Urteil des SozG Dresden vom 11.10.2005

SozG Dresden: rollstuhl, versorgung, krankenversicherung, behinderung, körperliche unversehrtheit, krankenkasse, hauptsache, vertretbare sache, rehabilitation, gesellschaft

Sozialgericht Dresden
Beschluss vom 11.10.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 18 KR 540/05 ER
1. Der Antrag vom 29.09.2005 auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung wird abgelehnt. 2. Außergerichtliche Kosten
sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Antragsteller verfolgt in der - zur Zeit im Vorverfahren anhängigen - Hauptsache einen Anspruch auf Versorgung
mit einem Rollstuhl als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Der 1964 geborene und bei der
Antragsgegnerin gesetzlich gegen Krankheit versicherte Antragsteller leidet nach ausgeprägten Schädel-Hirn-
Verletzungen in Folge eines Treppensturzes an einem remittie-renden apallischen Syndrom. Er ist
schwerstpflegebedürftig im Sinne der Pflegestufe III und wird in einer für die Versorgung von Wachkomapatienten
ausgestatteten Einrichtung vollstationär gepflegt. Dem Rehabilitationsanschlussbericht der Klinik Schloss Pulsnitz
vom 11.05.2005 zufolge ist er bei allen Aktivitäten des täglichen Lebens von Hilfe abhängig. Im Sitz benötige er
Unterstützung zur Kopf- und Rumpfstabilisierung. Der Antragsteller sei in der Lage, Bewegungsaufträge für die rechte
Hand umzusetzen, ein eindeutiger Ja?/Nein-Code zur Verständigung habe nicht vereinbart werden können. Unter
Vorlage einer Hilfsmittelempfehlung der Rehabilitationsklinik P und eines Kostenvoranschlags der S GmbH Reha- und
Medizintechnik beantragte der Antragsteller über seine behandelnden Ärzte und seine Vertreterin am 29.03.2005 die
Versorgung mit einem Multifunktionsrollstuhl (Pos.-Nr. 18.50.02.xxxx des Hilfsmittelverzeichnisses) mit
Trommelbremse für die Begleitperson, Arm?, Bein? und Kopfstütze, Therapietisch und Sitzkissen. Die
Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27.06.2005 ab. Im Vordergrund stehe die Pflege. Eine
selbständige Nutzung des Rollstuhls sei nicht möglich. Für die Bereitstellung eines ge-eigneten Rollstuhls sei die
Pflegeeinrichtung zuständig. Es bestehe keine Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung. Gegen die Ablehnung legte die Vertreterin des Antragstellers am 21.07.2005 mit Schreiben vom
11.07.2005 Widerspruch ein, über den die Antragsgegnerin bislang noch nicht entscheiden hat. Die Antragsgegnerin
habe nicht berücksichtigt, dass es sich wegen der erforderlichen Zurüstungen um ein individuell angepasstes
Hilfsmittel handele, welches in Abgrenzung zu den von der Pflegeeinrichtung vorzuhaltenden Pflegehilfsmitteln von
der Krankenkasse bereitzustellen sei. Der Rollstuhl werde dar-über hinaus zur Krankenbehandlung benötigt, denn der
Transport im Rollstuhl diene der Kreislaufsta-bilisierung und dem Aufbau der Belastungsfähigkeit. Die äußere
Reizeinwirkung wirke sich förderlich aus. Auch wenn der Antragsteller den Rollstuhl nicht selbständig nutzen und oder
seinen Aufenthalts-ort selbständig bestimmen kann, so könne damit die bestmögliche Teilhabe am Leben in der
Gesell-schaft erreicht werden. Am 29.09.2005 beantragte der Antragsteller durch den von seiner Vertreterin
beauftragten Prozessbe-vollmächtigten beim Sozialgericht Dresden, ihm auf Grund einer einstweiligen Anordnung
einen in-dividuell angepassten Pflege- bzw. Krankenrollstuhl zu gewähren. Dem Anspruch auf Versorgung mit dem
Rollstuhl stehe nicht entgegen, dass dieser auch der Erleichterung der Pflege diene. Der Rollstuhl werde auch
außerhalb des Pflegeheims und des Heimgeländes benötigt, namentlich für Spazierfahrten in Begleitung, um so die
Grundbedürfnisse Mobilität und Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kon-takte zur Vermeidung von Vereinsamung zu
verwirklichen. Ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache sei dem Antragsteller nicht zumutbar, weil erst
die Bereitstellung des Rollstuhls ihm die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermögliche. Die vorläufige
Bereitstellung des Rollstuhls bis zur Entscheidung in der Hauptsache nehme auch nicht die Hauptsache endgültig
vorweg, während die Anschaffung des Rollstuhls auf eigene Kosten dem Antragsteller vor der abschließenden
Entschei-dung nicht zugemutet werden könne. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten. Durch ein
Abwarten bis zur abschließenden Entscheidung über den Leistungsantrag entstehe dem Antragsteller kein irreparabler
gesundheitlicher Schaden. Die Versorgung des Antragstellers mit einem Rollstuhl sei Aufgabe der Pflegeeinrichtung.
