Urteil des SozG Dresden vom 06.06.2006

SozG Dresden: angemessenheit der kosten, zusicherung, firma, umzug, post, form, sozialhilfe, wohnraum, unterkunftskosten, wohnungsmarkt

Sozialgericht Dresden
Beschluss vom 06.06.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 23 838/06 ER
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig die
Zusicherung zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten zu erteilen und
dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 18. April 2006 vorläufig folgende Geldleistungen im Zusammenhang mit dem
vom Antragsteller durchgeführten Umzug und der vom Antragsteller durchgeführten Wohnungsbeschaffung zu
erbringen: 1. Maklerprovision in Höhe von 127,60 EUR, 2. Mietkosten für das Umzugsfahrzeug in Höhe von 202,55
EUR, 3. Aufwendungen für Umzugshelfer in Höhe von 92,50 EUR, 4. Aufwendungen für umzugsbedingte
Wohnungsinstallationen in Höhe von 130,75 EUR, 5. Aufwendungen für Ummeldungen bei der Post in Höhe von 14,80
EUR, 6. Aufwendungen für noch anfallende Ummeldungen beim Einwohnermeldeamt und der Telekom in tatsächlicher
Höhe. II. Im Übrigen wird der einstweilige Rechtsschutzantrag abgewiesen. III. Die Antragsgegnerin erstattet dem
Antragsteller dessen notwendige außergerichtliche Kosten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Bewilligung von Umzugskosten.
Der am ... 1973 geborene, seit ... 2004 von seiner früheren Ehefrau geschiedene Antragsteller ist seit Längerem
beschäftigungslos. Die Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers besteht lediglich aus ihm selbst. Der Antragsteller
bezog bis einschließlich 4. April 2005 Arbeitslosengeld (I) in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 30,89 EUR
(= monatlich 926,70 EUR). Der Antragsteller bewohnte bis Ende Mai 2006 eine 56 m² umfassende 2-Raumwohnung in
der T.straße ... in D ... Die tatsächlichen Aufwendungen des Antragstellers für diese Wohnung betrugen bis 31. Januar
2006: 395,00 EUR monatlich, seit 1. Februar 2006: 375,00 EUR monatlich. Die Antragsgegnerin erbringt dem
Antragsteller seit 5. April 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II wie folgt: · mit
Bewilligungsbescheid vom 8. April 2005 wurde dem Antragsteller Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 5. April
2005 bis 30. April 2005 in Höhe von 718,73 EUR sowie für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 31. Juli 2005 in Höhe
von 856,82 EUR monatlich bewilligt; · mit Bewilligungsbescheid vom 28. Juli 2005 wurde dem Antragsteller
Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Januar 2006 in Höhe von 865,84 EUR monatlich
bewilligt; · mit Bewilligungsbescheid vom 17. Januar 2006 wurde dem Antragsteller Arbeitslosengeld II für den
Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 31. März 2006 in Höhe von 865,84 EUR monatlich, für den Zeitraum vom 1. April
2006 bis 30. April 2006 in Höhe von 805,84 EUR monatlich sowie für den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis 31. Juli 2006
in Höhe von 796,84 EUR monatlich bewilligt; · mit Änderungsbescheid vom 27. Januar 2006 wurde dem Antragsteller
Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis 31. Juli 2006 in Höhe von 700,25 EUR monatlich bewilligt; ·
mit Änderungsbescheid vom 13. Mai 2006 wurde dem Antragsteller Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Juli
2006 bis 31. Juli 2006 in Höhe von 714,25 EUR monatlich bewilligt.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Kürzung der
Aufwendungen für die Unterkunft an und teilte dem Antragsteller mit, dass er nur Anspruch auf Übernahme der
angemessenen Unterkunftskosten habe, seine tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft zu hoch seien und er
deshalb aufgefordert werde, seine Unterkunftskosten bis zum 30. April 2006 zu senken. Hierauf äußerte sich der
Antragsteller mit Schreiben vom 24. Januar 2006 und teilte mit, dass sein Vermieter ihm angebotene habe, die
monatliche Miete um 20,00 EUR monatlich zu senken. Des Weiteren trug er Gründe für eine Härtefallprüfung vor. Mit
Schreiben vom 3. Februar 2006 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die vorgetragenen Gründe nicht
akzeptiert werden könnten und die Kosten der Unterkunft ab 1. Mai 2006 nur noch in Höhe der angemessenen Kosten
berücksichtigt würden. Daraufhin kündigte der Antragsteller am 8. Februar 2006 seine bisherige Wohnung. Der
Vermieter teilte mit Schreiben vom 8. Februar 2006 mit, dass die Kündigung auf Grund der Dauer des
Mietverhältnisses und der mietvertraglichen Regelungen zum 31. Mai 2006 wirksam werde.
Unter Einschaltung eines Immobilienmaklers fand der Antragsteller eine 2-Raumwohnung in der S.straße ... in D., die
zum 1. Juni 2006 angemietet werden konnte. Der Gesamtwarmmietzins beträgt für diese Wohnung 308,00 EUR. Nach
Vorsprache des Antragstellers bei der Antragsgegnerin bestätigte diese mit Schreiben vom 9. März 2006, dass die
Aufwendungen für die Unterkunft, die der Antragsteller anmieten wolle, im Rahmen des § 22 Abs. 2 SGB II
angemessenen seien. Weiterhin führte die Antragsgegnerin in der Bescheinigung vom 9. März 2006 aus, dass ein
Umzug des Antragstellers aus Sicht des Leistungsträgers notwendig sei, dass dieses Schreiben jedoch keine
Bestätigung sei, dass der Leistungsträger die Mietkosten übernähme. Daraufhin schloss der Antragsteller den
Mietvertrag über die genehmigte Wohnung am 5. April 2006 mit Mietbeginn zum 1. Juni 2006. Nach § 20 des
Mietvertrages hatte der Antragsteller durch Barzahlung eine Mietkaution in Höhe von 2,27 Nettomonatsmieten in Höhe
von 500,00 EUR an den Vermieter zu zahlen. Für die erfolgreiche Vermittlung der Wohnung stellte der
Immobilienmakler dem Antragsteller mit Rechnung vom 5. April 2006 eine Provision in Höhe von 0,5 Kaltmieten als
Vermittlungsprovision zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 127,60 EUR in Rechnung.
Am 18. April 2006 beantragte der Antragsteller anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Antragsgegnerin die
Übernahme der Mietkaution und der Maklercourtage (schriftlich) sowie der Umzugskosten (mündlich) für den
notwendig werdenden Umzug.
In der Zeit vom 13. Mai 2006 bis 15. Mai 2005 führte der Antragsteller den Umzug unter Anmietung eines
Umzugsfahrzeuges, welches Kosten in Höhe von 202,55 EUR auslöste (Rechnung der Firma NKS Autovermietung
GbR vom 15. Mai 2006), mit Freunden und Familienangehörigen durch. Für die Verköstigung der Umzugshelfer und
die Inanspruchnahme des Pkw seiner Eltern entstanden dem Antragsteller Aufwendungen in Höhe von 32,70 EUR
(Einkaufskassenbeleg von der Firma K. am 12. Mai 2006) und 59,80 EUR (Pkw-Fahrten über insgesamt 260 km). Für
notwendige umzugsbedingte Wohnungsinstallationen (Ventile für Umbau des Heizkörpers in der Küche;
Dichtungshahn, Zulaufschlauch, Ablaufschlauch, Schlauchklemmen, Dichtungen, Manschetten, Syphon und
Schlauchverlängerungen für den zu schaffenden Anschluss von Waschmaschine und Geschirrspüler; Verteilerstück
und Gummiring für Spülenanschluss in der Küche; Duschvorhang für Dusche in der neuen Wohnung anstelle einer
Badewanne in der ehemaligen Wohnung; Leiter aufgrund der lichten Raumhöhe in der neuen Wohnung von 3,10 m)
entstanden dem Antragsteller Aufwendungen in Höhe von 9,90 EUR (Einkaufskassenbeleg von der Firma H. am 16.
