Urteil des SozG Dresden vom 18.01.2010

SozG Dresden: ddr, arbeitsentgelt, eintritt des versicherungsfalles, monatsverdienst, kultur, verordnung, glaubhaftmachung, agb, einkünfte, zugehörigkeit

Sozialgericht Dresden
Urteil vom 18.01.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 24 R 1218/08
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14.5.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
25.7.2008 verpflichtet, unter Abänderung des Bescheides vom 25.7.2007 die in den Jahren 1974 bis 1977 und 1985
bis 1990 zugeflossene Jahresendprämie als zusätzlichen Verdienst wie folgt festzustellen: Das jeweils im Vorjahr im
Bescheid vom 25.7.2007 festgestellte Arbeitsentgelt wird durch zwölf geteilt und dann zu 80 % als glaubhaft
gemachter Verdienst (fünf Sechstel von 80 %) zusätzlich berücksichtigt, wobei für das Jahr 1985 ein Vorjahresbetrag
von 19.679,00 Mark der DDR angesetzt wird. II. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen
Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
(AAÜG) Jahresendprämien in den Jahren 1974 bis 1977 und 1985 bis 1990 als zusätzlichen Verdienst festzustellen.
Der 1947 geborene Kläger erwarb nach einem Hochschulstudium in der Fachrichtung Fahrzeugtechnik am 16.6.1972
den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur". Als solcher arbeitete er zunächst bis 31.1.1973 beim VEB Waggonbau
Dessau als Konstrukteur und ab 1.2.1973 beim VEB KOSORA Dresden, zunächst ebenfalls als Konstrukteur, vom
1.1.1979 bis 31.12.1983 als Gruppenleiter Konstruktion und vom 1.1.1984 zumindest bis 30.6.1990 als Gruppenleiter
Forschung und Entwicklung. In Ausführung des Ergebnisses eines einvernehmlich beendeten Klage- und
Berufungsverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 25.7.2007 die Anwendbarkeit des AAÜG gemäß § 1
AAÜG sowie die Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech) in der Zeit vom 16.6.1972 bis 31.12.1977 und vom
1.1.1985 bis 30.6.1990 nebst der in diesen Zeiten erzielten Arbeitsentgelte und angefallenen Arbeitsausfalltage fest.
Dabei legte die Beklagte insbesondere die ihr vom Rechtsnachfolger des VEB KOSORA für die Zeit vom 1.2.1973 bis
30.6.1990 mitgeteilten Jahresarbeitsverdienste zugrunde. Am 13.12.2007 beantragte der Kläger die Überprüfung des
Bescheides vom 25.7.2007 hinsichtlich der Höhe der festgestellten Arbeitsverdienste, weil er nach der beigefügten
schriftlichen Erklärung der ehemaligen Direktorin für Ökonomie und Absatz bzw. Hauptbuchhalterin des VEB
KOSORA vom 7.11.2007 in diesem Betrieb jedes Jahr etwa 88 % seines Bruttomonatslohnes als Jahresendprämie
erhalten habe. Dies sei nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG zu berücksichtigen. Nachdem der
Rechtsnachfolger des VEB auf Anfrage mitgeteilt hatte, keine Unterlagen über gezahlte Jahresendprämien mehr zu
haben, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 14.5.2008 mangels ausreichender Nachweise ab. Den
dagegen erhobenen Widerspruch vom 23.5.2008, mit dem der Kläger geltend machte, es gehe ihm nur um eine
Glaubhaftmachung, d. h. die Anerkennung der Jahrsendprämie als zusätzlichen Verdienst zu fünf Sechsteln, wies die
Beklagte mit Widerspruchbescheid vom 25.7.2008 zurück, weil die schriftliche Zeugenerklärung der Hauptbuchhalterin
selbst für eine Glaubhaftmachung nicht reiche. Die Hauptbuchhalterin habe keine konkreten Angaben zum Zufluss der
Jahresendprämie gerade an den Kläger machen können. Mit seiner Klage vom 28.8.2008 wendet der Kläger dagegen
ein, dass die Angaben der Hauptbuchhalterin zumindest für eine Glaubhaftmachung ausreichend seien. Zudem lege er
noch eine gemeinsame Erklärung des Betriebsdirektors, der Hauptbuchhalterin, des Justitiars, des Direktors für
Technik und des Direktors des Ingenieurbüros des VEB KOSORA von Januar 2008 vor, worin die grundsätzliche
Zahlung von Jahresendprämien an die Mitarbeiter des VEB KOSORA ebenfalls bestätigt werde. Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 14.5.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.7.2008 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 25.7.2007 den Zufluss von einmaligem Arbeitsentgelt
(Jahresendprämie) in den Jahren 1974 bis 1977 und 1985 bis 1990 als zusätzliches Arbeitsentgelt jeweils zu fünf
