Urteil des SozG Dresden vom 01.09.2010

SozG Dresden: spesen, anrechenbares einkommen, nettoeinkommen, steuerrückerstattung, reformatio in peius, freibetrag, verpflegung, heizung, unkosten, ortsabwesenheit

Sozialgericht Dresden
Urteil vom 01.09.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 36 AS 5042/08
1.Der Bescheid der Beklagten vom 06.02.2008 in Fassung des Änderungsbescheids vom 9.6.2008 und des
Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 28.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2008
sowie der Bescheid vom 28.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2008 werden abgeändert. Die
Beklagte wird über die bewilligten Leistungen hinaus verpflichtet, an die Kläger für den Monat März 2008 insgesamt 63
EUR, für den Monat September 2008 insgesamt 115 EUR und für den Monat Januar 2009 insgesamt 145 EUR an
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu erbringen. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten der Kläger sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren für die Zeit vom 01.02.2008 bis 31.01.2009 höhere Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von über 750 EUR. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sind
verheiratet. Die Klägerin zu 1) beantragte am 20.10.2004 erstmals Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II. Mit Fortzahlungsantrag vom 03.01.2008 begehrte die Klägerin zu 1) SGB II- Leistungen für die
Bedarfsgemeinschaft ab dem 01.02.2008, mit Antrag vom 15.07.2008 ab dem 01.08.2008. Der Kläger zu 2) arbeitet
seit 1996 als Fahrer in einer Spedition. Im streitigen Zeitraum erhielt er für diese Tätigkeit ein Gehalt von 1.150 EUR
brutto und 875,94 EUR netto. Neben dieser Vergütung erhält er eine in der Verdienstabrechnung als "Auslösung"
bezeichnete Spesenzahlung. Die Höhe der Auslösung richtet sich nach der Reisekostenabrechnung des Klägers zu
2). Hierin rechnet er seine Spesen für seine Auswärtstätigkeit ab. Für eine Abwesenheit zwischen 8 und 14 Stunden
erhält er Spesen i.H.v. 6 EUR, für 14 bis 24 Stunden Spesen i.H.v. 12 EUR sowie für 24 Stunden i.H.v. 24 EUR. Der
Lohn wird mit den Spesenzahlungen im Folgemonat überwiesen. Sie wird als "Auslösung" auf den Gehaltsabrechnung
bezeichnet und ohne Abzüge dem Kläger zu 2) ausbezahlt. Der Arbeitsvertrag enthält keine Regelung, auf welcher
Grundlage diese Zahlungen erfolgen. Für seine Tätigkeit im Januar 2008 erhielt der Kläger im Februar 252 EUR an
Auslöse. Er war an 12 Tagen über 14 h und an 8 Tagen 24 h auswärts tätig. Im Monat Februar 2008 war der Kläger zu
2) an 9 Tagen länger als 14 h und an 13 Tagen 24 h außerhalb von Ostritz tätig und erhielt dafür im März eine
Spesenzahlung von 420 EUR. Im April erhielt er für März 318 EUR an Spesen, da er an einem Tag 12 h, an 7 Tagen
länger als 14 h und an 9 Tagen 24 h berufbedingt ortsabwesend war. Im Mai erhielt er 414 EUR für seine Einsätze im
April, im Rahmen derer er an 8 Tagen zwischen 12 und 24 h und an 13 Tagen 24 h ortsabwesend war. Im Mai 2008
war der Kläger an 8 Tagen zwischen 14 und 24 h auswärts tätig und an 11 Tagen 24 h. Im Juni wurden ihm hierfür 360
EUR an Spesen gezahlt. Im Juli erhielt er insgesamt 396 EUR an Spesen, da er im Juni 9 Tage zwischen 14 und 24 h
und an 12 Tagen 24 h unterwegs war. Im August 2008 wurden ihm die Spesen für Juli i.H.v. 426 EUR ausgezahlt.
Diese wurden für einen Tag Abwesenheit von 12 h, für 7 Tagen zwischen 14 und 24 h und für 13 Tagen 24 h. Im
August 2008 war der Kläger zu 2) an 6 Tagen zwischen 14 und 24 h und an 9 Tagen 24 h berufsbedingt
ortsabwesend. Er erhielt im September eine Auslösung von 294 EUR. Im September 2008 war er an einem Tag 12 h,
an 9 Tagen zwischen 14 und 24 h und an 12 Tagen 24 h auswärts tätig und erhielt deshalb insgesamt 402 EUR an
Spesen. Für den Oktober weist seine Reisekostenabrechnung einen Rechnungsbetrag von 414 EUR für eine
Auswärtstätigkeit von 8 Tagen zwischen 14 und 24 h und an 13 Tagen von 24 h. Im Dezember erhielt er für seine
Abwesenheit im November insgesamt 336 EUR, da er an 8 Tagen zwischen 14 und 24 h und an 10 Tagen 24 h
berufsbedingt ortsabwesend war. Im Januar wurde dem Kläger zu 2) die Spesen für Dezember i.H.v. 258 EUR
ausbezahlt. Er war an einem Tag 13 h auswärts tätig, an 5 Tagen zwischen 14 und 24 h und an 8 Tagen 24 h. Der
Kläger hat für die Monate Januar bis Mai 2008 keine Belege seiner Aufwendungen während der Auswärtstätigkeit
vorgelegt. Ausgaben im Monat Juni 2008 hat er i.H.v. 9,31 EUR nachgewiesen. Für den Monat Juli hat der Kläger zu
2) Unkosten i.H.v. 150,11 EUR geltend gemacht, davon 145,11 EUR für auswärtige Verpflegung und 5 EUR für
Parkgebühren. Für August 2008 hat er Ausgaben für auswärtige Verpflegung i.H.v. 90,58 EUR dargelegt. Ferner hat er
eine Quittung über 10 EUR für einen Parkschein des Autohofs R vorgelegt. Für September 2008 macht er
Verpflegungsmehrausgaben i.H.v. 126,79 EUR geltend. Im Oktober hat der Kläger zu 2) auswärtige Verzehrausgaben
im Wert von 184,32 EUR getätigt, zuzüglich einer Parkgebühr von 6 EUR. Im November 2008 hatte der Kläger
Unkosten i.H.v. 206,71 EUR, zuzüglich 2 EUR für einmal Duschen und insgesamt 9 EUR für Parkgebühren. Im
Dezember 2008 macht er Ausgaben für Verpflegung i.H.v. 76,20 EUR geltend sowie Parkgebühren am Autohof i.H.v.
