Urteil des SozG Dresden vom 31.05.2005

SozG Dresden: behinderung, versorgung, medizinische rehabilitation, öffentliches verkehrsmittel, verfügung, wohnung, krankheit, bedürfnis, krankenversicherung, auto

Sozialgericht Dresden
Gerichtsbescheid vom 31.05.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 25 KR 247/03
I. Der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2003 wird
aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit einem Autosicherheitssitz mit Hebe-, Senk- und
Drehmechanik auszustatten.
II. Die Beklagte trägt die entstandenen notwendigen außergerichtli-chen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Versorgung des Klägers mit einem Autosicherheitssitz mit Hebe-, Senk- und
Drehmechanik. Der 1987 geborene Kläger ist bei der Beklagten familienversichert und leidet unter ande-rem unter
Infantiler Zerebralparese mit spastischer Tetraparese und Symptomatischer Par-tialepilepsie. Er kann daher nicht in
ein Fahrzeug einsteigen, sondern muss hineingehoben werden. Er kann nicht gehen und lediglich stehen, wenn er
festgehalten wird. Auf Grund einer eingeschränkten Rumpfstabilität muss der Kläger während einer Autofahrt
besonders fixiert werden. Er ist zu 100 % schwerbehindert. Ihm wurden die Merkzeichen G, aG, H, B erteilt. Im Jahr
1999 hat die Beklagte den Kläger letztmalig mit einem Autositz (Kindersitz) aus-gestattet. Am 10.03.2003 stellte der
Kläger, vertreten durch seine Eltern, einen Antrag auf Ausstattung mit einem Rollstuhltransportplatz. Dabei wurde ein
Kostenvoranschlag über 7.049,91 EUR eingereicht. Die Beklagte lehnte die Versorgung mit Bescheid vom 12.03.2003
mit der Begründung ab, die Nutzung eines Pkw falle in die Eigenverantwor-tung der Versicherten der gesetzlichen
Krankenversicherung. Dagegen legte der Kläger, vertreten durch seine Eltern, mit Datum vom 19.03.2003
Widerspruch ein, der mit dem Widerspruchsbescheid vom 27.05.2003 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Gegen
den Widerspruchsbescheid klagte der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtig-ten, mit Datum vom
27.06.2003, Eingang bei Gericht am selben Tag. Mit Schriftsatz vom 06.02.2004 und vom 14.10.2004 stellten die
Prozessbevollmächtigten im Auftrag des Klägers den Antrag dahingehend um, dass nunmehr lediglich die Versor-
gung mit einem Autosicherheitssitz mit Hebe-, Senk- und Drehmechanik begehrt wird. Nach dem vorgelegten
Voranschlag kostet ein solcher Sitz 5.777,19 EUR. Der Kläger trägt vor, dieser Sitz sei nötig um zu medizinischen
Behandlungen zu gelangen und um am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Der Kindersitz sei zu klein
und nicht mehr sicher. Die Mutter des Klägers könne ihn nicht mehr ins Auto heben. Die Versorgung mit einem neuen
Autositz wäre schon auf Grund des Längenwachstums und zur besonderen Fixierung während der Fahrt nötig. Ein
solcher Sitz ohne Hebe-, Senk- und Drehmechanik würde auch schon 3.326,88 EUR kosten. Der Kläger fahre je
einmal wöchentlich zur Ergotherapie und zur Logopädie sowie soweit möglich einmal wöchentlich zum Schwimmen.