Sechsteln festzustellen. Die Beklagte bleibt bei ihrer Auffassung und beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Gericht
liegen zur Entscheidung - worauf konkret verwiesen wird - die schriftlichen Erklärungen über die Zahlung von
Jahresendprämien im VEB KOSORA des ehemaligen Betriebsdirektors vom 15.2.2009, der ehemaligen
Hauptbuchhalterin vom 7.11.2007 und 24.10.2008, des ehemaligen Justitiars vom 15.2.2009, 14.6.2009, 23.6.2009
und 16.12.2009, des vor der mündlichen Verhandlung verstorbenen ehemaligen Direktors für Technik vom 15.2.2009
und des ehemaligen Direktors des Ingenieurbüros vom 15.2.2009 vor. Außerdem hat das Gericht in der mündlichen
Verhandlung am 18.1.2010 den Kläger ausführlich befragt sowie den ehemaligen Betriebsdirektor, den ehemaligen
Justitiar und den ehemaligen Direktors des Ingenieurbüros des VEB KOSORA als Zeugen vernommen, wegen deren
Aussagen auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen wird. Dabei hat der Betriebsdirektor den
Betriebskollektivvertrag des VEB KOSORA von 1985 vorgelegt, der auszugsweise (Betriebsprämienordnung und
Vereinbarung über die Ehrung und Betreuung der Werktätigen) zur Akte genommen wurde. Wegen der Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge
Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 14.5.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
25.7.2008 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger deshalb (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat Anspruch
darauf, dass die Beklagte den Bescheid vom 25.7.2007 wegen unrichtiger Rechtsanwendung nach § 44 SGB X
abändert und die in den Jahren 1974 bis 1977 und 1985 bis 1990 zugeflossenen Jahresendprämien in der tenorierten
Form als glaubhaft gemachtes zusätzliches Arbeitsentgelt jeweils zu fünf Sechsteln feststellt. Anspruchsgrundlage
für die Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte ist § 8 AAÜG, wonach der Versorgungsträger für die
Zusatzversorgungssysteme (die Beklagte gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG) dem Berechtigten (dem Kläger) durch
Bescheid den Inhalt derjenigen Mitteilung bekannt zu geben hat, die dem an diese Mitteilung gebundenen und für die
Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständigen Rentenversicherungsträger (§ 8 Abs. 5 AAÜG) zu
übermitteln ist, d. h. die Zeiten der Zugehörigkeit des Berechtigten zu einem Zusatzversorgungssystem, das daraus
tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, die Arbeitsausfalltage sowie nach Anwendung der §§ 6 und 7 AAÜG die sich
daraus ergebenden tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze
(§ 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 und 2 AAÜG). Nachdem aufgrund des insoweit unangegriffenen Bescheides vom
25.7.2007 für das Gericht bindend feststeht, &61485; dass das AAÜG hier Anwendung findet, &61485; dass die Zeit
vom 16.6.1972 bis 31.12.1977 und vom 1.1.1985 bis 30.6.1990 wegen der Zugehörigkeit des Klägers zum
Zusatzversorgungssystem der AVItech nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG den Tatbestand einer gemäß § 5 AAÜG
gleichgestellten Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt, &61485; dass die tatsächlichen
Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze nicht vorliegen und &61485; wie
viele Arbeitsausfalltage in welchen Jahren zu berücksichtigen sind, geht es allein noch um die Feststellung der Höhe
des tatsächlich erzielten Verdienstes gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG (Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen), wobei
hier nur Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung, aber kein Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit im
Raum steht. Das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt hat die Beklagte jedoch nach Auffassung der Kammer im
tenorierten Umfang zu niedrig festgestellt. 1. Welche Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG festzustellen
und den Pflichtbeitragszeiten zuzuordnen sind, bestimmt § 6 AAÜG, der allerdings nicht definiert, was unter
Arbeitsentgelt (oder Arbeitseinkommen) im Sinne des AAÜG grundsätzlich zu verstehen ist, sondern nur für
