Urteil des SozG Dresden vom 24.10.2005

SozG Dresden: ddr, waisenrente, dienstverhältnis, gerichtsakte, soldat, besoldung, staat, berufsausbildung, anschluss, angehöriger

Sozialgericht Dresden
Urteil vom 24.10.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 14 RA 1637/02
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über ein Recht des Klägers auf den Auffüllbetrag nach § 315a Sozialgesetzbuch (SGB)
Sechstes Buch (VI) für Zeiten als Soldat auf Zeit (SaZ) bei der Bundeswehr.
Der Kläger ist 1985 geboren. Am 16. Mai 1986 verstarb sein Vater. Im Juni 2002 erwarb der Kläger den
Realschulabschluß.
Am 1. Juli 2002 begann er seinen Dienst als SaZ bei der Bundeswehr. Der Kläger hatte sich freiwillig verpflichtet, für
acht Jahre Wehrdienst zu leisten. Dafür wurde ihm eine Ausbildungszusage für den Beruf IT-Systemelektroniker
eröffnet. Auf die Eröffnung der Einplanungsentscheidung, Aufforderung zum Dienstantritt und Eröffnung über
Ausbildungszusage (jeweils) vom 17. Mai 2002 wird verwiesen (Blatt 11ff der Gerichtsakte).
Zum 15. Juni 2005 endete das Dienstverhältnis des Klägers als SaZ bei der Bundeswehr. Nach Angaben des Klägers
beruhe dies auf einer Verurteilung wegen "eines Vorfalls" Während seiner Dienstzeit absolvierte der Kläger u.a. vom 6.
Mai 2003 bis 10. Februar 2005 einen Lehrgang und vom 26. April 2004 bis 9. Februar 2005 ein Betriebspraktikum als
IT-Systemelektroniker. Die mündliche Abschlussprüfung im Februar 2005 für die Ausbildung als IT-
Systemelektroniker bestand der Kläger nicht. Den Termin zum zweiten Versuch habe er "verpass". Im Dezember
2005 könne er den schriftlichen Teil und im Februar 2006 den mündlichen Teil der Prüfung noch einmal absolvieren.
Seit dem 15. Juni 2005 ist der Kläger arbeitslos und bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Wegen
der weiteren Einzelheiten zum Vorstehenden wird auf die Zeugnisse, die Wehrdienstbescheinigung und den Vortrag
des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verwiesen (Blatt 84ff und 100 der Gerichtsakte).
Ab Mai 1986 erhielt der Kläger Halbwaisenrente und Zusatzhalbwaisenrente nach den Vorschriften des
Beitrittsgebietsrechtes.
Mit (Umwertungs- und Anpassungs-) Bescheid vom 18. November 1991 ersetzte die Beklagte die beiden o.g. Rechte
mit Wirkung zum 1. Januar 1992 durch ein Recht auf Halbwaisenrente nach dem SGB VI. Der (Geld-) Wert dieses
Rechts betrug für Dezember 1991 160,23 DM und für die Zeit ab Januar 1992 178,91 DM. Des weiteren stellte sie ein
Recht auf einen Auffüllbetrag in Höhe von 200,89 DM fest. Diese Zusatzleistung bestand, weil der Wert der SGB VI -
Rente für Dezember 1991 unter der Summe der bisherigen und um 6,84% erhöhten Rentenbeträge (273,00 DM +
65,00 DM = 338,00 DM, erhöht auf 361,12 DM) lag. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den o.g.
Bescheid nebst Anlagen hierzu verwiesen (Blatt 40ff der Gerichtsakte).
Mit Bescheid vom 6. Juli 2000 nahm die Beklagte den Bescheid vom 18. November 1991 mit Wirkung zum 1.
September 2000 zurück und stellte den Wert der beiden o.g. Rechte nach dem SGB VI neu fest. Denn
Zurechnungszeiten wegen Invalidität seien zu berichtigen. Die (Ausgangs-) Werte für Dezember 1991 änderten sich
wie folgt: SGB VI - Rente = 158,07 DM und Auffüllbetrag = 203,05 DM. Die Rente falle mit dem 30. Juni 2003 ohne
weitere Bescheiderteilung weg. Auf Antrag komme unter bestimmten Voraussetzungen eine Weitergewährung in
Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird ebenso auf den Bescheid nebst Anlagen hierzu verwiesen
(Blatt 5ff der Gerichtsakte).
