Urteil des SozG Dresden vom 24.06.2009

SozG Dresden: rollstuhl, versorgung, pflegeheim, behinderung, krankenkasse, verfügung, wohnung, krankenversicherung, anteil, sicherheitsgurt

Sozialgericht Dresden
Urteil vom 24.06.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 18 KR 2/09
I. Der Bescheid vom 28.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2008 wird aufgehoben. Die
Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Rollstuhl mit Sicherheitsgurt zu gewähren. II. Die Beklagte hat dem Kläger
die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Versorgung des Klägers mit einem Rollstuhl.
Der 1930 geborene Kläger leidet seit einem im Juni 2008 erlittenen Schlaganfall an einer Halbseitenlähmung mit
Einschränkungen der Gehfähigkeit und erheblichen geistigen Einschränkungen. Der Kläger lebt in einem Pflegeheim
und bezieht Leistungen vollstationären Pflege, wobei die Einstufung in die Pflegestufe II oder III zur Zeit Gegenstand
eines weiteren sozialgerichtlichen Verfahrens ist. Ausweislich zweier Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung vom 03.09.2008 und vom 11.11.2008 wird er zu den Verrichtungen im Pflegeheim vorwiegend im
Rollstuhl gefahren.
Am 25.08.2008 beantragte die Tochter des Klägers unter Beifügung einer ärztlichen Verordnung der Hausärztin Dr.
med. D. vom 17.08.2008, einer Hilfsmittelempfehlung des Chefarztes der Neurologischen Abteilung der Klinik T., Dr.
med. T., und eines Kostenvoranschlages der Sanitätshaus B. über einen Rollstuhl C. nebst Zubehör für 521,60 EUR
die Versorgung des Klägers mit einem Rollstuhl.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.08.2008 ab. Der Kläger lebe in einer stationären
Pflegeeinrichtung, zu deren Leistungen auch die Bereitstellung eines für den üblichen Pflegebetrieb notwendigen
Rollstuhls als Heimausstattung gehöre und von der Pflegevergütung mit abgegolten sei. Im Falle des Klägers diene
der Rollstuhl vorwiegend dem Transport in der Pflegeeinrichtung und damit der Durchführung grundpflegerischer
Maßnahmen.
Den am 03.09.2008 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch begründete die Tochter des Klägers damit, dass
der Rollstuhl benötigt werde, um den Kläger mehrmals wöchentlich durch Geschwister, Verwandte und Freunde auch
außerhalb des Heimgeländes spazieren zu fahren, wo er sich nicht mit dem Rollator fortbewegen könne. Der Kläger
habe ein Recht, auch weiterhin am gesellschaftlichen und familiären Leben außerhalb des Heims teilzunehmen. Er
benötige einen seinen Körpermaßen angepassten Rollstuhl, was bei dem im Heim ausgeborgten Rollstuhl nicht der
Fall sei.
Die von der Beklagten hinzugezogene Hilfsmittelberaterin stellte anlässlich eines Besuches in der Pflegeeinrichtung
am 15.09.2008 fest, dass der Kläger bei deutlich gebessertem Zustand allein aufstehen könne und im Heim am
Rollator umhergehe. Für längere Ausfahrten mit Angehörigen stehe ein Faltrollstuhl des Heimes zur Verfügung.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2008 zurück. Nach den Feststellungen der
Hilfsmittelberaterin sei der Kläger im gesamten Wohn- und Heimbereich mit dem Rollator selbständig gehfähig,
Spazierfahrten mit Angehörigen seien mit dem heimeigenen Rollstuhl möglich. Dem Grundbedürfnis nach Mobilität sei
damit entsprochen.
