Urteil des SozG Dresden vom 26.11.2007

SozG Dresden: befreiung von der versicherungspflicht, verfassungskonforme auslegung, mitgliedschaft, mindestbeitrag, zuschuss, bedürftigkeit, hauptsache, offenkundig, einkünfte, leistungsbezug

Sozialgericht Dresden
Gerichtsbescheid vom 26.11.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 33 R 1675/06
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ab
dem 1.8.2005 bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld II und dem Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft im
Rechtsanwaltsversorgungswerk.
Der am geborene Kläger schied am 12.5.2004 aus dem seit 1.5.2002 bestehenden Beamtenverhältnis auf Widerruf
(Referendariat) aus. In der Zeit vom 18.5.2004 bis zum 10.8.2004 bereitete sich der Kläger auf einen
Auslandsaufenthalt vor, den er ohne Bestehen einer Rentenversicherung vom 10.8.2004 bis zum 1.3.2005 als
Voluntär bzw. Hausmeister in einem Kinderheim in E. wahrgenommen hat. Der Kläger bezog aufgrund Bescheids vom
15.4.2005 in der Zeit vom 2.3.2005 bis zum 31.8.2005 Arbeitslosengeld II von der ARGE D ... Es folgten zwei
Verlängerungsbescheide am 8.9.05 für die Zeit vom 1.9.2005 bis zum 28.2.2006 und vom 17.3.2006 für die Zeit vom
1.3.2006 bis zum 30.9.2006. Der Kläger machte sich bereits am 1.8.2005 als Rechtsanwalt selbständig, wobei er am
4.8.2005 als Rechtsanwalt von der Rechtsanwaltskammer S. zugelassen wurde. Mit selben Datum wurde der Kläger
Pflichtmitglied im sächsischen Rechtsanwaltsversorgungswerk und leistet einen Mindestbeitrag in Höhe von 66
EUR/Monat. Am 15.8.2005 wurde der Kläger als Rechtsanwalt vereidigt. Seit dem 1.3.2006 bezieht der Kläger
Einstiegsgeld zur Existenzgründung nach § 29 SGB II.
Am 5.8.2005 stellte der Kläger einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft bei der
Beklagten.
Mit Bescheid vom 27.10.2005 lehnte die Beklagte den Befreiungsantrag des Klägers, da er als selbständiger
Rechtsanwalt nicht versicherungspflichtig sei. Nach § 6 Abs.1 Nr.1 SGB VI unterliege der Kläger nicht § 2 Satz 1 Nr.
9 SGB VI. Der Kläger legte am 2.11.2005 gegen den Bescheid vom 27.10.2005 Widerspruch ein, da eine
Versicherungspflicht über den Bezug des Arbeitslosengeldes II vorliege und somit eine doppelte Rentenversicherung
bestünde. Der Kläger nahm seinen Widerspruch vom 2.11.2005 am 2.8.2006 zurück.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom 5.8.2005 mit Bescheid vom 4.1.2006 im Hinblick auf die auf eine
Befreiung von der Versicherungspflicht als Bezieher von Arbeitslosengeld II nach § 6 Abs.1b SGB VI ab, da die
Pflichtmitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk erst nach Beginn des Bezuges des Arbeitslosengeld II
begründet wurde.
Dagegen legte der Kläger am 30.1.2006 Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 17.10.2006 zurück, da § 6 Abs.1b Nr.1 i.V.m. Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI keine
Befreiungsmöglichkeit vorsehe, wenn eine berufsständische Pflichtversicherung erst nach Beginn des Bezuges von
Arbeitslosengeld II begründet wird.