Mindest viermal im Jahr fahre er zum So-zialpädiatrischem Zentrum im Städtischen Krankenhaus D-N und einmal
monatlich zur Hausärztin. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.03.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27.05.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger mit einem Auto-
sicherheitssitz mit Hebe-, Senk- und Drehmechanik auszu-statten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie
vertritt die Ansicht, dass der Sitz nicht zur Erfüllung eines Grundbedürfnisses und da-mit zum Ausgleich einer
Behinderung nötig sei. Nach der Prüfung durch den Medizini-schen Dienst der Krankenkassen schloss sich die
Beklagte der Meinung an, dass der Sitz für den Kläger medizinisch notwendig sei. Das Autofahren gehöre jedoch
nicht zu den Grundbedürfnissen, die die Krankenkasse im Rahmen des Behinderungsausgleichs mit Hilfsmitteln
ermöglichen müsse. Auch die neuere Rechtsprechung des BSG ändere an die-ser Einschätzung nichts, weil im
vorliegenden Fall die Krankenbehandlung des Klägers nicht in dem Maße wie bei der Versicherten in dem Verfahren
des BSG mit dem Az. B 3 KR 19/03 R im Vordergrund stehe. Eine Intensivbehandlung sei nicht nötig. In einem
Gutachten vom 17.03.2004 kommt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) zu dem Ergebnis, dass mit
dem bisherigen Kindersitz ein hinreichend sicherer Transport nicht mehr möglich und die Pflegeperson mit dem
Transfer in und aus dem Pkw überfordert sei. Den Beteiligten wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 25.04.2005 (Bl.
156 d. A.) Gele-genheit gegeben, zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu neh-men.
Einwände hiergegen wurden nicht erhoben. Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und zum
Gegenstand des Verfahrens gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf
den Inhalt der beigezogenen Akte und der gerichtlichen Verfahrensakte mit den gewechselten Schriftsätzen nebst
Anla-gen – insbesondere auch auf die eingereichten medizinischen Unterlagen – Bezug genom-men.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhand-lung und ohne
Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher
Art aufweist und der Sachverhalt hinrei-chend geklärt ist. Der zulässigen Klage ist in der geänderten Form
stattzugeben, weil sie begründet ist. 1. Die Klage ist in der geänderten Form zu bescheiden, weil die Beklagte sich
widerspruchs-los auf den geänderten Antrag eingelassen hat, § 99 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Sozialgerichtsge-setz (SGG).
Im Übrigen hält das Gericht die Änderung auch für sachdienlich, § 99 Abs. 1 Alt. 2 SGG. 2. Der Kläger hat einen
Anspruch nach § 33 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialge-setzbuches (SGB V) auf die Versorgung mit
einem Autosicherheitssitz mit Hebe-, Senk- und Drehmechanik. Nach dieser Norm haben Versicherte einen Anspruch
gegen ihre Krankenkasse auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädi-schen und anderen
Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern oder eine
Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmit-tel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V durch Rechtsverordnung ausgeschlossen sind, vgl. dazu die ständige
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), beispielsweise das Urteil vom 21.11.2002, Az. B 3 KR 8/02 R. a)
Der Autosicherheitssitz mit Hebe-, Senk- und Drehmechanik ist kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen
Lebens, sondern – einschließlich des Zubehörs – eine Sonderanfertigung, die nur für Kranke und Behinderte in
Betracht kommen kann. Er ist auch nicht durch Rechtsverordnung ausgeschlossen; die Nichtaufzählung im
Hilfsmittel-verzeichnis nach § 128 SGB V steht einer Bewilligung ebenfalls nicht entgegen. b) Der Autosicherheitssitz
mit Hebe-, Senk- und Drehmechanik ist für den Kläger erforder-lich, um eine Behinderung auszugleichen. Dieser in §
33 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannte Zweck eines von der gesetzlichen Krankenkasse zu leistenden Hilfsmittels
bedeutet zwar nicht, dass nicht nur die Behinderung als solche, sondern auch sämtliche direkten und indi-rekten
Folgen der Behinderung auszugleichen wären. Aufgabe der gesetzlichen Kranken-versicherung ist allein die
medizinische Rehabilitation, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der
Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbstständiges Leben führen und die
Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinaus gehende berufliche oder soziale Rehabili-tation
ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel ist von der gesetzlichen Krankenversicherung
daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder
mildert und damit ein Grundbe-dürfnis des täglichen Lebens betrifft. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, vgl.