Mit Bescheid vom 29. Juni 2001 befristete die Beklagte die Rentendauer bis zum 31. Juli 2002. Auf die "Mitteilung
über die Weiterzahlung der Waisenrente" wird verwiesen (Blatt 168 der Verwaltungsakte).
Nach einer erneuten Nachprüfung im Mai 2002 "berechnete" die Beklagte mit Bescheid vom 2. Juli 2002 "die
Halbwaisenrente" für Rentenbezugszeiten ab dem 1. Juli 2002 neu. Es bestehe kein Anspruch auf den bisherigen
Auffüllbetrag mehr. Denn der Kläger habe im Juni 2002 die Schulausbildung beendet und keine weitere Ausbildung
aufgenommen. Somit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente nach den rentenrechtlichen Vorschriften des
Beitrittsgebietes. Die Grundlage für den Auffüllbetrag sei daher entfallen. Anspruch auf Halbwaisenrente nach § 48
SGB VI bestehe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den o.g.
Bescheid nebst Anlagen hierzu verwiesen (Blatt 14ff der Gerichtsakte).
Die Waisenrente wurde bis Juni 2003 geleistet.
Gegen den Bescheid vom 2. Juli 2002 erhob der Kläger am 26. Juli 2002 Widerspruch. Der Anspruch auf Zahlung des
Auffüllbetrages sei nicht entfallen. Denn er habe im unmittelbaren Anschluss an seine Schulausbildung eine
Berufsausbildung zum Unteroffizier bei der Bundeswehr aufgenommen. Zu dieser Berufsausbildung gehöre die
Ausbildung zum IT-Systemelektroniker. Er komme also nicht lediglich der allgemeinen Wehrpflicht nach, sondern
erlerne einen Beruf.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Auffüllbetrag stehe nur solange
zu, wie ein Anspruch auf die ihm zugrunde liegende Rente bestehe. Dies sei nach dem bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Recht zu beurteilen. Eine Tätigkeit mit vollen Bezügen durch die Nationale Volksarmee (NVA) sei keine
Berufsausbildung im Sinne des o.g. Rechts gewesen. In der DDR wäre mit Beendigung der Schulausbildung die
Waisenrente nicht mehr gezahlt worden. Somit sei der Auffüllbetrag zum 30. Juni 2002 entfallen.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 12. November 2002.
Der Kläger meint, er könne nicht so gestellt werden, als ob er eine Ausbildung bei der NVA begonnen hätte. Denn er
absolviere eine Berufsausbildung bei der Bundeswehr. Das Wehrdienstverhältnis eines SaZ bei der Bundeswehr habe
Berufscharakter. Dies sei rentenrechtlich zu würdigen. Die Ausbildung bei der Bundeswehr dürfe nicht in eine
Ausbildung bei der NVA umgedeutet werden. Denn die Ausbildungen von SaZ bei der NVA und Bundeswehr seien
nicht identisch. Die Zahlung eines Auffüllbetrages nur bei Erlernung eines bereits in der DDR anerkannten Berufes sei
mit den Art. 12 und 3 Grundgesetz (GG) nicht zu vereinbaren. Der Auffüllbetrag habe im Juni 2002 77,71 EUR
betragen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.
Oktober 2002 zu verurteilen, ihm ab dem 1. Juli 2002 den Auffüllbetrag zu seiner Halbwaisenrente nach den
Maßgaben der gesetzlichen Vorschriften zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die angefochtenen Entscheidungen seien rechtmäßig. Die Ausbildung bei der NVA hätte zum Wegfall der
Waisenrente geführt.
