Urteil des SozG Dresden vom 06.11.2008

SozG Dresden: eltern, behinderung, belastung, härte, einkünfte, behinderter, ermessensprüfung, werkstatt, einkommenssteuer, familie

Sozialgericht Dresden
Urteil vom 06.11.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 35 AL 1392/06
I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 05.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28.09.2006 verurteilt, der Klägerin Ausbildungsgeld ab 01.03.2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts zu gewähren. II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des von der Beklagten gewährten Ausbildungsgeldes streitig.
Die am 11.04.1986 geborene Klägerin leidet u. a. an einer Cerebralparese. Sie ist schwerbehindert mit einem GdB
nach dem Schwerbehindertenrecht von 100. Die Merkzeichen "G", "a.G." und "H" sind bei der Klägerin anerkannt. Der
Zwillingsbruder der Klägerin ist ebenfalls schwerbehindert mit einem GdB von 050. Am 01.09.2004 hat die Klägerin
eine Ausbildung zur Bürokraft beim Integrationszentrum für Cerebralparese (ICP) in M. aufgenommen. Sie hat
hinsichtlich des ersten Bewilligungsabschnitts (bis 28.02.2006) Ausbildungsgeld von der Beklagten nach den §§ 104
ff. SGB III in Höhe eines monatlichen Betrages von 93,00 EUR erhalten. Mit Antrag vom 25.11.2005 beantragte die
Klägerin die Weiterbewilligung des Ausbildungsgeldes ab 01.03.2006. Die Ausbildung solle bis Juli 2007 beendet sein.
Der Bruder befinde sich in der Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Dessen Ausbildung ende voraussichtlich am
31.08.2006. Dem Antrag war der Steuerbescheid der Eltern der Klägerin vom 16.12.2005 für das Jahr 2004 beigefügt.
Danach hatte der Vater der Klägerin Einkünfte in Höhe von 25.819,00 EUR, die Mutter in Höhe von 22.101,00 EUR.
Die Beklagte ermittelte das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nach Abzug der Steuern und der
Sozialpauschale und bewilligte mit Bescheid vom 05.01.2006 Ausbildungsgeld für die Zeit vom 01.03.2006 bis
31.08.2006 in Höhe von monatlich 43,00 EUR. Für die Zeit vom 01.09.2006 bis 31.08.2007 wurden monatlich 0,00
EUR bewilligt. Hiergegen hat die Mutter der Klägerin unter Vorlage einer notariellen Vollmacht mit Schreiben vom
24.01.2006 Widerspruch eingelegt und die Berücksichtigung eines zusätzlichen Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6
BAföG beantragt. Sie verwies darauf, dass beide Kinder seit ihrer Geburt behindert sind. Bedingt durch die
Behinderung und die daraus resultierenden gesundheitlichen Probleme hätte die Familie höhere finanzielle
Belastungen zu tragen, die in der Einkommenssteuer vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen besonders
berücksichtigt werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2006 zurück. Sie verwies darauf, dass für
das Ausbildungsgeld die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend gelten, soweit nachfolgend
nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 104 SGB III). Auf den Bedarf der Klägerin von 93,00 EUR sei gemäß § 108 Abs.
2 SGB III Einkommen anzurechnen. Das anzurechnende Einkommen betrage monatlich 49,55 EUR. Die Freibeträge
für die Eltern seien abschließend geregelt. Der zusätzliche Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG gelte nicht für die
Berechnung der Höhe des Ausbildungsgeldes.