bestimmte Fallgestaltungen Sonderreglungen trifft. Insbesondere folgt aus dem Verweis in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG
auf § 256a Abs. 2 SGB VI (dortiger Klammerzusatz) nicht, dass die Mitglieder der Zusatz- und
Sonderversorgungssysteme der DDR gemäß § 256a Abs. 2 SGB VI auf ihre in der Sozialpflichtversicherung der DDR
und u. U. in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR) erworbenen Rechtspositionen beschränkt
werden sollen. Andernfalls wäre die gesonderte Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen der DDR in das bundesdeutsche Rentenrecht mittels des AAÜG überflüssig. Vielmehr
soll mit dem AAÜG die von den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR bezweckte Besserstellung ihrer
Mitglieder aufrechterhalten werden, soweit diese Besserstellung durch den Einigungsvertrag geschützt ist. Die
Bezugnahme in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf den Verdienst (Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen) im Sinne des §
256a Abs. 2 SGB VI weist deshalb lediglich auf die dort geregelte Funktion des Verdienstes hin, auf dessen
Grundlage die für die Höhe der bundesdeutsche Rente maßgeblichen Entgeltpunkte errechnet werden. Wegen dieser
Funktion ist der Umfang des zu berücksichtigenden Verdienstes auch rückschauend nach bundesdeutschem Recht
und nicht nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Erzielung des Verdienstes geltenden DDR-Rechts zu bestimmen, weil
das jetzt geltende Bundes- und nicht das frühere DDR-Recht festlegt, auf welcher Grundlage (d. h. nach welchem
Verdienst) die jetzige bundesdeutsche Rente zu berechnen ist. Anderes könnte nur gelten, wenn das Bundesrecht die
Anwendung des damaligen DDR-Rechts für die Bestimmung des jetzt maßgebenden Verdienstes anordnen würde,
was nicht der Fall ist (BSG, Urt. v. 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R -, Juris Rn. 21 ff. = SozR 4-8570 § 6 Nr. 4). Aufgrund
dessen legt das BSG in ständiger Rechtssprechung die bei Inkrafttreten des AAÜG am 1.8.1991 geltenden
allgemeinen bundesdeutschen Regelungen der §§ 14 ff. SGB IV und die von diesen Normen in Bezug genommenen,
am 1.8.1991 geltenden Vorschriften (insbesondere des Einkommenssteuerrechts) - ohne jede Einschränkung - zur
Bestimmung des nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG maßgeblichen Verdienstes zugrunde, an die das AAÜG bei seinem
Inkrafttreten allein anknüpfen konnte. Darauf, ob der Verdienst nach DDR-Recht steuer- oder
sozialversicherungspflichtig war, kommt es somit nicht an, sondern nur darauf, ob und in welchem Umfang die damals
tatsächlich zugeflossenen Geldbeträge - sofern sie als Gegenleistung für eine erbrachte Arbeitsleistung und aufgrund
einer vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit erzielt wurden - nach dem am 1.8.1991
geltenden bundesdeutschen Recht, insbesondere der §§ 14 ff. SGB IV, als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu
bewerten sind (BSG, Urt. v. 23.6.1998 - B 4 RA 61/97 R -, Juris Rn. 20 = SozR 3-8570 § 5 Nr. 4; BSG, Urt. v.
4.5.1999 - B 4 RA 6/99 R -, Juris Rn. 17 = SozR 3-8570 § 8 Nr. 3; BSG, Urt. v. 2.8.2000 - B 4 RA 41/99 R -, Juris Rn.
18; BSG, Urt. v. 29.1.2004 - B 4 RA 19/03 R -, Juris Rn. 17 = SozR 4-8570 § 8 Nr. 1). Vor diesem Hintergrund ist es
nur folgerichtig, wenn das BSG zuletzt entschieden hat, dass die auch hier streitigen Jahresendprämien im Sinne von
§ 117 des Arbeitsgesetzbuchs der DDR (AGB-DDR) einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung im Sinne des § 14
Abs. 1 SGB IV in der am 1.8.1991 geltenden Fassung (a. F.) sind, weil es sich um eine vom Betriebsergebnis
abhängige Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung
handelte (BSG, Urt. v. 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R -, Juris Rn. 27 ff. = SozR 4-8570 § 6 Nr. 4, m. w. N.). Zwar hat das
Gericht unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten (Art. 3 Abs. 1 GG) gewisse Bedenken gegen diese
einschränkungslose Anwendung des am 1.8.1991 geltenden bundesdeutschen Verdienstbegriffs auf die zu DDR-
Zeiten erzielten Einkünfte im Rahmen des AAÜG. Denn auf diese Weise werden bei den Zusatz- und
Sonderversorgungsberechtigten nach dem AAÜG der bundesdeutschen Rentenberechnung u. U.
