Urteil des SozG Dresden vom 02.11.2005

SozG Dresden: aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, anrechenbares einkommen, ernährung, heizung, behinderung, rente, sozialhilfe, nahrungsaufnahme, beihilfe

Sozialgericht Dresden
Beschluss vom 02.11.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 34 AS 999/05 ER
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (S 34 AS 1000/05) gegen den Änderungsbescheid vom 15.08.2005 in Gestalt
des Widerspruchbescheids vom 07.10.2005 wird insoweit angeordnet, als die Bescheide die Zeit vom 01.08.2005 bis
17.08.2005 umfassen und soweit sie die Bewilligung vom 01.08.2005 um mehr als 108,18 EUR aufheben.
II. Klarstellend wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller für die Zeit vom
01.08.2005 bis 17.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - in Höhe von monatlich 629,50 EUR und ab dem 18.08.2005 bis
31.01.2006 in Höhe von 521,32 EUR zu zahlen.
III. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
IV. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin zu 50 vom Hundert und der Antragsteller zu 50 vom
Hundert.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Antragsteller zustehenden Arbeitslosengeld II, insbesondere über die
Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen.
Der am ... geborene Antragsteller bezieht seit dem 01.02.2005 Arbeitslosengeld II. Vom 01.02.2005 bis 28.02.2005
erhielt er 493,01 EUR und vom 01.03.2005 bis 31.07.2005 629,50 EUR monatlich zustehende Leistungen nach dem
SGB II. Zuletzt wurden ihm mit Bescheid von 01.08.2005 629,50 EUR monatlich zustehende Leistungen nach dem
SGB II für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.01.2006 bewilligt. Daneben bekommt der Antragsteller monatlich 154,00
EUR Kindergeld, da er schwer behindert ist. Er hat eine Spenderniere und leidet an Morbus Crohn.
Seit 01.08.2005 wurde das Kindergeld auf Antrag des Antragstellers an ihn abgezweigt. Daraufhin erließ die
Antragsgegnerin am 15.08.2005 wegen der Anrechnung des Kindergeldes einen Änderungsbescheid für die Zeit vom
01.08.2005 bis 31.01.2006, dem zufolge dem Antragsteller monatlich Leistungen nach dem SGB II in Höhe von
505,50 EUR zustehen.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde dahingehend begründet, der
Antragsteller bekäme aufgrund seiner Schwerbehinderung Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR. Er begehrte die
Überprüfung der Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen.
Die Antragsgegnerin wies daraufhin den Widerspruch des Antragstellers durch Widerspruchsbescheid vom 07.10.2005
als unbegründet zurück. Bei dem Kindergeld handele es sich um anzurechnendes Einkommen. Auch Kindergeld, das
Personen erhalten, die aufgrund ihrer Behinderung auch nach dem 27. Lebensjahr Kindergeld erhalten, sei
anrechenbares Einkommen, da es weder eine Leistung nach dem SGB II noch eine Rente nach dem
Bundesversorgungsgesetz, Beihilfe, Entschädigung, Zuwendung oder zweckbestimmte Einnahme sei. Vielmehr werde
Kindergeld einem kindergeldberechtigten Elternteil bewilligt, der für die Bestreitung des Lebensunterhaltes des
betreffenden Kindes, für welches Kindergeld bewilligt wurde, zuständig sei. Das Kindergeld könne gemäß § 74 EStG
auf Antrag an das Kind abgezweigt werden, wenn der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem
Kind mangels Leistungsfähigkeit nicht nachkommen könne oder aus sonstigen Gründen nicht nachkäme. Im
vorliegenden Fall sei das Kindergeld ab 01.08.2005 an diesen abgezweigt worden. Somit sei es nicht mehr
Einkommen der kindergeldberechtigten Eltern, sondern einzig Einkommen des Antragstellers und sei ihm damit
anzurechnen.
Am 11.10.2005 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Dresden einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er begehrt die
Gewährung des Arbeitslosengeldes ohne Anrechnung des Kindergeldes. Hierzu trägt er vor, er könne sich nun nicht
mehr die besondere Ernährung, die seine Erkrankungen erfordern, leisten, so dass große Gefahr für seine Gesundheit
und sein Leben bestünden.
Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller für die Zeit ab dem
01.08.2005 weiterhin Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung des Kindergeldes zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen.