Hiergegen hat die Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, am 26.10.2006 Klage erhoben und beantragt, das
Ausbildungsgeld vollumfänglich zu gewähren. Sie führt weiter aus, § 104 Abs. 2 SGB III verweise auf die Vorschriften
zur Berufsausbildungsbeihilfe. § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III verweise zu den Freibeträgen auf § 11 Abs. 4 sowie auf die
Vorschriften des 4. Abschnitts des BAföG. § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III regle abweichend von den Freibeträgen in § 25
Abs. 1 BAföG, dass vom Einkommen der Eltern 2.615,00 EUR monatlich anrechnungsfrei bleiben. § 25 Abs. 6 BAföG
regle, dass zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil anrechnungsfrei bleibt, hierzu insbesondere
außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b Einkommenssteuergesetz. Die Klägerin bekräftigt, dass der
Bruder ebenfalls behindert ist. Sie legt einen Steuerbescheid für das Jahr 2004 vom 26.05.2006 vor. Darin werden
außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 5.322,00 EUR festgehalten. Anerkannt wurde ein Überlastungsbetrag von
3.885,00 EUR, Ausbildungskosten nach § 33a Abs. 2 EStG in Höhe von 15,00 EUR, Behindertenpauschbeträge in
Höhe von 4.270,00 EUR sowie der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Höhe von 924,00 EUR. Die
Klägerin lässt weiter vortragen, dass die Beklagte ihr Ermessen hinsichtlich des Härteantrags nicht ausgeübt habe.
Zur Begründung verweist die Klägerin auf die Kommentarstelle von Lauterbach im SGB III-Kommentar. Nach ihrer
Auffassung regeln die §§ 104 ff. SGB III lediglich andere Freibeträge, enthielten aber keine abweichenden Regelungen
zur Vermeidung unbilliger Härten aufgrund außergewöhnlicher Belastungen. Mangels abweichender Regelungen hierzu
gelte für die Vermeidung unbilliger Härten die Regelung über die Berufsausbildungsbeihilfe. Anderenfalls wäre die
Klägerin gegenüber schwerbehinderten Studenten benachteiligt. Die Klägerin verweist auf den Aufsatz von Dr. Roos in
SGB 2002, Seite 667 ff. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.11.2008 erläutert die Klägerbevollmächtigte
das Klageschreiben vom 25.10.2006 und reicht eine Anlage 1 zur Einkommenssteuererklärung 2004 zu den Akten.
Die Ausbildung der Klägerin sei am 24.07.2007 beendet gewesen.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 05.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
28.09.2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsgeld ab 01.03.2006 unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Härtefallregelung des § 25 Abs. 6 BAföG nicht für die Berechnung des
Ausbildungsgeldes gilt. § 108 Abs. 2 SGB III treffe eine eigenständige Regelung zu den Freibeträgen. Diese
Auffassung werde auch in mehreren Kommentierungen geteilt. Die Freibeträge nach § 25 BAföG blieben somit außer
Betracht. Die Regelung in § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III sei abschließend, sodass die Härtefallregelung des § 25 Abs. 6
BAföG ausgeschlossen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf Band II der Reha-Akte der
Klägerin sowie die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 05.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
28.09.2006 verletzt die Klägerin in ihren Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), soweit dort
das Vorliegen einer unbilligen Härte durch die Beklagte nicht geprüft worden ist. Der angefochtene Bescheid war
insoweit abzuändern und die Beklagte zur Neuverbescheidung zu verurteilen.
Der Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsgeld ergibt sich aus den §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 102
Abs. 1 Nr. 1, 103 Satz 1 Nr. 2, 104 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III). Danach können behinderten Menschen
Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung
erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre
Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. § 98 SGB III sieht die Gewährung allgemeiner (Abs. 1 Nr. 1) sowie besonderer
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen (Abs. 1 Nr. 2) vor. Besondere Leistungen
werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht
werden kann. Besondere Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen u.a. dann zu erbringen, wenn Art oder
Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an einer Maßnahme in einer
besonderen Einrichtung für behinderte Menschen unerlässlich machen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) SGB III).