6 EUR. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 06.02.2008 den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II i.H.v. monatlich 32,81 EUR ab dem 01.02.2008 bis zum 31.07.2008 gewährt. Die Leistungen werden
nicht als vorläufige Leistungen gewährt. Mit Bescheid vom 09.06.2008 hat die Beklagte ihren Bescheid vom
06.02.2008 aufgehoben, da das tatsächliche Einkommen des Klägers zu 2) zwischen Februar und Mai mitgeteilt
worden sei. Die Leistungen für Juni wurden aufgrund des errechneten Durchschnittseinkommens des Klägers zu 2)
ermittelt. Hiernach wurde den Klägern Leistungen i.H.v. 221,61 EUR für den Monat Februar, 53,61 EUR für den Monat
März, 136,03 EUR für den Monat April 2008, 40,03 EUR für den Monat Mai 2008, 103,03 EUR für den Monat Juni
2008 und 111,03 EUR für den Monat Juli 2008 gewährt. Auch diese Leistungen wurden nicht als vorläufige Leistungen
gewährt. Durch einen weiteren Bescheid vom 28.07.2008 wurden diese Bescheide teilweise aufgehoben und die Höhe
der Leistungen der Kläger für Juni und Juli neu bewilligt, da nunmehr das tatsächliche Einkommen des Klägers
bekannt geworden sei. Im Widerspruchsbescheid vom 16.09.2008 hat die Beklagte die Leistungshöhe auf 94,03 EUR
im Juni und 66,03 EUR im Juli reduziert. Überdies wurde mit dem Änderungsbescheid vom 09.06.2008 eine einmalige
Zahlung an die Kläger i.H.v. 470 EUR im April 2008 als Einkommen angerechnet. Diese beruht auf einer
Steuerrückerstattung i.H.v. 470 EUR, die den Klägern im April 2008 zugeflossen ist. Diese rechnete die Beklagte in
den folgenden 12 Monaten als Einkommen an. Aufgrund des Folgeantrags vom 15.07.2008 wurden den Klägern mit
Bescheid vom 28.07.2008 für die Zeit vom 01.08.2008 bis zum 31.01.2009 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts i.H.v. 102,03 EUR bewilligt. Die Beklagte gewährte die Leistungen nicht vorläufig. Die Leistungshöhe
wurde anhand des durchschnittlichen Arbeitseinkommens des Klägers zu 2) ermittelt. Die Beklagte erließ am
16.09.2008 den Widerspruchsbescheid, in dem sie über die Leistungsberechtigung der Kläger zwischen Februar 2008
und Januar 2009 entschied. Hiergegen richtet sich die am 08.10.2008 beim Sozialgericht Dresden erhobene Klage.
Der Kläger trägt zuletzt vor, die Auslöse sei als steuerfrei gewährte Pauschale nicht als Einkommen i.S.d. § 11 Abs.
1 Satz 1 SGB II zu sehen, sondern als zweckbestimmte Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II. Es sei
allenfalls zuzugestehen, dass 25 % der Auslöse als Einkommen angerechnet werden, da die Kläger in dieser Höhe
Ausgaben für Essen und Trinken ersparten. Die von dem Kläger getätigten Ausgaben lägen in allen streitigen Monaten
vergleichbar den nachgewiesenen Ausgaben in den Monaten Juli bis Dezember 2008. Der Kläger könne überdies
bestimmte Ausgaben wie Toiletten und Duschen nicht belegen, da hierfür keine Belege ausgestellt werden. Überdies
sei die Einkommenssteuerrückerstattung nicht als Einkommen anzurechnen, da es sich hierbei um Vermögen
handele.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 06.02.2008 in Fassung des Änderungsbescheids
vom 09.06.2008 und des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 28.07.2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 16.09.2009 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.07.2008 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger für die Zeit
vom 01.02.2008 bis 31.01.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass die Spesenzahlungen als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu werten sind. Aus der
Höhe der Spesenzahlungen – auch im Vergleich mit dem tatsächlichen Nettolohn – stellten sich diese als Zweitlohn
bzw. Lohnersatzleistungen dar.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2010 ihr Einverständnis für eine Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung erklärt. Die Kläger haben zugleich erklärt, dass die Klage nicht die Kosten der Unterkunft
gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II betrifft.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie auf die von der
Beklagten vorgelegten Leistungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Klage ist nur in geringem Umfang begründet.
1. Streitgegenstand ist die Höhe der Regelleistung der Kläger nach dem SGB II in den Monaten Februar 2008 bis
Januar 2009. Die Kläger haben durch ihre Erklärung, dass Streitgegenstand nicht mehr die Frage der Kosten der
Unterkunft und Heizung ist, diesen insoweit wirksam beschränkt. Denn die Regelleistung der Kläger gem. § 20 Abs. 1
SGB II und die Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II stellen eigenständige Streitgegenstände dar,
über die durch eigenständige Verfügungssätze entschieden wird, vgl. hierzu BSG vom 15.4.2008, Az. B 14/7b AS
34/06 R. Das Gericht hat demnach nur noch über die Höhe der den Klägern zustehenden Regelleistung zu
entscheiden.
2. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist zwar teilweise rechtswidrig, verletzt die Kläger jedoch nur in geringem
Umfang in ihren Rechten. Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Kläger grundsätzlich
anspruchsberechtigt sind (a). Die Beklagte hat den Leistungsanspruch der Kläger weitgehend zutreffend ermittelt, da
sowohl die als "Auslösung" gezahlte Spesen als auch die Steuerrückerstattung als Einkommen gem. § 11 Abs. 1
Satz 1 SGB II und nicht als zweckbestimmte Einnahmen i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II anzusehen sind (b). Die
Kläger werden durch die Bescheide jedoch lediglich in den Monaten März und September 2008 sowie im Januar 2009
in ihren Rechten verletzt, da den Klägern nur in diesen Monaten einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem
SGB zusteht (c). Der an die Kläger auszuzahlende Betrag ist überdies nach § 41 Abs. 2 SGB II zu runden, so dass
sich ein Anspruch der Kläger im März 2008 von 63 EUR, im September 2008 i.H.v. 115 EUR sowie im Januar 2009
i.H.v. 145 EUR ergibt (d).
