Urteil des SozG Dresden vom 11.11.2004

SozG Dresden: gestaltung, bildende kunst, künstler, beteiligung am verfahren, ingenieurbüro, ausstellung, berufliche tätigkeit, unbeteiligter dritter, abgrenzung, versicherungspflicht

Sozialgericht Dresden
Urteil vom 11.11.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 18 KR 440/01
Sächsisches Landessozialgericht
Bundessozialgericht B 3 KR 1/05 R
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision ist zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und
Pflegeversicherung nach § 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
(Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG). Der 1969 geborene Kläger verfügt über einen Studienabschluss als
Diplom-Forstwirt. Seit dem 01.08.1999 geht er einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen einer aus vier Mitgliedern
bestehenden Gesellschaft Bürgerlichen Rechts unter der Firma "Ingenieurbüro Natur und Bildung" nach (im Fol-
genden "Ingenieurbüro"). Nach § 1 des Gesellschaftsvertrags vom 20.07.1999 ist Gegenstand der Gesellschaft die
freischaffende Arbeit auf dem Gebiet der Umweltbildung; diese Arbeit umfasst die Konzeption und Umsetzung von
Naturausstellungen und Umweltbildungsprogrammen. Alle Gesell-schafter arbeiten in der Gesellschaft gleichberechtigt
mit. Zur Geschäftsführung und Vertretung sind die Gesellschafter gemeinschaftlich befugt, Gewinne und Verluste
werden zu gleichen Anteilen zu-gewiesen (§§ 3 bis 7 des Gesellschaftsvertrags). Weder das Ingenieurbüro noch der
Kläger haben abhängig beschäftigte Mitarbeiter angestellt. Die Einkünfte des Klägers aus der selbständigen Tätigkeit
beliefen sich ausweislich der dem Gericht vorgelegten Einkommensteuerbescheide im Jahr 2000 auf 29.684,00 DM,
im Jahr 2001 auf 8.470,00 DM und im Jahr 2002 auf 10.760,00 EUR. Den Einkünften des Klägers lag ab dem Jahr
2001 aus-schließlich die Arbeit in dem Ingenieurbüro zu Grunde. Der Kläger war zunächst bei der Beigeladenen zu 2
und ist seit dem 01.05.2003 bei der Beigeladenen zu 1 als freiwilliges Mitglied kranken- und pflegeversichert. Am
29.01.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz. In dem mit den Antragsunterlagen einzureichenden Fragebogen ordnete er seine
Tätigkeit dem Bereich "Bildende Kunst" als Objektemacher, Desig-ner/Layouter und dem Bereich "Wort" als
Fachmann für Öffentlichkeitsarbeit/Werbung zu. Die anfal-lende Arbeiten beschrieb er als die Konzeption von
interaktiven Ausstellungskörpern, das Erarbeiten von Ausstellungstexten, von Fotoarbeiten für Ausstellungen und des
Text- und Bild-Layouts von In-formationsmaterialien, weiter das Anfertigung von Zeichnungen für Ausstellungen, das
Erstellen von Werbematerialien sowie naturkundliche Führungen. Zur Erläuterung legte er Werkverträge des Inge-
nieurbüros mit der Zoo L. GmbH, der Verwaltung des Naturparks T. und der Forstdirektion C. über die Planung und
Errichtung von Ausstellungsbereichen und Ausstellungen sowie die Kurzdarstellung von Referenzobjekten im Zoo L.
("Pongoland"), in S. ("Naturparkhaus") und P. ("Hausteichhaus") vor, hinsichtlich derer auf Blatt 3 ff. der beigezogenen
Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen wird. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15.05.2001 ab. Der
Kläger übe keine künstlerische oder publizistische Tätigkeit aus. Der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit liege nicht im
publizistischen oder künstlerischen, sondern im organisatorischen und konzeptionellen Bereich. Mit seinem am
18.06.2001 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch wandte der Kläger hierge-gen ein, mit der inhaltlichen und
grafischen Erarbeitung von Ausstellungstexten befasst zu sein. Die Auftraggeber gäben nur das Thema vor. Der
publizierte Inhalt der Ausstellung stelle eine eigene wis-senschaftlich-schöpferische Leistung dar. Die künstlerische
und inhaltliche Ausgestaltung (Konzipie-rung von Ausstellungen, grafische Darstellung, Gestaltung von Tafeln) nehme
ca. 85 % der Tätigkeit in Anspruch, Naturführungen ca. 5 % und weitere 10 % der Entwurf von Holzpuzzles. Er werde
dabei wie ein Redakteur künstlerisch-publizistisch tätig. Die Beklagte wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 05.10.2001, der am 11.10.2001 dem Kläger zugestellt wurde, zurück. Hiergegen richtet
sich die am Montag, dem 12.11.2001, beim Sozialgericht Dresden eingegangene Klage. Der Kläger verfolgt sein
Begehren unter Vertiefung des bisherigen Vortrags weiter. Kennzeichnend für den künstlerischen Charakter seiner
Tätigkeit seien die inhaltliche Konzipierung, grafische Darstellung und die Gestaltung der Ausstellungstafeln. Hier-bei
handele es sich zugleich um eine Form der Publizistik. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom
15.05.2001 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 05.10.2001 aufzuheben sowie festzustellen, dass er seit
dem 25.01.2001 der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Renten?, Kranken- und Pflegeversicherung nach § 1 des
Gesetzes über die Sozialver-sicherung der selbständigen Künstler und Publizisten unterliegt. Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie hält die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht ab dem
25.01.2001 für gegeben, stellt jedoch eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit in Abrede. Ge-genstand der
25.01.2001 für gegeben, stellt jedoch eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit in Abrede. Ge-genstand der
Arbeiten des Klägers seien in erster Linie fachwissenschaftliche Leistungen auf Grund-lage seiner Qualifikation als
Forstwissenschaftler sowie die Organisation und Planung von Ausstel-lungen. Nicht jede Gestaltung im öffentlichen
Raum sei eine künstlerische Tätigkeit. Die beigeladenen Träger der Kranken- und Pflegeversicherung haben keine
Anträge gestellt. Der Kläger hat schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2004, deren Nieder-
schrift die erkennende Kammer ihrer Entscheidung mit zu Grunde gelegt hat, die Arbeitsteilung in-nerhalb des
Ingenieurbüros und die ihm obliegenden Aufgaben im Einzelnen dargestellt (Blatt 74 ff. und 155 ff. der
Sozialgerichtsakte). Zur Veranschaulichung seiner Tätigkeiten hat er auf weitere Refe-renzobjekte in I. (Ausstellung "I.
Eichen"), im Schloss S. ("Wald und Wild heute"), im Naturpark S. (Rohrdommelausstellung "Moorochsenstark") und
auf den Konzeptentwurf für ein Besucherinforma-tionszentrum des Naturparks N. verwiesen. Auf die Anlagen zu Blatt
49 f. und auf Blatt 160 ff. der Sozialgerichtsakte wird hinsichtlich der dazu eingereichten Unterlagen Bezug
genommen. Darüber hinaus hat das Gericht den Deutschen Museumsbund, den Bundesverband freiberuflicher
Kulturwissenschaftler und den Bundesverband Museumspädagogik zur Bewertung vergleichbarer Tätigkeiten als
künstlerisch oder publizistisch angehört. Diese haben einhellig sowohl einen künstleri-schen als auch publizistischen
Charakter der Tätigkeit freiberuflicher Ausstellungsmacher bejaht (Blatt 100 ff., 107 ff., 113 f. und 133 f. der
Sozialgerichtsakte).
