Urteil des SozG Dresden vom 31.03.2008

SozG Dresden: leibrente, anrechenbares einkommen, kaufpreis, arbeitslosenhilfe, verkehrswert, erlass, nummer, kaufvertrag, grundstück, niedersachsen

Sozialgericht Dresden
Gerichtsbescheid vom 31.03.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 34 AS 1433/07
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer Leibrente als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II.
Der Kläger beantragte erstmals am 17.01.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei dem Beklagten.
Nachdem der Antrag mit Bescheid vom 25.01.2005 zunächst abgelehnt wurde, wurden dem Kläger mit
Änderungsbescheid vom 24.03.2005 für den Zeitraum vom 17.01. bis 31.01.2005 61,40 EUR und für den Zeitraum
vom 01.02. bis 30.06.2005 122,80 EUR monatlich bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 18.04.2005 wurde die
Bewilligung ab dem 01.05.2005 dahingehend geändert, dass dem Kläger für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis
31.10.2005 monatlich 10,09 EUR an Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts bewilligt wurden. Mit
Folgebescheid vom 10.11.2005 wurde dem Kläger durch den Beklagten für den Zeitraum vom 01.11. bis 31.12.2005
ein Betrag von 10,09 EUR monatlich und für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2006 ein Betrag von 21,75 EUR
monatlich an Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts bewilligt. Mit Folgebescheid vom 24.04.2006
wurde dem Kläger durch den Beklagten für den Zeitraum vom 01.05. bis 30.06.2006 ein Betrag in Höhe von 21,75
EUR monatlich und für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.10.2006 in Höhe von 35,75 EUR monatlich an Leistungen zur
Grundsicherung des Lebensunterhaltes bewilligt. Mit Folgebescheid vom 26.09.2006 wurde dem Klä-ger durch den
Beklagten für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis zum 30.04.2007 ein Betrag in Höhe von 39,75 EUR monatlich an
Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts bewilligt. Diese Bewilligung wurde mit Änderungsbescheid vom
24.10.2006 dahingehend geändert, dass dem Kläger für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 30.04.2007 ein Betrag in
Höhe von 44,82 EUR monatlich zugesprochen wurde.
Bei der Berechnung der Leistungen in allen vorgenannten Bescheiden wurde eine Leibrente, die der Kläger in Höhe
von 511,29 EUR monatlich bezieht, als Einkommen angerechnet. Diese Leibrente beruht auf einem notariellen
Grundstücksverkaufsvertrag vom 14. August 1995, beurkundet durch die Notarin K., mit dem Amtssitz in B.,
Urkundenrolle Nummer. Mit diesem Kaufvertrag veräußerte der Kläger an Frau K. und Herrn E. ein mit einem
Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bebautes Grundstück mit einer Größe von 522 m², Flurstück der Gemarkung H
... Unter § 2 des Grundstückskaufvertrages haben die Vertragsparteien einen festen Kaufpreis in Höhe von
270.000,00 DM zzgl. einer monatlichen Leibrente auf Lebensdauer vereinbart. Die Käufer verpflichteten sich demnach,
ab dem 15. Januar 1996 zu Gunsten des Klägers und nach dessen Ableben zu Gunsten der Ehefrau des Klägers auf
Lebensdauer jeweils zum 15. des laufenden Monats, eine monatlich jeweils im Voraus zahlbare Leibrente in Höhe von
1.000,00 DM zu zahlen.
Mit Schreiben vom 30.01.2007, bei dem Beklagten am 01. Februar 2007 eingegangen, beantragte der Kläger unter
Berufung auf § 44 SGB X die Überprüfung sämtlicher seit Januar 2005 an ihn ergangener Bescheide. Die Leistungen
sollten ohne Heranziehung der Leibrente als Einkommen neu berechnet werden.
Während die Bearbeitung des Überprüfungsantrages noch andauerte, bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid
vom 16.04.2007 für den Zeitraum vom 01.05. bis 30.09.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe
von 44,82 EUR monatlich, wobei die Leibrente wiederum als Einkommen angerechnet wurde.
Gegen den Bewilligungsbescheid vom 16.04.2007 erhob der Kläger mit Schreiben vom 30.04.2007 Widerspruch, mit
dem er sich wiederum gegen die Anrechnung der Leibrente als Einkommen wandte.