Hiergegen hat der Kläger am 17.11.2006 vor dem Sozialgericht Dresden Klage erhoben. Er führt im Wesentlichen aus,
dass § 6 Abs.1 Nr.1b SGB VI auch auf eine Mitgliedschaft in einem Versorgungssystem anzuwenden sei, wenn sie
aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II heraus begründet wird. Es sei eine verfassungskonforme Auslegung
vorzunehmen, da wegen der Doppelversicherungspflicht ansonsten ein Verstoß gegen Art.3 GG bestünde, da auch
die Mitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk zwingend sei. Eine doppelte Versicherungspflicht verstoße
gegen das Ziel des SGB II. Jedenfalls habe im April 2006 keine Versicherungspflicht bestanden. Mit Erteilung der
Befreiung hätte die ARGE nach § 26 Abs.1 SGB II die Versicherungsbeiträge an den Kläger bezahlt.
Der Kläger beantragt sinngemäß: die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten über die Ablehnung der
Befreiung von der Versicherungspflicht vom 4.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2006 zu
verpflichten, den Kläger ab dem 1.8.2005 von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien und dem
Kläger die geleisteten Beiträge nebst 4% Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid. Die Beklagte sehe sich an
das Gesetz gebunden. Die Doppelversicherungspflichten für Mitglieder in berufsständischen Versorgungswerken seien
im § 6 SGB VI gesetzlich angelegt. Nur für den Bezug von Existenzgründungszuschüssen nach § 421 Abs.1 SGB III
und die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.10 SGB VI käme eine Befreiung nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI
in Betracht. Es handle sich ohnehin allenfalls um eine "unechte doppelte Versicherungspflicht", die auf
unterschiedlichen Tatbeständen beruht, da keine gesetzliche Doppelversicherungspflicht bestehe, sondern die
berufsständische Pflichtversicherung bei der Beigeladenen nicht Teil der gesetzlichen Rentenversicherung ist.
Die Beigeladene führt aus, dass es willkürlich erscheine, wenn bei § 6 Abs.1b SGB VI darauf abgestellt werde, ob die
Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung schon bestanden hat oder nicht.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte mit den
Schriftsätzen nebst Anlagen sowie den Inhalt der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten
verwiesen. Die Parteien wurden zu der beabsichtigten Entscheidung im Wege eines Gerichtsbescheids angehört.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs.1 SGG entscheiden, da die Sache keine besonderen
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid über die Ablehnung einer Befreiung von der Versicherungspflicht vom 4.1.2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 17.10.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs.2
Satz 1 SGG. Der Kläger ist als Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Rentenversicherung im streitigen
Zeittraum pflichtversichert und hat insoweit keinen gesetzlichen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht
und damit auch keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Verzinsung der von der ARGE an die Beklagte geleisteten
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Nach § 3 Satz 1 Nr.3a SGB VI sind Personen in der Zeit versicherungspflichtig, für die sie von den jeweils
zuständigen Trägern nach dem Zweiten Buch Arbeitslosengeld II beziehen. Der Kläger bezog seit dem 2.3.2005
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für seine
Bedarfsgemeinschaft. Ausweislich der Bewilligungsbescheide für das Arbeitslosengeld II wurden von der
Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Dresden ab diesem Zeitpunkt Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für
den Kläger an die Beklagte abgeführt. Das grundsätzliche Bestehen der Versicherungspflicht gemäß § 3 Satz 1 Nr.3a
SGB VI ist zwischen den Parteien unstreitig. Die (gesetzliche) Versicherungsfreiheit des Klägers in seiner
selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt wurde bereits mit Bescheid vom 27.10.2005 bestandskräftig festgestellt und
wird von der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr.3a SGB VI nicht berührt.
Eine Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr.3a SGB VI auf den Antrag ist gesetzlich
nicht vorgesehen und ist von der Beklagten zu Recht abgelehnt worden. Befreiungstatbestände für Pflichtversicherte
finden sich lediglich in § 6 SGB VI. Dabei scheidet § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI als Grundlage für eine Befreiung
des Klägers von vornherein aus, da nicht die selbständige Tätigkeit des Klägers die Versicherungspflicht begründet,
von der eine Befreiung begehrt wird. Für eine Befreiung des Klägers kommt ausgehend vom Rechts- und
Tatsachenvortrag des Klägers nur § 6 Abs. 1b SGB VI in Betracht. Nach § 6 Abs.1b Nr.1 SGB VI werden nach § 3
Satz 1 Nr. 3a Versicherte von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von
Arbeitslosengeld II nicht versichert waren und während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin
Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bleiben. Der Wortlaut dieser Norm sieht eine
Befreiungsmöglichkeit nur in den Fällen vor, in denen die Mitgliedschaft in einem beruflichen Versorgungswerk
fortbesteht und nicht erst während des laufenden Bezugs von Arbeitslosengeld II begründet wird.