a) Die Kläger sind gem. § 19 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 SGB II anspruchsberechtigt nach dem SGB II, da sie zwischen
15 und 65 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Die Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II) wird
insbesondere nicht durch zu berücksichtigendes Vermögen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 12 Abs. 1 SGB II
ausgeschlossen. Zwar verfügen die Kläger durch das in ihrem Eigentum stehende Haus über Vermögenswerte. Da die
Wohnfläche dieses Hauses jedoch 90 m² nicht übersteigt, unterfällt es dem Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, da
es als angemessen für einen 2-Personenhaushalt anzusehen ist (vgl. BSG vom 15.04.2008, Az.: B 14/7 b AS 34/06,
Rn 26 f.). Die Kläger haben einen monatlichen Bedarf gem. § 19 Satz 1 SGB II i.H.v. 983 EUR bis zum 30.06.2008
und i.H.v. 991 EUR ab dem 01.07.2008. Die Kläger haben gem. § 19 Satz 1 SGB II Anspruch auf Regelleistung und
Kosten der Unterkunft und Heizung. Gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 SGB II haben sie Anspruch auf
Regelleistung i.H.v. jeweils 90 % der Regelleistung von 347 EUR in der Zeit bis 30.06.2008 und von 351 EUR ab dem
01.07.2008. Dies entspricht einem Anspruch von jeweils 312 EUR bzw. 316 EUR, d.h. insgesamt 624 EUR bzw. 632
EUR ab dem 01.07.2008. Hinzu tritt der monatliche Anspruch auf 359 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung.
b) Die Hilfebedürftigkeit der Kläger wird durch das Einkommen des Klägers zu 2) reduziert, § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II.
Das gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II berücksichtigungsfähige Einkommen des Klägers zu 2) bestimmt sich in einem
ersten Schritt aus dem Grundlohn und der "Auslösung" (aa). Hiervon abzuziehen sind die in Relation gesetzten
abzugsfähigen Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 SGB II (bb). Der gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II zu ermittelnde Anspruch
der Kläger beläuft sich im Februar 2008 auf insgesamt 219,04 EUR, im März auf 63,04 EUR, im April auf 95,04 EUR,
im Mai auf 23,04 EUR, im Juni auf 65,04 EUR, im Juli auf 49,04 EUR und im August auf 19,04 EUR, im September
auf 115,04 EUR, im Oktober auf 49,04 EUR, im November auf 31,04 EUR, im Dezember auf 91,04 EUR und im
Januar 2009 auf 145,04 EUR (cc).
aa) Das Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II des Klägers zu 2) setzt sich zusammen aus dem Lohn i.H.v.
1.150 EUR brutto und 875,94 EUR netto monatlich zuzüglich der steuer- und abgabenfrei gewährten Spesenzahlung in
unterschiedlicher monatlicher Höhe (1). Auch die im April 2008 zugeflossene Steuerrückerstattung stellt zu
berücksichtigendes Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar (2).
(1) Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt insbesondere auch die Spesenzahlung in Form der "Auslösung"
dar. Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen, Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit
Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach
den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem
Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe
der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Die Spesenzahlungen unterfallen keiner der in § 11 Abs 1 Satz 1 SGB
II genannten Ausnahmen. Sie sind auch keine zweckbestimmten Einnahmen i.S.d. § 11 Abs 3 Nr. 1 a) SGB II. Nach
§ 11 Abs 3 Nr 1 a) SGB II sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte
Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht
so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Nach Überzeugung
der Kammer haben die Spesenzahlungen einen den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
identischen Zweck. Denn ein abweichender Verwendungszweck lässt sich nicht feststellen (a.A. SG Potsdam
04.02.2010, Az. S 39 AS 3620/08 (Rn 26 ff.); SG Chemnitz vom 28.01.2010, Az. S 6 AS 2054/09 (Rn 24 ff.), SG
Dresden vom 26.10.2009, Az. S 23 AS 1317/08 (Rn 21 m.w.N.), LSG Sachsen-Anhalt vom 21.10.2008 Az. L 2 B
342/07 AS ER (Rn 21). Die an eine zweckentsprechende Einnahme zu stellenden Anforderungen ergeben sich
insbesondere aus der Systematik des § 11 SGB II und dem Sinn und Zweck der Regelung. Hierzu verweist das
Gericht auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 01.06.2010, Az. B 4 AS 89/09 R (Rn 17 f.) der
sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt. Hierin führt das BSG aus:
§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II enthält den Grundsatz, dass als Einkommen alle eingehenden geldwerten Leistungen,
unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrem Rechtscharakter zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 6.12.2007 -
B 14/7b AS 16/06 R, BSGE 99, 240 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr 8, jeweils RdNr 16). Die Nichtberücksichtigung von
Einnahmen erfolgt unabhängig davon, ob diese steuerfrei sind, nur unter engen Voraussetzungen, die ausdrücklich
durch den Zweck der weiteren Einnahmen gerechtfertigt sein müssen. Es war die Intention des Gesetzgebers des
SGB II, die Einkommensberücksichtigung im Wesentlichen wie bisher in der Sozialhilfe zu regeln (BT-Drucks 15/1516
S 53 zu § 11), nicht jedoch an das Recht der Arbeitslosenhilfe anzuknüpfen (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS
64/08 R, RdNr 17). Nach sozialhilferechtlichen Vorschriften sollte es bei der Einkommensberücksichtigung verbleiben,
wenn eine Zweckidentität mit Sozialhilfeleistungen festgestellt oder die andere Leistung ohne ausdrückliche Nennung
eines Zwecks "zweckneutral" gewährt wurde (BVerwG, Urteil vom 12.4.1984 - 5 C 3/83 – FEVS 33, 353, 356; OVG
NRW, Urteil vom 10.1.1989 - 8 A 1753/87 - FEVS 39, 338 ff; OVG NRW, Urteil vom 22.2.1988 - 8 A 1850/86). Sinn
des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II ist es vor diesem Hintergrund zu verhindern, dass die besondere
Zweckbestimmung einer Leistung durch ihre Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen des SGB II verfehlt wird
bzw für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (vgl BSG, Urteil vom 5.9.2007 - B 11b AS 15/06
R, BSGE 99, 47 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr 5, jeweils RdNr 28; BSG, Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R, RdNr
24)."