Dass Wachkomapatienten betreut und Reizen ausgesetzt werden sollen, stelle eine besondere Anfor-derung an die
aktivierende Pflege dieser Patienten dar, weshalb die für die Versorgung Schwerstpfle-gebedürftiger eingerichtete
Pflegeinrichtung auch die entsprechenden Hilfsmittel vorhalten müsse. Um ein individuell nach Maß angepasstes
Hilfsmittel handele es sich bei dem begehrten Rollstuhl und den Zubehörteilen nicht, sondern um Serienfabrikate.
Aufgabe der Krankenkasse sei die Bereitstel-lung eines Rollstuhls nur zum Zweck der aktiven und selbstbestimmten
Teilhabe. Nicht ausreichend sei hierfür die nur passive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, wenn der Betroffene
von Angehö-rigen spazieren gefahren oder zu sonstigen Aktivitäten gebracht werde.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. 1. Gemäß § 86b Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf
den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die
Verwirklichung eines Rechts des An-tragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte
(Sicherungsanordnung). Einstweili-ge Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nö-tig
erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in
Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein
Anordnungsgrund vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs in
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen Leistungsansprüche eines Versicherten gegen eine gesetzliche
Krankenkasse streitig sind, dürfen die Sozialgerichte sich nicht schlechthin auf die summarische Prüfung der
Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfes im Hauptsacheverfahren beschränken. Kann eine endgültige Klärung des
materiell-rechtlichen Anspruches erst durch umfangreiche Ermittlungen herbeigeführt werden kann, hat das Gericht
eine Folgenabwägung vorzunehmen. Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ver-langt von den
Sozialgerichten bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache immer dann, wenn dem Versicherten ohne
die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und un-zumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen,
zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, grundsätzlich
eine eingehende Prü-fung der Sach- und Rechtslage, die sich von der im Hauptsacheverfahren nicht unterscheidet.
Sind die Sozialgerichte jedoch durch eine Vielzahl anhängiger entscheidungsreifer Rechtsstreitigkeiten belastet oder
besteht die Gefahr, dass die dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu Grunde lie-gende Beeinträchtigung des
Lebens, der Gesundheit oder der körperlichen Unversehrtheit des Ver-sicherten sich jederzeit verwirklichen kann,
verbieten sich zeitraubende Ermittlungen im vorläufi-gen Rechtsschutzverfahren. In diesem Fall hat sich die
Entscheidung an einer Abwägung der wi-derstreitenden Interessen zu orientieren (Bundesverfassungsgericht
Beschlüsse vom 22.11.2002, Az. 1 BvR 1586/02, und vom 19.03.2004, Az. 1 BvR 131/04). Dabei ist in Anlehnung an
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG)
eine Folgenabwägung vorzunehmen, bei der die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache ausfallen wird,
regelmäßig außer Betracht zu bleiben hat. Abzuwägen sind statt dessen die Folgen, die eintreten würden, wenn die
Anordnung nicht erginge, obwohl dem Versi-cherten die streitbefangene Leistung zusteht, gegenüber den Nachteilen,
die entstünden, wenn die begehrte Anordnung erlassen würde, obwohl er hierauf keinen Anspruch hat. Hierbei ist