Verdienstbestandteile rentenerhöhend zugrunde gelegt, die nach dem Recht der DDR auch in den Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen - ungeachtet etwaiger Beitragsbemessungs- oder sonstiger dort zu berücksichtigender
Leistungsgrenzen - unter keinen Umständen rentenwirksam gewesen wären (wie etwa die Jahresendprämien).
Demgegenüber können bei allen übrigen Versicherten in den neuen Bundesländern mit Rentenzeiten in der ehemaligen
DDR gemäß § 256a SGB VI - abhängig von der Ausschöpfung der in der Sozialversicherung und der FZR der DDR
geltenden Beitragsbemessungsgrenzen - nur diejenigen Bestandteile ihrer in der DDR erzielten Einkünfte
rentenerhöhend berücksichtigt werden, die ihrer Art nach gemäß den Gegebenheiten in der DDR beitragspflichtig
gewesen wären, wenn es die Beitragsbemessungsgrenzen der DDR nicht gegeben hätte (dazu: BSG, Urt. v.
10.11.1998 - B 4 RA 33/98 R -, Juris Rn. 31 = SozR 3-2600 § 256a Nr. 3, m. w. N.). Jahresendprämien können bei
Versicherten, die nicht unter das AAÜG fallen, daher nach § 256a SGB VI nicht rentenerhöhend berücksichtigt
werden, weil diese Prämien in der DDR gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Planung, Bildung und
Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe (Prämien-, Kultur- und
SozialfondsVO) vom 12.1.1972 (GBl. d. DDR II S. 49) sowie später gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über
die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe (PrämienfondsVO) vom 9.9.1982
(GBl. d. DDR I S. 595) weder lohnsteuer- noch sozialversicherungspflichtig waren. Allerdings lässt sich diese
Ungleichbehandlung durch verfassungskonforme einschränkende Auslegung des Verdienstbegriffs in § 6 Abs. 1 Satz
1 AAÜG dahin, dass nur diejenigen Einkünfte maßgebend sind, die nach den im Beitrittsgebiet geltenden
leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems berücksichtigungsfähig waren, nicht mehr
beseitigen. Zwar spricht einiges dafür, dass mittels einer solchen einschränkenden Auslegung die von den Zusatz-
und Sonderversorgungssystemen der DDR bezweckte Besserstellung ihrer Mitglieder sachgerechter in dem durch den
Einigungsvertrag geschützten Umfang aufrechterhalten (und hierauf beschränkt) wird, als durch die weite Auslegung
des BSG. Jedoch ist eine solche einschränkende Auslegung nicht mehr möglich, nachdem der Gesetzgeber in einem
Entwurf für das 2. AAÜG-Änderungsgesetz im Jahre 2001 ausdrücklich vor dem Hintergrund der zitierten
Rechtsprechung des BSG und zwecks Gleichbehandlung aller Sicherungssysteme des Beitrittsgebiets eine
ebensolche einschränkende gesetzliche Regelung klarstellend aufnehmen wollte (BT-Drs. 14/5640 S. 7 [unter Art. 1
Nr. 2 Buchst. b] mit Begründung auf S. 14 [unter Nr. 2 Buchst. b]), dies aber in der weiteren Gesetzesberatung mit der
Begründung wieder verworfen hat, die Rechtssprechung des BSG solle ohne Abstriche verwirklicht werden (BT-Drs.