Die Voraussetzungen des § 6 Abs.1b Nr.1 SGB VI sind vorliegend nicht erfüllt. Mit der Zulassung zum Rechtsanwalt
am 4.8.2005 wurde der Kläger Mitglied in der Rechtsanwaltskammer (§ 12 Abs.3 BRAO) und gleichzeitig nach § 6
Abs.2 i.V.m. § 1 Abs.1 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen und § 5
Abs.2 der geltenden Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen Pflichtmitglied in der
berufsständischen Versorgung für Rechtsanwälte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger aber bereits im
laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, so dass er nicht "weiterhin"
Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bleibt, sondern erstmals bei Bezug von Arbeitslosengeld II
in eine solche Versorgungseinrichtung eingetreten ist.
Eine weitergehende Auslegung der Befreiungsmöglichkeit ist nach Überzeugung der Kammer durch die eindeutige
Wortlautgrenze ausgeschlossen und überdies vom Gesetzgeber nicht gewollt, so dass keine einer entsprechenden
Auslegung zugängliche planwidrige Regelungslücke besteht. Im Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
vom 16.10.2003 (BT-Drucks. 15/1749, S.37) wird wie folgt ausgeführt: "Da durch die Änderungen in § 3 Beziehern von
Arbeitslosengeld II zunächst unabhängig davon in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind,
ob sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig
waren, wird bestimmten Beziehern des neuen Arbeitslosengeldes II, die bisher ihre Altersvorsorge nicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung, sondern anderweitig betrieben haben, ein Befreiungsrecht von der
Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung eingeräumt. Hiermit wird insbesondere der Tatsache
Rechnung getragen, dass eine Vielzahl der künftigen Bezieher von Arbeitslosengeld II vor dem Leistungsbezug nicht
rentenversichert waren. Flankierend hierzu sollen diese Personen nach § 26 SGB II einen Zuschuss zu ihren
Aufwendungen in Höhe der ansonsten zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlenden Beiträge erhalten". Der
Gesetzgeber hat das Befreiungsrecht also ganz bewusst nur für diejenigen vorgesehen, die vor Eintritt der
Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr.3a SGB VI bereits ihre Altersvorsorge nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung, sondern anderweitig betrieben haben. Darin liegt ein sachlicher Grund für die Unterscheidung in §
6 Abs.1b SGB VI, so dass ein ungerechtfertigter Verstoß gegen das Gleichheitsgebot aus Art.3 GG nicht ersichtlich
ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Pflichtmitgliedschaft nach § 3 Satz 1 Nr.1b SGB VI der Absicherung der bis
dahin rentenrechtlich noch nicht abgesicherten Bezieher von Arbeitslosengeld II dient und nicht von späteren
Änderungen abhängig gemacht werden kann, solange Bedürftigkeit im Sinne des SGB II – also Bezug von Leistungen
- bestehen bleibt.
Zwar besteht, wie vom Kläger ausgeführt, eine dem Sozialrecht immanente Tendenz zur Vermeidung von doppelten
Pflichtversicherungen und damit dem Schutz des Einzelnen vor unzumutbaren versicherungsrechtlichen Belastungen.
Auch die Änderung des § 3 Satz 1 durch Einfügung der Nr.3d SGB VI durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl. I S.558) spricht beispielhaft dafür, dass der
Gesetzgeber Doppelversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vermeiden will, vgl. BT-Drucks. 16/688,
S.15. Allerdings sind doppelte Pflichtversicherungen auch im Sozialrecht nicht generell ausgeschlossen, sondern für
verschiedene Beschäftigungen bzw. gesetzliche Tatbestände sogar gesetzlich angelegt, vgl. BSG, Urteil vom
13.9.1979 – B12 RK 26/77 -, Gürtner, KassKomm, SGB VI § 1 Rn.6. Allein aus einem Bestreben zur Vermeidung
doppelter Versicherungspflichten in der gesetzlichen Rentenversicherung kann noch kein Anspruch auf Befreiung über
die im Gesetz genannten Fälle hinaus begründet werden.