Mit Überprüfungsbescheid des Beklagten vom 14.05.2007 wurde der Antrag des Klägers vom 30.01.2007 auf
Überprüfung der Bescheide vom 25.01.2005 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 24.03.2005 und 18.04.2005,
des Bescheides vom 10.11.2005, des Bescheides vom 24.04.2006 und des Bescheides vom 26.09.2006 in der
Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.10.2006 zurückgewiesen. In der Begründung wird im Wesentlichen
ausgeführt, dass die Anrechnung der Leibrente als Einkommen korrekt erfolgt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2007 wurde darüber hinaus der Widerspruch des Klägers vom 30.04.2007 gegen
den Bewilligungsbescheid vom 16.04.2007 zurückgewie-sen. Auch in diesem Bescheid wird ausgeführt, dass die
Anrechnung der Leibrente als Einkommen zutreffend erfolgt ist.
Mit Schreiben vom 22.05.2007 an das Sozialgericht Dresden, hier eingegangen am 25.05.2007, beantragte der Kläger
"unter Hinweis auf den beigefügten Schriftverkehr mit dem Landratsamt" den Erlass einer einstweiligen Anordnung
"und damit kurzfristige Aufhebung der Bescheide des dortigen Fachdienstes für Beschäftigung vom 16.04.2007 und
14.05.2007". Im Kern bringt der Kläger vor, dass die Leibrente nicht als Einkommen, sondern als Vermögen hätte
eingestuft werden müssen. Weiter führt der Kläger aus, dass er zugleich Klage gegen das Landratsamt auf Zahlung
von 511,29 EUR monatlich seit Beginn der Leistungen im Januar 2005 erhebe. Der Kläger fügte seiner Klage auch den
Überprüfungsbescheid vom 14.05.2007 in Kopie bei. Aufgrund des Schriftsatzes vom 22.05.2007 wurde das
vorliegende Hauptsacheverfahren – offenbar versehentlich zunächst aber kein gesondertes einstweiliges
Rechtsschutzverfahren - eingeleitet.
Parallel dazu erhob der Kläger mit Schreiben vom 21.05.2007 Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom
14.05.2007.
Mit weiterem Antrag vom 16.07.2007 begehrte der Kläger neuerlich ausdrücklich einstweiligen Rechtsschutz vor dem
Sozialgericht Dresden mit dem Ziel den Antragsgegner zu verpflichten, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II in
voller Höhe ohne Anrechnung der monatlichen Leibrente zu gewähren. Nunmehr sei besondere Eilbedürftigkeit
gegeben, insbesondere wegen Mietrückständen. Daraufhin hat das Gericht das Verfahren S 34 AS 1999/07 ER
eingeleitet. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 16.07.2007 hat der Kläger nach einem
entsprechenden Hinweis des Gerichts mit Schreiben vom 01.08.2007 wieder zurückgenommen, da er seit dem
01.06.2007 Altersrentner sei und daher keine aktuellen Forderungen an das Landratsamt stellen könne.
Während des vorliegenden Verfahrens wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26.09.2007 der
Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 14.05.2007 zurückgewiesen.
Der Kläger bringt weiter vor, dass die Leibrente kein Einkommen sei. Als Vermögen sei diese wegen Nichterreichen
der Freibeträge nicht anrechenbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bescheides vom 16.04.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2007 sowie des
Überprüfungsbescheides vom 14.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2007 ihm für die Zeit
vom 01.01.2005 bis zum 31.05.2007 höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist darauf, dass die Leibrente zu Recht als Einkommen angesehen worden sei.
Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu
nehmen. Einwände dagegen wurden nicht erhoben. Der Kläger machte vielmehr darauf aufmerksam, dass er aufgrund
seiner Schwerbehinderung nur schwer das Gericht erreichen könne.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Beklagten mit der Nummer beigezogen und zum Gegenstand des
Verfahrens gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene
Akte, die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne
Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher
Art aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Das Gericht hat dabei auch berücksichtigt, dass sich die
entscheidungserhebliche Rechtsfrage jedenfalls nicht zum Nachteil des Klägers auswirkt.
Die Klage war abzuweisen, da sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.
I.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.05.2007, da der Kläger in
seiner Klage vom 22.05.2007 diesen gesamten Zeitraum benennt und zudem auch den Überprüfungsbescheid vom
14.05.2007 mit vorgelegt hat. Hinsichtlich dieses Überprüfungsbescheides ist auch das Zulässigkeitserfordernis der
Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 78 SGG erfüllt, weil zwischenzeitlich mit Widerspruchsbescheid vom
26.09.2007 das entsprechende Vorverfahren abgeschlossen ist. Der Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 wurde
daher gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens.
II.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat
keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, da insbesondere die vom Kläger bezogene
Leibrente zu Recht als Einkommen angerechnet wurde.