Hiergegen richtet sich die am 02.01.2009 beim Sozialgericht Dresden eingegangene Klage vom 30.12.2008, mit der
die Bevollmächtigte des Klägers einen Anspruch auf Bereitstellung eines individuellen Rollstuhls weiter verfolgt. Der
Kläger sei inzwischen nicht mehr mit dem Rollator selbständig gehfähig. Erforderlich sei ein auf seine Körpermaße
abgestimmter Rollstuhl. Der vom Pflegeheim zur Verfügung gestellte Leihrollstuhl sei ursprünglich auf die Maße eines
anderen Versicherten ausgerichtet gewesen und deshalb keine Lösung; die Körperhaltung des Klägers werde damit
immer katastrophaler.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Die eingeschränkte Gehfähigkeit werde im Wohnbereich und auch
im Heimgelände mit den vorhandenen Hilfsmitteln einschließlich dem Leihrollstuhl des Heims ausreichend
ausgeglichen. Auch nach der zwischenzeitlichen Verschlechterung des Zustandes sei sie nicht wegen nur ein bis
zwei Ausfahrten des Klägers pro Woche leistungspflichtig. Werde ein Hilfsmittel ganz überwiegend und somit
schwerpunktmäßig zur Durchführung der Pflege verwendet, begründe die Tatsache, dass es daneben auch dem
Behinderungsausgleich diene, keine Leistungspflicht der Krankenkasse. Vielmehr sei das Pflegeheim für die
Bereitstellung des Rollstuhls zuständig.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte und auf die
beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und das von der Beklagten nachgereichte Pflegegutachten des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 11.11.2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann über den Rechtsstreit gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch
Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art
aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten auf Anfrage keine Gründe vorgetragen haben, die einer
Entscheidung durch Gerichtsbescheid entgegen stehen würden.
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bereitstellung eines seinen Maßen
entsprechenden individuellen Rollstuhls mit Sicherheitsgurt als Leistung der Krankenkasse auf Grundlage des § 33
Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken,
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu
sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht
als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V
ausgeschlossen sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer
Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der
stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen
Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt.
Ein Hilfsmittel ist von der gesetzlichen Krankenversicherung immer dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der
Behinderung im täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis betrifft. Nach der ständigen
Rechtsprechung gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören,
die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das
Erschließen eines körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und das Bedürfnis, bei Krankheit oder
Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24.05.2006, Az. B 3 KR 16/05
R). Das hier in Betracht kommende Grundbedürfnis des "Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums" hat die
Rechtsprechung nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen
Gleichziehens mit den Möglichkeiten des Gesunden verstanden. So hat das Bundessozialgericht in seiner
Entscheidung vom 08.06.1994, Az. 3/1 RK 13/93, zwar die Bewegungsfreiheit als Grundbedürfnis bejaht, aber dabei
nur auf diejenigen Entfernungen abgestellt, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt. In seinem Urteil vom 16.09.1999, Az.
B 3 KR 8/98 R, hat es das auf die Fähigkeit konkretisiert, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung
zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im
Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte hat dem Kläger einen Rollstuhl zur Verfügung zu stellen, damit
dieser im Rahmen regelmäßiger Spazierfahrten mit seinen Angehörigen sowohl im als auch außerhalb des
Heimgeländes am gesellschaftlichen Leben teilhaben kann.
Das Gehvermögen des Klägers ist inzwischen so weit aufgehoben, dass er keine Spaziergänge mit dem Rollator mehr
durchführen kann, sondern hierzu auf einen Rollstuhl angewiesen ist.
Durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.02.2000, Az. B 3 KR 26/99 R, ist geklärt, dass die Anwendung des
§ 33 SGB V nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der Rollstuhl auch der Erleichterung der Pflege dient, wenn der
Versicherte - wie hier - das Hilfsmittel regelmäßig auch außerhalb des Pflegeheimes und des Heimgeländes benötigt.
Der Heimträger hat lediglich für die Versorgung mit üblichen Hilfsmitteln innerhalb des Pflegeheimes und des
Heimgeländes einzustehen. Für eine Gewichtung danach, ob und zu welchem Anteil ein Rollstuhl nach seiner
Auslieferung an den Versicherten voraussichtlich zur Deckung der von der Krankenkasse durch Mobilitätshilfen
abzusichernden Grundbedürfnisse und zu welchem Anteil er auch für pflegerische Verrichtungen eingesetzt werden
wird, ist nach § 33 SGB V kein Raum. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts ist es unschädlich, wenn der
Rollstuhl auch - egal in welchem Umfang - der Erleichterung der Pflege dient. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der
Versicherte ohne die Bereitstellung des Hilfsmittels sein Recht auf Erschließung eines körperlichen Freiraums
verwirklichen kann oder nicht. Wenn nein, ist die Krankenkasse selbst dann leistungspflichtig, wenn die gewährte
Sachleistung faktisch auch im Pflegebetrieb eingesetzt wird.