14/6053 S. 9 oben und S. 24 Mitte [zu § 6 AAÜG, Buchst. b]). Die verbleibenden Zweifel des Gerichts rechtfertigen
hingegen keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, da diese gegenüber § 256a
SGB VI weitere gesetzliche Fassung des Verdienstbegriffs in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG jedenfalls den politischen
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht überschreitet. Denn wegen der erheblichen systematischen
Unterschiede der Versorgungssysteme der DDR im Vergleich zum SGB VI erscheint es zumindest aus Sicht des
Gesetzgebers nicht unvertretbar, zwecks Aufrechterhaltung der Besserstellung der Zusatz- und
Sonderversorgungsberechtigten der DDR bei der Überführung ihrer Ansprüche und Anwartschaften in das
Rentensystem des SGB VI einheitlich für alle Zusatz- und Sonderversorgungssysteme auf den weiteren
bundesdeutschen Verdienstbegriff abzustellen, statt für jedes Versorgungssystem gesondert den dort maßgebenden
Entgeltbegriff zu verwenden. Dies zeigt auch die hier einschlägige AVItech, bei der sich zu DDR-Zeiten die zu
gewährende Altersrente aus diesem Zusatzversorgungssystem grundsätzlich auf einen - im Ermessen des
Verwaltungsträgers stehenden - Betrag von 60 % bis 80 % des im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles
bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts belief (§ 3 Buchst. a der Verordnung über die AVItech vom
17.8.1950, GBl. d. DDR I S. 844). Anders als beim SGB VI wirkte sich somit zu DDR-Zeiten bei der AVItech der in
den einzelnen Jahren der Zugehörigkeit zu diesem Zusatzversorgungssystem erzielte Verdienst überhaupt nicht auf
die Rentenhöhe aus. Es lässt sich deshalb kaum feststellen, ob die Besserstellung der aus der AVItech Berechtigten
gegenüber den übrigen Rentner, wie sie in der ehemaligen DDR bestand, heute unter Geltung des SGB VI genauer
durch Anwendung des weiten, am 1.8.1991 geltenden bundesdeutschen Verdienstbegriffs oder besser durch
Anwendung eines Verdienstbegriffs abgebildet wird, der nur diejenigen Einkommensbestandteile einbezieht, die nach
den Regelungen der AVItech zu DDR-Zeiten für den Rentenanspruch berücksichtigungsfähig waren (vgl. auch SG
Dresden, Urt. v. 3.4.2006 - S 26 RA 496/04 -, Juris Rn. 20). 2. Sind somit nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß
der Rechtssprechung des BSG Jahresendprämien Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, ist deren
Zufluss in den hier streitigen Kalenderjahren zwar nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen, jedoch deren Zufluss im Sinne einer "guten Möglichkeit" trotz gewisser Zweifel in Höhe von
mindestens 80 % des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts des jeweiligen Vorjahres überwiegend wahrscheinlich,
mithin glaubhaft gemacht (zum Begriff der Glaubhaftmachung in diesem Sinne vgl. BSG, Beschl. v. 8.8.2001 - B 9 V
23/01 B -, Juris Rn. 5 = SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, m. w. N.). Gemäß § 6 Abs. 6 AAÜG ist deshalb der sich hieraus
ergebende glaubhaft gemachte Betrag (Jahresverdienst im Vorjahr geteilt durch zwölf Monate und davon 80 %) jeweils
zu fünf Sechsteln zusätzlich zum bereits im Bescheid vom 25.7.2007 festgestellten (nachgewiesenen)
Arbeitsverdienst festzustellen. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den glaubhaften Angaben der
Zeugen und des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die mit dem übergebenen Betriebskollektivvertrag des VEB
KOSORA von 1985 in Einklang stehen. Danach gab es nach übereinstimmender Angabe der Zeugen und auch des
Klägers - belegt durch die dementsprechende Regelung in der Betriebsprämienordnung des Betriebskollektivvertrages
des VEB KOSORA von 1985 - für die Bestimmung der individuellen Höhe der Jahresendprämie einen Grundbetrag
von 60 % des durchschnittlichen Monatsverdienstes, der stets zu zahlen war, und einen zusätzlichen
leistungsbezogenen Prozentsatz, der entsprechend den Grundsätzen der leistungsgerechten Differenzierung ermittelt