insbeson-dere die in Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch den Verfassungsgeber getroffene objektive Wertent-scheidung
zu berücksichtigen. Danach haben alle staatlichen Organe die Pflicht, sich schützend und fördernd vor die
Rechtsgüter des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit zu stellen. Für das vorläufige
Rechtsschutzverfahren vor den Sozialgerichten bedeutet dies, dass diese die Grundrechte der Versicherten auf
Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit zur Geltung zu bringen haben, dabei aber die ebenfalls der
Sicherung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die-nende Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen (vgl. insbesondere §§ 1, 2
Abs. 1 und 4 SGB V), ih-ren Versicherten nur wirksame und hinsichtlich der Nebenwirkungen unbedenkliche
Leistungen zur Verfügung zu stellen, sowie die verfassungsrechtlich besonders geschützte finanzielle Stabili-tät der
gesetzlichen Krankenversicherung nicht aus den Augen verlieren dürfen. Besteht die Ge-fahr, dass der Versicherte
ohne die Gewährung der umstrittenen Leistung vor Beendigung des Hauptsacheverfahrens stirbt oder er schwere oder
irreversible gesundheitliche Beeinträchtigungen erleidet, ist ihm die begehrte Leistung regelmäßig zu gewähren, wenn
das Gericht nicht auf Grund eindeutiger Erkenntnisse davon überzeugt ist, dass die begehrte Leistung unwirksam oder
medizi-nisch nicht indiziert ist oder ihr Einsatz mit dem Risiko behaftet ist, die abzuwendende Gefahr durch die
Nebenwirkungen der Behandlung auf andere Weise zu verwirklichen. Besteht die Beein-trächtigung des Versicherten
dagegen im Wesentlichen nur darin, dass er die begehrte Leistung zu einem späteren Zeitpunkt erhält, ohne dass sie
dadurch für ihn grundsätzlich an Wert verliert, weil die Beeinträchtigung der in Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG genannten
Rechtsgüter durch eine spätere Leistungsgewährung beseitigt werden kann, dürfen die Sozialgerichte die begehrte
Leistung im Rahmen der Folgenabwägung versagen. Nur durch eine an diesen Grundsätzen orientierte Vorge-
hensweise bei der Folgenabwägung wird dem vom Gesetzgeber in allen Prozessordnungen vorge-sehenen Vorrang
des nachgehenden Rechtsschutzes vor dem vorläufigen Rechtsschutz sowie dem sich aus Artikel 20 Abs. 3 GG
abzuleitenden Grundsatz Rechnung getragen, dass die Leistungsge-währung vor Abschluss des
Hauptsacheverfahrens die Ausnahme und nicht die Regel sein soll. 2. Nach diesen Maßstäben kann dem Antrag nicht
stattgegeben werden. Der Antragsteller hat keinen auf Versorgung mit einem Rollstuhl als Leistung der gesetzlichen
Krankenversicherung gerichte-ten Anordnungsanspruch. Als Grundlage für einen Anspruch kommt hier allein § 33
Abs. 1 Satz 1 SGB V in Betracht. Da-nach haben Versicherte unter Anderem Anspruch auf Versorgung mit den
Hilfsmitteln, die im Ein-zelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Be-
hinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als all-gemeine
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Diese
Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Bereitstellung des begehrten Rollstuhls unterfällt nicht den Aufgaben der
Hilfsmittelversorgung durch die Krankenkassen nach § 33 Abs. 1 SGB V. a) Der Versorgungsanspruch nach § 33
SGB V wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der An-tragsteller in einem Pflegeheim vollstationär gepflegt wird.