BSG, a. a. O., m. w. N., gehören zu den Grundbedürfnisses des täglichen Lebens das Gehen, Ste-hen, Greifen,
Sehen, Hören, Nahrungaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpfle-ge, das selbstständige Wohnen sowie
das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Dazu zählt nach der neusten Rechtsprechung
des BSG, Urteil vom 16.09.2004, Az. B 3 KR 19/03 R, aber auch das Bedürfnis, bei Krankheit oder Behinde-rung
Ärzte und Therapeuten aufzusuchen, weil die notwendige medizinische Versorgung grundlegende Voraussetzung ist,
um die elementaren Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können. Auf Grund der aufgeführten
Erkrankungen ist der Kläger behindert. Diese Behinderungen schränken ihn in seiner Lebensbetätigung der
allgemeinen Grundbedürfnisse ein. Er kann nicht gehen, nicht selbständig stehen, sich nicht selbständig oder auch
nur mit einfacher Unterstützung in ein Fahrzeug setzen und nicht ohne spezielle Fixierungen mitfahren. Er kann auch
nicht selbständig ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen. Das BSG hat in seinem Urteil vom 16.09.2004, Az. B 3
KR 19/03 R, unter Bezug auf vor-herige Rechtsprechung des 8. Senats des BSG, festgestellt, dass ein schwenkbarer
Autositz grundsätzlich als Hilfsmittel geeignet sein kann, weil er behinderungsbedingte Beeinträchtigungen eines
Versicherten ausgleichen kann. Dies gelte sowohl für das Grundbedürfnis des Erschließens eines gewissen
körperlichen Freiraums als auch für das Bedürfnis, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten
aufzusuchen. Es müsse in jedem Einzelfall gesondert festgestellt werden, ob ein Versicherter dieses Hilfsmittel zur
Befrie-digung seines körperlichen Freiraums trotz des Vorhandenseins von der Beklagten bereits zur Verfügung
gestellter Leistungen tatsächlich benötige. aa) Jedenfalls das zuletzt erwähnte Grundbedürfnis soll mit dem begehrten
Hilfsmittel auch beim Kläger erfüllt werden. Wie auch die Beklagte nach der Vorlage des MDK-Gutachtens vom
17.03.2004 bestätigt, kann der Kläger nicht mehr mit ausreichender Sicherheit in dem 1999 zur Verfügung gestellten
Kindersitz transportiert werden. Diesem Ziel dient die Ver-sorgung mit dem neuen Sitz. Dabei hat das BSG nicht – wie
die Beklagte annimmt – den Grundsatz aufgestellt, dass Fahrten im Rahmen einer Intensivbehandlung nötig seien. Im
Urteil vom 16.09.2004, Az. B 3 KR 15/04 R, hat das BSG in einem Fall, in welchem die Klägerin auswärtige Arztter-
mine bei ihrem Hausarzt alle vier bis sechs Wochen und bei ihrem Augenarzt zwei? bis dreimal im Jahr wahrnehmen
musste, festgestellt, dass sich diese Klägerin nicht wesentlich von der Vielzahl anderer Versicherter unterscheide, die
ebenfalls medizinische Untersu-chungen in Anspruch nehmen. An späterer Stelle wurde bei der Frage nach dem
Grundbe-dürfnis "Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums" die Notwendigkeit medizini-scher
Intensivbehandlung als Beispiel für ein besonderes qualitatives Moment genannt, welches zu einer Verpflichtung der
Gesetzlichen Krankenversicherung führt, auch eine Bewegung über den Radius hinaus, den ein Gesunder
üblicherweise zu Fuß zurück legt, zu ermöglichen. Das Bedürfnis, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und
Therapeuten auf-zusuchen, wird in diesem Urteil gar nicht angesprochen. Dem Urteil vom 16.09.2004, Az. B 3 KR