Mai 2006), 17,84 EUR (Einkaufskassenbeleg von der Firma H. am 16. Mai 2006), 24,43 EUR (Einkaufskassenbeleg
von der Firma H. am 15. Mai 2006), 17,29 EUR (Einkaufskassenbeleg von der Firma H. am 15. Mai 2006), 8,48 EUR
(Einkaufskassenbeleg von der Firma M. am 16. Mai 2006), 24,87 EUR (Einkaufskassenbeleg von der Firma M. am
16. Mai 2006) und 27,94 EUR (Einkaufskassenbeleg von der Firma P. am 18. Mai 2006). Für die Ummeldung
(Postnachsendeauftrag) bei der Deutschen Post entstanden dem Antragsteller Aufwendungen in Höhe von 14,80 EUR
(Rechnung der Deutschen Post vom 19. Mai 2006).
Mit Bescheid vom 22. Mai 2006, der dem Antragsteller bis mindestens 1. Juni 2006 noch nicht vorlag, gewährte die
Antragsgegnerin dem Antragsteller ein zinsloses Darlehen in Höhe von 500,00 EUR bezüglich der Übernahme der
Mietkaution, wobei die Mietkaution direkt auf das Konto des Vermieters zur Auszahlung gelangen soll.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2006 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Übernahme der Maklergebühren für die
neue Wohnung mit der Begründung ab, Maklergebühren für die Beschaffung einer neuen Wohnung würden nur unter
der Voraussetzung übernommen, dass auf dem Wohnungsmarkt keine hinreichenden maklerungebundenen
Wohnungen verfügbar seien, was nicht der Fall sei.
Widerspruch gegen diesen Ablehnungsbescheid vom 24. Mai 2006 hat der Antragsteller bislang – soweit ersichtlich –
noch nicht erhoben.
Den Antrag des Antragstellers auf Übernahme der Umzugskosten hat die Antragsgegnerin bislang – soweit ersichtlich
– nicht beschieden.
Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2006, der beim Sozialgericht Dresden am gleichen Tag einging, beantragte der
Antragsteller beim Sozialgericht Dresden einstweiligen Rechtsschutz. Der Antragsteller begehrt die Übernahme der
Umzugskosten, der Mietkaution, der Maklercourtage und die vollständige Übernahme der Miete für den Monat Mai
2006, da der rechtsmittelfähige Bescheid über die Senkung der Unterkunftskosten erst im Februar 2006 eingegangen
sei und der Antragsteller erst zu diesem Zeitpunkt seine Wohnung habe kündigen können, wobei er die gesetzlichen
Fristen der Kündigung habe einhalten müssen, so dass die Kündigung erst zum 31. Mai 2006 habe wirksam werden
können. Der Ablehnungsbescheid vom 24. Mai 2006 sei inhaltlich unrichtig und mit einer ungenügenden Begründung
versehen. Die Maklercourtage betrage lediglich 0,5 Kaltmieten. Ein solcher Betrag erscheine wohl angemessen. Die
Ansicht der Antragsgegnerin, wonach auf dem Wohnungsmarkt hinreichend viele maklerungebundenen Wohnungen
verfügbar seien, sei unzutreffend; dies möge u.U. für den Wohnungsmarkt allgemein zutreffen, für die Vermittlung
angemessenen Wohnraums gemäß Stadtratsbeschluss vom 24. Februar 2005 sei dies jedoch nicht mehr der Fall.
Insbesondere durch den unerwarteten Anstieg der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Stadtgebiet sei ein solcher
angemessener Wohnraum nicht mehr in ausreichender Zahl vorhanden. Bei persönlichen Vorsprachen des
Antragstellers in den WOBA-Zweigstellen S., O. Ring und W. Straße habe der Antragsteller jeweils negative
Antworten auf seine Wohnungsgesuche erhalten. Auch die Wohnungsanzeigen in den einschlägigen Erzeugnissen der
Presse hätten kein entsprechendes Angebot erbracht. Somit sei dem Antragsteller nur der Gang zu einem, hier als
besonders günstig zu bezeichnenden, Makler verblieben. Da der Antragsteller nunmehr lediglich ca. 700,00 EUR an
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhalte, da darüber hinaus im Mai 2006 der
Zuschlag zum Arbeitslosengeld nach § 24 SGB II halbiert worden sei, und er über kein Vermögen verfüge, sei die
Klärung des tatsächlichen Anspruchs dringend erforderlich, um eine drohende Überschuldung zu verhindern.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die beantragten
Leistungen nach SGB II zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus: Ein Antrag über die Übernahme von Umzugskosten und Verpflegungskosten der
Umzugshelfer läge in schriftlicher Form nicht vor. Über die Übernahme der Mietkaution sei bereits mit Bescheid vom
22. Mai 2006 entschieden worden. Maklerkosten seien nicht zu erstatten, diese würden keinen unabweisbaren Bedarf
darstellen, da in D. die Möglichkeit bestehe, angemessenen Wohnraum auch ohne entsprechende Maklercourtage
anzumieten. Im Übrigen scheine keine Eilbedürftigkeit zu bestehen. Die tatsächlichen Mietkosten für den Monat Mai
2006 würden im Rahmen einer verwaltungsinternen Ermessenentscheidung noch übernommen. Ein entsprechender
Änderungsbescheid sei bislang noch nicht erstellt worden, werde durch die Antragsgegnerin jedoch unmittelbar
veranlasst und dem Antragsteller gesondert zugestellt.
Das Gericht hat zur Sachverhaltsaufklärung vom Antragsteller Unterlagen zur Belegung und Glaubhaftmachung
angefordert, die dem Gericht vorgelegt wurden, dabei handelt es sich vor allem um folgende Unterlagen: · bisheriger
Mietvertrag des Antragstellers vom 10. Februar 2003 bezüglich der 2-Raumwohnung in der T.straße ... in D., ·
aktueller Mietvertrag des Antragstellers vom 5. April 2006 bezüglich der 2-Raumwohnung in der S.straße ... in D., ·
Kündigung des Antragstellers vom 8. Februar 2006, · Kündigungsbestätigung des ehemaligen Vermieters vom 8.
Februar 2006, · Provisionsrechnung der Mietmaklerin vom 5. April 2006, · Umzugsfahrzeugrechnung der Firma NKS
Autovermietung GbR vom 15. Mai 2006, · Einkaufskassenbeleg von der Firma K. vom 12. Mai 2006, ·
Einkaufskassenbeleg von der Firma H. vom 16. Mai 2006, · Einkaufskassenbeleg von der Firma H. vom 16. Mai
2006, · Einkaufskassenbeleg von der Firma H. vom 15. Mai 2006, · Einkaufskassenbeleg von der Firma H. vom 15.
Mai 2006, · Einkaufskassenbeleg von der Firma M. vom 16. Mai 2006, · Einkaufskassenbeleg von der Firma M. vom
16. Mai 2006, · Einkaufskassenbeleg von der Firma P. vom 18. Mai 2006, · Rechnung der Deutschen Post vom 19.
Mai 2006.