Eine entsprechende Zweckbestimmung der Spesenzahlung ergibt sich jedoch weder aus einer privatrechtlichen
Vereinbarung noch einer öffentlich rechtlichen Norm (a.A. i.S.e. zweckgebundenen Einnahme soweit die Spesen
verbraucht werden Hau jurisPR-SozR 7/2010 Anm. 4; in diese Richtung im Rahmen der Eigenheimzulage auch BSG
vom 18.02.2010, Az. B 14 AS 74/08 R [Rn 16]). Dies wäre jedoch Voraussetzung, um die Spesenzahlung als
zweckbestimmte Einnahme anerkennen zu können (vgl. hierzu BSG vom 6.12.2007, Az. B 14/7b AS 16/06 R (Rn. 16)
sowie BSG vom 3.3.2009, Az. B 4 AS 47/08 R (Rn. 20); BSG vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 32/06 R (Rn 49).
(a) Eine privatrechtliche Zweckvereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber konnte das Gericht nicht
feststellen. Voraussetzung für eine solche privatrechtliche Vereinbarung ist nach dem BSG (BSG vom 03.03.2009,
Az. B 4 AS 47/08 R [Rn 21]), dass sich der Vereinbarung objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung von dem
Arbeitnehmer für einen bestimmten Zweck (privatrechtlicher Verwendungszweck) verwendet werden soll, d.h. dem
Zahlungsempfänger ein bestimmter Verwendungszweck auferlegt wird (bestätigt durch BSG vom 01.06.2010 Az. B 4
AS 89/09 R [Rn 18 m.w.N.]). Es ist hierfür jedoch nicht ausreichend, dass eine Zahlung mit einer bestimmten
Motivation erfolgt, auch wenn diese den Charakter der Zahlung prägt (vgl. BSG vom 3.3.2009, Az. B 4 AS 47/08 R
[Rn 22]). Auch wenn – wie im Falle einer Abfindungszahlung – diese Motivation für die Zahlung bestimmend sei, folge
hieraus nicht, wie der Empfänger die Zahlung zu verwenden habe (hierzu BSG vom 28.10.2009, Az. B 14 AS 64/08 R
[Rn 21]). Das Gericht kann keine privatrechtliche Vereinbarung feststellen, aus der sich ergibt, dass die
Spesenzahlung dem Kläger nicht zur Verfügung steht, um den allgemeinen Lebensunterhalt des Empfängers
unmittelbar sicherzustellen. Weder der Arbeitsvertrag noch die vom Arbeitgeber eingeholte Erklärung haben ergeben,
dass eine hinreichende Zweckbestimmung der Zahlung gegeben ist. Nach Auffassung der Kammer spricht überdies
gegen eine solche Zweckbestimmung, dass der Kläger nicht dazu verpflichtet ist, Rechenschaft über die
zweckentsprechende Verwendung der Spesenzahlung abzulegen. Mit der Zahlung der Spesen ist kein konkreter, vom
Arbeitgeber vorgegebener Verwendungszweck verbunden. Die Spesenzahlungen sind deshalb als Einkommen i.S.d. §
11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen.
(b) Auch aus öffentlich rechtlichen Normen ergibt sich kein bestimmter Verwendungszweck. Zwar hat der
Gesetzgeber in § 3 Nr. 4 c EStG die steuerliche Privilegierung von Verpflegungsmehraufwendungen festgeschrieben
und es gleichzeitig Arbeitgebern ermöglicht, diese Pauschbeträge steuerfrei zu erstatten (§ 3 Nr. 16 i. V. m. § 4 Abs.
5 S. 1 Nr. 5 EStG). Auch sind diese Zahlungen gem. §§ 14,17 SGB IV i.V.m. der ArbeitsentgeltVO nicht als
Arbeitsentgelt zu betrachten. Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass derjenige, der die Pauschbeträge steuerfrei von
seinem Arbeitgeber erstattet erhält, diese entsprechend eines bestimmten Verwendungszwecks i.S.d. o.g.
Rechtsprechung des BSG verwenden muss.
(2) Die im April 2008 an die Kläger ausgezahlte Einkommenssteuerrückerstattung ist ebenfalls als Einkommen i.S.d.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen, vgl. BSG vom 13.5.2009, Az. B 4 AS 49/08 R (Rn 12) und im streitigen
Zeitraum gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Zukunft und gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X für die
Vergangenheit zu berücksichtigen. Die im Aufhebungs- und Änderungsbescheid vom 09.06.2008 vorgenommene
Verteilung auf einen Zeitraum von 12 Monaten ist nicht zu beanstanden. Denn insoweit hat die Beklagte ihr durch § 2
Abs. 4 Satz 1 und 3 ALG II-VO eingeräumtes Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Der Beklagten
wird in § 2 Abs. 4 Satz 3 ALG II-VO ein weites Ermessen eingeräumt, vgl. hierzu BSG vom 13.5.2009, Az. B 4 AS
49/08 R (Rn 16). Die Verteilung der Steuerrückerstattung auf den Zeitraum von einem Jahr ab dem Zuflussmonat ist
dabei nicht zu beanstanden.
bb) Ausgehend von diesem Einkommen des Klägers zu 2) ist das gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II anrechenbare
Einkommen der Kläger zu ermitteln (§ 11 Abs. 2 SGB II).
(1) Von dem Einkommen des Klägers zu 2) ist gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II der Grundfreibetrag i.H.v. 100 EUR
abzusetzen, soweit er nicht höhere Ausgaben nachweist (§ 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Im Rahmen dieser Berechnung
ist die Versicherungspauschale i.H.v. 30 EUR (3 § Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO/2007) sowie die allg.
Werbungskostenpauschale i.H.v. 15,33 EUR (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a) ALG II-VO/2007) vom Einkommen des Klägers zu 2)
abzuziehen sowie – im Rahmen von § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II – die Verpflegungsmehraufwendungen in
unterschiedlicher Höhe. Da der Kläger zu 2) erwerbstätig ist, tritt hierzu der Freibetrag gem. § 30 Satz 2 Nr. 1 u. 2
SGB II i.H.v. 180 EUR.
(2) Soweit dem Kläger Mehraufwendungen für Verpflegung durch seine Auswärtstätigkeit entstanden sind, kann er
diese – soweit nachgewiesen – im Rahmen des Pauschbetrags gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 3 ALG
II-VO als notwendige Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II geltend machen.