Die Krankenkassen sind zur Ver-sorgung eines Versicherten mit Hilfsmitteln grundsätzlich unabhängig davon
verpflichtet, ob er in einer eigenen Wohnung oder in einem Heim lebt. Dieser Grundsatz erfährt jedoch bei der
vollstationären Pflege in einem Pflegeheim im Sinne des § 71 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Elftes Buch (XI)
? Soziale Pflegeversicherung ? eine Einschränkung. Bei vollstationärer Pflege endet die Pflicht der gesetzlichen
Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln dort, wo die Pflicht des Heimträgers auf
Versorgung der Heimbewohner mit den im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmitteln einsetzt. Der
Träger des Heimes hat für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel zu sorgen, weil er
verpflichtet ist, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit
medizinischer Behandlungspflege zu versorgen (§ 43 Abs. 1 und 2 SGB XI). Nach § 11 Abs. 1 SGB XI hat die Pflege
in einem Pflegeheim nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu erfolgen,
Inhalt und Organisation der Leistun-gen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der
Menschenwürde zu gewähr-leisten. Die Pflegeheime haben auch für die soziale Betreuung der Bewohner zu sorgen (§
43 Abs. 2 und § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Die die Zulassung bewirkenden Versorgungsverträge dürfen nur mit
Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die den Anforderungen des § 71 SGB XI genügen und die Gewähr für
eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Ver-sorgung bieten (§ 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Die Heime
müssen daher das für die vollstationäre Pflege notwendige Inventar bereithalten. Zu den von den Pflegeheimen
vorzuhaltenden Hilfs-mitteln zählen zum Beispiel alle Hilfsmittel, die bei Verwirrtheitszuständen, Lähmungen und
sonstigen Funktionseinschränkungen üblicher Art (z.B. bei Altersdemenz, Morbus Alzheimer, Folgen eines
Schlaganfalls, Multipler Sklerose und Querschnittslähmungen) benötigt werden. Die gesetzliche Krankenversicherung
hat darüber hinaus nur solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die nicht der Sphäre der vollstationären Pflege
zuzurechnen sind. Das sind im We-sentlichen individuell angepasste Hilfsmittel, die ihrer Natur nach nur für den
einzelnen Versi-cherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind (z.B. Brillen, Hörgeräte, Pro-thesen),
sowie Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses (z.B. Kommunikation oder Mobilität)
außerhalb des Pflegeheims dienen. Bei dem beantragten Rollstuhl einschließlich des Zubehörs handelt sich nicht um
ein individu-ell angepasstes Hilfsmittel. Der Rollstuhl und die Zurüstungen werden als vertretbare Sache im Sinne des
§ 91 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) serienmäßig gefertigt und können außer vom Antragsteller ebenso gut
auch von anderen Behinderten genutzt werden. Gerade zu diesem Zweck sind Armauflagen, Beinstützen, Sitztiefe,
Rückenhöhe, Sitzwinkel und evtl. Kopfstützen des beantragten Rollstuhls verstellbar. Für einen von vorn herein
ausschließlich der Person des Antragstellers individuell angepassten Rollstuhl im Sinne eines Einzelstücks als
Maßanferti-gung besteht vor diesem Hintergrund ohnehin kein Bedarf. Für die Bereitstellung des Rollstuhls hat die
Antragsgegnerin deshalb nur dann einzustehen, wenn dieser der Befriedigung allgemei-ner Grundbedürfnisse
außerhalb des Heimbereichs dient. Der Heimträger hat lediglich für die Versorgung mit üblichen Hilfsmitteln innerhalb
des Pflegeheimes und des Heimgeländes einzu-stehen. Nicht der Finanzierungsverantwortung der Krankenkassen
unterliegt die Bereitstellung von Rollstühlen, wenn es nur um das reine Spazierenfahren an der frischen Luft auf dem
Heim-gelände geht. Die Sphäre des Heimes ist auch dann noch nicht verlassen, wenn es um gemein-same Ausflüge
der Heimbewohner oder um sonstige von der Heimleitung organisierte bzw. verantwortete Aktivitäten außerhalb des
Heimes (z.B. ein gemeinsamer Stadtbummel) geht. Regelmäßige Aktivitäten des Pflegebedürftigen außerhalb des
Heimes wie Ausflüge, Spazier-fahrten, Besuche in Cafe, Restaurant, Theater, Kino u.s.w. allein oder in Begleitung
von Ange-hörigen, Freunden und Bekannten, unabhängig vom Pflegepersonal, können hingegen nicht mehr der
Sphäre des Heimes und seinem Verantwortungsbereich zugerechnet werden. Das Bundessozialgericht hat aus diesen
Gründen in seiner Entscheidung vom 10.02.2000, Az. B 3 KR 26/99 R, einen Anspruch auf Versorgung mit einem
Rollstuhl durch die Krankenkasse be-jaht, weil die Klägerin jenes Verfahrens täglich von einem ihrer drei Kinder oder
ihrem Le-bensgefährten besucht und, soweit es das Wetter zulässt, zu Aktivitäten außerhalb des Heimes,
insbesondere zu Spazierfahrten, mitgenommen wurde und somit regelmäßig ? wenn auch mit fremder Hilfe ? die
Sphäre des Heimes verlassen hat, um die allgemeinen Grundbedürfnisse Mobilität und gesellschaftlicher Kontakt zur
Vermeidung von Vereinsamung zu befriedigen. b) Eine Einschränkung des Anspruchs auf Hilfsmittelversorgung ergibt
sich indessen aus dem Zweck der Hilfsmittelversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung. Wenn § 33 Abs.