Entscheidungsgründe:
Das Sozialgericht Dresden ist örtlich zuständig. Dies ergibt sich unter Würdigung des Alters des Klägers aus § 57
Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 11 Satz 1 Halbsatz 1 und § 2 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB). Denn der Kläger konnte zur Zeit der Klageerhebung als minderjähriger SaZ noch keinen Wohnsitz
am Standort haben, vgl. §§ 9 Abs. 2 Alt. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 und 106 BGB. Die Ausnahme
des § 8 Abs. 2 SGG ist nicht anwendbar. Gleiches gilt für § 57 Abs. 2 SGG. Somit teilte der Kläger zur Zeit der
Klageerhebung den Wohnsitz seiner Mutter im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Streitgegenstand ist ausschließlich der Bestand des Rechts auf den
Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2002. Dieses Recht hat die Beklagte mit den
angefochtenen Bescheiden mit Wirkung zum 1. Juli 2002 aufgehoben. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 48 Abs. 1
Satz 1 SGB Zehntes Buch (X).
Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche
Änderung eintritt. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist anwendbar. Denn der Bescheid vom 18. November 1990 in der
Fassung der Bescheide vom 6. Juli 2000 und 29. Juni 2001 enthält Verwaltungsakte mit Dauerwirkung.
Der Bescheid vom 18. November 1990 in der Fassung des Bescheides vom 6. Juli 2000 ersetzte mit Wirkung zum 1.
Januar 1992 die Rechte des Klägers auf (Halb-) Waisenrente nach § 21 der Verordnung über die Gewährung und
Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung vom 23. November 1979, DDR-GBl. I, Nr. 38, Seite 401ff
(nachfolgend: RentenVO) und Zusatz(halb)waisenrente nach § 26 der Verordnung über die freiwillige
Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung vom 17. November 1977, DDR-GBl. I Nr. 35, Seite 395ff
(nachfolgend: FZRVO) durch ein Recht auf Halbwaisenrente nach § 48 Abs. 1 SGB VI. Bei der Festsetzung des
Wertes dieses Rechts (Monatsbetrag der Rente im Sinne des § 64 SGB VI) wurden die persönlichen Entgeltpunkte
nach § 307a SGB VI ermittelt. Die versicherungs- und leistungsrechtlichen Voraussetzungen dieser Halbwaisenrente
richten sich seit dem 1. Januar 1992 ausschließlich nach dem SGB VI. Die Leistung bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres des Klägers beruht auf §§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 102 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Das Recht auf
Halbwaisenrente nach § 48 SGB VI ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Der o.g. Bescheid (in der ebenso o.g. Fassung) enthält des weiteren ein von der o.g. SGB VI - Rente unabhängiges
und eigenständiges Recht auf eine Zusatzleistung nach § 315a SGB VI. Dieses Recht, der sog. Auffüllbetrag,
konkretisiert den in Art. 30 Abs. 5 Satz 2 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und
Sozialunion zwischen der BRD und der DDR (Einigungsvertrag - EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II, Seite 889ff)
normierten Vertrauensschutz zur Vermeidung einer rechtlichen und wirtschaftlichen Schlechterstellung durch die
Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 SGB Viertes Buch). Das Recht auf den Auffüllbetrag ist
ein gesonderter Streitgegenstand und alleiniger Gegenstand dieses Verfahrens. Vgl. zum Vorstehenden zB
Bundessozialgericht, Urteil vom 6. März 2003 - B 4 RA 13/02 R - JURIS, mwN.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2001 hat die Beklagte die Leistungsdauer der o.g. Rechte (Halbwaisenrente und
Auffüllbetrag) bis zum 31. Juli 2002 befristet.
Mit den angefochtenen Entscheidungen hat die Beklagte ausschließlich das Recht auf den o.g. Auffüllbetrag mit
Wirkung zum 1. Juli 2002 aufgehoben. Die angefochtenen Entscheidungen sind formell rechtmäßig. Insbesondere §
24 Abs. 1 SGB X wurde durch die "Nachprüfung der weiteren Waisenrentenberechtigung" im Mai 2002 gewahrt.
Des weiteren ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nach Bekanntgabe
der o.g. (teilweise) aufgehobenen Bescheide zum 1. Juli 2002 eingetreten. Denn für die Zeit des Dienstverhältnisses
als SaZ bei der Bundeswehr hatte der Kläger kein Recht auf den Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI mehr.