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Das Gericht konnte über den Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ent-scheiden, ohne nochmals eine mündliche Verhandlung durchführen und seinem
Urteil zu Grunde le-gen zu müssen, weil die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben. Die Klage ist als
Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 SGG zulässig. Von einer Beiladung der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte als dem im Falle eines Erfolgs der Klage zuständigen Träger der Rentenversicherung konnte das Gericht
abgesehen, weil sich deren Bindung an die Fest-stellung der Versicherungspflicht im Verhältnis zwischen dem Kläger
und der Beklagten in der Künstlersozialversicherung unmittelbar aus dem materiellen Recht ergibt; der
Rentenversicherungs-träger ist nach der im Künstlersozialversicherungsgesetz geregelten Aufgabenteilung zwischen
der Beklagten und dem Rentenversicherungsträger weder befugt, eine hiervon abweichende Feststellung zu treffen,
noch ist ihr im Streitfalle die Beteiligung am Verfahren der gerichtlichen Feststellung im Wege der Beiladung
einzuräumen. Das Gericht hat sich deshalb darauf beschränkt, die im streitgegen-ständlichen Zeitraum vom Kläger
gewählten Träger der Kranken- und Pflegeversicherung beizuladen. Deren Beiladung beruht darauf, dass sich im Falle
des Obsiegens des Klägers rückwirkend dessen versicherungsrechtlicher Status in der bislang freiwillig
durchgeführten Kranken- und Pflegeversiche-rung ändern würde. II. In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Die in §
1 Nr. 1 und 2 KSVG genannten Voraussetzungen sind zwar in Bezug auf die Tätigkeit des Klägers erfüllt. Der Kläger
ist selbständig tätig. Die Ausübung seiner Tätigkeit gemeinsam mit Ande-ren im Rahmen einer Gesellschaft
Bürgerlichen Rechts steht dem nicht entgegen (dazu Langenstein, Museum Aktuell, Februar 2002, Seite 3214 [3215
f.]). Er übt die Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend aus. Weder er noch das Ingenieurbüro
beschäftigen mehrere Arbeitnehmer. Es greift auch kein Befreiungstatbestand nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 und § 5
Abs. 1 und 2 KSVG ein. Eine Versicherung nach § 1 KSVG scheitert aber an der fehlenden Eigenschaft als Künstler
oder Pub-lizist im Sinne des § 1 KSVG. Künstler im Sine des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist gemäß § 2
Satz 1 KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist gemäß § 2 Satz 2
KSVG, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Obwohl die
Tätigkeit des Klägers wesentliche Merkmale sowohl künstlerischer als auch publizisti-scher Tätigkeit im Bereich der
bildenden Kunst und der anderweitigen Publizistik erfüllt, kann der Kläger letztlich weder der einen noch der anderen
Gruppe zugeordnet werden. Eine Ausweitung des Versicherungsschutzes nach § 1 KSVG auf die vom Kläger
ausgeübte Tätigkeit als Ausstellungsma-cher ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig. 1. Welche
Tätigkeiten Kunst und Publizistik im Sinne des § 2 KSVG umfassen, ist im Künstlersozi-alversicherungsgesetz nicht
abschließend geregelt. a) Der Zielsetzung des Künstlersozialversicherungsgesetzes entspricht ein formaler, an der
Typo-logie der Ausübungsformen orientierter Kunstbegriff im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG. Dieser ist bereits erfüllt,
wenn das zu beurteilende Werk ohne Rücksicht auf sein geistiges Niveau den Gattungsanforderungen eines
bestimmen Werktyps der Kunst entspricht. Einen, allerdings nicht abschließenden, Anhaltspunkt für die Zuordnung zu
einer bestimmten Gattung bietet § 2 Abs. 2 der ? zum Ablauf des 30.06.2001 freilich außer Kraft getretenen ?
Verordnung zur Durchfüh-rung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG-Durchführungsverordnung -
KSVGDV), die in dem hier interessierenden Zusammenhang unter anderem Objektemacher (Nr. 2), Grafik?, Industrie-
Designer, Layouter (Nr. 8) und Holzgestalter erwähnt. Des weiteren kann auf die Tä-tigkeitsbereiche zurückgegriffen
werden, die der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozia-les im Jahr 2000 herausgegebene Bericht der
Bundesregierung über die soziale Lage der Künst-lerinnen und Künstler in Deutschland (Künstlerbericht 2000-) in
Tabelle 6 auf Seite 13 auflis-tet. Dort sind mit Ausnahme des "Objektemachers" die gleichen Berufe genannt. Der
Kunstbegriff wird jedoch gesetzlich nicht materiell definiert, sondern ist aus dem Rege-lungszweck des
Künstlersozialversicherungsgesetzes, der historischen Entwicklung und der all-gemeinen Verkehrsauffassung zu
erschließen. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, künstlerische oder publizistische Tätigkeit im Einzelnen
durch die Aufzählung von Berufsbe-zeichnungen zu definieren, weil dem schon die Vielfalt, Komplexität und Dynamik
der Er-scheinungsformen künstlerischer und publizistischer Berufstätigkeit entgegen steht (vgl. Künst-lerbericht 1975,
BT-Drucksache 7/3071 Seite 7; Künstlerbericht 2000 Seite 41). Dem Kunstbegriff des
Künstlersozialversicherungsgesetzes ist dabei immer eine eigenschöpfe-risch Leistung immanent. Für diese reicht
angesichts des Zwecks der Künstlersozialversiche-rung ein relativ geringes Niveau aus, besondere Anforderungen an
den künstlerischen Gehalt oder die Gestaltungshöhe werden nicht gestellt. Denn zum Einen fehlt ein allgemeiner
Konsens über die Grenze zwischen Kunst und Nichtkunst. Zudem ist bei der Wertung einer Leistung als künstlerisch
zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber gerade solche Künstler als sicherungsbe-dürftig angesehen hat, deren
wirtschaftliche Situation nicht zuletzt wegen fehlender allgemeiner Anerkennung eine eigenständige Sicherung nicht
zulässt (vgl. BT-Drucksache 8/3172 S. 19 ff.). Der Begriff der Kunst ist deshalb grundsätzlich weit oder ? zutreffender
? als für künftige Ent-wicklungen oder singuläre Erscheinungsformen offen aufzufassen. b) Entsprechendes gilt für
den Begriff der Publizistik nach § 2 Satz 2 KSVG. Auch dieser wird, wie sich aus den Worten "oder in anderer Weise"
ergibt, in offenem Sinne verstanden. Leitbild hierfür ist das Berufsbild des Schriftstellers oder Journalisten, bei dessen
Vorliegen das Gesetz nicht weiter nach der Qualität der eigenschöpferischen Leistung unterscheidet. Der Gesetzes-
wortlaut lässt offen, welche Tätigkeitsbereiche der Publizistik noch erfasst sein sollen. Die Be-gründung des
Gesetzentwurfs zum Künstlersozialversicherungsgesetz ging davon aus, dass alle im Bereich "Wort" tätigen Autoren
in die Regelung einbezogen sind (BR-Drucksache 260/79, Seite 21). § 2 Abs. 1 KSVGDV nennt unter anderem
Redakteure (Nr. 4), wissenschaftliche Au-toren (Nr. 7) und Fachleute für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung (Nr. 8).