Das Gericht hat des Weiteren erst kürzlich (im Verfahren S 23 AS 768/06 ER) die Kontoauszüge des Antragstellers
beigezogen. Aus den Kontoauszügen des Antragstellers ergibt sich durchgehend seit Juni 2005 ein negativer Saldo.
Der negative Saldo betrug zuletzt · mit Stand vom 18. April 2006: 750,45 EUR. Zuvor betrug der negative Saldo · mit
Stand vom 14. März 2006: 522,50 EUR, · mit Stand vom 7. Februar 2006: 490,38 EUR, · mit Stand vom 5. Januar
2006: 103,09 EUR, · mit Stand vom 2. Dezember 2005: 273,16 EUR, · mit Stand vom 1. November 2005: 480,76
EUR, · mit Stand vom 29. September 2005: 491,99 EUR, · mit Stand vom 17. August 2005: 541,14 EUR, · mit Stand
vom 15. Juli 2005: 522,04 und · mit Stand vom 14. Juni 2005: 430,37 EUR.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin mit der Nummer: ..., die dem Gericht – wie leider üblich –
verspätet vorgelegt wurde, sowie die Gerichtsakte zum Aktenzeichen S 23 AS 768/06 ER beigezogen und zum
Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte sowie die
Gerichtsakten und die gewechselten Schriftsätze insgesamt ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet, so dass ihm
stattzugeben war. Soweit er nicht (mehr) begründet ist, war er im Übrigen abzuweisen.
Inhaltlich handelt es sich um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz
2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die notwendigen
Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten sowie die Mietkaution und die tatsächlichen Mietaufwendungen für den
Monat Mai 2006 in Form von Geldleistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) an den
Antragsteller zu gewähren.
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG lautet: "Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
nötig erscheint."
Der Antrag hat daher dann Aussicht auf Erfolg, wenn ein sog. Anordnungsanspruch und ein sog. Anordnungsgrund
vorliegen. Für eine vorläufige Entscheidung, d.h. bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin einerseits über den Antrag
des Antragstellers vom 18. April 2006 und andererseits über einen – vom Antragsteller, soweit noch nicht geschehen,
noch zu erhebenden Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2006, müssen
gewichtige Gründe vorliegen; dies ist der sog. Anordnungsgrund. Er liegt vor, wenn dem Antragsteller wesentliche,
insbesondere irreversible Nachteile drohen, die für ihn ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache
unzumutbar machen und die Regelung zur Verhinderung dieser unzumutbaren Nachteile durch eine Anordnung nötig
erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.1977, Az: 2 BvR 42/76). Sinn und Zweck des einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens liegen in der Sicherung der Entscheidungsfähigkeit und der prozessualen Lage, um eine
endgültige Rechtsverwirklichung im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren
will nichts anderes, als allein wegen der Zeitdimension der Rechtserkenntnis und der Rechtsdurchsetzung im
Hauptsacheverfahren eine zukünftige oder gegenwärtige prozessuale Rechtsstellung vor zeitüberholenden
Entwicklungen sichern (so ausdrücklich: Sächsisches LSG, Beschluss vom 11.02.2004, Az: L 1 B 227/03 KR-ER).
Weiterhin muss ein sog. Anordnungsanspruch vorliegen. Dabei muss es sich um einen der Durchsetzung
zugänglichen materiell-rechtlichen Anspruch (vgl. Berlit, info also 2005, 3, 7 sowie im Anschluss hieran ausdrücklich:
Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.04.2005, Az: L 3 B 30/05 AS/ER und Sächsisches LSG, Beschluss vom
19.09.2005, Az: L 3 B 155/05 AS/ER) des Antragstellers handeln.
Eine einstweilige Anordnung ergeht demnach nur, wenn sie zur Abwendung wesentlicher, nicht wiedergutzumachender
Nachteile für den Antragsteller notwendig ist. Dabei hat der Antragsteller wegen der von ihm geltend gemachten
Eilbedürftigkeit der Entscheidung die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 202
SGG, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO), also Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen.
1.
Der Antragsteller hat den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er hat glaubhaft dargelegt und nachgewiesen, dass
ihm durch ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache wesentliche Nachteile drohen. Die auf Veranlassung
der Antragsgegnerin zurückzuführenden Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten sowie die Mietkaution sind
bereits angefallen. Der Antragsteller musste wegen pflichtwidrigen Zuwartens der Antragsgegnerin zu einem nicht
unerheblichen Anteil bereits in Vorleistung treten. Das dem Antragsteller keinerlei finanzielle Mittel zum längerfristigen
Vorschießen der Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten zur Verfügung stehen, hat der Antragsteller glaubhaft
durch Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse nachgewiesen; sein Girokonto befindet sich seit Monaten im
negativen Saldo, wobei bereits mehrfach die von der Bank eingeräumte Kreditlinie von 500,00 EUR überschritten
wurde; weitere Vermögenswerte sind nicht vorhanden. Gegenstand des Verfahrens sind zudem Leistungen der
Grundsicherung, die garantieren sollen, dass der Anspruchsberechtigte ein menschenwürdiges, existenzsicherndes
Leben führen kann. Aus diesem Grund kann dem Antragsteller – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – nicht
zugemutet werden, sich bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag und/oder den Widerspruch mit
einem geringeren Lebensunterhalt zu begnügen, wenn er einen Anspruch darauf mindestens glaubhaft gemacht hat.
Hinzu kommt als weitere und insoweit den existenzsichernden Charakter der begehrten Leistung unterstützende,
Erwägung, dass die dem Antragsteller entstandenen Kosten ausschließlich auf die Veranlassung der Antragsgegnerin
zurückzuführen sind. Müsste der Antragsteller eine Entscheidung über seinen Antrag und/oder Widerspruch und im
Fall einer – nach den Einlassungen der Antragsgegnerin nahe liegenden Zurückweisung des Widerspruchs – sich
anschließenden Klage in der Hauptsache abwarten, könnten möglicherweise Jahre vergehen. Ein derartiges Abwarten
ist dem Antragsteller nicht zumutbar. Dem Gericht ist daher nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher Erwägungen die
Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangen kann, dass für den einstweiligen Rechtsschutzantrag kein
Anordnungsgrund bestehen solle. Der Antragsgegnerin kann nur dringend angeraten werden, auf derartige nichts
sagende, sowohl die Beteiligten provozierenden als auch das gerichtliche Rechtsschutzsystem missachtenden
Aussagen zu verzichten und sich vornehmlich den berechtigten Anliegen der im Leistungsbezug stehenden
Arbeitsuchenden sach-, fach- und gesetzeskonform anzunehmen.
2.
Dem Antragsteller steht entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin auch ein Anordnungsanspruch zu, weil er
Anspruch auf die begehrte vorläufige Gewährung der notwendigen Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten hat.
Soweit die Antragsgegnerin – während der Rechtshängigkeit bzw. kurz vor Rechtshängigkeit des einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens – sowohl die Mietkaution in Höhe von 500,00 EUR als Darlehen bewilligt als auch die
Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft für den Monat Mai 2006 im Sinne des § 34 Abs. 1 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) verbindlich, weil schriftlich, zugesichert hat, besteht kein Anspruch des
Antragstellers (mehr) im Wege der vorläufigen Regelungsanordnung diese Leistungen zugesprochen zu erhalten, weil
die Antragsgegnerin zwischenzeitlichen ihren Verpflichtungen nachgekommen ist und die Ansprüche des
Antragstellers diesbezüglich erfüllt hat bzw. die Erfüllung der Ansprüche verbindlich zugesichert hat; insoweit war der
einstweilige Rechtsschutzantrag bezüglich dieser Positionen (Mietkaution, tatsächliche Unterkunftskosten für Mai
2006) abzuweisen.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 22 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
II).
Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) können Wohnungsbeschaffungskosten
sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen
werden. Nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen
Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem
angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Die nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II für den Anspruch auf Gewährung von Umzugs- und
Wohnungsbeschaffungskosten in Form einer Beihilfe erforderliche vorherige Zusicherung liegt bislang nicht vor. Der
Antragsteller hat im konkreten Fall hierauf jedoch einen Anspruch.
Die Zusicherung ist – als Verwaltungsakt im Sinne der §§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 31 SGB X – gerichtlich
einklagbar, so dass das Gericht die Antragsgegnerin zur Erteilung der Zusicherung verpflichten kann (so bereits
ausdrücklich: SG Dresden, Beschluss vom 01.03.2006, Az: S 23 AR 122/05 AS-PKH; so auch zutreffend bspw.:
Schmidt in: Oestreicher, Kommentar zur Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende, Stand: Dezember 2005,
§ 22 SGB II, Rn. 84).
Für die Zusicherung gilt das Erfordernis der Schriftform, was sich aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 34 SGB X ergibt
(so bereits ausdrücklich: SG Dresden, Beschluss vom 01.03.2006, Az: S 23 AR 122/05 AS-PKH; ebenso: Adolph in:
Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann, Kommentar zum SGB II und SGB XII, Stand: Oktober 2005, § 22 SGB II, Rn.
39b i.V.m. Rn. 32; Rothkegel in: Gagel, Kommentar zum SGB III mit SGB II, Stand: Dezember 2005, § 22, Rn. 60).
Grundsätzlich sind die nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II erforderlichen Zusicherungen "vorher" – bezogen auf das
Entstehen der jeweiligen Art der in § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II aufgeführten drei Kostenformen – einzuholen, wobei das
zeitliche Erfordernis allerdings nicht in jedem Fall auf den Abschluss des Mietvertrages abstellt; so können
Umzugskosten auch noch nach Abschluss des Mietvertrages, aber vor Durchführung des Umzuges, angezeigt und
die erforderliche Übernahmeerklärung eingeholt werden, während Wohnungsbeschaffungskosten regelmäßig bereits im
Vorfeld des Abschlusses des Mietvertrages entstehen (so bereits ausdrücklich: SG Dresden, Beschluss vom
01.03.2006, Az: S 23 AR 122/05 AS-PKH; vgl. dazu auch zutreffend: SG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.01.2006,
Az: S 48 AS 20/06 ER; SG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.01.2006, Az: S 48 AS 19/06 ER; Adolph in:
Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann, Kommentar zum SGB II und SGB XII, Stand: Oktober 2005, § 22 SGB II, Rn.
39c; Lang in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 85; Berlit, NDV 2006, 5, 22).
Da die vom Antragsteller begehrten Umzugskosten mit der Durchführung des Umzuges in der Zeit vom 13. Mai 2006
bis 15. Mai 2006 und die vom Antragsteller gleichfalls begehrten Wohnungsbeschaffungskosten in Form der
Maklercourtage mit Abschluss des Maklervertrages wohl im Februar oder März 2006 bereits entstanden sind und der
Antragsteller den Umzug bereits durchgeführt hat, kann dem Erfordernis der vorherigen Zusicherung im vorliegenden
Fall grundsätzlich zwar nicht mehr Rechnung getragen werden. Hierauf kann sich die Antragsgegnerin bezüglich ihrer
Verweigerung zur Erstattung der beantragten Leistungen jedoch nicht berufen, weil sie verpflichtet war, die
Zusicherungen sach- und zeitgerecht zu erteilen.
Unter welcher Maßgabe der kommunale Träger verpflichtet ist, eine Zusicherung zu erteilen, bestimmt § 22 Abs. 3
Satz 2 SGB II. Demnach muss der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus sonstigen Gründen
notwendig geworden sein oder aber eine andere Unterkunft kann ohne die Zusicherung in einem angemessenen
Zeitraum nicht gefunden werden. Eine Veranlassung im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 SGB II liegt in jeder Form
des ausdrücklichen oder konkludenten Hinwirkens auf einen Wohnungswechsel und in jeder sonstigen finalen
Einflussnahme im Sinne der Verursachung des Umzuges (so bspw. deutlich: Lang in: Eicher/Spellbrink, Kommentar
zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 89 und 90; SG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 31.01.2006, Az: S 14 AS 793/05
ER; SG Dresden, Beschluss vom 01.03.2006, Az: S 23 AR 122/05 AS-PKH; SG Dresden, Beschluss vom
03.04.2006, Az: S 23 AS 372/06 ER).
Beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II steht die Erteilung der
Zusicherung im Soll-Ermessen des kommunalen Trägers. Das bedeutet, dass die Zusicherung nur in atypischen
Einzelfällen – also in abweichenden Dispensfällen – verweigert werden darf (so bereits ausdrücklich: SG Dresden,
Beschluss vom 03.04.2006, Az: S 23 AS 372/06 ER; SG Dresden, Beschluss vom 01.03.2006, Az: S 23 AR 122/05
AS-PKH; in dieser Richtung auch: SG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.01.2006, Az: S 48 AS 20/06 ER; SG
Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.01.2006, Az: S 48 AS 19/06 ER; SG Braunschweig, Beschluss vom 07.03.2005,
Az: S 18 AS 65/05 ER; Kalhorn, in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II; Stand: März 2006, K § 22, Rn. 30; Berlit
in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 57; Herold-Tews in: Löns/Herold-Tews,
Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2004, § 22, Rn. 26; Schmidt in: Oestreicher, Kommentar zur Sozialhilfe und
Grundsicherung für Arbeitsuchende, Stand: Dezember 2005, § 22 SGB II, Rn. 82 und 83; Söhngen in:
Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 41), ansonsten intendiert bereits die
Veranlassung des Umzugs durch den Leistungsträger, dass das Zusicherungserteilungsermessen eingeschränkt ist
(so bereits ausdrücklich: SG Dresden, Beschluss vom 03.04.2006, Az: S 23 AS 372/06 ER; SG Dresden, Beschluss
vom 01.03.2006, Az: S 23 AR 122/05 AS-PKH). Ermessenskriterien sind dabei insbesondere die Ermöglichung eines
menschenwürdigen Lebens, der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe, Familie und Gesundheit, der Grundsatz des
Förderns und Forderns, das Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe und die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft der
neuen Wohnung (so ausdrücklich: Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II; Stand: Dezember 2005, § 22, Rn.
47; SG Dresden, Beschluss vom 03.04.2006, Az: S 23 AS 372/06 ER; SG Dresden, Beschluss vom 01.03.2006, Az:
S 23 AR 122/05 AS-PKH; vgl. auch: SG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.01.2006, Az: S 48 AS 20/06 ER; SG
Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.01.2006, Az: S 48 AS 19/06 ER).
Ausnahmsweise bedarf es einer vorherigen Zusicherung jedoch nicht, wenn der Leistungsträger treuwidrig eine
fristgerechte Übernahmeerklärung verweigert (so zutreffend: Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB
II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 58; Adolph in: Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann, Kommentar zum SGB II und SGB
XII, Stand: Oktober 2005, § 22 SGB II, Rn. 39d), was etwa dann der Fall sein kann, wenn er die Übernahme der
Unterkunftskosten gem. § 22 Abs. 2 SGB II bereits zugesichert hat (so zutreffend: Adolph in:
Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann, Kommentar zum SGB II und SGB XII, Stand: Oktober 2005, § 22 SGB II, Rn.