Das SGB II differenziert in §§ 11 und 12 SGB II zwischen Einkommen und Vermögen ohne den Unterschied zu
bestimmen. Im Sozialhilferecht hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 18.02.1999 entschieden, dass
Einkommen alles das sei, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, Vermögen was er bereits hat. Im
Recht der Arbeitslosenhilfe lautete die in ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gebrauchte Formel,
dass Vermögen der Bestand an Sachen oder Rechten in Geld oder Geldeswert ist, Einkommen das, was zufließt und
nicht als Bestand vorhanden ist (vgl. Brühl in LPK-SGB II § 11 Rdn. 6 m.w.N.). Das Bundessozialgericht (BSGE 46,
271, 277) hat für das Recht der Arbeitslosenhilfe den aufgrund der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes
zufließenden Kaufpreis – selbst wenn er in Raten geleistet wird – als Vermögen qualifiziert, weil der Kaufpreis lediglich
ein Austausch für den veräußerten Gegenstand darstellt und der Verkäufer dadurch nicht "reicher" wird. Das BSG hat
jedoch ausgeführt, dass für den Fall einer Kaufpreiszahlung in Form einer Rente anders zu entscheiden sein könnte.
Das BSG hat die entscheidungserhebliche Frage also ausdrücklich offen gelassen.
Die vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätze sind für die
Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II
grundsätzlich mit der Maßgabe übertragbar, dass Einkommen alles das ist, was der Hilfebedürftige während eines
Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält, Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat
(vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2006, Az. L 8 AS 325/08; Eicher/Spellbrink §
11 Rn. 21 jeweils m.w.N.).
Gemessen an den aufgezeigten Maßstäben ist nach Überzeugung des Gerichts die von dem Kläger bezogene
Leibrente als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II anzusehen, denn bei der erforderlichen Bewertung ist die
Leibrente etwas, das zufließt und nicht schon als Bestand vorhanden ist. Dies begründet sich darauf, dass die
Leibrente, die neben einer Kauf-preiszahlung in Höhe von 270.000 DM vereinbart wurde, gemäß dem notariellen
Kaufvertrag auf Lebensdauer des Klägers und nach dessen Ableben zu Gunsten der damaligen Ehefrau des Klägers
auf Lebensdauer zu zahlen ist. Eine Vereinbarung mit diesem Inhalt berechtigt nur den Kläger bzw. nach dessen
Ableben seine damalige Ehefrau, die vereinbarte Leibrente persönlich zu beziehen. Eine derart vereinbarte Leibrente
ist insbesondere nicht veräußerlich, weil diese ja gerade nur an die Berechtigten persönlich zu zahlen ist. Zudem ist
die Dauer der Zahlungspflicht und damit die Höhe der Leibrente unbestimmt, weil diese von der Lebensdauer des
Klägers bzw. dessen damaliger Ehefrau abhängig ist. Somit kann man nicht davon sprechen, dass die Leibrente ein –
in welcher Höhe auch immer – bereits feststehender Vermögensbestand ist, der lediglich dem Austausch zum ver-
äußerten Grundstück darstellt. Bei wertender Betrachtung macht die Leibrente den Kläger vielmehr jeden Monat
reicher. Die Leibrente kann daher nicht zum Bestand des Vermögens gezählt werden.
Nach alldem hat der Beklagte die Leibrente zu Recht als anrechenbares Einkommen im Sinne von § 11 SGB II
angesehen, da auch kein Ausnahmefall nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 SGB II vorliegt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Wertung der Leibrente als Vermögen der Kläger nicht besser
sondern schlechter gestellt wäre, da der Kläger dann wegen Überschreiten der Freibeträge gar kein Anspruch auf
Arbeitslosengeld II gehabt hätte. Gemäß § 5 Arbeitslosengeld II-Verordnung ist das Vermögen ohne Rücksicht auf
steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Der Verkehrswert einer Leibrente bestimmt
sich nach § 9 ZPO mit dem 3 ½-fachen Jahresbetrag (so auch LSG Nieder-sachsen im Urteil vom 27.10.1988 Az. 7
LAr 352/85 zur Arbeitslosenhilfe). Dies wären bei der Leibrente des Klägers 21.474,18 EUR (3,5 x 12 x 511,29 EUR).
Dieser Betrag lag im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum weit über dem Höchstfreibetrag für Bezieher von
Arbeitslosengeld II gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Die zusätzlichen Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 3 wären
für die Leibrente des Klägers nicht anwendbar, da Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Nr. 2 setzt einen
Altersvorsorgevertrag voraus, der nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert wird (so genannte
"Riester-Rente"). Nr. 3 schützt nur solche geldwerten Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie
vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann. Beides ist bei der
vorliegenden Leibrente nicht der Fall.
Auch im Übrigen haben die streitgegenständlichen Widerspruchsbescheide vom 14.05.2007 und vom 26.09.2007
keine Fehler erkennen lassen. Das Gericht nimmt gemäß §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 136 Abs. 3 SGG auf diese Bescheide
Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.