Diese Berufe wer-den auch im Künstlerbericht 2000 in Tabelle 6 auf Seite 13 genannt, die zuletzt genannte Grup-pe
allerdings unter der Bezeichnung "PR-Fachmann". Das Gesetz beschränkt sich dabei nicht auf Wort- und Bildbeiträge
in Massenkommunikationsmitteln wie Bücher, Zeitungen, Zeit-schriften, Rundfunk, Fernsehen und den neuen
elektronischen Medien. Der Vorschrift lässt sich keine Beschränkung auf Wortautoren entnehmen. Jedoch ist für die
Einbeziehung von Pressefotografen durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Aus-schlag gebend
gewesen, dass auch die Bildberichterstattung dem Bereich des Journalismus un-terfällt und in den Bereich "Wort"
einbezogen ist. Wie sich aus dem Vergleich zwischen § 26 KSVG und § 2 KSVG ergebe, seien die Begriffe "Wort"
und "Publizistik" inhaltsgleich zu ver-stehen, da die jeweils viergliedrigen Aufzählungen in den übrigen drei Begriffen
übereinstim-men (Bundessozialgericht, Urteil vom 27.03.1996, Az. 3 RK 10/95). Eben so wenig ist das nur
gesprochene Wort, auch wenn es nicht über ein Kommunikationsmedium verbreitet wird, vom Begriff der Publizistik
von vorn herein ausgeschlossen. Es muss sich jedoch auch in diesem Fall um an die Öffentlichkeit gerichtete
Aussagen handeln, bei denen die Möglichkeit eines Di-alogs und eine pädagogische Zielrichtung mit einer
entsprechenden Erfolgskontrolle, wie es für eine lehrende Tätigkeit typisch ist, fehlen (Bundessozialgericht, Urteil vom
24.06.1998, Az. B 3 KR 10/97 R). Ob ein Werk der Öffentlichkeit eigenständig zugänglich gemacht wird oder in
Verbindung mit einem anderen Produkt, ist dabei ohne Belang (Bundessozialgericht, Urteil vom 30.01.2001, Az. B 3
KR 7/00 R). c) Eine Einschränkung der Weite des Begriffs der Kunst und Publizistik ergibt sich aus der Pflicht des
Gesetzgebers und der Gerichte, darüber zu wachen, dass die Künstlersozialversicherung nicht ausufert. Der
Künstlerbericht 2000, Seite 41, macht in diesem Zusammenhang ausdrück-lich die Grenzen der Sozialversicherung
deutlich, indem er darauf hinweist, dass manche Beru-fe Anteile an eigenschöpferischer Gestaltung aufweisen,
welche diese aber noch nicht zu künst-lerischen Berufen machen. Es solle deshalb klargestellt werden, dass für eine
Versicherungs-pflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz die künstlerische oder publizistische Tätig-keit
den Schwerpunkt der Berufsausübung bilden müsse. Dies steht im Einklang mit den rechtsstaatlichen Anforderungen,
welche das Grundgesetz dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Inhalt und Schranken der sozialen
Sicherungssysteme auferlegt. An die Begriffe der Kunst und Publizistik knüpft das Gesetz nicht nur schlechthin den
Zugang zur Künstlersozialversicherung und zu den daraus resultierenden Leistungen der gesetzlichen Renten?,
Kranken- und Pflegeversicherung. Hierbei handelt es vielmehr zugleich um die zentralen tatbestandlichen Merkmale,
welche der Belastung der Versicherten mit Bei-trägen und der in § 24 KSVG genannten Unternehmen mit
Künstlersozialversicherungsabgaben zu Grunde liegen. Die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe muss
deshalb ein Mindest-maß an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gewährleisten, um trotz des offenen Gesetzeswort-
lauts das in Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verankerte Bestimmtheitsgebot auf der Ebene der
Rechtsanwendung zu gewährleisten. Anderenfalls droht das bisherige System der so-zialen Sicherung freiberuflicher
Künstler und Publizisten wegen Unberechenbarkeit seines per-sönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs und der
damit verbundenen Verpflichtungen der Normadressaten insgesamt in Frage gestellt zu werden. Greift eine Regelung
erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, so müssen höhere Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der
Ermächtigung gestellt werden, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung
weniger tangiert. An die in-haltliche Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm in Eingriffsgesetzen sind besonders strenge
An-forderungen zu stellen (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05.03.1958, Az. 2 BvL 18/56). Speziell für den
Bereich des Abgabenwesens ist anerkannt, dass nach dem im Rechtsstaatsprin-zip (Artikel 20 Abs. 3 GG)
verankerten Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit steuerbegründende Tatbestände nach Inhalt, Gegenstand, Zweck
und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein müssen. Ein Abgabentatbestand muss stets so bestimmt sein,
dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen kann (vgl. exemplarisch
Bundesverfassungsge-richt, Beschluss vom 10.10.1961, Az. 2 BvL 1/59, Urteil vom 14.12.1965, Az. 1 BvR 571/60).
Erforderlich ist mithin eine Bestimmung im Gesetz über den Steuergegenstand, den Steuer-schuldner, die
Bemessungsgrundlage und den Steuersatz. Jede dieser Bezugsgrößen muss je für sich hinreichend bestimmt bzw.
bestimmbar sein. In seiner Entscheidung vom 10.10.1961, Az. 2 BvL 1/59, hat das Bundesverfassungsgericht in
diesem Zusammenhang ausgeführt: "Die Grundsätze des Rechtsstaates fordern, dass die Norm, die eine
Steuerpflicht be-gründet nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist so dass
die Steuerlast messbar und in gewissem Umfang für den Staatsbürger voraus-sehbar und berechenbar wird. Das folgt
einmal aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der nicht nur irgendeine, sondern eine näher
begrenzte und näher be-stimmte Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme belastender Verwaltungsakte fordert und
der darüber hinaus gebietet, dass Eingriffe der öffentlichen Gewalt für den Staats-bürger möglichst berechenbar sein
sollen. Das Gesetz muss die Tätigkeit der Verwaltung inhaltlich normieren und darf sich nicht darauf beschränken,
allgemein gehaltene Grund-sätze aufzustellen. Eine lediglich formelle rechtsatzmäßige Bindung der Eingriffsverwal-
tung genügt nicht. Insbesondere ist eine vage Generalklausel , die es völlig dem Ermes-sen der Exekutive überlässt,
die Grenzen von Freiheit und Eigentum des Staatsbürgers im einzelnen zu bestimmen, mit dem Grundsatz der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar (BVerfG Beschluss vom 12.11.1958, Az. 2 BvL 4, 26, 40/56, 1,
7/57). Diese Konsequenz ergibt sich weiter aus dem Prinzip der Gewaltenteilung, das die Exe-kutive auf die
Ausführung der Gesetze beschränkt, und schließlich auch aus der rechts-staatlichen Forderung nach möglichst
lückenlosem gerichtlichen Schutz gegen die Ver-letzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der
öffentlichen Gewalt, wie er durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet ist." Das Bundesverfassungsgericht hat in der
gleichen Entscheidung klargestellt, dass die Grundsät-ze des Rechtsstaates es dem Gesetzgeber nicht schlechthin
verwehren, Generalklauseln und un-bestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Die Steuergesetze müssten der Vielfalt
wirtschaftli-cher Gestaltungsmöglichkeiten Rechnung tragen und könnten ohne unbestimmte Rechtsbegriffe und