39d).
Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue
Unterkunft die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Nach §
22 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist der kommunale Träger nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich und
die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent erteilt
werden (so bspw. ausdrücklich: Lang in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 69; SG
Dresden, Beschluss vom 01.03.2006, Az: S 23 AR 122/05 AS-PKH). Zwar handelt es sich bei der Zusicherung nach §
22 Abs. 2 Satz 2 SGB II inhaltlich um eine andere als bei derjenigen nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II (ebenso
ausdrücklich: Adolph in: Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann, Kommentar zum SGB II und SGB XII, Stand: Oktober
2005, § 22 SGB II, Rn. 39b; SG Dresden, Beschluss vom 01.03.2006, Az: S 23 AR 122/05 AS-PKH). Jedoch sind die
beiden Zusicherungen insoweit miteinander verbunden, als dass die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II, die
ja nur dann erteilt wird, wenn der Umzug erforderlich ist, im Zusammenhang mit der Zusicherung nach § 22 Abs. 2
Satz 3 SGB II steht (so bereits ausdrücklich: SG Dresden, Beschluss vom 01.03.2006, Az: S 23 AR 122/05 AS-PKH;
in dieser Richtung auch: Söhngen in: Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22,
Rn. 35). Denn die Notwendigkeit und Angemessenheit der Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II steht im
Zusammenhang mit der Frage der Angemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft und zwar mit der Folge, dass ein
Umzug nur als notwendig erachtet werden kann, wenn auf Grund des Umzugs in der neuen Wohnung lediglich
angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung anfallen (so bereits ausdrücklich: SG Dresden, Beschluss vom
01.03.2006, Az: S 23 AR 122/05 AS-PKH; zutreffend bspw. auch ausdrücklich: LSG Hamburg, Beschluss vom
28.09.2005, Az: L 5 B 255/05 ER-AS; Berlit, NDV 2006, 5, 22; Gerenkamp in: Mergler/Zink, Kommentar zum SGB II,
Stand: Juli 2005, § 22, Rn. 20; Schmidt in: Oestreicher, Kommentar zur Sozialhilfe und Grundsicherung für
Arbeitsuchende, Stand: Dezember 2005, § 22 SGB II, Rn. 82; Kruse in: Kruse/Rein-hard/Winkler, Kommentar zum
SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 25; im Ergebnis so wohl auch: SG Schleswig, Beschluss vom 21.02.2005, Az: S 6
AS 30/05 ER). Erhält der Hilfebedürftige die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II, so kann er nicht nur davon
ausgehen, dass die Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind und
dementsprechend Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Folgezeit erhält, sondern regelmäßig auch
davon, dass auch Kosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II übernommen werden, weil mit der Zustimmung nach § 22
Abs. 2 Satz 2 SGB II stets die Feststellung verbunden ist, dass der Umzug erforderlich ist (ebenso ausdrücklich:
Söhngen in: Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 35; SG Dresden,
Beschluss vom 01.03.2006, Az: S 23 AR 122/05 AS-PKH).
Die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller ausdrücklich schriftlich
mit der Bescheinigung vom 9. März 2006 erteilt und in dieser bestätigt, dass die Aufwendungen für die Unterkunft, die
der Antragsteller anmieten will, für eine Person angemessen sind und dass der Umzug aus Sicht der Antragsgegnerin
notwendig ist. Zudem hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall den vom Antragsteller durchgeführten
Wohnungswechsel und damit das Anmieten des neuen Wohnraumes mit Wirkung ab 1. Juni 2006 einerseits
veranlasst, weil sie den Antragsteller bereits mit Anhörungsschreiben vom 18. Januar 2006 und Mitteilungsschreiben
vom 3. Februar 2006 darüber informiert hat, dass die Unterkunftskosten unangemessen hoch seien, so dass die
übernommenen Kosten der Unterkunft ab dem 1. Mai 2006 auf den angemessenen Betrag begrenzt werden würden.
Andererseits hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller zwischenzeitlich auch die Kosten für die Mietkaution in Form
eines Darlehens bewilligt bzw. dessen Bewilligung schriftlich zugesichert, ohne dass sie zuvor die auch dafür
erforderliche Zusicherung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II erteilt hat, so dass sich ein Berufen der Antragsgegnerin
auf eine möglicherweise fehlende Zusicherung als treuwidrig darstellen würde, zumal in der Bewilligung der
Mietkaution auch die konkludente Erteilung der Zusicherung erblickt werden kann.
Zudem gilt Folgendes: Gewährt der Leistungsträger für die neue Wohnung die Kosten der Unterkunft und Heizung und
bescheinigt – wie hier durch vollständige Übernahme der vertraglich vereinbarten Unterkunftskosten – deren
Angemessenheit, handelt er treuwidrig, wenn er die Umzugskostenzusicherung dennoch verweigert. Im Ergebnis
würde die Billigung einer solchen Verhaltensweise, im Klartext formuliert, darauf hinauslaufen, dass dem Antragsteller
zwar die Kosten für Unterkunft und Heizung für die neue Wohnung gewährt werden, ihm andererseits aber nicht
zugestanden wird, in diese neue Wohnung auch tatsächlich einzuziehen. Dieses treuwidrige Verhalten führt im
Übrigen – wie zuvor ausgeführt – ohnehin dazu, dass im vorliegenden Fall die Erteilung einer vorherigen Zusicherung
nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II ausnahmsweise entbehrlich erscheint, denn die Antragsgegnerin würde unnötiger-
und unsinnigerweise, von ihr zu erstattende, doppelte Mietaufwendungen provozieren und würde damit ihre Pflicht
gegenüber der Steuerzahlergemeinschaft, mit öffentlichen Mitteln wirtschaftlich umzugehen, verletzen.
Wenngleich damit die Erteilung der Zusicherung entweder bereits konkludent erteilt wurde oder ausnahmsweise
entbehrlich ist, verpflichtete das Gericht die Antragsgegnerin gleichwohl, zumindest aus Gründen der Rechtsklarheit
und Rechtssicherheit, zur Erteilung der Zusicherung.
Der Anspruch auf Übernahme der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II
beschränkt sich inhaltlich auf die notwendigen und angemessenen Kosten (so bereits ausdrücklich: SG Dresden,
Beschluss vom 15.08.2005, Az: S 23 AS 692/05 ER; vgl. dazu im Übrigen bspw.: LSG Hamburg, Beschluss vom
29.03.2006, Az: L 5 B 111/06 ER AS; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.12.2005, Az: L 19 B 105/05 AS;
SG Braunschweig, Beschluss vom 07.03.2005, Az: S 18 AS 65/05 ER; Kalhorn in: Hauck/Noftz, Kommentar zum
SGB II, Stand: März 2006, K § 22, Rn. 29; Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, §
22, Rn. 63; Gerenkamp in: Mergler/Zink, Kommentar zum SGB II, Stand: Juli 2005, § 22, Rn. 23; Söhngen in:
Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 42; im Bereich des BSHG so auch
ausdrücklich zuletzt: OVG Berlin, Beschluss vom 26.11.2004, Az: 6 S 426.04). Das Kriterium der Notwendigkeit der
Kosten ergibt sich aus dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Fürsorgeleistungen (so: Söhngen in: Schlegel/Voelzke,
JURIS-Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 42) sowie aus dem gesetzlichen Erfordernis in § 22
Abs. 3 Satz 2 SGB II, dass ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden
werden kann (so: Kalhorn in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: März 2006, K § 22, Rn. 29). Das Kriterium
der Angemessenheit der Kosten folgt aus dem systematischen Zusammenhang der einzelnen Regelungen des § 22
SGB II, wonach die Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II als Leistungen für Unterkunft gem. § 22 SGB II
gelten bzw. als Annex mit der Deckung des Unterkunftsbedarfs eng zusammenhängen (in diesem Annexsinn bspw.:
Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Dezember 2005, § 22, Rn. 1 und Söhngen in:
Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 19) und nach § 22 Abs. 1 Satz 1
SGB II Leistungen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit die Aufwendungen
angemessen sind (so bereits ausdrücklich: SG Dresden, Beschluss vom 15.08.2005, Az: S 23 AS 692/05 ER).