wurde. Dieser leistungsbezogene Prozentsatz betrug nach den ebenfalls übereinstimmenden Angaben der Zeugen
wiederum für die "normalen" Beschäftigten des VEB (wie den Kläger) zwischen 20 % und 30 % des durchschnittlichen
Monatsverdienstes und lag bei den Fachdirektoren und dem Betriebsdirektor deutlich darüber, bei 50 %
(Fachdirektoren) bzw. 75 % (Betriebsdirektor). Insoweit konnte insbesondere der als Zeuge vernommene ehemalige
Betriebsdirektor, der diese Position von 1973 bis 1988 inne hatte, für die Kammer glaubhaft darlegen, dass in diesem
Zeitraum insgesamt stets mindestens 80 % des durchschnittlichen Monatsverdienstes an jeden der Beschäftigten
des VEB KOSORA gezahlt wurden, in aller Regel aber mehr, weil die unterste Grenze des zusätzlich zum
Grundbetrag von 60 % gezahlten leistungsbezogenen Prozentsatzes bei 20 % gelegen hat und in keinem Jahr
unterschritten worden ist. Selbst auf mehrfache Nachfrage war sich der ehemalige Betriebsdirektor ganz sicher, dass
seit 1973 jährlich keinesfalls weniger als 80 % des durchschnittlichen Monatsverdienstes gezahlt wurden. Auch die
beiden anderen Zeugen konnten dies für ihre Abteilungen bzw. Fachbereiche bestätigen, wobei sich die prozentual
geringere Zahlung (70 % 1981 und 71 % 1982) an den als Zeugen vernommenen ehemaligen Direktor des
Ingenieurbüros aus den langen Krankheitszeiten des Zeugen in diesen Jahren ergab, wie er nachvollziehbar erläutern
konnte. Das Gericht sieht daher keinen Grund, von diesen glaubhaften Angaben abzuweichen, zumal die Zeugen auch
sonst nach dem Eindruck der Kammer in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig waren. Zudem findet diese
Berechnung der Jahresendprämie nach relativ gleichbleibenden Prozentsätzen bezogen auf den jeweiligen
durchschnittlichen Monatsverdienst auch in den gesetzlichen Vorschriften der DDR eine Stütze. Denn ursprünglich
war die Berechnung der Jahresendprämien nach einem einheitlichen Prozentsatz des Monatsverdienstes in § 7 Abs. 2
der Prämien-, Kultur- und SozialfondsVO vom 12.1.1972 ausdrücklich vorgesehen, wobei die Mindesthöhe ein Drittel
des durchschnittlichen Monatsverdienstes betragen musste (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 der Prämien-, Kultur- und
SozialfondsVO vom 12.1.1972). In den Nachfolgeregelungen der §§ 117 und 118 des AGB-DDR i. V. m. der
PrämienfondsVO vom 9.9.1982 wurden diese Vorgaben zwar nicht übernommen, jedoch deren Beibehaltung bzw.
Fortführung im Betriebskollektivvertrag auch nicht ausgeschlossen. Dementsprechend findet sich für die Kammer
nachvollziehbar eine vergleichbare Regelung auch noch im Betriebskollektivvertrag des VEB KOSORA von 1985.
Angesichts der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen hat die Kammer daher keine Zweifel, dass die
Jahresendprämien beim VEB KOSORA nicht nur im Jahre 1985, sondern im gesamten Zeitraum von 1973 bis 1990
auf diese Weise bestimmt und an die Beschäftigten ausgezahlt wurden. Mithin spricht nach Auffassung der Kammer
Überwiegendes dafür, dass jährlich mindestens 80 % des durchschnittlichen Monatsverdienstes als Jahresendprämie
an jeden Beschäftigten des VEB KOSORA tatsächlich gezahlt wurden und folglich auch an den Kläger im hier
streitigen Zeitraum. Allerdings lässt sich nunmehr rückblickend nicht mehr exakt feststellen, wie hoch der insofern
maßgebliche durchschnittliche Monatsverdienst beim Kläger in den Kalenderjahren 1973 bis 1976 und 1984 bis 1989
jeweils war, der die Basis für die Zahlung (den Zufluss) der Jahresendprämien in den hier streitigen Jahren 1974 bis
1977 und 1985 bis 1990 bildete. Denn der durchschnittliche Monatsverdienst im Sinne des jeweiligen
Betriebskollektivvertrages des VEB KOSORA konnte sich nur nach der Verordnung über die Berechnung des
Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung (LohnzahlungsVO) vom 21.12.1961 (GBl. d. DDR II S. 551; Ber.
1962, GBl. d. DDR II S. 11) i. d. F. der Zweiten Verordnung vom 27.7.1967 (GBl. d. DDR II S. 511; Ber. S. 836), der
Bekanntmachung vom 26.9.1977 (GBl. d. DDR I S. 346) und der BesoldungsVO vom 25.3.1982 (GBl. d. DDR I S.