Generalklauseln nicht auskommen. Diese weit gefassten Normen könnten das Gebot mate-rieller Gerechtigkeit
überhaupt erst erfüllen, wenn der Richter Lücken schöpferisch ausfüllt und damit den objektiven Willen des
Gesetzgebers im Einzelfall verwirklicht. Die rechtsstaatliche Belastungsgleichheit und Abgabegerechtigkeit könne
eher verwirklicht werden, wenn Verwal-tung und Gerichte den Besonderheiten des Einzelfalles durch Anwendung eines
unbestimmten Rechtsbegriffs gerecht werden können, als wenn sie gezwungen werden, jeden Fall in eine star-re,
enumerativ-kasuistisch gestaltete Norm zu pressen. Aus diesem Grunde hat es den zur ver-fassungsrechtlichen
Prüfung gestellten § 3 Abs. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) für verfassungsgemäß gehalten. Dabei hat
es seine Einschätzung ausdrücklich auch darauf ge-stützt, dass die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs in
der zu überprüfenden Norm dazu diene, den Steuertatbestand einzuengen und damit die Steuerpflicht zu begrenzen,
nicht aber sie zu erweitern. Die gleichen Grundsätze gelten für die sozialrechtliche Ermächtigungsnormen, auf denen
die Heranziehung der zu den sozialen Sicherungssystemen Beitragspflichtigen beruht. Um diesen Anforderungen zu
genügen, hat die Rechtsprechung bei der Anwendung der Vorschriften des Künstlersozialversicherungsgesetzes auf
andere als die in der KSVG-Durchführungsverordnung und im Künstlerbericht genannten Tätigkeitsgruppen
Zurückhaltung zu wahren und trotz des weiten Begriffsverständnisses eine Auslegung vorzuziehen, die sich eng an
die Typologie der Ausübungsformen anlehnt und die Zuordnung zur Kunst streng danach beurteilt, ob die künstle-
rischen Aspekte der eigenschöpferischen Leistung das Gesamtwerk prägen. Für eine Zuordnung zur Publizistik muss
die Tätigkeit insgesamt der Charakteristik der für die Publizistik typischen Berufe des Bereichs "Wort" entsprechen
(das Bundessozialgericht stellt in seinem Urteil vom 30.01.2001, Az. B 3 KR 7/00 R, in Bezug auf Schriftwerke auf
eine "für die Publizistik charak-teristische inhaltliche Gestaltung und Aufmachung" ab). Letzteres ist nicht schon dann
der Fall, wenn künstlerisch-ästhetische Aspekte das Werk durch-ziehen, zur Verwirklichung des angestrebten Zweck
hierdurch angesprochen werden oder wenn ein allgemeiner Bezug zur Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit
besteht. Es kommt vielmehr darauf an, ob diese Umstände tatsächlich das Gesamtbild der Tätigkeit so bestimmen,
dass die anderen, der Beurteilung als Kunst oder Publizistik an sich nicht entgegen stehenden Umstände daneben als
untergeordnet in den Hintergrund treten. Die Spezifik der im Gesetz an-gelegten künstlerischen oder publizistischen
Typologie muss das Gesamtwerk bestimmen. d) Ob eine konkrete Tätigkeit zur Kunst oder Publizistik zählt, kann,
wenn sie sich nicht schon an Hand des § 2 KSVG oder dem Tätigkeitskatalog im Künstlerbericht einer bestimmten
Gattung zuordnen lässt, zur Vermeidung eines Zirkelschlusses nur unter Rückgriff auf das empirische Vorverständnis
des Beurteilenden im Vergleich mit der Typologie bereits anerkannter Aus-übungsformen bestimmt werden. Es
handelt sich dabei nicht um einen logisch-deduktiven, son-dern um einen genuin wertenden Vorgang, welcher der
Beklagten eine gerichtlich voll über-prüfbare Beurteilung abverlangt, jedoch kein Ermessen einräumt. Im Rahmen
dieser Beurteilung können auch die in einschlägigen fachkundigen Kreisen vertre-tenen Auffassungen berücksichtigt
werden. Diesen kann indessen keine weiter gehende Bedeu-tung zukommen als jeder anderen Meinungsäußerung am
Verfahren unbeteiligter Dritter. In Abgrenzung zu den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 20.03.1997, Az. 3 RK
15/96, und vom 12.11.2003, Az. B 3 KR 8/03 R, teilt die Kammer nicht die Auffassung, ein nachvollzieh-barer und
allgemeingültiger Abgrenzungsmaßstab könne nur darin gefunden werden, ob der Schaffende "zumindest in
einschlägigen fachkundigen Kreisen als Künstler anerkannt und be-handelt" bzw. "in künstlerischen Kreisen als
gleichrangig anerkannt" werde, etwa an Hand der Teilnahme an Ausstellungen, der Mitgliedschaft in Künstlervereinen,
der Aufnahme in Künst-lerlexika und dergleichen. Wie bereits das Sozialgericht Mannheim in seinem Urteil vom
13.05.2003, Az. S 5 KR 363/02, zutreffend bemerkt hat, kann hieraus keine brauchbare Ab-grenzung folgen. Es liefe
vielmehr dem Schutzgedanken des Künstlersozialversicherungsgeset-zes zuwider. Denn dieses dient gerade dem
sozialen Schutz auch des weniger befähigten, weni-ger erfolgreichen und damit in der Regel eben nicht ? auch nicht in
so genannten Fachkreisen ? anerkannten Künstlers. Dies wird besonders am Beispiel der Aufnahme in Vereine oder
Künst-lerlexika deutlich. Sofern diese vom Betroffenen selbst abhängt, sagt sie allenfalls etwas über dessen
Selbstverständnis als Künstler aus. Hängt sie dagegen von den Vereinen oder den Her-ausgebern der Werke ab,
widerspiegelt sie nur deren subjektive Gruppenidentität bzw. die vom Herausgeber beim Adressatenkreis unterstellten
Erwartungen. Hinzu kommt, dass schon nicht bestimmbar ist, ob und ggf. welche einschlägigen Fachkreise es im
konkreten Einzelfall gibt und ob die dort geäußerten Meinungen überhaupt eine Aussage zur Anerkennung als Künstler
gerade in dem von Künstlersozialversicherungsgesetz verwendeten normativen Sinn zulassen. So wäre es
beispielsweise verfehlt, die Einschätzung, ob ein Musikinstrumentenbauer sich aus dem Kreis der Handwerker
heraushebt, ausgerechnet von der Anerkennung durch Musiker "als ebenbürtig" abhängig zu machen, jedenfalls
solange der Betreffende nicht selbst eine Anerken-nung speziell als Musiker, statt als künstlerischer
Instrumentenbauer, geltend macht (vgl. Bun-dessozialgericht, Urteil vom 20.03.1997, Az. 3 RK 15/96). Die
Einschätzung außenstehender Fachkreise wird regelmäßig durch deren fachliche Abgrenzung gegenüber den zu
beurteilenden Tätigkeiten beeinflusst sein, die Einschätzung mitbetroffener Fachkreise dagegen durch Über-lagerung
mit dem eigenen Interesse. Die so gewonnenen Anhaltspunkte mögen der Beklagten und im Streitfall den Gerichten
bei der Meinungsbildung hilfreich sein. Als Maßstab für die Zuordnung zur Gruppe der Künstler oder Publizisten, sind
sie weder nachvollziehbare noch all-gemeingültig und schon gar nicht objektiv. Nur unter dieser Einschränkung konnte
die Kammer die Meinungsäußerungen des Deutschen Museumsbundes, des Bundesverbandes freiberuflicher
Kulturwissenschaftler und des Bundes-verbandes Museumspädagogik in seine Beurteilung einfließen lassen. 2. In
tatsächlicher Hinsicht stellt sich für das Gericht die Tätigkeit des Klägers nach dessen Vortrag und unter
Berücksichtigung der von ihm vorgestellten Referenzarbeiten wie folgt dar: a) Im Einzelnen obliegen dem Kläger die
konkreten Tätigkeiten - Planung von Ausstellungen und Ausstellungselementen nach didaktischem Konzept entspre-
chend den thematischen Vorgaben der Auftraggebers, - Entwurf (interaktiver) Ausstellungsobjekte, die in die