§ 315a Abs. 1 Satz 1 SGB VI lautet:
Ist der für den Berechtigten nach Anwendung des § 307a SGB ermittelte Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991
niedriger als der für denselben Monat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht oder nach §
302a Abs. 3 weiterhin zustehende Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlags, wird ein Auffüllbetrag in Höhe
der Differenz geleistet.
Der Auffüllbetrag wurde statisch geleistet und ab dem 1. Januar 1996 "abgeschmolzen", vgl. § 315a Satz 4f SGB VI.
Zu den weiteren Hintergründen und der Vereinbarkeit dieser Norm mit dem GG wird auf den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Mai 2005 - 1 BvR 368/97 - http://www.bverfg.de/entscheidungen
verwiesen.
Der Auffüllbetrag wird (wurde) nur geleistet, solange die Anspruchsvoraussetzungen für die (übergeleitete) Rente nach
den Vorschriften des Beitrittsgebiets gegeben sind (waren). Dies ergibt sich bereits ohne weiteres aus dem Wortlaut
des § 315a Satz 1 SGB VI ("nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht ... weiterhin zustehende
Rentenbetrag"). Dieses Normverständnis ist einhellige Auffassung, vgl. hierzu bereits Heller, Umwertung der
Bestandsrenten im Beitrittsgebiet, DAngVers 12/1991, Seite 465, 470f und KassKomm-Polster, Band 2, Stand:
August 2002, § 315a Rn 13 sowie Sächsisches Landessozialgericht, Urteile vom 23. August 2001 - L 6 KN 22/00, 7.
Mai 2002 - L 5 RJ 319/01 und 27. Januar 2004 - L 5 RJ 98/03 - JURIS.
Am 31. Dezember 1991 galten hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die o.g. Rechte des Klägers (noch) die
RentenVO und FZRVO. Die Höhe dieser Renten wurde durch nachfolgende rentenrechtliche Vorschriften geändert (zB
durch die 2. bis 4. RentenVO). Weitere Erörterungen hierzu sind mangels Entscheidungserheblichkeit entbehrlich.
Nach § 21 Abs. 2 RentenVO galten für die Dauer der Zahlung der Waisenrente die gleichen Voraussetzungen, die
gemäß § 18 Abs. 3 für die Dauer der Zahlung des Kinderzuschlages maßgebend waren. § 26 Abs. 3 FZRVO
wiederum verwies dynamisch für die Dauer der Zahlung der Zusatzwaisenrente auf die Voraussetzungen, die für die
Dauer der Zahlung der Waisenrente aus der Sozialpflichtversicherung maßgebend waren.
§ 18 Abs. 3 RentenVO lautete:
Der Kinderzuschlag wird gezahlt
a) bis zur Beendigung des Besuches der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule, der
erweiterten Oberschule, Spezialschule, Spezialklasse oder Sonderschule, mindestens bis zur Vollendung des 16.