Die gegenteilige Auffassung liefe auf eine Umgehung des mit § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V verfolgten Anliegens des
Gesetzgebers hinaus. Denn die Regelung ist als Folge der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22.07.2004,
Az. B 3 KR 5/03 R, erforderlich geworden, das den Anspruch einer schwerstbehinderten Heimbewohnerin auf
Versorgung mit einem speziellen Lagerungsrollstuhl, der ihr noch ein gewisses Maß an passiver Teilhabe am
Gemeinschaftsleben ermöglicht hätte, wegen fehlender Rehabilitationsfähigkeit verneint hat. Aus der Entscheidung
folgte, dass entsprechende Hilfsmittel - soweit sie nicht vom Pflegeheim vorzuhalten sind - nur auf eigene Kosten
oder über die Sozialhilfe hätten beschafft werden können, anderenfalls wären die Versicherten nach Auffassung des
Gesetzgebers unversorgt geblieben und von der Teilhabe am Gemeinschaftsleben ausgeschlossen gewesen. Dieses
Ergebnis wurde als nicht vertretbar angesehen und durch die neue Regelung korrigiert (vgl. Deutscher Bundestag,
Drucksache 16/3100, S. 102). Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass die Regelung speziell für die Fälle
geschaffen wurde, in denen Versicherte nicht mehr in der Lage sind, einen Willen zur Bestimmung des Aufenthaltes
zu bilden oder mitzuteilen. Hierbei handelt es sich in der Regel um Schwerstbehinderte, wobei die Behinderung beim
Aufenthalt in einem Pflegeheim typischerweise mit einer entsprechend hohen pflegerischen Betreuung einhergeht. In
diesen Fällen den Anspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhl davon abhängig zu machen, dass die Nutzung zur
Erschließung eines Freiraums, namentlich für individuelle Ausfahrten, die Nutzung bei pflegerischen Verrichtungen
überwiegt, würde bedeuten, die gesetzlich den Krankenkassen zugewiesene Finanzierungsverantwortung im Regelfall
auf Versicherte oder Heimträger abzuwälzen. § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V liefe damit letztlich leer.
Die Beklagte kann dem Kläger nicht entgegen halten, zur Befriedigung seines Grundbedürfnisses nach Mobilität
reiche es aus, sich bei Spazierfahrten auf das Außengelände des Pflegeheims zu beschränken. Das
Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 10.02.2000, Az. B 3 KR 26/99 R, klargestellt, dass der Versicherte sich
hierauf nicht verweisen lassen muss, sondern einen Rollstuhl auch zur Erschließung des Nahbereichs außerhalb des
Heimgeländes beanspruchen kann, und ausgeführt:
"Im vorliegenden Fall reicht der Anspruch der Klägerin auf Bereitstellung eines heimeigenen Rollstuhls zur
Befriedigung ihrer allgemeinen Grundbedürfnisse nicht aus. Nach den Feststellungen des LSG wird die Klägerin
täglich von einem ihrer drei Kinder oder ihrem Lebensgefährten besucht und, soweit es das Wetter zuläßt, zu
Aktivitäten außerhalb des Heimes, insbesondere zu Spazierfahrten, mitgenommen. Da die Klägerin somit regelmäßig
- wenn auch mit fremder Hilfe - die Sphäre des Heimes verläßt und es dabei um die Befriedigung eines allgemeinen
Grundbedürfnisses (Mobilität und gesellschaftlicher Kontakt zur Vermeidung von Vereinsamung) geht, stand ihr ein
Anspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhl gegen die Krankenkasse zu."
Im Falle des Klägers, der dem gegenüber keine wesentlichen Unterschiede aufweist, gilt das Gleiche.
Der Kläger ist mit seinem Anspruch auf Bereitstellung des Rollstuhls nicht dadurch klaglos gestellt, dass das Heim
seinen Bewohnern einen Rollstuhl auch für Ausfahrten außerhalb des Heimgeländes zur Verfügung stellt. Denn da das
Heim insoweit keine Vorhaltepflicht trifft, hat der Kläger hierauf keinen Anspruch, insbesondere ist die Verfügbarkeit
des Rollstuhls bei gleichzeitigen Ausflügen mehrerer Heimbewohner nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist zwischen
den Beteiligten unstreitig, dass der vorhandene Rollstuhl nicht für den Kläger, sondern ursprünglich für einen anderen
Bewohner passend angeschafft wurde, nicht den individuellen Maßen des Klägers entspricht und deshalb nur mit
Fehlhaltung benutzt werden kann. Der Kläger hat aber zur Befriedigung seiner Mobilitätsbedürfnisse Anspruch auf
einen seiner Körpergröße entsprechenden bzw. durch Einstellmöglichkeiten anpassbaren Rollstuhl.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 und § 193 Abs. 1 SGG.