Außerdem ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall gar keine "echte doppelte Versicherungspflicht" vorliegt, so
dass diese mit den eigenen rechtlichen Ausführungen des Klägers "unproblematisch" zulässig sind. Die gesetzliche
Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr.3a SGB VI knüpft an der Tatsache des Bezuges von Arbeitslosengeld II an.
Demgegenüber besteht die Versicherungspflicht im Versorgungswerk allein wegen der selbständigen Tätigkeit bzw.
Zulassung als Rechtsanwalt. Damit liegt den Versicherungspflichten jeweils ein anderer Lebenssachverhalt zu Grunde
(unechte doppelte Versicherungspflicht). Hinzu tritt, dass die Versicherungspflicht im Rechtsanwaltsversorgungswerk
nichts mit der gesetzlichen Pflichtversicherung nach § 3 SGB VI zu tun hat, sondern von einer berufsständischen
Institution im Rahmen ihrer Satzungsautonomie bestimmt wird. Der Bundesgesetzgeber kann aber von Verfassung
wegen schwerlich verpflichtet sein, auf änderliches untergesetzliches Satzungsrecht bestimmter Institutionen in den
Ländern zu reagieren und diesbezüglich entsprechende Befreiungsvorschriften im SGB VI vorzusehen. Vielmehr sind
die Satzungsgeber verpflichtet, zur Wahrung der Rechtmäßigkeit ihrer Satzungen vorgefundenes Bundesrecht bei der
jeweiligen Satzungsformulierung zu beachten. Das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungsgesetz begründet in § 6
Abs.4 ausdrücklich die Möglichkeit Befreiungen für Mitglieder der Versorgungswerke vorzusehen.
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger durch die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr.3a SGB
VI keine Ausgaben entstanden sind, sondern die Pflichtversicherung zu seinen Gunsten aus staatlichen Mitteln
bedient wird. Durch die Leistungen an die gesetzliche Rentenversicherung erhält der Kläger in dieser Zeit ohne
Gegenleistung Rentenanwartschaften, die sich später gegebenenfalls rentenbegründend und –erhöhend auswirken
können. Soweit der Kläger auf § 26 SGB II hinweist, bleibt nur anzumerken, dass dessen
Tatbestandsvoraussetzungen offenkundig nicht vorliegen und von vornherein nicht als Übernahme der
Pflichtbeitragszahlungen durch die ARGE an das Versorgungswerk führen kann. § 26 Abs.1 SGB II betrifft nur einen
Zuschuss zu den Beiträgen in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach einer erfolgten Befreiung über § 6
Abs.1b SGB VI, wenn die Beiträge freiwillig an die Versorgungseinrichtung gezahlt werden. Demgegenüber hat der
Kläger in Ermangelung ausreichender Einkünfte nur den Mindestbeitrag in Höhe von 66 EUR/Monat an das
Rechtsanwaltsversorgungswerk abzuführen, so dass der Aufbau einer hinreichenden sozialen Absicherung für einen
Leistungsfall, z.B. Berufsunfähigkeit, fraglich wäre.
Da der Bezug von Arbeitslosengeld II in seit 1.8.2005 ununterbrochen belegt ist, liegen die Voraussetzungen für die
gesetzliche Pflichtversicherung nach § 3 Satz 1 Nr.3a SGB VI auch durchgängig vor. Auf die Mitteilung der Beklagten
vom 16.10.2006 kommt es daher nicht an. Der Kläger stand auch im April 2006 aufgrund des Bescheids vom
17.3.2006 in der Zeit vom 1.3.2006 bis zum 30.9.2006 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs.1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.