Hinsichtlich der Begründung verweist die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid. Ferner
führt sie aus, dass dem Antragsteller im Hinblick auf seine Erkrankungen ein Mehrbedarf für kostenaufwendige
Ernährung in Höhe von 30,68 EUR gewährt würde.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin mit der Nummer xxxxxxxx beigezogen und zum
Gegenstand des Verfahrens gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
beigezogene Akte, die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
II.
Dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war zum Teil stattzugeben, da er zulässig und zum Teil begründet ist. Im
Übrigen war er abzuweisen.
Verfahrensgegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist der Änderungsbescheid vom 15.08.2005 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2005.
Bei dem einstweiligen Rechtsschutzantrag handelt es sich um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der Klage (im Verfahren S 34 AS 1000/05) nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, da die Klage im Verfahren S
34 AS 1000/05 gegen den Änderungsbescheid vom 15.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
07.10.2005 gem. §§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG, 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung hat.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn das Interesse des von einem kraft
Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakts Betroffenen an dem Aufschub der Maßnahme (Aufschubinteresse)
das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchführung (Vollzugsinteresse) übersteigt. In der Regel ist dies der Fall,
wenn nach summarischer Prüfung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes
spricht, weil an der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Maßnahme kein öffentliches Interesse besteht.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend teilweise erfüllt, denn nach summarischer Prüfung ist der Änderungsbescheid
vom 15.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2005 insofern rechtswidrig, als er die Bewilligung
vom 01.08.2005 für die Zeit vom 01.08.2005 bis 17.08.2005 zurücknimmt und soweit er die Bewilligung um mehr als
108,18 EUR aufhebt.
Rechtsgrundlage der teilweisen Rücknahme der Bewilligung ab 01.08.2005 in Höhe von 124,00 EUR ist § 45 SGB X
sein. Die ursprüngliche Bewilligung durch Bescheid vom 01.08.2005 in Höhe von 629,50 EUR monatlich ist insofern
rechtswidrig, als das Kindergeld nicht angerechnet und der Mehrbedarf nicht in angemessener Höhe berücksichtigt
wurde.
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.08.2005
in Höhe von monatlich 521,32 EUR Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für
Unterkunft und Heizung sowie dem Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aus den §§ 7, 19ff. SGB II.
Gemäß § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II) erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15.
Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige).
Der Antragsteller ist x Jahre alt, nach Aktenlage erwerbsfähig, hilfebedürftig und wohnt in x.
Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den
Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Antragsteller erhält neben den Leistungen nach dem SGB II lediglich Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR. Seinen
Lebensunterhalt kann er davon nicht bestreiten.
Gemäß § 19 S. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II 1. Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, 2. unter den
Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschlag. Nach § 19 S. 2 SGB II mindern das zu berücksichtigende
Einkommen und Vermögen die Geldleistungen der Agentur für Arbeit.
Gemäß § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer
kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
erbracht, soweit diese angemessen sind.
Der monatliche Bedarf des Antragstellers setzt sich aus dem Regelsatz in Höhe von 331,00 EUR (§ 20 Abs. 2 SGB
II), Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung aus medizinischen Gründen in Höhe von 46,50 EUR (§ 21 Abs. 5
SGB II) und den Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 267,82 EUR (§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 SGB II)
zusammen.
Da der Antragsteller allein wohnt, steht ihm gemäß § 20 Abs. 2 SGB II der volle Regelsatz in Höhe von 331,00 EUR
zu. Daneben steht ihm gemäß § 21 Abs. 5 SGB II ein Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung aus
medizinischen Gründen in Höhe von 46,50 EUR zu. Der Antragsteller hat eine Spenderniere und leidet an Morbus
Crohn. Wegen der Niereninsuffizienz benötigt der Antragsteller eiweißdefinierte Kost, während er wegen des Morbus
Crohn Vollkost zu sich nehmen muss. Beides wurde durch die behandelnde Ärztin am 03.11.2004 bestätigt. Der
Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge empfiehlt als Krankenkostzulage bei Niereninsuffizienz 30,68
EUR und bei Morbus Crohn 25,56 EUR.
Die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von
Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (Kleinere Schriften Nr. 48, 2. völlig neu bearbeitete Auflage 1997) wurden in
ständiger Rechtsprechung als geeignete sachverständige Hilfe bei der Beurteilung betrachtet, für welches
Krankheitsbild und in welcher angemessenen Höhe ein Mehrbedarf für kostenaufwendigere Ernährung nach § 23 Abs.