Der Umzug ist grundsätzlich in eigener Regie durchzuführen, was aus dem Grundsatz folgt, dass die Leistungen nach
dem SGB II lediglich Hilfe zur Selbsthilfe vermitteln (so ausdrücklich: Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB
II, Stand: Dezember 2005, § 22, Rn. 52; mit dem Verweis auf § 2 Abs. 2 SGB II so auch: SG Braunschweig,
Beschluss vom 07.03.2005, Az: S 18 AS 65/05 ER; Schmidt in: Oestreicher, Kommentar zur Sozialhilfe und
Grundsicherung für Arbeitsuchende, Stand: Dezember 2005, § 22 SGB II, Rn. 87 und Gerenkamp in: Mergler/Zink,
Kommentar zum SGB II, Stand: Juli 2005, § 22, Rn. 23) und dem Hilfebedürftigen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II
obliegt, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, seine Hilfebedürftigkeit zu verringern (so explizit: LSG Nordrhein-
Westfalen, Beschluss vom 30.12.2005, Az: L 19 B 105/05 AS; Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum
SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 63). Lediglich ausnahmsweise, wenn Selbsthilfe z.B. aus gesundheitlichen Gründen,
wegen des Alters oder einer Behinderung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können die Kosten eines Umzugs
durch eine professionelle, gewerbliche Umzugsfirma übernommen werden (so bereits ausdrücklich: SG Dresden,
Beschluss vom 15.08.2005, Az: S 23 AS 692/05 ER; vgl. dazu im Übrigen bspw.: LSG Hamburg, Beschluss vom
29.03.2006, Az: L 5 B 111/06 ER AS; Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22,
Rn. 63; Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Dezember 2005, § 22, Rn. 52; Berlit, NDV 2006, 5,
24; Paul, ZfF 2005, 145, 152), wobei vor dem Umzug in der Regel mehrere Kostenvoranschläge von verschiedenen
Umzugsfirmen einzuholen sind (Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Dezember 2005, § 22, Rn.
52).
Der Umfang der Erstattung von Umzugskosten liegt dabei im pflichtgemäßen und bei Vorliegen einer Zusicherung
nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II gebundenem Regel-Ermessen der Behörde. Im Rahmen der Selbsthilfe sind daher
u.a. die notwendigen Kosten für Packen, Transport, Versicherung, Benzin sowie eine Pauschale für
Mehraufwendungen für mithelfende Familienangehörige oder Bekannte anzuerkennen (vgl. dazu bspw.: Lang in:
Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 84; Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB
II, Stand: Dezember 2005, § 22, Rn. 52; Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, §
22, Rn. 63; Kalhorn in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: März 2006, K § 22, Rn. 27; Gerenkamp in:
Mergler/Zink, Kommentar zum SGB II, Stand: Juli 2005, § 22, Rn. 23; Schmidt in: Oestreicher, Kommentar zur
Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende, Stand: Dezember 2005, § 22 SGB II, Rn. 87; Berlit, NDV 2006, 5,
24; Paul, ZfF 2005, 145, 152). Zu den Umzugskosten gehören jedoch nicht nur diese unmittelbaren Kosten, sondern –
als sog. Zusammenhangskosten bzw. mittelbare Umzugskosten – auch die hier vom Antragsteller begehrten
notwendigen Aufwendungen für die Erstherrichtung der neuen Wohnung, soweit sie nicht der Erstausstattung für die
Wohnung (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II) zuzuordnen sind, und an Meldebehörden (Einwohnermeldeamt, Post,
Telekom) zu entrichtende Ummeldgebühren (so bspw. zutreffend: Rothkegel in: Gagel, Kommentar zum SGB III mit
SGB II, Stand: Dezember 2005, § 22, Rn. 65; Berlit, NDV 2006, 5, 24). Zu den notwendigen Aufwendungen für die
Erstherrichtung der neuen Wohnung, soweit sie nicht der Erstausstattung für die Wohnung (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
SGB II) zuzuordnen sind, gehören dabei etwa u.a. Kosten der Anpassung von Elektro- und Sanitärinstallationen sowie
Gardinen, Vorhängen, Fußbodenbeläge und Rollos, Kleinmaterialien für die Aufhängung von Bildern, Anpassung von
Beleuchtungskörpern oder den Ersatz für nach dem Umzug nicht mehr brauchbare Möbel (so bspw. zutreffend:
Rothkegel in: Gagel, Kommentar zum SGB III mit SGB II, Stand: Dezember 2005, § 22, Rn. 65; Berlit, NDV 2006, 5,
24).
Die Umstände des jeweiligen Einzelfalles sind hinsichtlich des individuellen Kostenumfangs und damit der
Angemessenheit der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten zu berücksichtigen (so bereits ausdrücklich: SG
Dresden, Beschluss vom 15.08.2005, Az: S 23 AS 692/05 ER; so auch – im Bereich des BSHG –: Trenk-
Hinterberger, juris-PR-SozR 10/2005 vom 24.03.2005, Anm. 6).
Unter Anlegung dieser Maßstäbe und Grundsätze, hat der Antragsteller Anspruch auf die im Beschlusstenor
ausgeführten Kosten: · Mietkosten für das Umzugsfahrzeug in Höhe von 202,55 EUR, · Aufwendungen für
Umzugshelfer in Höhe von 92,50 EUR, · Aufwendungen für umzugsbedingte Wohnungsinstallationen in Höhe von
130,75 EUR, · Aufwendungen für Ummeldungen bei der Post in Höhe von 14,80 EUR, · Aufwendungen für noch
anfallende Ummeldungen beim Einwohnermeldeamt und der Telekom in tatsächlicher Höhe, · Maklerprovision in Höhe
von 127,60 EUR.
Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der vom Antragsteller geltend gemachten unmittelbaren
Umzugskosten (hier konkret der Mietkosten für das Umzugsfahrzeug in Höhe von 202,55 EUR und der Aufwendungen
für Umzugshelfer in Höhe von 92,50 EUR) sowie der mittelbaren Umzugskosten (hier konkret der Aufwendungen für
umzugsbedingte Wohnungsinstallationen in Höhe von 130,75 EUR, der Aufwendungen für Ummeldungen bei der Post
in Höhe von 14,80 EUR und der Aufwendungen für noch anfallende Ummeldungen beim Einwohnermeldeamt und der
Telekom in tatsächlicher Höhe) hat das Gericht nicht, da der Antragsteller seiner Obliegenheit den Umzug in
Eigenregie durchzuführen und dem Gebot nur angemessene Kosten zu verursachen, vollständig nachgekommen ist.