1 Satz 1 SGB V die Versorgung des Versicherten mit einem Hilfsmittel zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung davon abhängig macht, dass dieses einer drohen-den Behinderung vorbeugt oder eine
Behinderung ausgleicht, so handelt es sich um eine spezi-algesetzliche Ausgestaltung der den Krankenkassen
obliegenden Pflichten als Träger der Reha-bilitation gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Nr. 6 des
Sozialgesetzbuchs (SGB) Neuntes Buch (IX) ? Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ?. Übergeordne-tes
Ziel jeder Rehabilitation ist es, behinderten Menschen eine selbstbestimmte gleichberechtig-te Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft zu ermöglichen oder zu fördern (§ 1, § 4 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX). Soweit es dabei um den Ausgleich
einer Behinderung sowie die Vermeidung oder Minderung von Pflegebedürftigkeit geht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB
IX) müssen Leistun-gen deshalb auf eine Förderung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe am Le-
ben in der Gesellschaft ausgerichtet sein, um als Maßnahmen der Rehabilitation die Leistungs-pflicht der
Krankenkasse zu begründen. Das Bundessozialgericht hat hieraus in seinem Urteil vom 22.07.2004, Az. B 3 KR 5/03
R, den Schluss gezogen, dass die Krankenkasse für die Leistung zuständig ist, wenn ein Hilfsmittel überwiegend der
Selbstbestimmung und Teilhabe dient. Dagegen seien Gegenstände, bei denen zwar noch ein gewisser
Behinderungsausgleich zu erkennen ist, bei denen aber ganz überwie-gend die Pflege im Vordergrund steht, weil eine
Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (vgl. § 1 Satz 1 SGB IX) insoweit nicht mehr möglich
ist und eine Rehabilita-tion damit nicht mehr stattfindet, der Heimausstattung zuzurechnen. Der Senat hat es als ent-
scheidend angesehen, ob dem Versicherten eine verantwortungsbewusste Bestimmung über das eigene Schicksal
noch möglich oder ob er wegen des Fehlens eigengesteuerter Bestimmungs-möglichkeiten quasi zum "Objekt der
Pflege" geworden ist. Es gehe nicht um die selbstver-ständliche Berechtigung des Versicherten auf ein
Zusammensein mit anderen und die ? passive ? Teilhabe am Gemeinschaftsleben, sondern um die Frage, ob dieser
sich noch aktiv am Gemein-schaftsleben beteiligen kann oder nicht. Konkret hat er darauf abgestellt, dass es der
Klägerin in dem der Beurteilung unterliegenden Verfahren nicht mehr möglich gewesen sei, ihren Aufent-haltsort
innerhalb oder gar außerhalb des Heimes selbst zu bestimmen, die im Ablauf des tägli-chen Lebens anfallenden
Verrichtungen eigenständig und ohne Hilfestellung des Pflegeperso-nals zu erledigen oder aktiv am
Gemeinschaftsleben im Heim teilzunehmen; sie sei vielmehr vom Pflegepersonal in den Lagerungsrollstuhl gesetzt
und in den Gemeinschaftsraum gescho-ben worden, um dort mit anderen Menschen ? passiv ? zusammen sein zu
können. Ein eigen-ständiges und bewusstes Gestalten dieses Zusammenseins sei auf Grund der Behinderung aus-
geschlossen gewesen. Dass die Klägerin noch in der Lage gewesen sei, Eindrücke wahrzuneh-men, zu lachen und
auf Ansprache zu reagieren, hat der Senat nicht als ausreichend erachtet. Die Entscheidung des
Bundessozialgerichts betrifft unmittelbar nur die Ausstattung von Versi-cherten mit Hilfsmitteln zur Verwendung
innerhalb der Pflegeeinrichtung und damit die Reichweite der den Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit
Krankenhilfsmitteln nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V einschränkende Vorhaltepflicht des Pflegeheimträgers. Die
