. nachgewiesen, dass von den vom Kläger verwendeten Stoffen nur von den Klebstoffen Chemisol
L 1310 und L 1103 sowie dem Verdünner Chemitar R 50 eine Benzolbelastung ausgehen konnte. Das
Schaumstoffschweißen, Beizen, Lacken, der sog. Bärenkleber und das Holz- sowie Pressspanmaterial verursachte
hingegen keine Benzolbelastung. Aufgrund der vom Kläger angegeben Raumgröße und –beschaffenheit sowie der
angegebenen Arbeitsweise konnte der Sachverständige für das Gericht nachvollziehbar darlegen, dass sich über die
5-Tage-Arbeitswoche eine relativ konstante Benzol-Luft-Konzentration aufbaute, die auch von kurzzeitigem Lüften
unberührt blieb. Aus der Zusammensetzung der Klebstoffe und des Verdünners, der reinen Klebezeit, der
Ausdunstungszeit beim Trocknen und der Luftwechselzahl für den Arbeitsraum konnte der Sachverständige so eine
relativ konstante, durchschnittliche Expositionskonzentration von 8,1 mg Benzol je m3 ermitteln, was 2,5 ppm
entspricht. Bei der Gesamt-Expositionsdauer setzte der Sachverständige statt 13 nur 12 Jahre an, weil er wegen der
Lehrzeit und der Wehrdienstzeit pauschal 1 Jahr abzog. Dies erscheint gerechtfertigt, weil die Lehr- und
Wehrdienstzeit insgesamt 4,5 Jahre dauerte und hier jedenfalls nicht kontinuierlich die gleiche Benzolbelastung wie
während der eigentlichen Arbeitszeit einwirkte. Der Abzug von nur 1 Jahr ist nach Auffassung der Kammer angesichts
dessen stark zugunsten des Klägers herabgesetzt worden. Damit ist bereits der erste Einwand des Klägers, seine
Lehrzeit müsse berücksichtigte werden, widerlegt. Sie wurde vielmehr fast vollständig angesetzt. Auch der Einwand
des Klägers, die Aufnahme des Benzols über die Haut sei nicht ausreichend berücksichtigt, weil er im Sommer wegen
der Hitze meist mit freiem Oberkörper gearbeitet habe, so dass das Benzol in der Luft großflächig auch über die Haut
aufgenommen worden sei, konnte Prof. Dr. med. rer. nat. H. widerlegen. Er hat detailliert berechnet und mit Verweisen
auf entsprechende wissenschaftliche Studien dargelegt, dass die Aufnahme über die Haut, ob nun in der Sommerzeit
bei freiem Oberkörper oder nicht, deutlich weniger als 2% der Aufnahmemenge ausmacht und dass dies bereits bei
seiner Berechnung Berücksichtigung gefunden hat. Entgegen dem Einwand des Klägers hat der Sachverständige
auch die Belüftung des Raumes zutreffend einbezogen. Er hat die Angaben des Klägers zur Größe, Lage und
Fensterfläche des Raumes zugrundegelegt und nachvollziehbar ausgeführt, dass auch im Winter, bei geschlossenen
Fenstern, von einer Luftwechselzahl von mindestens 0,78/h auszugehen ist und dass selbst in der kalten Jahreszeit,
von sehr kalten Tagen abgesehen, wenigstens 1 Fenster zwecks Lüftung angekippt war. Ausgehend davon dass im
Sommer wesentlich stärker gelüftet worden sein muss und dass auch im Sommerhalbjahr physikalisch nachweisbar
selbst bei hohen Außentemperaturen und sogar bei geschlossenen Fenstern ein hinreichender Luftaustausch
stattfand, hat der Sachverständige eine Luftwechselzahl von 1/h angenommen, obwohl ein deutlich höherer Wert
realistisch erscheint. Insoweit wurde der Wert wiederum stark zugunsten des Klägers herabgesetzt. Schließlich kann
der Kläger auch nicht geltend machen, dass die Zusammensetzung der Klebstoffe vom Sachverständigen
unzutreffend ermittelt worden sei. Denn bei Zugrundelegung der vom Kläger angegebenen Werte würde sich – wie
Prof. Dr. med. rer. nat. H. dargelegt und berechnet hat – eine deutlich geringere Benzolbelastung ergeben als bei der
vom Sachverständigen angesetzten Benzolmenge in den verwendeten Substanzen. Insgesamt ist das Gericht
hiernach der Überzeugung, dass die Berechnung des Sachverständigen auch unter Einbeziehung aller
Unwägbarkeiten zutrifft und der Kläger eine Benzoldosis von 40 ppm-Benzoljahren nicht erreicht. Denn auch wenn die
tatsächlichen Benzolkonzentrationen am individuellen Arbeitsplatz des Klägers rückschauend nicht mehr genau zu
ermitteln sind, hat der Sachverständige in umfassender Weise aus den noch vorhandenen Daten und dem
allgemeinen, wissenschaftlichen Erfahrungswissen eine den tatsächlichen Gegebenheiten im Ergebnis sehr nahe
kommende Benzolbelastung berechnet, die nach oben hin wohl nicht mehr wesentlich korrigiert werden kann, sondern
eher umgekehrt nach unten. Denn der Sachverständige hat – wie dargelegt – an vielen Stellen, wo er sich nicht auf
individuelle Daten stützen konnte, sondern sich auf Werte aus anderen Untersuchungen verlassen musste, Zu- und
Abschläge zugunsten des Klägers vorgenommen. Nach Auffassung des Gerichts sind damit etwaige Unwägbarkeiten
wegen der fehlenden Daten zum individuellen Arbeitsplatz des Klägers zu seinen Gunsten hinreichend ausgeglichen
worden. Das Gericht hat deshalb keine Zweifel, dass die Benzoldosis des Klägers annehmbar tatsächlich bei 30 ppm-
Benzoljahren oder allenfalls geringfügig darüber liegt. Ausgehend davon ergibt sich schließlich aus dem vom Kläger
vorgelegten Aufsatz von Woitowitz u.a. (ZblArbeitsmed Nr. 53, 2003, Seiten 126 bis 150) für den hier zu beurteilenden
Fall kein anderes Ergebnis. Das Gericht hält es zwar für nachvollziehbar, dass auch von Benzoldosen unterhalb von
40 ppm-Benzoljahren ein Gesundheitsrisiko ausgeht. Der Aufsatz beschreibt insoweit die Wirkungsweise des Benzols
im Körper überzeugend. Jedoch wird auch hier festgehalten, dass mit abnehmender Benzolbelastung das
Erkrankungsrisiko als solches sinkt. Deshalb verliert im Rahmen der Abwägung der für und gegen einen
Kausalzusammenhang sprechenden Umstände mit abnehmender Exposition diese notwendigerweise stetig an
Bedeutung. Bei Benzoldosen unter 40 ppm-Benzoljahren sind deshalb auch unter Berücksichtigung des Aufsatzes
von Woitowitz u.a. nach Auffassung des Gerichts jedenfalls sehr hohe Anforderungen zu stellen, um einen
Kausalzusammenhang noch wahrscheinlich machen zu können. Angesichts des vorliegend bereits medizinisch nicht
wahrscheinlich zu machenden Kausalzusammenhangs zwischen einer Benzolexposition als solcher und einer CML,
kann die eher im unteren Bereich liegende Benzolbelastung des Klägers den Kausalzusammenhang deshalb ebenfalls
nicht wahrscheinlich machen, sondern spricht im konkreten Fall des Klägers eher gegen einen solchen
Zusammenhang. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der
Hauptsache.