Insbesondere sind die Preise für das Umzugsfahrzeug und der Materialien für die notwendigen
Wohnungsinstallationen (Anschlüsse für Waschmaschine, Herd, Geschirrspüler, etc.) nicht zu beanstanden. Die
konkreten Aufwendungen für die unmittelbaren Umzugskosten, nämlich der Kosten für die Anmietung eines
Umzugsfahrzeuges in Höhe von 202,55 EUR, der Verköstigung der Umzugshelfer in Höhe von 32,70 EUR und der
Inanspruchnahme des Pkws der Eltern in Höhe von 59,80 EUR hat der Antragsteller glaubhaft durch Vorlage der
Rechnung der Firma NKS Autovermietung GbR vom 15. Mai 2006, des Einkaufskassenbelegs von der Firma K. am
12. Mai 2006 und der Pkw-Fahrten-Aufstellung dargelegt und nachgewiesen. Die konkreten Aufwendungen für die
mittelbaren Umzugskosten, nämlich der Kosten für Ventile für den Umbau des Heizkörpers in der Küche, für den
Dichtungshahn, Zulaufschlauch, Ablaufschlauch, Schlauchklemmen, Dichtungen, Manschetten, Syphon und
Schlauchverlängerungen für den zu schaffenden Anschluss von Waschmaschine und Geschirrspüler, für das
Verteilerstück und den Gummiring für den Spülenanschluss in der Küche, für den Duschvorhang für die Dusche in der
neuen Wohnung anstelle einer Badewanne in der ehemaligen Wohnung, für die erforderliche Leiter aufgrund der lichten
Raumhöhe in der neuen Wohnung von 3,10 m, in Höhe von insgesamt 130,75 EUR und der Kosten für die Ummeldung
bei der Deutschen Post, hat der Antragsteller durch Vorlage des Einkaufskassenbelegs von der Firma H. am 16. Mai
2006 in Höhe von in Höhe von 9,90 EUR, des Einkaufskassenbelegs von der F. Hornbach am 16. Mai 2006 in Höhe
von 17,84 EUR, des Einkaufskassenbelegs von der Firma H. am 15. Mai 2006 in Höhe von 24,43 EUR, des
Einkaufskassenbelegs von der Firma H. am 15. Mai 2006 in Höhe von 17,29 EUR, des Einkaufskassenbelegs von der
Firma M. am 16. Mai 2006 in Höhe von 8,48 EUR, des Einkaufskassenbelegs von der Firma M. am 16. Mai 2006 in
Höhe von 24,87 EUR, des Einkaufskassenbelegs von der Firma P. am 18. Mai 2006 in Höhe von 27,94 EUR und der
Rechnung von der Deutschen Post vom 19. Mai 2006 in Höhe von 14,80 EUR dargelegt und nachgewiesen.
Soweit die Antragsgegnerin die Übernahme der Maklercourtage in Höhe von 127,60 EUR mit Bescheid vom 24. Mai
2006 mit der Begründung ablehnt, Maklergebühren für die Beschaffung einer neuen Wohnung würden nur unter der
Voraussetzung übernommen, dass auf dem Wohnungsmarkt keine hinreichenden maklerungebundenen Wohnungen
verfügbar seien, was in D. nicht der Fall sei, da in D. die Möglichkeit bestehe, angemessenen Wohnraum auch ohne
entsprechende Maklercourtage anzumieten, vermag sich das Gericht dem zum einen nicht anzuschließen, weil die
pauschalen Behauptungen der Antragsgegnerin nicht belegt sind und zum anderen auch deshalb nicht anzuschließen,
weil diese Rechtsansicht der Antragsgegnerin in ihrer pauschalen Form den gesetzlichen Regelungen widerspricht.
Maklerprovisionen, Maklervermittlungsgebühren und Maklercourtagen stellen Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne
des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II dar und sind – unter der Voraussetzung der Angemessenheit einer über einen Makler
beschafften Wohnung – dem Grunde nach erstattungsfähig (so bspw. ausdrücklich zutreffend: SG Frankfurt/Main,
Beschluss vom 31.03.2006, Az: S 48 AS 123/06 ER; vgl. auch: Lang in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II,
1. Aufl. 2005, § 22; Rn. 83; Rothkegel in: Gagel, Kommentar zum SGB III mit SGB II, Stand: Dezember 2005, § 22,
Rn. 61; Wenzel in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl. 2005, § 22 SGB II, Rn. 7; Kalhorn in:
Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: März 2006, K § 22, Rn. 26; Wieland in: Estelmann, Kommentar zum
SGB II, Stand: Dezember 2005, § 22, Rn. 46; Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl.
2005, § 22, Rn. 61; Herold-Tews in: Löns/Herold-Tews, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 22;
Gerenkamp in: Mergler/Zink, Kommentar zum SGB II, Stand: Juli 2005, § 22, Rn. 20; Adolph in:
Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann, Kommentar zum SGB II, Stand: Oktober 2005, § 22, Rn. 42; Schmidt in:
Oestreicher, Kommentar zur Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende, Stand: Dezember 2005, § 22 SGB II,
Rn. 85). Das erkennende Gericht teilt diesbezüglich zwar dem Grunde nach die Bedenken der Antragsgegnerin, dass
Maklerprovisionen, Maklervermittlungsgebühren und Maklercourtagen als Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des
§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht regelmäßig, sondern nur im Einzelfall als erstattungsfähiger notwendiger Bedarf
anzuerkennen sind, weil diese Kosten nicht typischerweise oder zwangsläufig anfallen (so zutreffend: Schmidt in:
Oestreicher, Kommentar zur Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende, Stand: Dezember 2005, § 22 SGB II,
Rn. 85; Paul ZfF 2005, 145, 153; Berlit, NDV 2006, 5, 23). Ihr Ausscheiden im konkreten Einzelfall würde jedoch
voraussetzen, dass die Antragsgegnerin – insoweit zu ihrem eigenen Schutz – eine dementsprechend beschränkte
Zusicherung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II rechtzeitig und ausführlich dem Antragsteller gegenüber zum Ausdruck
gebracht hätte (in dieser Richtung zutreffend: Rothkegel in: Gagel, Kommentar zum SGB III mit SGB II, Stand:
Dezember 2005, § 22, Rn. 62). Derartiges ist im konkreten Fall jedoch gerade nicht zu konstatieren, weil die
Antragsgegnerin mit einer eindeutigen und insoweit dem Antragsteller eine vernünftige Hilfestellung an die Hand
gebenden, rechtzeitigen, also dem Gesetz entsprechenden "vorherigen" Aussage, bis dato in der Schuld steht. Wenn
die Antragsgegnerin meint, dass Maklergebühren für die Beschaffung einer neuen Wohnung nur unter der
Voraussetzung übernommen würden, dass auf dem Wohnungsmarkt keine hinreichenden maklerungebundenen
Wohnungen verfügbar seien – wie dies in ihrer KdU-Richtlinie zementiert ist – dann muss sie eine derartige Aussage
dem umzugsbereiten Leistungsempfänger gegenüber auch klar, eindeutig und rechtzeitig zum Ausdruck bringen und
darf sich nicht im Nachhinein erst hierauf berufen. Im Übrigen hat der Antragsteller konkret und damit für das
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzschutzes zur Überzeugung des Gerichts nach summarischer
Tatsachenwürdigung hinreichend, dargelegt, dass er bei seiner Wohnungssuche im Februar 2006 durch persönliche
Vorsprachen in den WOBA-Zweigstellen S.-center, O.-Ring und W. Straße sowie durch Auswertung der
Wohnungsanzeigen in den einschlägigen Erzeugnissen der Presse, keinen den Angemessenheitsgrenzen der
Antragsgegnerin entsprechenden Wohnraum habe finden können. Soweit die Antragsgegnerin dies pauschal
abstreitet, überzeugt dies wegen dieses pauschalen Hinweises gerade nicht. Das erkennende Gericht schließt sich
nach vorläufiger, für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nur summarisch zu bewertender, Überzeugung der
Argumentation des Antragsteller-Prozessbevollmächtigten an, wonach es u.U. für den Wohnungsmarkt in der Stadt D.