Ausstellung eingebunden sind, - Entwurf von Text- und Bildelementen oder -tafeln, - Erarbeiten naturwissenschaftlich-
pädagogischer Ausstellungstexte, - Entwurf von Begleit- und Informationsmaterialien zu den Ausstellungen und
Erarbeitung der darin enthaltenen Texte. Diese Verrichtungen machen, allerdings mit unterschiedlichem Gewicht, den
wesentlichen In-halt der Tätigkeit und den Kern des Gesamtwerks aus. b) Ohne wesentliche Bedeutung für die
Beurteilung der Tätigkeit des Klägers sind die folgenden Verrichtungen: Naturkundliche Führungen hat der Kläger im
streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr durchgeführt. Die dahin gehenden Angaben im Antragsformular und in den
späteren Schreiben seines Bevollmächtigten beruhten noch auf den Verhältnissen der Vorjahre. Tatsächlich hat der
Kläger diese Tätigkeit wegen Auftragsmangels ab dem Jahr 2001 vollständig eingestellt. Ebenso wenig geht der
Kläger einer journalistischen Tätigkeit im herkömmlichen Sinne, als Reporter oder dergleichen, nach. Wie er in der
mündlichen Verhandlung klargestellt hat, be-zieht sich die dahin gehende Angabe auf der Internetseite des
Ingenieurbüros auf die bereits erwähnte Anfertigung von Informationsmaterialen zu den Ausstellungen. Der Kläger
gestaltet auch keine Zoogehege oder Naturparks, wie die Beklagte irrtümlich in ih-rem Schriftsatz vom 28.10.2002
angenommen hat. Diese Annahme beruht auf einem Missver-ständnis, weil die vom Ingenieurbüro zu gestaltende
naturkundliche Ausstellung in I. auf dem Gelände des dortigen Tierparks untergebracht werden sollte. Die Gestaltung
von Naturparks beschränkt sich auf deren Ausstellungsflächen in Besucher- und Informationszentren. Soweit im
Schriftverkehr die Gestaltung von Holzpuzzles erwähnt wurde, geht es nicht um eine zusätzliche Tätigkeit, sondern
um den Entwurf von Ausstellungsobjekten, der bereits bei den vorstehend unter a) genannten Tätigkeiten mit
berücksichtigt ist. Der Kläger hat nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung selbst Fotoarbeiten nur
gelegentlich zur Verwendung in den vom Ingenieurbüro zu gestaltenden Ausstellungen angefer-tigt, im Übrigen wurden
Arbeiten professioneller Fotografen verwendet oder auf Zuarbeiten der Auftraggeber zurückgegriffen. Das Gleiche gilt
hinsichtlich der Anfertigung kunstmalerischer Zeichnungen. Allerdings be-stimmt der Kläger die konkrete Einbettung
der Bilder in die Ausstellungen. Das Text- und Bild-Layout der Informationstafeln und -elemente und der Begleit- und
Informa-tionsmaterialien hierzu erhält im Ingenieurbüro seine Endfassung bis zur Druckreife. Innerhalb des
Ingenieurbüros übernehmen dies die Mitgesellschafterinnen. Der Kläger gibt auch hier mit den Textentwürfen die
Grundzüge der Gestaltung vor (siehe oben unter a). Gedruckt werden diese Materialien wird von externen
Handwerksunternehmen. Die technische Machbarkeit der Ideen zur Gestaltung von Ausstellungsobjekten beurteilt
ebenfalls ein anderer Mitgesellschafter. Dieser ist auch für Fragen der handwerklich-technischen Umsetzung bei der
Endfertigung zuständig. Diese wird in der Regel ebenfalls von externen Handwerksunternehmen ausgeführt. Die
Leitung des Ingenieurbüros obliegt den Gesellschaftern gemeinschaftlich. Organisation und Verwaltung, namentlich
Abrechnung und Büroorganisation sowie Auftragsakquise und ?vergabe, erledigen Mitgesellschafter. Der Kläger wird
erst in der Phase des konkreten Konzepts tätig. c) Eine genaue prozentuale Aufteilung der Arbeitszeitanteile auf die
unter a) genannten Tätigkei-ten ist nicht feststellbar. Das Ingenieurbüro bearbeitet mit jährlich zwei bis drei Projekten
von der dargestellten Größenordnung zu wenige Aufträge und die anfallenden Tätigkeiten sind so-wohl nach Inhalt und
Umfang der jeweiligen Projekte als auch im Ablauf der aufeinander fol-genden Arbeiten zu unterschiedlich, um daraus
eine für die berufliche Tätigkeit des Klägers allgemeingültige Schätzung der Anteile einzelner Verrichtungen
zuzulassen. Darüber hinaus sind die genanten Verrichtungen schon ihrer Art nach untrennbar miteinander verbunden,
weil die Konzeption der Ausstellung selbst und der Entwurf ihrer wesentlichen Elemente untrennbar miteinander
verknüpft und aufeinander bezogen sind. Zur Veranschaulichung, wie in die kon-zeptionelle Tätigkeit die Planung der
den Charakter der Ausstellung wesentlich bestimmenden Ausstellungsobjekte bereits einfließt, kann stellvertretend
auf den vom Kläger vorgelegten Konzeptentwurf für ein Besucherinformationszentrum verwiesen werden. Die
Gestaltung der Ausstellungen stellt mithin ein unterschiedliche Elemente vereinendes einheitliches Werk dar, was
allerdings nicht bedeutet, dass es sich schon deshalb um ein Kunstwerk handeln würde. Was die Gewichtung der
unterschiedlichen Elemente betrifft, so wird die Tätigkeit des Klägers durch die konzeptionelle Planung der
Ausstellungen und ? die Übergänge sind hier fließend ? den Entwurf gegenständlicher Ausstellungsobjekte
gleichermaßen geprägt. Der Planung und Anfertigung der mit den Ausstellungsobjekten verbundenen und der in
Begleit- und Informati-onsmaterialien zu den Ausstellungen enthaltenen textlichen und bildlichen Informationen kommt
dabei ein deutlich geringeres Gewicht zu, diese Tätigkeitsanteile sind allein nicht be-stimmend für den
Gesamtcharakter der Tätigkeit. 3. Die Beurteilung, ob der Kläger künstlerisch oder publizistisch tätig ist, hängt mithin
entscheidend vom (a) künstlerischen oder (b) publizistischen Charakter der konzeptionellen Planung der Aus-
stellungen und dem Entwurf der Ausstellungsobjekte ab. Für beide wesentlichen Tätigkeitselemen-te hat die Kammer
einen solchen Charakter verneint. a) Diese Kerntätigkeit des Klägers zeichnet sich durch eine intensive schöpferische
Leistung aus. Die Konzeption der Ausstellungen ist, für sich gesehen, bereits gestaltend. Hinzu kommen die
Erfindung und der Entwurf interaktiver Ausstellungsobjekte. Beides erfordert ein hohes Maß an Kreativität bei der
gegenständlichen Umsetzung naturwissenschaftlicher Themen mit pädagogi-scher Zielsetzung. Ein hoher Anteil an
eigenschöpferischer Gestaltung ist indessen nur eine notwendige (s.o. unter 1.a), nicht aber hinreichende
Voraussetzung für die Beurteilung der Tätigkeit als künstlerisch. Die Tätigkeit des Klägers weist eine spezifische
Nähe zur künstlerischen Typologie im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG, weder auf der (aa) planerisch-konzeptionellen
Ebene noch (bb) im Zu-sammenhang mit dem Entwurf der Ausstellungsobjekte auf. aa) Die schöpferischen Elemente
der organisatorisch-konzeptionellen Verrichtungen (Erarbei-tung von Ausstellungskonzepten) sind für sich betrachtet
nicht spezifisch künstlerisch. Die Gestaltungsmöglichkeiten von Kuratoren widerspiegeln sich in der Leistung,
verschiedene sachliche Mittel zur Erreichung museumspädagogischer Ziele optimal miteinander zu ver-knüpfen,
wobei die Art der einzusetzenden Mittel und die konkreten Ziele durch die Trä-ger der Ausstellungen vorgegeben sind.