Darüber hinausgehende Ausgaben für Verpflegungen sind nicht anzuerkennen (zust. LSG München vom 07.09.2009,
Az. L 11 AS 466/09 NZB (Rn 14 f.). Die Kammer sieht in dem zum 01.01.2008 eingeführten § 6 Abs. 3 ALG-II
VO/2008 eine abschließende Regelung. Sie ist der Auffassung, dass der Verordnungsgeber von der ihm durch § 13
Satz 1 Nr. 3 SGB II verliehenen Ermächtigung in zulässiger Weise Gebrauch gemacht und durch § 6 Abs. 3 ALG II-
VO eine abschließende Regelung getroffen hat. Das Gericht hält dies auch nicht für verfassungsrechtlich bedenklich
(ebenso LSG München vom 07.09.2009, Az. L 11 AS 466/09 NZB (Rn 14)). Dieser Wert berücksichtigt zum einem,
dass es dem Hilfebedürftigen zumutbar ist, seine Verpflegungsmehraufwendungen soweit wie möglich zu reduzieren
und zum anderen die Tatsache, dass dem Hilfebedürftigen an diesem Tag auch die in der Regelleistung enthaltenen
Beträge zur Verfügung stehen (vgl. die Begründung des Verordnungsentwurfs des BMAS vom 27.11.2007, S. 18). § 6
Abs. 3 ALG II-VO gewährt erwerbsfähigen Hilfebedürftigen für jeden Kalendertag an dem er mindestens 12 Stunden
vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt
beschäftigt ist, einen Pauschbetrag für Mehraufwendungen für Verpflegung von 6 EUR abzusetzen. Als dauerhafter
Einsatzort des Klägers ist in diesem Rahmen die Spedition in O. anzusehen, weshalb die Ortsabwesenheit von dieser
Stelle vom Gericht zu ermitteln war. Die Kammer hat nicht die Tage berücksichtigt, bei denen es nicht zweifelsfrei
feststellen konnte, ob der Kläger zu 2) länger als 12 Stunden berufsbedingt auswärts tätig war. Das Gericht ist der
Auffassung, dass § 6 Abs. 3 ALG II-VO jedoch lediglich die Mehraufwendungen für Verpflegung erfasst und nur
insoweit abschließend ist. Dies schließt nicht aus, dass Betroffene anderweitig notwendige Ausgaben i.S.d. § 11 Abs.
2 Nr. 5 SGB II nachweisen, wie z.B. Ausgaben für Hygiene, Übernachtungskosten o.ä. Dieses Ausgaben werden vom
Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 ALG II-VO nicht erfasst, da dieser nach seinem klaren Wortlaut, Sinn und Zweck
und systematischen Zusammenhang lediglich die Verpflegung, d.h. die Versorgung mit Lebensmitteln regelt, nicht
jedoch sonstige Ausgaben, die im Rahmen einer berufsbedingten Ortsabwesenheit anfallen. Diese Ausgaben können
als sonstige Werbungskosten geltend gemacht werden. Allerdings stellen diese allg. Werbungskosten dar, mit der
Folge, dass sie nur dann relevant werden, wenn sie in ihrer Summe die allg. Werbungskostenpauschale gem. § 13
Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2a) ALG II-VO übersteigen.
(3) Nicht berücksichtigt hat die Kammer pauschal geltend gemachte Ausgaben für Parkgebühren, Duschen und
Toiletten. Der Kläger hat insoweit nicht den erforderlichen Nachweis erbracht, dass ihm diese Ausgaben überhaupt
entstanden sind. Soweit der Kläger durch Nachweise belegte Parkgebühren geltend macht, ist das Gericht – infolge
der Erklärung des Klägers zu 2) im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2010 sowie der Stellungnahme
seines Arbeitgebers – nicht davon überzeugt, dass ihm für die vorgelegten Parkquittungen tatsächlich Ausgaben im
Rahmen der Erwerbstätigkeit entstanden sind. Das Gericht geht davon aus, dass – soweit ihm Unkosten für Parken
entstanden sein sollten – diese von seinem Arbeitgeber übernommen wurden und im Übrigen ein Verzehr in Form von
Essen, Getränke o.ä. stattgefunden hat. Soweit dieser nicht unter § 6 Abs. 3 ALG II-VO fällt, hätte er ihn durch die
Vorlage entsprechender Quittungen belegen müssen. Überdies hat die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit
feststellen können, dass der Kläger zu 2) nicht belegte Ausgaben in Form von Park-, Toiletten- und Duschgebühren
hatte. Die Kammer ist nicht überzeugt, dass dem Kläger zu 2) tatsächlich diese Ausgaben entstanden sind, soweit er
sie nicht belegt hat. Der Kläger hat vorgebracht, dass über diese Ausgaben in der Regel keine
Quittungen/Rechnungen erteilt würden und er diese Ausgaben deshalb nicht belegen könne. Die Kammer ist durch
eigene Feststellungen jedoch zur Überzeugung gelangt, dass sowohl für kostenpflichtige Toiletten als auch
kostenpflichtiges Duschen an Raststätten eine Quittung ausgestellt wird, die – sollte sie nicht in einen
Verzehrgutschein umgewandelt werden können – von dem Kläger hätte vorgelegt werden können. Das Gericht hat
sich davon überzeugt, dass neben kostenpflichtigen Hygieneangeboten auch eine Vielzahl an kostenfreien
Möglichkeiten bestehen, mittels derer LKW-Fahrer ihre Hygienebedürfnisse decken können. Sie hat festgestellt, dass
es in Kreisen von LKW-Fahrern üblich ist, dass z.B. beim Be- oder Entladen den Fahrern kostenlose Duschen
gewährt werden. Überdies ist es gerichtsbekannt, dass auf Autobahnen im In- und Ausland neben kostenpflichtigen
eine Vielzahl kostenloser Toiletten vorgehalten werden, so dass keineswegs zwingend Ausgaben für Toiletten anfallen
müssen. Auch Parkgebühren fallen für LKW-Fahrer nicht in jedem Fall an. So werden u.a. auf Raststätten an
Autobahnen keine Parkgebühren erhoben.
cc) Hieraus ergibt sich, dass die Kläger im Monat Februar 2008 einen Anspruch i.H.v. 219,04 EUR, im März i.H.v.
63,04 EUR, im April i.H.v. 95,04 EUR, im Mai i.H.v. 23,04 EUR, im Juni i.H.v. 65,04 EUR, im Juli i.H.v. 49,04 EUR,
im August i.H.v. 19,04 EUR, im September i.H.v. 115,04 EUR, im Oktober i.H.v. 49,04 EUR, im November i.H.v.
31,04 EUR, im Dezember i.H.v. 91,04 EUR sowie im Januar 2009 i.H.v. 145,04 EUR haben.