allgemein zutreffend sein könne, dass eine hinreichende Anzahl nicht maklergebundener Wohnungen verfügbar sein
könnte, dass dies aber nicht in gleichem Maße auch für die Vermittlung angemessenen Wohnraums gemäß
Stadtratsbeschluss vom 24. Februar 2005 gelten könne, weil insbesondere durch den unerwarteten Anstieg der
Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Stadtgebiet ein solcher angemessener Wohnraum nicht mehr in ausreichender
Zahl – auch ohne Einschaltung von Wohnungsmaklern – vorhanden sein könnte. Dieser Vortrag erscheint dem
erkennenden Gericht insbesondere vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass nach den Presseverlautbarungen der
konkreten Antragsgegnerin von den ca. 34.000 Bedarfsgemeinschaften in D., von denen – im November 2005;
aktuelleres, zwischenzeitlich sicherlich noch dramatischeres Datenmaterial liegt dem Gericht nicht vor und wurde dem
Gericht auch von der Antragsgegnerin nicht präsentiert – erst 17.786 daraufhin überprüft wurden, ob ihre Miethöhe im
angemessenen Rahmen bleibe, davon jedoch bereits 4.896 aufgefordert wurden, ihre Kosten der Unterkunft zu senken
und diese fast 5.000 Bedarfsgemeinschaften potentielle Konkurrenten im Ansturm auf billigeren Wohnraum in D. sind
(vgl. Sächsische Zeitung vom 29. November 2005, Seite 13). Damit wird deutlich, dass die Antragsgegnerin den
Leistungsbeziehern, die sie wegen unangemessener Kosten der Unterkunft zur Kostensenkung auffordert, ein – wie
sich im Fall des Antragstellers gezeigt hat – erfolgversprechendes wesentliches Marktsegment vorhält, wenn sie
pauschal behauptet, in D. würde hinreichender maklerungebundener angemessener Wohnraum zur Verfügung stehen.
Insoweit wird die Antragsgegnerin im Rahmen des (auf Grund vom Antragsteller noch einzulegenden Widerspruchs
gegen den Ablehnungsbescheid vom 24. Mai 2006) Widerspruchsverfahrens ohnehin ausreichend und umfassend
Gelegenheit haben, auf der Grundlage der ihr obliegenden Sachverhaltsaufklärungspflicht von Amts wegen gem. § 20
SGB X sowohl ihren diesbezüglichen Sachvortrag mit konkreten Daten und Fakten zu untermauern als auch den
Sachvortrag des Antragstellers durch konkrete Recherchen – bezogen auf den damaligen Zeitpunkt Februar 2006 –
bei den vom Antragsteller benannten WOBA-Zweigstellen S.-center, O.-Ring und W. Straße sowie in den
Wohnungsanzeigen der lokalen Presse zu überprüfen.
Da die vom Antragsteller zu entrichtende Maklercourtage lediglich 0,5 Kaltmieten und damit insgesamt 127,60 EUR
beträgt, kann weder die Notwendigkeit noch die Angemessenheit der Kosten in Zweifel gezogen werden. Als
unangemessen erweist sich im vorliegenden Fall nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen
vorläufigen (summarischen) Prüfung und Bewertung nicht die vom Antragsteller zu entrichtende Maklercourtage, und
zwar weder dem Grunde noch der Höhe nach. Als unangemessen erweist sich im vorliegenden Fall vielmehr die
verweigernde, ablehnende Haltung der Antragsgegnerin dem Grunde nach und die durch diese ablehnende Haltung
von der Antragsgegnerin provozierten Verfahrenskosten (gerichtliche Pauschgebühren in Höhe 75,00 EUR und
außergerichtliche, notwendige Rechtsverfolgungskosten, auf Grund der ausgelösten Rechtsanwaltsgebühren, in Höhe
von vermutlich 545,20 EUR) der Höhe nach, die die Steuerzahlergemeinschaft in weit größerem Ausmaß belasten, als
die Kosten, die entstanden wären, wenn die Antragsgegnerin dem Antragsteller rechtzeitige, sach- und fachgerechte
Informationen an die Hand gegeben hätte und über dessen Antrag rechtzeitig, sach- und fachgerecht entschieden
hätte. Dem Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hätte es daher weit besser entsprochen, mit dem
Antragsteller einen zeitgerechten und passgenauen Hilfeplan zu erstellen, als unnötiger Weise durch verzögernde und
verweigernde Verfahrensweise Rechtsverfolgungskosten zu veranlassen.
Aus diesem Grund sieht sich das Gericht – auch bei noch soviel aufzubringendem Verständnis für die hohe
Arbeitsbelastung der Behördenmitarbeiter der Antragsgegnerin und der Probleme, die durch die neue und sich zudem
ständig ändernde Rechtslage im SGB II hervorgerufen werden – bedauerlicher Weise und zudem innerhalb kürzester
Zeit erneut (vgl. bereits SG Dresden, Beschluss vom 27.05.2006, Az: S 23 AS 798/06 ER und SG Dresden,
Beschluss vom 29.05.2006, Az: S 23 AS 802/06 ER) gegenüber der konkreten Antragsgegnerin zu der Bemerkung
veranlasst, dass auch der in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren von der Antragsgegnerin eingereichte
Antragserwiderungsschriftsatz vom 1. Juni 2006 leider nicht akzeptabel ist. Das Gericht musste auch im vorliegenden
einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Anbetracht der Dringlichkeit der Angelegenheit von einem gerichtlichen
Hinweisschreiben oder der Anberaumung eines Erörterungstermins absehen; der Antragsteller hat sämtliche Kosten
bereits verauslagt, ohne das er über einsatzbereite liquide Mittel verfügt, zumal sein Girokonto bereits seit Monaten
überzogen ist.
Nach alledem musste das Gericht dem einstweiligen Rechtsschutzantrag des Antragstellers unverzüglich stattgeben
und die Antragsgegnerin zur Gewährung der beantragten Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten verpflichten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung über den vorläufigen
Rechtsschutzantrag. Eine Kostengrundentscheidung ist auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffen (vgl.
Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl. 2002, § 86b, Rn. 17 und § 193, Rn. 2; Zeihe, Kommentar zum SGG,
Stand: April 2003, § 86b, Rn. 37f). Da der Antragsteller weder einen bezifferten Antrag noch einen solchen gestellt
hat, der über den Beschlusstenor hinausgeht, kann das Gericht ein konkretes teilweises Unterliegen, mit der Folge der
Bildung einer Kostenquote, nicht erkennen. Soweit der Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der vom
Antragsteller geltend gemachten Mietkaution und Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft für den Monat
Mai 2006 abgewiesen wurde, ist hierin kein Unterliegen des Antragstellers zu erblicken, weil die Antragsgegnerin diese
Positionen erst während bzw. kurz vor Rechtshängigkeit des einstweiligen Rechtsschutzantrages anerkannt hat.