253) - nebst der entsprechenden Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung - bestimmen. Dies ergab sich
unter Geltung der Prämien-, Kultur- und SozialfondsVO vom 12.1.1972 aus § 5 Abs. 3 der Ersten
Durchführungsbestimmung zur Prämien-, Kultur- und SozialfondsVO vom 12.1.1972 (GBl. d. DDR II S. 379). Darin
wurde für die Berechnung des durchschnittlichen Monatsverdienstes, der damals für die Berechnung der
Jahresendprämie maßgebend war (§§ 6 und 7 der Prämien-, Kultur- und SozialfondsVO vom 12.1.1972), ausdrücklich
auf die LohnzahlungsVO verwiesen. Nichts anderes ergibt sich aber auch für die nachfolgende Zeit unter Geltung der
§§ 117 und 118 des AGB-DDR i. V. m. der PrämienfondsVO vom 9.9.1982, die eine solche konkrete Regelung zwar
nicht mehr trafen, aber über § 123 AGB-DDR für die Berechnung des Durchschnittslohnes ebenfalls auf die
LohnzahlungsVO verwiesen, sofern es auf einen solchen ankam, etwa wenn wie hier der Betriebskollektivvertrag
Jahresendprämien weiterhin wie nach der alten Regelung anhand eines Prozentsatzes vom durchschnittlichen
Monatsverdienst festlegte. Wird danach aber die LohnzahlungsVO zugrunde gelegt, zeigen die §§ 2 ff. der
LohnzahlungsVO, insbesondere aber § 3 Abs. 2 der LohnzahlungsVO, dass rückblickend der exakte durchschnittliche
Monatsverdienst im Sinne der LohnzahlungsVO für den Kläger individuell nicht mehr ermittelt oder berechnet werden
kann, weil nicht mehr festzustellen ist, welche genauen Arbeitszeiten des Klägers (§ 2 der LohnzahlungsVO) und vor
allem welche Entgeltbestandteile im Einzelnen (§ 3 der LohnzahlungsVO) im jeweiligen Kalenderjahr in die
Berechnung des Durchschnittsverdienstes nach der LohnzahlungsVO einbezogen wurden. Jedoch kann nach
Auffassung der Kammer im Rahmen der hier ohnehin allein möglichen Glaubhaftmachung der vom Rechtsnachfolger
des VEB KOSORA für die einzelnen Kalenderjahre mitgeteilte Jahresbruttoverdienst - geteilt durch zwölf - als
durchschnittlicher Monatsverdienst zugrunde gelegt werden, weil trotz verbleibender Zweifel im Sinne einer "guten
Möglichkeit" Überwiegendes dafür spricht, dass dieser Betrag zumindest als eine Untergrenze den tatsächlichen
durchschnittliche Monatsverdienst im Sinne der LohnzahlungsVO näherungsweise abbildet. Den verbleibenden
Unsicherheiten wird nach Auffassung der Kammer hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass von dem auf dieser
Basis ermittelten Betrag der Jahresendprämie noch ein Sechstel gemäß § 6 Abs. 6 AAÜG abgezogen wird. Für die
am Anfang des Jahres 1985 zugeflossene Jahresendprämie ist daher das vom Rechtsnachfolger des VEB KOSORA
für das Jahr 1984 mitgeteilte - im Bescheid vom 25.7.2007 nicht festgestellte - Arbeitsentgelt in Höhe von 19.679,00
Mark der DDR (Blatt 10 der Behördenakte) - geteilt durch zwölf - zugrunde zu legen, im Übrigen das im Bescheid vom
25.7.2007 jeweils für das Kalenderjahr vor dem Zufluss der streitigen Jahresendprämie bereits festgestellte
Jahresarbeitsentgelt (jeweils geteilt durch zwölf). Der sich so ergebende durchschnittliche Monatsverdienst eines
Kalenderjahres ist sodann entsprechend der nach den Zeugenaussagen glaubhaft gemachten prozentualen
Untergrenze zu 80 % als die am Anfang des darauffolgenden Kalenderjahres zugeflossene Jahresendprämie
anzusetzen. Da der sich so ergebende Betrag der mindestens zugeflossenen Jahresendprämie aber nicht
nachgewiesen, sondern nur überwiegend wahrscheinlich, mithin glaubhaft gemacht ist, muss er wegen der
verbleibenden Zweifel gemäß § 6 Abs. 6 AAÜG - wie tenoriert - nochmals um ein Sechstel gekürzt werden. II. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.