4 Nr. 2 BSHG anzuerkennen ist. Auch bei der Anwendung des SGB II wird man auf diese Empfehlungen
zurückgreifen können. Der in diesen Empfehlungen ermittelte Mehrbedarf ist allerdings den gegenüber 1997
gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen. In den Empfehlungen des Deutschen Vereins wird bei
Niereninsuffizienz von Mehrausgaben gegenüber dem Ernährungsaufwand im Warenkorb der Regelsätze von
monatlich 60,00 DM (= 30,68 EUR) für eiweißdefinierte Kost und bei Morbus Crohn von Mehrausgaben von monatlich
50,00 DM (= 25,56 EUR) für Vollkost ausgegangen, und zwar auf der Basis des Jahres 1997. Im Hinblick auf diese
erheblich zurückliegende Empfehlung erscheint es sachgerecht, auf der Basis der Empfehlungen des Deutschen
Vereins aufbauend und unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Preisentwicklung die Beträge für
kostenaufwendigere Ernährung fortzuschreiben (so auch Hess. VGH, FamRZ 1993, 489). Entsprechend der
Fortschreibung des Eckregelsatzes im Zeitraum von 1998 bis 2005 (vgl. § 4 der Regelsatzverordnung) wird man auch
die Empfehlungen des Deutschen Vereins um 7 % steigern müssen. Im Ergebnis liegt die fortgeschriebene
Empfehlung des Deutschen Vereins nunmehr bei Niereninsuffizienz bei Mehrausgaben gegenüber dem
Ernährungsaufwand im Warenkorb der Regelsätze von monatlich 32,82 EUR für eiweißdefinierte Kost und bei Morbus
Crohn bei 27,35 EUR für Vollkost.
Beim Antragsteller liegen mehrere Erkrankungen vor, die unterschiedliche Krankenkost begründen, eiweißdefinierte
Kost und Vollkost. Liegen mehrere Erkrankungen vor, die unterschiedlichen Mehrbedarf verursachen, ist auf den
Einzelfall abzustellen (vgl. auch Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 21 Rn. 69; Hofmann, LPK SGB II, § 21 Rn. 26).
Eine Gewährung allein des höheren Mehrbedarfs kann angemessen sein, wenn es sich um dieselbe Art der
Krankenkost handelt oder sich die Nahrungsmittel weitestgehend überschneiden. Davon ist im vorliegenden Fall nicht
auszugehen. Der Antragsteller bedarf der Vollkost und eiweißdefinierter Kost. Nach Einschätzung des Gerichts ist der
tatsächliche Mehrbedarf nicht durch den höheren Mehrbedarf abgegolten. Wie aus den Empfehlungen des Deutschen
Vereins hervorgeht (S. 28 a.a.O.), kann eine abweichende Festsetzung z.B. dann geboten sein, wenn durch eine der
Erkrankungen die Nahrungsaufnahme und die Nahrungsverwertung beeinflusst wird. Dies ist hier durch den Morbus
Crohn der Fall. Morbus Crohn ist eine chronische, schubweise verlaufende Entzündung aller Schichten der Darmwand.
Typische Krankheitszeichen sind Leibschmerzen wie bei einer Blinddarmentzündung im rechten Unterbauch mit
Durchfällen ohne Blut (drei- bis sechsmal am Tag). In den befallenen Darmabschnitten entzünden sich alle Schichten
der Darmwand, wobei zwischen den Entzündungsherden immer wieder gesunde Stellen liegen. Wenn die erkrankten
Regionen abheilen, hinterlässt die Entzündung Narben, die den Darm verengen. Die vernarbten Abschnitte
verursachen wiederholt Darmverschlüsse. Zusätzlich bilden sich abgekapselte Eiteransammlungen (Abszesse) und
fehlerhafte Verbindungsgänge (Fisteln) zu benachbarten Geweben (andere Darmabschnitte, Blase, Bauchhaut). In
entzündeten Darmabschnitten werden Nahrungsbestandteile nicht mehr ausreichend aufgenommen. Aufgrund dieser
Erkrankung werden die Nahrungsaufnahme und die Nahrungsverwertung offensichtlich eingeschränkt, so dass allein
der höhere Mehrbedarf (eiweißdefinierte Kost) nicht als hinreichend betrachtet wird. Für die Notwendigkeit einer
Addition der Mehrbedarfe fehlt es jedoch an Anhaltspunkten. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Gericht
angemessen, hier von einem Mehrbedarf von 46,50 EUR (32,82 + 27,35 EUR / 2) auszugehen.