(1) Die Kläger haben im Februar 2008 einen Leistungsanspruch i.H.v. insgesamt 219,04 EUR. Der Kläger zu 2) verfügt
im Februar 2008 über anrechenbares Einkommen i.H.v. 763,96 EUR. Der Kläger zu 2) erzielte im streitigen Monat ein
Erwerbseinkommen i.H.v. insgesamt 1.127,94 EUR, zusammengesetzt aus dem Erwerbseinkommen von 1.150 EUR
brutto und 875,94 EUR netto zuzüglich der steuerfreien Spesen i.H.v. 252 EUR (1). Hiervon abzuziehen ist der
Freibetrag gem. § 30 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II i.H.v. 180 EUR. Abzuziehen ist ferner die
Werbekosten- und Versicherungspauschale von 30 EUR gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO, die
Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 a) ALG II-VO sowie parallel hierzu die Pauschale
des § 6 Abs. 3 ALG II-VO für 20 Tage i.H.v. 120 EUR. Ferner sind auch die Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung
gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. i.H.v. 18,65 EUR zu berücksichtigen, so dass gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II
insgesamt weitere 183,98 EUR vom Einkommen abzuziehen sind.
(2) Im März 2008 haben die Kläger einen Gesamtanspruch i.H.v. 63,04 EUR. Der Bedarf der Kläger beläuft sich auf
983 EUR. Demgegenüber steht ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 919,96 EUR, das gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II
auf den Bedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist. Das Einkommen des Klägers i.S.d. § 11
Abs. 1 Satz 1 SGB II beträgt 1.295,94 EUR. Dies setzt sich zusammen aus dem Erwerbseinkommen i.H.v. 875,94
EUR netto und der Zahlung der "Auslösung" i.H.v. 420 EUR. Im Rahmen der Anrechnung ist hiervon gem. § 11 Abs. 2
Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 Satz 2 SGB II ein Freibetrag i.H.v. 180 EUR abzuziehen. Überdies ist gem. § 11 Abs. 2 Satz
3 SGB II ein Betrag i.H.v. 195,98 EUR abzuziehen, da der Kläger nachgewiesen hat, dass die Beträge nach § 11 Abs.
2 Nr. 3 bis 5 SGB II den Betrag von 100 EUR um 95,98 EUR übersteigen. Da der Kläger zu 2) neben den o.g.
Pauschalen und der Kfz-Haftpflicht Pauschbeträge i.H.v. 132 EUR gem. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 3
ALG II-VO geltend machen kann, hat er Gesamtausgaben i.H.v. 195,98 EUR nachgewiesen.
(3) Im April 2008 haben die Kläger einen Anspruch i.H.v. zusammen 95,04 EUR. Der Bedarf der Kläger beläuft sich
auf 983 EUR, das gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II auf die Kläger anrechenbare Einkommen des Klägers zu 2) auf
887,96 EUR. Der Kläger zu 2) hat ein Nettoeinkommen von 1.233,94 EUR. Dies setzt sich zusammen aus seinem
Nettoeinkommen i.H.v. 875,94 EUR, zuzüglich der anteiligen Steuerrückerstattung i.H.v. 40 EUR gem. § 1 Abs. 3
ALG II-VO sowie der für März 2008 gezahlten Spesen i.H.v. 318 EUR. Da ihm diese Spesen für eine gem. § 6 Abs. 3
ALG II-VO relevante Auswärtstätigkeit von 17 Tagen gewährt wurden, kann er einen Pauschbetrag von 102 EUR
geltend machen, so dass er – zusammen mit den gleichbleibenden o.g. Pauschbeträgen, Pauschalen und
Versicherungskosten – gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II einen Betrag i.H.v. 165,98 EUR geltend machen kann. Dieser
ist ihm neben der Pauschale i.H.v. 180 EUR des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 Satz 2 SGB II zu gewähren.
(4) Im Mai 2008 haben die Kläger einen Anspruch i.H.v. insgesamt 23,04 EUR. Der Bedarf der Kläger beläuft sich auf
983 EUR, das gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II auf die Kläger anrechenbare Einkommen des Klägers zu 2) auf 959,96
EUR. Der Kläger zu 2) verfügt im Mai 2008 über ein anrechenbares Nettoeinkommen von 1.329,94 EUR. Dies
errechnet sich aus seinem Nettoverdienst von 875,94 EUR zuzüglich der gem. § 1 Abs. 3 ALG II-VO anteilig
anrechenbaren Steuererstattung i.H.v. 40 EUR zuzüglich der für April 2008 gezahlten Spesen i.H.v. 414 EUR. Da ihm
diese Spesen für eine gem. § 6 Abs. 3 ALG II-VO relevante Abwesenheit von 21 Tagen gewährt wurden, kann er
einen Pauschbetrag von 126 EUR geltend machen, so dass er – zusammen mit den gleichbleibenden o.g.
Pauschbeträgen, Pauschalen und Versicherungskosten – gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II einen Betrag i.H.v. 189,98
EUR geltend machen kann. Dieser ist mit der Pauschale i.H.v. 180 EUR gem. § 30 Satz 2 SGB II i.V.m. § 11 Abs. 2
Satz 1 Nr. 6 SGB II von seinem Einkommen abzuziehen.
(5) Im Juni 2008 haben die Kläger einen Anspruch i.H.v. insgesamt 65,04 EUR. Der Bedarf der Kläger beläuft sich auf
983 EUR, das gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II auf die Kläger anrechenbare Einkommen des Klägers zu 2) auf 917,96
EUR. Der Kläger zu 2) hat ein Nettoeinkommen von 1.275,94 EUR. Dies setzt sich zusammen aus seinem
Nettoeinkommen i.H.v. 875,94 EUR, dem anteiligen Betrag an der Steuerrückerstattung i.H.v. 40 EUR sowie der
Spesenzahlung für Mai i.H.v. 360 EUR. Da ihm diese Spesen für eine gem. § 6 Abs. 3 ALG II-VO relevante
Auswärtstätigkeit von 19 Tagen gewährt wurden, kann er einen Pauschbetrag von 114 EUR geltend machen, so dass
er – zusammen mit den gleichbleibenden o.g. Pauschbeträgen, Pauschalen und Versicherungskosten – gem. § 11
Abs. 2 Satz 3 SGB II einen Betrag i.H.v. 177,98 EUR geltend machen kann. Dieser ist zuzüglich des Freibetrag i.H.v.