Die Klägerin hat für den Zeitraum ab 01.03.2006 während der Ausbildung am ICP dem Grunde nach einen Anspruch
auf die besondere Leistung des Ausbildungsgeldes nach den §§ 104 ff. SGB III. Danach haben behinderte Menschen
Anspruch auf Ausbildungsgeld während einer beruflichen Ausbildung oder berufsbereitenden Bildungsmaßnahme
einschließlich einer Grundausbildung (Nr. 1) und einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich
einer Werkstatt für behinderte Menschen (Nr. 2), wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann (§ 104 Abs. 1
SGB III). Die Voraussetzungen liegen hier dem Grunde nach vor, da die Klägerin Anspruch auf Leistungen zur
Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben hat und ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann.
Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend
nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 104 Abs. 2 SGB III). Damit gelten hinsichtlich der Einkommensanrechnung
grundsätzlich die Regelungen des § 71 SGB III. Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie
die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten danach § 11 Abs. 4 sowie die Vorschriften des 4. Abschnitts des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend (§ 71
Abs. 2 Satz 1 SGB III). Die Einkommensberechnung wird für das Ausbildungsgeld in § 108 SGB III geregelt. Danach
darf auf den Bedarf bei Menschen in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte Einkommen nicht angerechnet
werden (§ 108 Abs. 1 SGB III), was vorliegend nicht einschlägig ist. Im Übrigen bleibt bei der Einkommensanrechnung
das Einkommen der Eltern bis 2.615,00 EUR monatlich anrechnungsfrei (§ 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III). Für die
Anrechnung des Einkommens der Eltern sind dabei die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor
Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend (§ 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III i.V.m. § 24 Abs. 1 BA-föG). Hier haben
die Eltern der Klägerin im Jahr 2004 laut Steuerbescheid vom 26.05.2006 Einkünfte von 25.819,00 EUR bzw.
22.101,00 EUR, insgesamt 47.920,00 EUR erzielt. Hiervon waren nach Abzug der Sozialpauschale (von 21,5%, § 71
Abs. 2 Satz 1 SGB III i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG) sowie der zu leistenden Steuern (§ 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III
i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG), wie die Beklagte zutreffend ermittelt hat, 32.569,22 EUR anzurechnen.
Daraus errechnet sich zunächst ein monatliches Einkommen von 2.714,10 EUR.
Von dem ermittelten Betrag bleibt zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei
(§ 104 Abs. 2 i.V.m. § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III i.V.m. § 25 Abs. 6 BAföG). Nach § 25 Abs. 6 BAföG kann zur
Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, ein
weiterer Teil des Einkommens der Eltern und des Ehegatten anrechnungsfrei bleiben. Dabei ist zu beachten, dass
grundsätzlich die Bewilligung eines weiteren anrechnungsfreien Betrages im Ermessen der Beklagten steht (vgl. § 3
Abs. 5 SGB III). Eine Überprüfung der Entscheidung kann daher nur dahingehend erfolgen, ob die Beklagte von ihrem
Ermessen fehlerfreien Gebrauch gemacht hat. Eine Ermessensentscheidung der Behörde ist nach § 54 Abs. 2 Satz 2
SGG insbes. rechtswidrig bei Ermessensüber-/unterschreitung oder Ermessensfehlgebrauch.
Hier liegt eine Ermessensunterschreitung vor. Die Beklagte hat nicht geprüft, ob zur Vermeidung unbilliger Härten ein
weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleibt (§ 104 Abs. 2 i.V.m. § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III i.V.m. § 25
Abs. 6 BAföG). Zu den Anteilen des Einkommens, die wegen einer unbilligen Härte anrechnungsfrei bleiben, fallen
insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetz (EStG) sowie
Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht
unterhaltspflichtig ist (§ 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG). Die Voraussetzungen der Prüfung einer unbilligen Härte liegen hier
vor. Die Mutter der Klägerin hat dies in ihrem Widerspruch vom 24.01.2006 auch vor Ende des
Bewilligungszeitraumes ausdrücklich beantragt.