tragen-den Gründe des Urteils grenzen indessen darüber hinaus allgemein den Versorgungsauftrag der gesetzlichen
Krankenversicherung nach § 33 Abs. 1 SGB V gegenüber nicht rehabilitativen Leistungen ? egal, ob diese von der
gesetzlichen Pflegeversicherung, den Betroffenen selbst bzw. ihren Angehörigen oder den Trägern der Sozialhilfe
erbracht werden ? ab. Denn ob die Bereitstellung eines Hilfsmittels der Verwirklichung einer eigenverantwortlichen
Lebensgestal-tung und damit der Rehabilitation dient oder sich mangels eigengesteuerter Bestimmungsmög-lichkeit
als Maßnahme der Pflege darstellt, richtet sich allein nach den Fähigkeiten und Bedürf-nissen des Patienten zur und
nach Teilhabe und nicht nach dem Aufenthaltsort des Versicherten oder der ? hiervon erst abhängigen ? Zuweisung
der Finanzierungsverantwortung. Ist der Versicherte auf Grund seiner Behinderung nicht zur aktiven und
selbstbestimmten Teil-habe im Stande, sondern darauf angewiesen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner vermute-
ten Bedürfnisse die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft passiv ermöglicht wird, indem er zu
Gemeinschaftserlebnissen, Spazierfahrten u.s.w. innerhalb und außerhalb des Heimbereichs mitgenommen wird, um
Vereinsamung zu vermeiden und die Wiederherstellung der kommuni-kativen Grundfunktionen zu unterstützen, so
handelt es sich bei diesen Aktivitäten von vorn herein nicht um Leistungen der Rehabilitation im Sinne des § 33 Abs.
1 SGB V, sondern um (aktivierende) Pflege im Sinne von § 28 Abs. 4, § 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 SGB XI. Gemäß §
28 Abs. 4 SGB XI soll die Pflege auch die Aktivierung des Pflegebedürftigen zum Ziel haben, um vorhandene
Fähigkeiten zu erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähigkeiten zu-rückzugewinnen; um der Gefahr der
Vereinsamung des Pflegebedürftigen entgegenzuwirken, sollen bei der Leistungserbringung auch die Bedürfnisse des
Pflegebedürftigen nach Kommuni-kation berücksichtigt werden. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber nicht nur
positiv den Versorgungsauftrag der gesetzlichen Pflegeversicherung ausgefüllt, sondern zugleich negativ solche
Leistungen aus dem Bereich der Behandlungspflege und der medizinischen Rehabilitati-on einschließlich der diesen
Zielen dienenden Hilfsmittelversorgung nach § 33 Abs. 1 SGB V durch die gesetzliche Krankenversicherung
ausgeschlossen. c) Wie sich aus den mit dem Antrag vorgelegten Krankenunterlagen ergibt, ist der Antragsteller nach
derzeitigem Stand noch nicht wieder in der Lage, seinen Aufenthaltsort innerhalb oder au-ßerhalb des Heimes selbst
zu bestimmen oder einen Rollstuhl, ggf. in Begleitung, zu bedienen. Er ist vielmehr darauf angewiesen, dass
Angehörige und Pflegepersonal ihm zwischenmensch-liche Kontakte verschaffen und seinen Aufenthalt mit Rücksicht
auf seinen mutmaßlichen oder hypothetischen Willen bestimmen. Die beabsichtigte Nutzung eines Rollstuhls für
Fahrten in-nerhalb oder außerhalb des Heimbereichs stellt sich unter diesen Voraussetzungen nicht als ak-tive
Teilhabe, sondern als passive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben dar. Zum jetzigen Zeitpunkt kann die passive
Mobilisierung im Rollstuhl deshalb noch nicht der Förderung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft dienen. Eine Rehabilitation mit dem Ziel der Reintegration ist im gegenwärtigen Stadium
noch nicht Erfolg versprechend. Zwar kann der Ist-Zustand der Behinderung nicht als unbehebbar angesehen werden.