180 EUR gem. § 30 Satz 2 SGB II von seinem Einkommen abzuziehen.
(6) Im Juli 2008 haben die Kläger einen Anspruch i.H.v. 49,04 EUR. Der Bedarf der Kläger beläuft sich auf 991 EUR,
da die Regelleistung zum 01.07.2008 auf 351 EUR angehoben wurde. Demgegenüber steht ein anrechenbares
Einkommen i.H.v. 941,96 EUR. Der Kläger zu 2) hat ein Nettoeinkommen von 1.311,94 EUR. Dies setzt sich
zusammen aus seinem Nettoeinkommen i.H.v. 875,94 EUR zuzüglich der für den Juni 2008 ausgezahlten Spesen
i.H.v. 396 EUR sowie der gem. § 1 Abs. 3 ALG II VO anteiligen Steuererstattung i.H.v. 40 EUR. Das anrechenbare
Einkommen ergibt sich, indem neben dem Pauschbetrag gem. § 30 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6
SGB II i.H.v. 180 EUR der relevante Betrag gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II ermittelt wird. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass dem Kläger zu 2) gem. § 6 Abs. 3 ALG II-VO für seine berufsbedingte Ortsabwesenheit von 21
Tagen einen Pauschbetrag von 126 EUR zusteht. Hinzu treten der Versicherungspauschbetrag und der allg.
Werbungskostenpauschbetrag i.H.v. zusammen 45,33 EUR sowie die Kfz-Haftpflichtversicherung i.H.v. 18,65 EUR.
Dies ergibt, dass der Kläger gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II Abzüge i.H.v. 189,98 EUR geltend machen kann.
(7) Im August 2008 hat der Kläger einen Anspruch i.H.v. 19,04 EUR. Der Bedarf der Kläger beläuft sich auf 991 EUR
gegenüber einem anrechenbaren Einkommen i.H.v. 971,96 EUR. Der Kläger zu 2) hat ein Nettoeinkommen von
1.341,94 EUR. Dies setzt sich zusammen aus seinem Nettoeinkommen i.H.v. 875,94 EUR, dem anteiligen Betrag an
der Steuerrückerstattung i.H.v. 40 EUR sowie der Spesenzahlung für Juli i.H.v. 426 EUR. Da ihm diese Spesen für
eine gem. § 6 Abs. 3 ALG II-VO relevante Abwesenheit von 21 Tagen gewährt wurden, kann er einen Pauschbetrag
von 126 EUR geltend machen, so dass er – zusammen mit den gleichbleibenden o.g. Pauschbeträgen, Pauschalen
und Versicherungskosten – gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II einen Betrag i.H.v. 189,98 EUR geltend machen kann.
Dieser ist zuzüglich des Freibetrag i.H.v. 180 EUR gem. § 30 Satz 2 SGB II i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II von
seinem Einkommen abzuziehen.
(8) Im September 2008 hat der Kläger einen Anspruch i.H.v. 115,04 EUR. Der Bedarf der Kläger beläuft sich auf 991
EUR gegenüber einem anrechenbaren Einkommen i.H.v. 875,96 EUR. Der Kläger zu 2) hat ein Nettoeinkommen von
1.209,94 EUR. Dies setzt sich zusammen aus seinem Nettoeinkommen i.H.v. 875,94 EUR, dem anteiligen Betrag an
der Steuerrückerstattung i.H.v. 40 EUR sowie der Spesenzahlung für August i.H.v. 294 EUR. Da ihm diese Spesen
für eine gem. § 6 Abs. 3 ALG II-VO relevante Abwesenheit von 15 Tagen gewährt wurden, kann er einen
Pauschbetrag von 90 EUR geltend machen, so dass er – zusammen mit den gleichbleibenden o.g. Pauschbeträgen,
Pauschalen und Versicherungskosten – gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II einen Betrag i.H.v. 153,98 EUR geltend
machen kann. Überdies ist der Freibetrag i.H.v. 180 EUR gem. § 30 Satz 2 SGB II i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6
SGB II von seinem Einkommen abzuziehen.
(9) Im Oktober 2008 haben die Kläger einen Anspruch i.H.v. 49,04 EUR. Der Bedarf der Kläger beläuft sich auf 991
EUR gegenüber einem anrechenbaren Einkommen i.H.v. 941,96 EUR. Der Kläger zu 2) hat ein Nettoeinkommen von
1.317,94 EUR. Dies setzt sich zusammen aus seinem Nettoeinkommen i.H.v. 875,94 EUR, dem anteiligen Betrag an
der Steuerrückerstattung i.H.v. 40 EUR sowie der Spesenzahlung für September i.H.v. 402 EUR. Da ihm diese
Spesen für eine gem. § 6 Abs. 3 ALG II-VO relevante Abwesenheit im September von 21 Tagen gewährt wurden,
kann er einen Pauschbetrag von 132 EUR geltend machen, so dass er – zusammen mit den gleichbleibenden o.g.
Pauschbeträgen, Pauschalen und Versicherungskosten – gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II einen Betrag i.H.v. 195,98
EUR geltend machen kann. Dieser ist zuzüglich des Freibetrag i.H.v. 180 EUR gem. § 30 Satz 2 SGB II i.V.m. § 11
Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II von seinem Einkommen abzuziehen.
(10) Im November 2008 haben die Kläger einen Anspruch i.H.v. 31,04 EUR. Der Bedarf der Kläger beläuft sich auf 991
EUR gegenüber einem anrechenbaren Einkommen i.H.v. 959,96 EUR. Der Kläger zu 2) hat ein Nettoeinkommen von
1.329,94 EUR. Dies setzt sich zusammen aus seinem Nettoeinkommen i.H.v. 875,94 EUR, dem anteiligen Betrag der
Steuerrückerstattung i.H.v. 40 EUR sowie der Spesenzahlung für Oktober i.H.v. 414 EUR. Da ihm diese Spesen für
eine gem. § 6 Abs. 3 ALG II-VO relevante Abwesenheit im Oktober von 21 Tagen gewährt wurden, kann er einen
Pauschbetrag von 126 EUR geltend machen, so dass er – zusammen mit den gleichbleibenden o.g. Pauschbeträgen,
Pauschalen und Versicherungskosten – gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II einen Betrag i.H.v. 189,98 EUR geltend
machen kann. Dieser ist zuzüglich des Freibetrag i.H.v. 180 EUR gem. § 30 Satz 2 SGB II i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1
Nr. 6 SGB II von seinem Einkommen abzuziehen.