Ausstellungsgestaltung ist insoweit ein kreativer Planungsprozess. Kreative Planung ist an sich nichts
Künstlerisches, sondern findet sich faktisch in allen Bereichen des täglichen Lebens wieder, ganz gleich, welche
Einrichtun-gen organisiert, Netzwerke geplant, Betriebe oder dergleichen eingerichtet werden sollen. Die darin liegende
schöpferische Leistung macht einen konzipierenden Ingenieur, Wissen-schaftler, Ökonomen, Pädagogen und so
weiter nicht zu einem Künstler. Der künstlerische Charakter wird auch nicht durch das Ziel der organisatorisch-
konzeptionellen Tätigkeit vermittelt. Dieses wird ganz überwiegend durch das museumspädagogi-sche Anliegen
vermittelt. Hinzu tritt im vorliegende Fall, dem umweltbildenden Inhalt der Ausstellungen entsprechend, die
naturkundliche Ausrichtung. Letztlich handelt es sich da-bei um angewandte Umweltpädagogik, nicht aber um Kunst.
Zwar würde der Annahme der Künstler- bzw. Publizisteneigenschaft nicht entgegen ste-hen, dass es sich um eine an
einem Bildungsanspruch orientierte Tätigkeit handelt, wenn die Vermittlung der Bildungsinhalte im Wesentlichen mit
künstlerischen und publizisti-schen Mitteln erfolgt. Nicht zuletzt deshalb hat der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 Satz 1
Nr. 8 KSVG auch Museen in den Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen einbe-zogen. Wie das
Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 25.01.1999, Az. 3/12 RK 61/93, klargestellt hat, beschränkt sich die
Heranziehung zur Künstlersozialabgabe nicht nur auf Kunstmuseen, sondern erstreckt sich auch auf Museen, die
keinen Bezug zur Kunst haben. Maßgebend hierfür sind solche Verwertungsvorgänge, die im Zusammenhang mit der
Prä-sentation des Museums stehen, wie die Ausgestaltung von Sammlungen oder Ausstellun-gen, fachkundige
Einführungen oder die Ausarbeitung von Katalogen und anderem Be-gleitmaterial. Es muss sich dabei aber in jedem
Fall um spezifisch künstlerische Verrichtungen handeln, die der Tätigkeit das Gepräge geben. Soweit in der
Entscheidung des Bundessozialgericht auch von der "Ausgestaltung" von Museen und Ausstellungen die Rede ist,
kann sich dies nur auf die Einbringung ihrerseits spezifisch künstlerischer Werke beziehen. Ausgestal-tung an sich ist
als schöpferisch-innovativer Vorgang wertfrei. Dieser wird hier durch na-turbildende Ziele ausgefüllt, aber auch
dadurch nicht künstlerisch. bb) Das wichtigste Mittel zur Umsetzung der Ausstellungskonzepte ist die
Ausstellungsein-richtung mit interaktiven Ausstellungsobjekten und ? dies allein ist hier nicht prägend (sie-he oben
unter 2. c am Ende) ? mit Text- und Bildelementen. Entscheidend für die Beurtei-lung der Gesamttätigkeit des Klägers
ist neben den organisatorisch-konzeptionellen Ele-menten der Entwurf der interaktiven Ausstellungsobjekte, durch
welche die zu vermitteln-den Inhalte sinnlich erlebbar gemacht werden sollen, um so das Bildungsanliegen der Aus-
stellung durch Eindrücke zu vermitteln, die über das reine Betrachten von Texten und Bil-dern hinausgehen. Auch
diese Tätigkeit ist gestaltend-schöpferisch, aber nicht künstlerisch. (1) Sie lässt sich keiner der in § 2 Abs. 2 KSVG
genannten Kunstformen zuordnen. Der Kläger ist kein "Objektemacher" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 KSVG, auch
wenn es sich um Ausstellungs-"Objekte" handelt. Unter "Objektemachen" ist die Schaffung von Objekten als Kunst
("Kunstobjekte") zu verstehen, während den Aus-stellungsobjekten des Klägers eine dienende Funktion bei der
Vermittlung naturkund-licher Bildungsziele zukommt. Das Gleiche gilt im Hinblick auf die Gruppe der "Holzgestalter"
nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 KSVG, die Holzgegenstände als Kunstobjekte schaffen und sich so aus dem Kreis der
Holzhandwerker herausheben. Der Kläger ist auch kein Designer (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 KSVG). Kennzeichnend für (Ob-
jekt?) Design ist die funktionale Formgebung unter ästhetischen Gesichtspunkten. Es beschränkt sich auf den
Entwurf einer ästhetischen äußeren Gestalt, die sich dem vor-gegebenen Verwendungszweck und der Funktion des
Gegenstandes unterordnet. De-sign ist akzidentiell. Anders als die technisch-konstruktive Gestaltung eines
Gegenstands hat das Design eine per se künstlerisch-ästhetische Zweckrichtung. Gerade die arbeitsteilige
Abgrenzung gegenüber dem Konstrukteur macht das Wesen des Berufs aus. Dies schließt es aus, den
Gesamtentwurf von Ausstellungsobjekten unter funktio-nellen Gesichtspunkten und ausgehend von ihrer
museumspädagogischen Zweckbe-stimmung als Design im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 8 KSVG zu verstehen. (2)
Prägend für den schöpferischen Gehalt der Arbeit des Klägers sind die Ideen zur pä-dagogischen Vermittlung
naturkundlicher Inhalte mit konstruktiven Mitteln. Erfin-dung bzw. Konstruktion, Pädagogik und Naturkunde
charakterisieren die Gestaltung der Ausstellungsobjekte. Treffend beschreibt die Firma der Gesellschaft "Ingenieur-
büro Natur und Bildung" diese 3 Säulen der Tätigkeit. Keine davon ist indessen spezifisch künstlerisch. Die Ideen des
Klägers zur Umset-zung der museumspädagogischen Ziele sind sicher kreativ. Das allein genügt nicht. Es ist für viele
Berufe in allen Bereichen des Lebens prägend. Die Arbeit des Klägers mag nicht dem üblichen Bild vom Ingenieur als
Techniker entsprechen. Die Bezeich-nung als Ingenieurbüro (von lat. ingignere "schaffen", "erfinden" und ingenium
"Geis-teskraft", "Talent", "Scharfsinn") trägt aber dem schöpferischen Charakter der Tätig-keit Rechnung. Zugleich
wird damit zutreffend ausgedrückt, dass deren Eigenart sich nicht wesentlich vom Schöpfertum eines Ingenieurs, der
mit technischen Entwicklun-gen, Konstruktionen und Problemlösungen befasst ist, unterscheidet. Eine Besonder-heit
ergibt sich nur daraus, dass die konstruktiven Lösungen des Klägers auf die Ver-mittlung umweltpädagogischer Ziele
gerichtet sind. Der Entwurf der Ausstellungsobjekte an sich vermittelt nicht Bildungsinhalte mit im Wesentlichen
künstlerischen Mitteln. Der Entwurf der Objekte ist dabei zu unter-scheiden von den in die Objekte etwa
eingebundenen Bildern und Fotos, die aber in der Regel nicht Produkt der Tätigkeit des Klägers sind, sondern durch
ihn nur in das jeweilige Ausstellungselement integriert werden; der künstlerische Gehalt des Ergeb-nisses dieses