Seine Behebung bis zur Rehabilitationsreife, d.h. bis der Antragsteller in der Lage sein wird, seinen Aufenthaltsort mit
einem Rollstuhl selbst bestimmen zu können, ist jedoch derzeit ausschließlich eine Aufgabe der weiteren
Krankenbehandlung und der aktivierenden Pflege. So wie die Ermöglichung menschlicher Kontakte und Fahrten in
einem Rollstuhl innerhalb des Pflegeheims und im Heimgelände mangels eigengesteuerter
Bestimmungsmöglichkeiten des Antragstellers der aktivierenden Pflege im Verantwortungsbereich des
Einrichtungsträgers zu-zurechnen sind, so ist unter diesen Umständen auch das Unternehmen von Spazierfahrten mit
Hilfe von Angehörigen außerhalb des Heimgeländes originär eine Pflegehandlung. Ein hierzu eingesetzter Rollstuhl
erfüllt die Funktion eines Pflegehilfsmittels. Allein das regelmäßige Ver-lassen des Pflegeheimgeländes ändert daran
nichts. Die Versorgung mit dem Rollstuhl dient auch nicht im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V der Sicherung der
Krankenbehandlung. Die mit der Einbeziehung des Antragstellers in das gesell-schaftliche Leben durch Fahrten im
Rollstuhl angestrebte Beeinflussung des Krankheitsverlaufs hält sich im Rahmen der aktivierenden Pflege im Sinne
des § 28 Abs. 4 SGB XI. Sie stellt we-der selbst eine Maßnahmen der Behandlungspflege dar noch ist sie sonst
integraler Bestandteil eines ärztlich verantworteten Therapiekonzepts, sondern Ausdruck pflegerischer Fürsorge in der
Verantwortung der Angehörigen. d) Die Bereitstellung des Rollstuhls auf Grundlage des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V als
Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung scheidet mithin aus. Dem Antragsteller steht auch kein ande-rer
Anspruch gegen die Antragsgegnerin zur Seite, auf den der Antrag mit Erfolg gestützt wer-den könnte. Die
Antragsgegnerin war auch nicht in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Pflege-versicherung im Hinblick auf einen evtl.
Anspruch auf Bereitstellung des begehrten Rollstuhls als Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zum
Verfahren beizuladen. Die Pflege-kassen sind nur für die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln im
häuslichen Be-reich, nicht aber im stationären Bereich zuständig. Dies ergibt sich aus der Systematik des Ge-setzes.
§ 40 SGB XI ist im Dritten Abschnitt (Leistungen) des Vierten Kapitels (Leistungen der Pflegeversicherung) des Elften
Buchs Sozialgesetzbuchs, dort im Ersten Titel (Leistungen der häuslichen Pflege), verankert. Da der Antragsteller
vollstationär versorgt wird, sind jedoch nicht die Vorschriften über die häusliche Pflege, sondern die Regelungen über
die stationäre Pflege einschlägig. Der diese Regelungen enthaltende Dritte Titel (Vollstationäre Pflege) des Dritten
Abschnitts enthält keine dem § 40 SGB XI vergleichbare Regelung und verweist auch nicht darauf (vgl.
Bundessozialgericht, Urteil vom 10.02.2000, Az. B 3 KR 26/99 R). Die An-tragsgegnerin ist damit nicht zur Leistung
verpflichtet. Sie hat lediglich im Rahmen ihres Si-cherstellungsauftrages als Trägerin der Pflegeversicherung zu
überwachen, dass in ihrem Ver-sorgungsgebiet Pflegeheime für Schwerstpflegebedürftige betrieben werden, die so
ausgestattet sind, dass auch Wachkomapatienten Leistungen in angemessener Qualität erbracht werden können (vgl.