(11) Im Dezember 2008 haben die Kläger einen Anspruch i.H.v. 91,04 EUR. Der Bedarf der Kläger beläuft sich auf 991
EUR gegenüber einem anrechenbaren Einkommen i.H.v. 899,96 EUR. Der Kläger zu 2) hat ein Nettoeinkommen von
1.251,94 EUR. Dies setzt sich zusammen aus seinem Nettoeinkommen i.H.v. 875,94 EUR, dem anteiligen Betrag an
der Steuerrückerstattung i.H.v. 40 EUR sowie der Spesenzahlung für November i.H.v. 336 EUR. Da ihm diese Spesen
für eine gem. § 6 Abs. 3 ALG II-VO relevante Abwesenheit im November von 18 Tagen gewährt wurden, kann er einen
Pauschbetrag von 108 EUR geltend machen, so dass er – zusammen mit den gleichbleibenden o.g. Pauschbeträgen,
Pauschalen und Versicherungskosten – gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II einen Betrag i.H.v. 171,98 EUR geltend
machen kann. Dieser ist zuzüglich des Freibetrag i.H.v. 180 EUR gem. § 30 Satz 2 SGB II i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1
Nr.6 SGB II von seinem Einkommen abzuziehen.
(12) Im Januar 2009 haben die Kläger einen Anspruch i.H.v. 145,04 EUR. Der Bedarf der Kläger beläuft sich auf 991
EUR gegenüber einem anrechenbaren Einkommen i.H.v. 845,96 EUR. Der Kläger zu 2) hat ein Nettoeinkommen von
1.173,94 EUR. Dies setzt sich zusammen aus seinem Nettoeinkommen i.H.v. 875,94 EUR, dem anteiligen Betrag an
der Steuerrückerstattung i.H.v. 40 EUR sowie der Spesenzahlung für Dezember i.H.v. 258 EUR. Da ihm diese Spesen
für eine gem. § 6 Abs. 3 ALG II-VO relevante Abwesenheit im Dezember von 14 Tagen gewährt wurden, kann er einen
Pauschbetrag von 84 EUR geltend machen, so dass er – zusammen mit den gleichbleibenden o.g. Pauschbeträgen,
Pauschalen und Versicherungskosten – gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II einen Betrag i.H.v. 147,98 EUR geltend
machen kann. Dieser ist zuzüglich des Freibetrag i.H.v. 180 EUR gem. § 30 Satz 2 SGB II i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1
Nr. 6 SGB II von seinem Einkommen abzuziehen.
c) Die Kläger sind durch die angefochtenen Bescheide jedoch lediglich in den Monaten März und September 2008
sowie Januar 2009 in ihren Rechten verletzt. Denn in den Übrigen Monaten wurden den Klägern durch die Beklagte
höhere Leistungen zugebilligt, als ihnen nach dem SGB II zustehen (s. hierzu oben I. 2. b) cc)). Daher hat das Gericht
die Beklagte lediglich in den Monaten März und September 2008 sowie Januar 2009 zu verpflichten, den Klägern
höhere als die bislang bewilligten Leistungen zu gewähren und die Klage im Übrigen abzuweisen.
aa) Lediglich in den Monaten März und September 2008 sowie Januar 2009 werden die Kläger durch die
angefochtenen Bescheide in ihren Rechten verletzt, so dass die Beklagte zu höheren Leistungen zu verpflichten ist.
Denn im März hatte die Beklagte den Klägern lediglich 53,61 EUR sowie im September 2008 und Januar 2009 i.H.v.
102,03 EUR bewilligt. Die Kläger haben jedoch im März 2008 einen um 9,43 EUR, im September um 13,01 EUR und
im Januar 2009 um 43,01 EUR höheren Anspruch.
bb) In den übrigen Monaten hat die Beklagte den Klägern höhere Leistungen gewährt, als ihnen nach den Vorschriften
des SGB II zustehen. Das Gericht ist infolge des Verbots der reformatio in peius daran gehindert, die von der
Beklagten im Verwaltungsverfahren bewilligte Leistungshöhe herabzusetzen. Da die Beklagte in den übrigen Monaten
in sämtlichen Bescheiden höhere Leistungen als von der Kammer errechnet zugestanden hat, kann das Gericht
dahinstehen lassen, ob die Beklagte wie z.B. in den Monaten Juni und Juli 2008 nachträglich die Leistungshöhe zu
Lasten der Kläger hat absenken können. Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts als ihnen durch den Änderungsbescheid vom 09.06.2008 und den
Widerspruchsbescheid vom 16.09.2008 bewilligt wurden. Das Gericht hat jedoch erhebliche Zweifel, ob die durch den
Widerspruchsbescheid vorgenommene Abänderung der Leistungshöhe durch die Beklagte rechtmäßig war. Denn die
Beklagte wusste von dem schwankenden monatlichen Einnahmen des Klägers infolge der unterschiedlichen
Spesenzahlungen. Insoweit hätte die Beklagte nur rechtmäßig handeln können, wenn sie die Leistungen lediglich
vorläufig gem. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II bewilligt, vgl. BSG vom
2.6.2004, Az. B 7 AL 58/03 R (Rn 14). Dies hat die Beklagte jedoch unterlassen. Unter diesen Umständen wäre nach
Auffassung des Gerichts eine rückwirkende verschlechternde Abänderung einer Leistungsbewilligung lediglich unter
den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X
möglich, vgl. hierzu Sächsisches LSG vom 29.10.2009, Az. L 2 AS 100/08 (Rn. 136 f.). Anhaltspunkte dafür, dass die
Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 3 SGB X vorliegen, konnte das Gericht nicht finden, da die Kläger
stets vollständige und richtige Angaben zu ihrem Einkommen gemacht haben.
d) Die durch das Gericht ermittelten höheren Ansprüche sind gem. § 41 Abs. 2 SGB II zu runden. Hieraus ergibt sich,
dass die Kläger im Monat März 2008 einen Anspruch i.H.v. insgesamt 63 EUR, im Monat September 2008 i.H.v.
insgesamt 115 EUR und im Monat Januar 2009 i.H.v. 145 EUR haben.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. 202 SGG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Da
die Kläger mit ihrem Begehren lediglich in sehr geringem Umfang Erfolg hatten, hat das Gericht davon abgesehen, der
Beklagten Kosten aufzuerlegen.