Teilprozesses kann unter Beachtung der ihm zu Grunde liegenden Ar-beitsteilung nicht dem Tätigkeitsanteil des
Klägers zugerechnet werden. Entwurf und äußere Gestaltung der Objekte ordnen sich vielmehr den jeweiligen
naturkundlichen Inhalten und dem spezifisch pädagogischen Anliegen unter. Es handelt sich nicht um Kunst im
Dienste der Umweltpädagogik, sondern um umweltpädagogische Mittel, die den Besucher gerade um ihrer
umweltbildenden Bestimmung halber ansprechen sol-len. Naturkunde und Pädagogik sind nicht Kunst im Sinne des
Künstlersozialversiche-rungsgesetzes. Ein pädagogisches Anliegen und naturkundliche Bezüge machen aus einer
gestalterisch-konstruktiven Tätigkeit keine künstlerische. Aus der Bestimmung der Ausstellungsobjekte heraus ergibt
sich selbstverständlich, dass die Objekte auch ästhetische Aspekte nicht völlig außer Acht lassen dürfen, weil sie die
Besucher ansprechen sollen. Die künstlerisch-ästhetischen Gesichtspunkte spielen neben der pädagogisch-
funktionellen Konstruktion aber eine völlig unterge-ordnete Rolle. Vielfach wird ein evtl. beim Besucher
hervorgerufener ästhetischer Eindruck bereits aus der Eigenart des vermittelten Inhalts herrühren. Dies ist dann kein
Ergebnis der schöpferischen Tätigkeit des Ausstellungsmachers. Ebenso wenig wie eine historische Maschine
dadurch zu einem Kunstobjekt wird, dass Technikinte-ressierte die konstruktive Idee als schöpferisch und das
Zusammenspiel ihrer Einzel-teile als ästhetisch empfinden und das Ganze deshalb als ein Kunstwerk bezeichnen
mögen, stellt die Anfertigung eines die Abläufe in einer solchen Maschine nachvoll-ziehbar darstellenden
schematischen Modells für Zwecke der Berufsausbildung oder auch zur Ausstellung in einem Technikmuseum schon
deshalb Kunst dar weil dessen Entwickler sich unter Einsatz schöpferischer Gestaltungskraft ein Exponat hat einfal-
len lassen, mit dem die technischen Zusammenhänge einprägsam vermittelt werden. Für naturwissenschaftliche
Sujets gilt nichts Anderes. (3) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger die Ausstellungsobjekte
für den Einsatz in öffentlichen Ausstellungen mit umweltbildender Zielrichtung ent-wirft. Die Voraussetzungen der
beiden in § 2 KSVG in Satz 1 einerseits und in Satz 2 ande-rerseits genannten Bereiche, Kunst und Publizistik,
dürfen nicht miteinander ver-mengt werden. Eine Tätigkeit, die zwar ein gestalterisches Niveau besitzt und damit eine
notwendige, aber nicht hinreichende, Voraussetzung für ihre Einordnung als Kunst erfüllt, wird nicht dadurch zu Kunst,
dass sie zugleich Elemente einer publizis-tischen Tätigkeit aufweist. Ob ein Gegenstand in Ausstellungen und
Museen zugäng-lich gemacht und so in einen öffentlichen Kommunikationsprozess eingebracht wird, kann Bedeutung
dafür haben, ob es sich bei dem Vorgang um Publizistik handelt. Für die Beurteilung als Kunst ist die Einbringung in
die Öffentlichkeit dagegen unerheb-lich. So könnten die vom Kläger entworfenen Objekte ? das Gleiche gilt für seine
Ausstellungskonzepte ? auch in nicht öffentlich zugänglichen Bildungseinrichtungen eingesetzt werden, ohne dass
sich am Charakter seiner Tätigkeit wegen eines anderen Präsentationsrahmens etwas ändern würde. (4) In seinem
Urteil vom 30.01.2001, Az. B 3 KR 11/00 R, hat das Bundessozialgericht die Tätigkeit eines Biologen, der für
Ausstellungen in naturwissenschaftlichen Muse-en Modelle ausgestorbener Tiere anfertigt, als Kunst im Sinne des § 2
Satz 1 KSVG qualifiziert. Der Senat betont in den Entscheidungsgründen unter Anderem, dass der Kläger jenes
Verfahrens "ein erhebliches Maß an Gestaltungskraft und Phantasie entwickeln" müsse, seine Tätigkeit sich nach der
Art der verwendeten Materialien nicht in ein Berufsbild der Handwerksberufe oder als Präparator einordnen lasse und
er, aufbauend auf der Grundlage sicherer wissenschaftlicher Erkenntnisse, "in freier Gestaltung eine ideell-ästhetische
Wirkung zu erreichen" suche. Die Entscheidung der Kammer grenzt sich für den hier zu beurteilenden Fall des Ent-
wurfs (interaktiver) Ausstellungsobjekte in naturkundlichen Ausstellungen von der Einordnung der Tätigkeit in dem
vom Bundessozialgericht zu beurteilenden Fall ab. Die Kammer geht davon aus, dass der Senat ? mit letzter
Sicherheit lässt sich das der genannten Entscheidung nicht entnehmen ? es für die Einordnung als künstlerische
Tätigkeit für maßgeblich erachtet haben muss, dass der Biologe den wesentlichen Teil der eingesetzten
Gestaltungskraft und Phantasie gerade in die Erzielung einer ideell-ästhetischen Wirkung investiert. Nur so ist eine
Abgrenzung zu sachlich-wissenschaftlicher Tätigkeit möglich. Denn wissenschaftliche Rekonstruktionen, etwa durch
(ex-perimentelle) Archäologen oder Paläontologen, werden in vielen Fällen Raum für Deutungen oder Spekulationen
lassen und verlangen deshalb in jedem Falle Phantasie und Kreativität. Diese ist aber in der Regel nicht
künstlerischer Natur. Sich an Hand gesicherter Forschungsergebnisse eine bildliche Vorstellung von den Fakten zu
ma-chen, Hypothesen über die wissenschaftlich noch nicht gesicherten Umstände aufzu-stellen und das Ganze
technisch-konstruktiv zu modellieren, stellt nach dem Ver-ständnis der Kammer eine ausschließlich wissenschaftliche
und handwerkliche, nicht aber künstlerische Tätigkeit dar. Darüber hinaus wird ein lebensecht nachgebildetes
Urzeittier in einem Museumsfoyer stets beeindruckend wirken; die ideell-ästhetische Wirkung beim Betrachter wird
aber vielfach mit dem tatsächlichen Aussehen des le-benden Vorbilds korrelieren und nicht das Ergebnis eines
künstlerischen Prozesses sein (zur fehlenden Künstlereigenschaft von Restauratoren vgl. Bundessozialgericht, Urteil
vom 25.09.2001, Az. B 3 KR 18/00 R). Um eine künstlerische Tätigkeit kann es sich nur dann handeln, wenn der
Forschungsstand so lückenhaft ist und deshalb so viel Spielraum lässt, dass die freie Gestaltung den wesentlichen
Teil der Rekonstruk-tion ausmacht und wenn darüber hinaus die Erzielung einer künstlerisch-ästhetischen Wirkung
das bestimmende Leitkriterium für die konkrete Art der Rekonstruktion ist (ein wissenschaftliches Kriterium ist es
nicht). Außerdem muss die handwerkliche Ausführung dem gegenüber völlig untergeordnet sein (vgl. dazu die Urteile
des Bun-dessozialgerichts vom 24.06.1998, Az. B 3 KR 13/97 R, und vom 30.01.2001, Az. B 3 KR 1/00 R: das
künstlerisch-ästhetische Entwerfen von Produkten ist Kunst, die Ver-bindung von Entwurf und handwerklicher