Lebensjahres,
b) bis zur Beendigung der Lehrausbildung, wenn das Lehrverhältnis unmittelbar im Anschluss an die Schulentlassung
oder vor Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt,
c) für die Dauer eines unmittelbar im Anschluss an die Schulentlassung, ein Lehrverhältnis, ein Vorpraktikum oder vor
Vollendung des 25. Lebensjahres aufgenommenen Direktstudiums an einer Universität, Hoch- oder Fachschule,
soweit der Student nicht als Angehöriger der bewaffneten Organe bzw. der Zollverwaltung der DDR Besoldung erhält,
d) solange das Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, ein Ausbildungs- oder Arbeitsrechtsverhältnis
aufzunehmen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Bis zum Besuch der Mittelschule erfüllte der Kläger den Tatbestand des § 18 Abs. 3 a) RentenVO. Für die Zeit des
Dienstverhältnisses als SaZ bei der Bundeswehr ab dem 1. Juli 2002 ist keines der Tatbestände des § 18 Abs. 3
RentenVO erfüllt. § 18 Abs. 3 a), c) und d) RentenVO scheiden von vornherein aus. Im Ergebnis gilt nichts anderes
für § 18 Abs. 3 b) RentenVO. Denn der Kläger wurde unmittelbar im Anschluss an die Entlassung aus der Mittelschule
in ein Dienstverhältnis als SaZ berufen. Damit war er Soldat, vgl. § 1 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG). Dieses besondere (Wehrdienst-) Verhältnis begründete
gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen dem Kläger und dem Staat. Die Einzelheiten hierzu sind dem Grunde
nach im SG geregelt. Als Soldat hatte der Kläger u.a. Anspruch auf Geld- und Sachbezüge nach Maßgabe besonderer
Gesetze, vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 SG. Die Besoldung des Klägers ergab sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz
(BBesG), vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BBesG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen
Soldaten der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) können u.a. SaZ bereits
während der Wehrdienstzeit unentgeltlich an Bildungsmaßnahmen teilnehmen, die von den für die Berufsförderung
zuständigen Stellen (Berufsförderungsdienste - bfd) angeboten werden (sog. dienstzeitbegleitende Förderung der
schulischen und beruflichen Bildung). Wegen der Einzelheiten hierzu wird zB auf http://bfd.bundeswehr.de verwiesen.
Eine Lehrausbildung im Sinne des § 18 Abs. 3 b) RentenVO setzte ein Lehrverhältnis voraus, vgl. hierzu das 6.
Kapitel des Arbeitsgesetzbuches (AGB) der DDR. Nach dem 1. Januar 1992 ist diese Voraussetzung ebenso
(weiterhin) gegeben, wenn ein vergleichbares Ausbildungsverhältnis nach bundesdeutschen Recht besteht. Die
(rechtlichen) Einzelheiten hierzu sind im wesentlichen im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Ein Lehr- bzw.
Ausbildungsverhältnis begründet(e) ein arbeitsrechtliches Rechtsverhältnis (besonderer Art) zwischen dem Lehrling
(Auszubildenden) und dem Ausbildenden, vgl. zB § 129 Abs. 3 AGB und § 10 Abs. 2 BBiG. Für die Berufsbildung in
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis galten und gelten andere gesetzliche Vorschriften, vgl. hierzu zB § 3
Abs. Nr. 2 BBiG und für SaZ bei der Bundeswehr zB die o.g. Vorschriften.
§ 18 Abs. 3 RentenVO ist bereits dem Wortlaut zu entnehmen, daß der Kinderzuschlag u.a. nicht für "Angehörige der
bewaffneten Organe" zu zahlen ist, soweit diese "Besoldung" erhalten. Dies ist zwar "nur" in § 18 Abs. 3 c) RentenVO
normiert, gilt jedoch dem Sinn und Zweck nach für den gesamten Tatbestand des § 18 Abs. 3 RentenVO. Denn auch
in der DDR konnte ein Schüler, Lehrling oder ein gesundheitlich beeinträchtigtes Kind nicht zugleich "Angehöriger der
bewaffneten Organe" gewesen sein. Diese Kombination war allenfalls als Student im Sinne des § 18 Abs. 3 c)
RentenVO möglich.
In der NVA konnte ein "aktiver Wehrdienst" ebenso in dem "Dienstverhältnis" als SaZ geleistet werden, vgl. zB § 31
Abs. 2 a) des Gesetzes über den Wehrdienst in der DDR (Wehrdienstgesetz) vom 25. März 1982, DDR-GBl. Teil I Nr.
12, Seite 221ff. Die Struktur der Wehrdienstleistung in der DDR und der BRD weichen dem Grunde nach nicht
voneinander ab. Beide (Wehr-) Systeme differenzier(t)en zwischen einem Wehrdienst kraft Gesetzes und eigener
(freiwilliger) Verpflichtung. Innerhalb der zuletzt genannten Gruppe war (ist) wiederum zwischen Berufssoldaten und
Soldaten auf Zeit zu unterscheiden. Vgl. zum Vorstehenden zB §§ 29, 31 Wehrdienstgesetz einerseits und § 1 Abs.