19/03 R, kann das Erfordernis einer Intensivbehandlung nicht entnommen werden. Aus einem Vergleich dieser beiden
Urteile und der zugrundeliegenden Sachverhalte ist jedoch ersichtlich, dass das BSG verlangt, dass der Versicherte,
der mit einem Hilfsmittel, welches Fahrten mit einem Pkw ermöglichen soll, Arztbesuche und Therapien über das
normale Maß hinaus wahrzunehmen hat. Beim Kläger, der wöchentlich zweimal zur The-rapie und monatlich
mindestens einmal zum Arzt gefahren werden muss, ist diese Voraus-setzung ersichtlich erfüllt. Für die genannten
Fahrten kann er die ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellten Hilfsmittel nicht nutzen bzw. – im Falle des 1999
beschafften Autositzes – nicht mit der nötigen Sicherheit. Schließlich kann es bei der Frage danach, ob ein von der
Beklagten zu ermöglichendes Grundbedürfnis vorliegt, nicht darauf ankommen, ob das Hilfsmittel auch in anderen
Situa-tionen genutzt werden kann. Zwar hat das BSG in seinem Urteil vom 16.09.2004, Az. B 3 KR 19/03 R, betont,
dass die dortige Versicherte als Wachkomapatientin den Schwenksitz nur noch für den Transport zu Ärzten oder zu
Therapien benötige. Die Formulierung des BSG, dass dies in dem zitierten Fall bei der Versicherten im Vordergrund
gestanden habe, kann jedoch nicht in dem Sinne verstanden werden, dass dies als Tatbestandsmerkmal auf-
zufassen sei. Es wurde nur zur Abgrenzung zu früheren Urteilen in dieser Weise argumen-tiert, bei denen es aber nur
darum ging, mit dem Hilfsmittel selbstständig größere Strecken als allein mittels des Rollstuhls zurückzulegen und
damit den eigenen Aktionsradius zu erweitern. In diesen Fällen gab es kein Grundbedürfnis, zu dessen Befriedigung
das Hilfs-mittel eingesetzt werden sollte. Es kann keine Rolle spielen, ob das Hilfsmittel auch in anderen Situationen
genutzt werden kann. Entweder muss die Beklagte der Klägerin ein Hilfsmittel zur Verfügung stellen, um das erwähnte
Grundbedürfnis zu befriedigen, oder es liegt kein anerkanntes Grundbedürfnis vor. Das BSG hat jedoch betont, dass
das Bedürfnis, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen, als Grundbedürfnis anzusehen
ist. Dieses Grundbedürfnis muss vorliegend durch die Versorgung mit dem be-gehrten Hilfsmittel von der Beklagten
ermöglicht werden. Sollten an Stelle der Befriedi-gung dieses Grundbedürfnisses andere Nutzungen im Vordergrund
stehen, dann kann dies nur bei der Frage der Wirtschaftlichkeit des Hilfsmittels betrachtet werden. Dann wird e-
ventuell das Hilfsmittel so selten zur Befriedigung des Grundbedürfnisses benutzt, dass es durch andere, im
Verhältnis mehr wirtschaftliche, Maßnahmen ersetzt werden kann. bb) Außerdem dient das Hilfsmittel der Erfüllung
des Grundbedürfnisses "Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums". Dieses hat die Rechtsprechung nur im
Sinne eines Ba-sisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den
Möglichkeiten des Gesunden verstanden. So hat das BSG in seiner Entscheidung vom 08.06.1994, Az. 3/1 RK 13/93
= SozR 3-2500 § 33 Nr 7, zwar die Bewegungsfreiheit als Grundbedürfnis bejaht, aber dabei nur auf diejenigen
Entfernungen abgestellt, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt. Später, im Urteil vom 16.09.1999, Az. B 3 KR 8/98 R =
SozR 3-2500 § 33 Nr 31, hat das BSG das auf die Fähigkeit präzisiert, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und
die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die -
üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen
sind. Soweit die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind bisher
immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden. So hat das BSG in seiner Entscheidung vom 16.04.1998,
Az. B 3 KR 9/97 R = SozR 3-2500 § 33 Nr 27, zwar diejenigen Entfernungen als Maßstab genommen, die ein
Jugendlicher mit dem Fahrrad zurücklegt; das Hilfsmittel ist aber nicht wegen dieser – rein quantitativen Erweiterung -
sondern wegen der dadurch geförderten Integration des behinderten Klägers in seiner ju-gendlichen
Entwicklungsphase zugesprochen worden. Ganz ähnlich war schon in der Ent-scheidung vom 02.08.1979, Az. 11 RK
7/78 = SozR 2200 § 182b Nr 13, nicht die ange-sprochene "Fortbewegung auch in Orten außerhalb seines
Wohnortes", sondern die Ermög-lichung des Schulbesuchs der maßgebliche Gesichtspunkt gewesen. Vorliegend
benötigt der Kläger den Autositz nicht, um sich im Nahbereich seiner Woh-nung bewegen zu können. Dazu hat ihn die
Beklagte mit einem Rollstuhl ausreichend aus-gestattet. Jedoch muss der Kläger regelmäßig, zumindest an zwei
Tagen in der Woche, zu Therapien und zu Ärzten fahren und dadurch sich weiter von seiner Wohnung bewegen, als
die Entfernung, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt. Dies ist deutlich mehr, als ein Versi-cherter üblicherweise zu
Ärzten oder zu Therapien fahren muss und ist daher ein zusätzli-ches ? qualitatives ? Merkmale, die die Gesetzliche
Krankenversicherung zur Versorgung mit einem schwenkbaren Autositzes zur Herstellung größerer und den
Nahbereich über-schreitenden Mobilität verpflichten kann, wie es vom BSG in ständiger Rechtsprechung, zu einem
Schwenksitz ausdrücklich im Urteil vom 16.09.2004, Az. B 3 KR 15/04 R, ge-fordert wird. c) Das begehrte Hilfsmittel
war auch erforderlich in dem Sinne, dass kein kostengünstigeres und zumindest gleichgeeignetes Hilfsmittel zur
Verfügung stand. Ein preisgünstigeres Mo-dell ist nicht ersichtlich. Mit den von der Beklagten zur Verfügung
gestellten Rollstühlen kann der Kläger nicht zu seinen Ärzten und zu den Therapien fahren. Das nunmehr begehr-te
Hilfsmittel ist auch preisgünstiger als der zunächst beantragte Rollstuhltransportplatz. Die Versorgung allein mit einem
neuen Autositz ohne Hebe-, Senk- und Drehmechanik ist nicht ausreichend, weil bei der jetzigen Größe und dem
jetzigen Gewicht, im Schreiben von Dr. K vom 10.09.2004 wird das Gewicht des Klägers mit 42,5 kg angegeben, die
An-gabe der Mutter des Klägers glaubhaft erscheint, sie könne den Kläger nicht mehr ins Auto heben. Aber auch dem
Vater des Klägers kann bei anzunehmender künftiger Gewichtszu-nahme des 16-jährigen Klägers nicht zugemutet
werden, seinen Sohn weiter ins Auto zu heben. Dies wird durch die Einschätzung des erwähnten MDK-Gutachtens
bestätigt. Professionelle Krankentransporte stellen ebenfalls keine preiswertere Alternative dar. Aus den vorgelegten
Voranschlägen ist ersichtlich, dass schon nach dem preisgünstigsten An-gebot des Unternehmens K für jede Fahrt
zur Ergo- bzw. zur Logopädie-Therapie 20 EUR zu bezahlen sind. Dies für sich führt bei jeweils wöchentlichen Fahrten
jährlich zu einer Belastung von rund 2.000 EUR. Allein verglichen mit diesen Fahren amortisiert sich das zu
verordnende Hilfsmittel nach drei Jahren, wobei von einer deutlich längeren Nutzungs-dauer auszugehen ist.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.