§§ 12, 72, 75, 78 und § 80a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB XI). Dies hat allerdings zur Konsequenz, dass für die
Bereitstellung eines Rollstuhls für vollstatio-när gepflegte Versicherte, die wegen ihrer Behinderung zur
eigengesteuerten Bestimmung ihres Aufenthalts nicht im Stande sind, weder die Antragsgegnerin als Trägerin der
Krankenversiche-rung nach § 33 Abs. 1 SGB V noch die Antragsgegnerin als Trägerin der Pflegeversicherung nach §
40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI noch der Träger der Pflegeeinrichtung im Rahmen seiner Vor-haltepflicht einzustehen
haben, wenn die Fahrten sich über das Heimgelände hinaus erstrecken. Eine verfassungswidrige Benachteilung dieser
Behinderten kann darin nicht gesehen werden. Es ist zwar zutreffend, dass vergleichbar Behinderte in häuslicher
Pflege möglicherweise auf Grundlage des § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI mit einem Rollstuhl als Pflegehilfsmittel
ausgestattet und dadurch faktisch auch in den Stand versetzt werden, über das unmittelbare häusliche Um-feld
hinaus im Rollstuhl gefahren zu werden. Eine Ungleichbehandlung liegt auch im Vergleich mit hinsichtlich ihres
Aufenthalts zu autonomen Entscheidungen fähigen Pflegeheiminsassen vor, denen die Krankenkasse für regelmäßige
Ausflüge über den Heimbereich hinaus auf Grundlage des § 33 Abs. 1 SGB V einen Rollstuhl zur Verfügung zu stellen
hat. Es ist indessen von Verfassung wegen nicht zu beanstanden, dass Behinderten abhängig von der unterschiedli-
chen Schwere der Behinderung und der vom bzw. mit Wirkung für den Versicherten frei ge-wählten Versorgungsform
in einem gegliederten System der sozialen Sicherung auch Leistun-gen in unterschiedlicher Ausgestaltung und
verschiedenem Umfang zugewiesen werden. Die Besserstellung von vollstationär gepflegten Behinderten mit der
Fähigkeit zur eigenverant-wortlichen Aufenthaltsbestimmung bei der Versorgung mit Rollstühlen ist durch deren Fähig-
keit zur aktiven Teilhabe im Wege der Rehabilitation gerechtfertigt. Die faktische Besserstel-lung der häuslich
Gepflegten ändert nichts daran, dass auch ihnen bei fehlender eigengesteuer-ter Bestimmungsmöglichkeit der
Rollstuhl nur als Pflegehilfsmittel und nicht als Rehabilitati-onsmittel zur Erweiterung der Mobilität bereit gestellt wird.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 16.09.1999, Az. B 3 KR 8/98 R, das Ziel des durch die
Hilfsmittelversor-gung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V angestrebten Behinderungsausgleichs, um das Grundbe-
dürfnis des Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums zu verwirklichen, auf die Fä-higkeit konkretisiert,
sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang an die
frische Luft zu kommen oder um die ? üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden ? Stellen zu erreichen, an
denen Alltagsgeschäfte zu er-ledigen sind, um so ein selbständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags
meistern zu können. Hinsichtlich der Verwirklichung dieser für die Bereitstellung von Mobilitätshilfen allein
ausschlaggebenden Ziele ist ein zur eigenverantwortlichen Aufenthaltsbestimmung nicht mehr fähiger Behinderter, der
häuslich gepflegt wird, gerade wegen seiner Behinderung im Er-gebnis nicht besser gestellt als ein vollstationär im
Heim gepflegter Versicherter mit vergleich-barer Behinderung. Denn eine selbstbestimmte Fortbewegung ist beiden
über den unmittelbaren häuslichen Nahbereich einerseits und über den Heimbereich hinaus andererseits ebenso wenig
möglich wie innerhalb dieser räumlichen Grenzen. Eine Erweiterung des durch Bereitstellung eines Rollstuhls
erschlossenen Bewegungsradius über diesen engen Bereich hinaus lässt sich auch nicht mit dem Ziel der
Vermeidung von Vereinsamung begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass Pflegebedürftige, die zu einer
eigenverantwortlichen Aufenthaltsbestimmung nicht im Stande sind, dieses Ziel durch Ausflüge über den häuslichen
Nahbereich oder das Heimgelände hinaus effektiver verwirklichen könnten als in ihrer Fortbewegung Behinderte ohne
eine solche Funktionseinschränkung. Auch diese können die Bereitstellung von Mobilitätshilfen nicht für das
Zurücklegen von Entfernungen über einen kurzen Spaziergang und die Erledigung der All-tagsgeschäfte hinaus
beanspruchen, ohne dass aus dieser Beschränkung eine relevante Verein-samungsgefahr resultieren würde. Hinzu
kommt, dass die wesentlichen Alltagsgeschäfte, insbe-sondere Versorgung und Krankenbehandlung, bei
vollstationärer Unterbringung bereits im Heim sichergestellt sind. Letztlich lässt sich die Leistungszuständigkeit der
Krankenkasse für Hilfsmittel jedenfalls nicht damit begründen, dass bei stationärer Pflege die Leistungen der so-zialen
Sicherheit geringer ausfallen als bei ambulanter Pflege. Auch bei einer systemübergrei-fenden Betrachtungsweise
kommt eine Leistungsverpflichtung der Krankenversicherung für reine Pflegehilfsmittel sowohl bei ambulanter als auch
stationärer Pflege nicht in Betracht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 in Verbindung mit § 193 Abs.
1 SGG.