1, Abs. 2 1f SG andererseits. Dem Gericht erschließt sich daher nicht, aus welchen Gründen das Dienstverhältnis des
Klägers als SaZ bei der Bundeswehr nicht mit einem SaZ bei der NVA zu vergleichen sein soll. Die darüber
hinausgehende Möglichkeit als SaZ in der Bundeswehr, unentgeltlich dienstzeitbegleitende Förderung der beruflichen
Bildung in Anspruch zu nehmen, ändert nichts an dem rechtlichen oder tatsächlichen Status als Soldat. Als Soldat
war der Kläger "Angehöriger der bewaffneten Organe" im Sinne des § 18 Abs. 3 c) RentenVO. Somit sind die o.g.
Anspruchsvoraussetzungen für die Waisen- und Zusatzwaisenrente und damit für die weitere Leistung des
Auffüllbetrages seit dem 1. Juli 2002 nicht mehr gegeben (gewesen).
Verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen des Klägers werden dadurch nicht verletzt.
Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Denn der Schutz(-bereich) des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich
insoweit allein auf die nach Maßgabe des EV ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen
Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften (u.a.) aus der Sozialpflichtversicherung, ständige
Rechtsprechung des BVerfG seit dem (Leit-) Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - SozR 3-8570 §
10 Nr. 3, vgl. zB auch Beschlüsse vom 2. Juli 2002 - 1 BvR 2544/95, 6. August 2002 - 1 BvR 586/98, 13. Dezember
2002 - 1 BvR 1144/00, 22. Juni 2004 - 1 BvR 1070/02, 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98 u.a. und 11. Mai 2005 - 1 BvR
368/97 u.a., je aaO. Eine derartige Ausgestaltung als subjektives vermögenswertes Recht im Sinne des Art. 14 Abs.
1 GG ist hier durch § 315a SGB VI als Konkretisierung des Art. 30 Abs. 5 Satz 2 EV in verfassungskonformer Art und
Weise erfolgt, vgl. bereits oben. Die Voraussetzungen dieser vertrauensschützenden Übergangsregelung sind nicht
mehr gegeben.
Art. 12 GG ist ebenso nicht verletzt. Der Kläger hat aufgrund der Aufnahme des freiwillig begründeten
Dienstverhältnisses als SaZ neben anderen Leistungen eine Besoldung nach dem BBesG in Höhe eines vierstelligen
(Euro-) Betrages statt eines Auffüllbetrages von ca. 80 EUR monatlich erhalten. Angesichts dessen sind keine
Anhaltspunkte für einen Eingriff in eines der beiden Schutzbereiche des Art. 12 Abs. 1 GG (Berufswahl-
/ausübungsfrei-heit) erkennbar. Der Kläger hat ebenso nicht einmal andeutungsweise versucht, einen solchen
darzulegen.
Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist ebenso nicht erkennbar. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle
Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Insoweit fehlt es hier bereits an einer Vergleichbarkeit zwischen
Lehrlingen (Auszubildenden) einerseits und Soldaten anderseits. Denn Soldaten stehen in einem besonderen
Treueverhältnis zum Staat, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 SG. Dieses Treue- und besondere Rechtsverhältnis wird durch ein
komplexes Regelungssystem von gegenseitigen Rechten und Pflichten zwischen dem Staat und seinen Soldaten
geprägt. Dem Soldaten stehen daraus u.a. umfassende Leistungs- und Versorgungsansprüche gegen den Staat zu,
vgl. hierzu andeutungsweise und soweit entscheidungserheblich bereits oben. Ein derartiger oder vergleichbarer
Rechtsstatus ist für Lehrlinge (Auszubildende) nicht gegeben. Damit bestehen zwischen den o.g. Gruppen
"Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht" - vgl. hierzu die ebenso ständige Rechtsprechung des BVerfG,
zB aaO -, die eine verschiedene (ungleiche) Behandlung ohne weiteres erlauben (rechtfertigen), auch wenn beide
Gruppen durch das gemeinsame Merkmal des Verlustes eines (versicherten) Elternteiles durch Tod verbunden sind.
Somit ist Art. 3 Abs. 1 GG ebenso nicht verletzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.