Umsetzung in Einzelstücken oder Serien ist dagegen insgesamt [Kunst?] Handwerk). Des Weiteren geht die Kammer
davon aus, dass nicht jede Tätigkeit mit schöpferi-schen Gestaltungselementen, die sich nicht konkreten Handwerken
zuordnen lässt, au-tomatisch Kunst ist. Die Handwerksordnung stellt keinen Ausschließlichkeitskatalog zum
Kunstbegriff des § 2 Satz 1 KSVG dar; dem Gesetz lässt sich keine derartige Di-chotomie entnehmen. Auch
technische, naturwissenschaftliche oder pädagogische Gestaltungselemente können ein Werk in einem Ausmaß
prägen, dass der künstleri-sche Charakter zur Nebensache wird. Das bedeutet, die Herstellung von Modellen
ausgestorbener Tiere kann nur dann Kunst sein, wenn die künstlerischen Elemente sowohl gegenüber den
handwerklichen als auch gegenüber den spezifisch naturwis-senschaftlichen und pädagogischen
Gestaltungsmöglichkeiten im Vordergrund stehen. Ebenso kann auch die Anfertigung interaktiver Ausstellungsobjekte
für Umweltbil-dungseinrichtungen nur dann Kunst sein, wenn dabei die künstlerisch-ästhetische Gestaltung die
spezifisch naturkundlichen und pädagogischen Elemente in den Hin-tergrund drängt und die handwerkliche Umsetzung
nur eine untergeordnete Rolle spielt. Letzteres trifft im Falle des Klägers zu, Ersteres ist dagegen nicht der Fall. Falls
das Bundessozialgericht darüber hinaus die Zweckbestimmung eines Werks zum Einsatz in Museen und seine
museumspädagogische Funktion als maßgebliche Krite-rien für die Abgrenzung zwischen künstlerischen und
nichtkünstlerischen, namentlich handwerklichen, Tätigkeit aufgefasst haben sollte, vermag sich die Kammer dem aus
den vorstehend unter (3) genannten Gründen nicht anzuschließen. Solche publizisti-schen Elemente qualifizieren eine
schöpferische Arbeit nicht als künstlerisch. Aus der Entscheidung vom 30.01.2001, Az. B 3 KR 11/00 R, kann
letztlich nicht der Schluss gezogen werden, dass eigenschöpferisch geprägte Tätigkeiten stets Kunst sind, selbst
wenn das Werk, allerdings untergeordnet, auch künstlerisch-ästhetische Aspekte aufweist. Die Kammer würde in einer
derartigen Ausdehnung des Anwen-dungsbereichs von § 2 Satz 1 KSVG eine Auflösung des Kunstbegriffs sehen,
dem hierdurch seine tatbestandsbegrenzende Funktion und damit das gebotene Mindest-maß an Berechenbarkeit und
Vorhersehbarkeit für die potentiell Beitrags- und Abga-bepflichtigen verloren ginge. b) Die oben bezeichnete
Kerntätigkeit des Klägers ist auch keine Publizistik. Sie erfüllt lediglich ein wesentliches Element publizistischer
Tätigkeit, nämlich die Ausrichtung auf einen öffentli-chen Kommunikationsprozess, indem ihre Ergebnisse in
allgemein zugängliche Ausstellungen eingebracht werden. Das reicht indessen nicht aus. Weder die Konzeption von
Ausstellungen noch der Entwurf der interaktiven Ausstellungsobjekte entspricht der Charakteristik der Berufe des
Bereichs "Wort". Es ginge zu weit, ein Museum oder eine Ausstellung als ein "Gesamtkommunikationsmedium"
anzusehen. Die Ausgestaltung von Ausstellungen und Museen mit themenbezogenen Objekten, die dazu dienen, die
thematischen Inhalte auch mit anderen Mitteln als Wort und Bild einprägsam zu präsentieren, entfernt sich zu weit
von der an die kommunikative Verwendung von Sprache und Bildern orientierten Typologie des Bereichs "Wort", um in
§ 2 Satz 2 KSVG noch eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage zu finden. Die be-grenzende Funktion des
unbestimmten Rechtsbegriffs der Publizistik würde entwertet, wenn schon die öffentlich-kommunikative Bestimmung
des Werks des Klägers, ohne dass die Ver-wendung von Bild und Sprache hierfür kennzeichnend wäre, eine
Einbeziehung in den Bereich der Publizistik rechtfertigen würde. c) Dagegen stellen die Planung und Anfertigung der
mit den Ausstellungsobjekten verbundenen und der in den Begleit- und Informationsmaterialien zu den Ausstellungen
enthaltenen textli-chen und bildlichen Informationen unproblematisch eine Form der Publizistik im Sinne des § 2 Satz
2 KSVG dar. Es handelt sich dabei um die Vermittlung von Informationen gegenüber einer nicht von vorn herein
bestimmten Öffentlichkeit. Diese Informationen werden auch, selbst wenn ihre Präsentation mit ? im
museumspädagogischen Sinne ? interaktiven Ausstellungsob-jekten verbunden sein sollte, auch nicht in Form einer
dialogischen Lehrveranstaltung vermit-telt. Die Bindung an Text und Bild als den klassische Medien der
Kommunikation weist auch eine ausreichende Nähe zu den im Bereich "Wort" anerkannten Formen der Publizistik
nach § 2 Abs. 1 KSVGDV auf, so dass die Bindung an die gesetzliche Typologie entsprechend den oben unter 1.c)
erörterten Anforderungen und damit die publizistische Charakteristik gewahrt sind. Dies ist jedoch, weil es sich um
das Gesamtwerk des Klägers allein nicht prägende Tätigkeits-elemente handelt, allein nicht ausreichend, um die
Tätigkeit insgesamt als publizistisch zu qua-lifizieren (vgl. oben unter 2. c am Ende)
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Das Gericht
hat auf die Anträge des Klägers und der Beklagten hin die Sprungrevision gemäß § 161 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen der grundsätzlichen Be-deutung der Sache zugelassen. Die Frage, ob
es sich bei der Tätigkeit freiberuflicher Kuratoren um Kunst oder Publizistik im Sinne des
Künstlersozialversicherungsgesetzes handelt, ist nicht abschlie-ßend geklärt. Ihre Beantwortung ist nach Angabe der
Beklagten vielmehr für eine Vielzahl weiterer Verfahren streitentscheidend. Die Problematik wird in der Praxis
kontrovers beurteilt (ebenfalls ver-neinend: Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 09.01.2002, Az. S 81 KR
2780/01, im Ergebnis auch von Notz, Museen im Rheinland, Heft 4/2002, Seite 14 [16], wo eine Ausnahme nur für
den Be-reich der darstellenden Kunst gemacht wird; dagegen bejahend: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 03.02.2003,
Az. S 86 KR 1805/00, Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 13.05.2003, Az. S 5 KR 363/02, und die eingeholten
Stellungnahmen der im Museumswesen tätigen Verbände). Eine Ent-scheidung des Bundessozialgerichts liegt, soweit
ersichtlich, hierzu noch nicht vor. Die Beklagte hat über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hinaus auch der
Sprungrevision selbst schon vorsorglich zur Niederschrift des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zugestimmt.