Nach Auffassung der Kammer liegen auch außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des EStG sowie
Aufwendungen für behinderte Personen vor. Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides vom 26.05.2006 wurden
für die Klägerin selbst folgende Pauschbeträge anerkannt: 3.700,00 EUR da die Klägerin behindert und hilflos im
Sinne des § 33b Abs. 6 EStG ist (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG) sowie 924,00 EUR nach § 33 b Abs. 6 EStG, da die
Klägerin nicht nur vorübergehend hilflos ist. Für die Klägerin wurde somit nach § 33b EStG insgesamt ein
Pauschbetrag in Höhe von 4.624,00 EUR anerkannt. Hinzu kamen 570,00 EUR, die aufgrund der Behinderung des
Bruders der Klägerin (Grad der Behinderung: 050) anerkannt wurden (§ 33b Abs. 3 Satz 2 EStG). Ferner wurden
außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 3.885,00 EUR berücksichtigt. Erwachsen einem Steuerpflichtigen
zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche
Belastung), so wird auf Antrag die Einkommenssteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die
dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Abs. 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§
33 Abs. 1 EStG). Dieser Überlastungsbetrag wurde hier mit 3.885,00 EUR im Jahr 2004 ermittelt.
Es liegen auch besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, im Sinne einer Härtefallregelung weitere
Einkommensbestandteile nicht anzurechnen. Dabei ist das bloße Vorliegen der außergewöhnlichen Belastungen nach
den §§ 33 bis 33 b EStG nicht ausreichend, den Tatbestand der unbilligen Härte im Sinne von § 25 Abs. 6 Satz 1
BAföG zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.07.1998, 5 C 14/97, Rn. 12; Dr. Roos in SGb 2002, S. 669). Es muss
vielmehr neben der durch die Behinderung typischerweise bestehenden finanziellen Belastung ein atypischer
Sachverhalt vorliegen, der es rechtfertigt, weitere Einkommensanteile nicht anzurechnen.
Dies ist hier der Fall: Dabei ist im Rahmen der Ermessensprüfung zunächst zu würdigen, dass für die Klägerin
aufgrund des Nachteilsausgleichs "H" der erhöhte Pauschbetrag von 3.700,00 EUR sowie der Pauschbetrag in Höhe
von 924,00 EUR berücksichtigt worden ist. Darüber hinaus ist bei der Ermessensprüfung insbesondere zu
berücksichtigen, dass der Bruder der Klägerin, für den die Eltern unterhaltspflichtig sind, ebenfalls schwerbehindert
ist. Der Bruder der Klägerin, für den aufgrund der Behinderung ein Pauschbetrag in Höhe von 570,00 EUR anerkannt
wurde, befand sich bis Juli 2006 ebenfalls in Ausbildung. Die Eltern sind, wie die Mutter im Rahmen der mündlichen
Verhandlung erklärt hat, auch nach Abschluss der Ausbildung ihren Unterhaltspflichten gegenüber dem Bruder
nachgekommen, da dieser im Anschluss an die Ausbildung zunächst keinen Arbeitsplatz gefunden hat. Aus der
Gesamtschau der Belastung für die Familie (zwei behinderte Kinder, davon eines schwerstbehindert und hilflos) stand
für die Kammer fest, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls im Sinne von § 25
Abs. 6 BAföG gegeben sind, da eine atypische Situation vorliegt, die über die durch die Behinderung der
Auszubildenden bestehenden finanziellen Belastungen hinausgeht.
Die Anwendung des § 25 Abs. 6 BAföG ist auch nicht durch § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III ausgeschlossen. § 108 Abs.
2 SGB III lehnt sich hinsichtlich der Freibeträge nicht an das BAföG an, sondern trifft hierzu eigenständige
Regelungen, die als lex spezialis auch den §§ 59 bis 56 SGB III über die Berufsausbildungsbeihilfe vorgehen (vgl.