Die Kosten für Unterkunft und Heizung ergeben sich aus einer Grundmiete von 196,00 EUR, einer Vorauszahlung von
Betriebskosten von 40,00 EUR und Heizkosten von 40,00 EUR, wobei bei den Heizkosten eine
Warmwasserpauschale in Höhe von 8,18 EUR abgezogen wird. Die Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser sind
in der Regelleistung enthalten (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Regelsatzverordnung) und können daher nicht doppelt auch als
Heizkosten vergütet werden. Der pauschale Betrag in Höhe von 8,18 EUR ergibt sich für einen 1-Personen-Haushalt
aus der Durchführungsregelung der Landeshauptstadt Dresden zur Umsetzung von § 22 SGB II, die sich an den
Sächsischen Sozialhilfe-Richtlinien zum BSHG orientiert. Da die Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen
sind, werden sie soweit in voller Höhe gewährt.
Diesem Gesamtbedarf von 645,32 EUR steht ein bereinigtes Einkommen des Antragstellers in Höhe von 124,00 EUR
(Kindergeld abzüglich der Versicherungspauschale) gegenüber. Das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR ist
Einkommen des Antragstellers gemäß § 11 Abs. 1 SGB II. Der Antragsteller erhält das Kindergeld auch über das 27.
Lebensjahr hinaus aufgrund seiner Behinderung (§ 2 Abs. 3 BKGG). Dies ändert jedoch nichts an der Qualifizierung
als Einkommen. Ein Ausnahmetatbestand liegt nicht vor. Denn das Kindergeld aufgrund einer Behinderung stellt
weder eine Leistung nach dem SGB II noch eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz, Beihilfe,
Entschädigung, Zuwendung oder zweckbestimmte Einnahme dar. Das Einkommen ist auch dem Antragsteller
zuzurechnen, da es ab 01.08.2005 gemäß § 74 Abs. 1 EStG an diesen ausgezahlt wird.
Von diesem Einkommen ist gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 3 Nr. 1 Arbeitslosengeld II-
Verordnung eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR abzusetzen. Es ergibt sich ein Netto-Einkommen in
Höhe von 124,00 EUR.
Dieses Netto-Einkommen vom monatlichen Bedarf in Höhe von 645,32 EUR abziehend, ergeben sich zustehende
Leistungen in Höhe von 521,32 EUR.
Für die Zeit vom 01.08.2005 bis 17.08.2005 hat der Antragsteller Vertrauensschutz. Insofern kann die Bewilligung
nicht zurückgenommen werden. Der Antragsteller hat auf den Bestand der Bewilligung vertraut und die erbrachten
Leistungen offensichtlich verbraucht. Ein Ausnahmetatbestand gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X liegt nicht vor. Dies
gilt jedoch nicht für Zeit ab dem 18.08.2005. Insofern konnte er nach Erhalt des Änderungsbescheids nicht mehr auf
den Bestand der Bewilligung vertrauen.
Da der Änderungsbescheid vom 15.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2005 insofern
rechtswidrig ist, als er die Bewilligung vom 01.08.2005 auch für die Zeit vom 01.08.2005 bis 17.08.2005 teilweise
zurücknimmt und soweit er die Bewilligung um mehr als 108,18 EUR aufhebt, war hinsichtlich der die 108,18 EUR
übersteigenden Rücknahme und hinsichtlich des Zeitraums vom 01.08.2005 bis 17.08.2005 die aufschiebende
Wirkung der Klage anzuordnen.
Daraus folgt, wie zur Klarstellung in den Beschlusstenor aufgenommen wurde, die vorläufige Zahlungsverpflichtung
der Antragsgegnerin auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides vom 01.08.2005 für die Zeit vom 01.08.2005 bis
17.08.2005 in Höhe von 629,50 EUR und ab dem 18.08.2005 bis 31.01.2006 in Höhe von 521,32 EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Die Quotelung ergibt sich aus dem Umstand, dass dem
Antrag des Antragstellers nicht voll entsprochen wurde. Ihm wurde nicht der volle Regelsatz zugesprochen, sondern
das Kindergeld als Einkommen angerechnet. Andererseits obsiegte er hinsichtlich der Höhe des Mehrbedarfs und
hinsichtlich des Zeitraums vom 01.08.2005 bis 17.08.2005. Insoweit erschien dem Gericht eine Quotelung von je 50%
angemessen.