Großmann in Hauck/Noftz, SGB III, § 108 Rn. 11). Dieser Vorrang betrifft die in § 108 Abs. 2 SGB III genannten
Freibeträge, hier der Freibetrag für die Eltern von 2. 615,00 EUR. Soweit in § 25 BAföG abweichende Freibeträge
enthalten sind, kommen sie trotz der Verweisung in § 104 Abs. 2 i.V.m. § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III nicht zur
Anwendung. Allerdings sind diejenigen Berechnungsvorschriften des BAföG, die in § 108 SGB III nicht geregelt sind,
bei der Prüfung des Ausbildungsgeldes ergänzend zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere die Härtefallklausel
des § 25 Abs. 6 BAföG, die auch bei der Berechnung des Ausbildungsgeldes anzuwenden ist (ebenso: Großmann,
a.a.O.§ 108 Rdn. 33; Lauterbach in Gagel SGB III, § 108 Rdz. 6). § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III trifft hierzu keine andere
Regelung. § 108 SGB III ist mit Wirkung zum 01.01.1998 durch Art. 1 Arbeitsförderungsreformgesetz (AFRG vom
24.03.1997 BGBl. I S. 594) eingeführt worden und hat insbesondere § 27 der Anordnung des Verwaltungsrats der
Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A-Reha) vom 31.07.1975 ersetzt. Nach §
27 Abs. 6 A-Reha kann von dem übersteigenden Einkommen bis zur Höhe von 500,00 DM monatlich abgewichen
werden, "wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten gerechtfertigt ist". Danach war in der Vorgängerregelung zu §
108 SGB III eine Härtefallregelung vorgesehen. § 108 SGB III sollte nach der Gesetzes-begründung zu Art. 1 AFRG
(Bundestagsdrucksache 13/4941, S. 174) das geltende Recht (§ 27 A-Reha) unter Berücksichtigung des
Gesetzesentwurfs der Bundesregierung für ein 18. BAföG-Änderungsgesetz übernehmen. Ferner sollte sich das
Ausbildungsgeld grundsätzlich an der Berufsausbildungsbeihilfe orientieren, soweit nicht die Besonderheiten der
Situation Behinderter abweichende Regelungen treffen (Bundestagsdrucksache13/4941, S. 174 zu § 104 Abs. 2 SGB
III). Damit ist nachvollziehbar belegt, dass auch unter Geltung des § 108 SGB III die neu in § 25 Abs. 6 BAföG
eingefügte Härtefallregelung zur Anwendung kommen soll. Da die Neureglung in § 108 SGB III die Vorgängerreglung in
§ 27 A-Reha übernehmen und den Besonderheiten der Situation Behinderter Rechnung tragen sollte, ist der
gesetzgeberische Wille dahingehend auszulegen, dass § 25 Abs. 6 BAföG auch bei Berechnung des
Ausbildungsgeldes nach § 104 ff. SGB III Anwendung finden sollte. § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III stellt sich deshalb nur
als Sonderregelung zu den Freibeträgen (§ 25 Abs. 1 bis 4 BAföG), nicht aber als Sonderregelung zu § 25 Abs. 6
BAföG dar. Die Härteklausel des § 25 Abs. 6 BAföG stellt somit einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der über die
Freibeträge des § 108 Abs. 2 SGB III hinaus wirkt (vgl. Grossmann a.a.O.; Dr. Roos in SGb 2002 S. 667). Danach ist
zur Vermeidung unbilliger Härten bei der Berechnung des Ausbildungsgeldes über die Freibeträge des § 108 Abs. 2
SGB III hinausgehend § 25 Abs. 6 BAföG heranzuziehen.
Da die Voraussetzungen der Härtefallregelung des § 25 Abs. 6 BAföG hier vorliegen und die Beklagte eine Prüfung
nicht vorgenommen hat, lag ein Ermessensnichtgebrauch vor. Die Beklagte war somit zur Neuverbescheidung des
Antrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage vollen Erfolg hatte.
Streitig waren laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (01.03.2006 bis zum Abschluss der Ausbildung am
24.07.2007), sodass die Berufung kraft Gesetzes zulässig ist (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).