Urteil des SozG Dresden vom 10.07.2006

SozG Dresden: besondere härte, praktische ausbildung, aufnahme einer erwerbstätigkeit, härtefall, darlehen, erlass, notlage, leistungsausschluss, besuch, aufenthalt

Sozialgericht Dresden
Beschluss vom 10.07.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 23 AS 1002/06 ER
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes nach dem SGB II dem Grunde nach.
Der am ... 1964 geborene, ledige, kinderlose Antragsteller ist diplomierter Psychologe. Der Antragsteller absolviert
derzeit aufgrund Ausbildungsvertrages zwischen ihm und der ... (DAP) vom ... 2003 seit dem ... 2004 eine Ausbildung
zur Vorbereitung auf die Staatli-che Prüfung für psychologische Psychotherapeuten in der Fachrichtung
Verhaltensthera-pie. Es handelt sich dabei um eine theoretische und praktische Ausbildung mit dem Inhalt der
Befähigung zur selbständigen und eigenverantwortlichen Durchführung von Heilbe-handlungen von psychischen und
psychosomatischen Erkrankungen sowie von psychisch bedingten Folgeerscheinungen an körperlicher Erkrankungen
mit den Mitteln der Verhal-tenstherapie. Zur Erreichung des Ausbildungsinhalts absolviert der Antragsteller – aus-
weislich des Ausbildungsvertrages vom ... 2003 – wenigstens über 3 Jahre insgesamt min-destens 4.200 Stunden
bzw. Unterrichtseinheiten. Der Ausbildungsvertrag endet zum 31. Januar 2007. Der Antragsteller befindet sich derzeit
im 3. Ausbildungsjahr, legte am 1. Juli 2005 die Zwischenprüfung im Rahmen einer Prüfungsklausur erfolgreich ab und
absolvier-te in der Vergangenheit bereits verschiedene praktische Tätigkeiten in klinischen Einrich-tungen. Die DAP
ist ein staatlich anerkanntes Ausbildungsinstitut für psychologische Psy-chotherapeuten.
Der Antragsteller bezog in der Zeit vom 1. Juni 2005 bis 30. Januar 2006 Arbeitslosengeld (I) aufgrund
Bewilligungsbescheides der Agentur für Arbeit Dresden vom 24. Juni 2005 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages
von 16,09 EUR. Nach Erschöpfung des Leistungsan-spruchs auf Arbeitslosengeld (I) zum 30. Januar 2006 beantragte
der Antragsteller bei der Antragsgegnerin am 16. Februar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
dem SGB II.
Den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebens-unterhaltes nach dem SGB
II vom 17. Februar 2006 lehnte die Antragsgegnerin mit Be-scheid vom 9. Mai 2006 ab. Zur Begründung führte sie
aus: Die gesetzlichen Vorausset-zungen für den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
dem SGB II lägen nicht vor, weil der Antragsteller in Ausbildung sei und diese Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderfähig sei. Die
Entscheidung beruhe auf § 7 Abs. 5 und 6 SGB II.
Mit formlosem Antrag vom 22. Mai 2006, welcher bei der Antragsgegnerin am 24. Mai 2006 einging, beantragte der
Antragsteller bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Siche-rung des Lebensunterhaltes in einem besonderen Härtefall
als Darlehen. Zur Begründung führte er aus: § 7 Abs. 5 SGB II weise ihm eine prinzipielle Förderung nach BAföG bzw.
SGB III zu, daher bestünde kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-haltes im Rahmen einer
nicht darlehensbezogen Zahlung. Da er nicht über die Berechti-gung zum Empfange von BAföG-Leistungen verfüge
(Überschreitung der Altersgrenze) sei er auf eine Darlehensgewährung angewiesen.
Den Antrag des Antragstellers auf darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Siche-rung des Lebensunterhaltes
nach dem SGB II vom 22. Mai 2006 lehnte die Antragsgegne-rin mit Bescheid vom 30. Mai 2006 ab. Zur Begründung
führte sie aus: Die darlehensweise Gewährung von Leistungen gem. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II komme nur bei Vorlage
eines besonderen Härtefalles in Betracht. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen läge ein besonderer Härtefall
jedoch nicht vor. Ein besonderer Härtefall liege insbesondere nicht vor, soweit die Ausbildung ohne finanzielle
Unterstützung aus wirtschaftlichen Gründen abgebrochen werden müsste. Es liege auch kein Härtefall vor, wenn die
Unterstützungs-leistungen Dritter (hier: Förderung nach BAföG) infolge des Überschreitens der Höchst-
förderungsdauer ausbleiben würden. Ein Härtefall komme in Betracht, wenn sich ein mit-telloser Studierender in der
akuten Phase des Abschlussexamens befände und ihm deshalb ein Abbruch nicht zugemutet werden könne oder der
Abschluss der beruflichen Ausbil-dung unmittelbar bevorstünde. Dies treffe jedoch auf den Antragsteller nicht zu, da
er seine Ausbildung voraussichtlich erst in ca. 1 ½ Jahren beenden werde. Die darlehensweise Ge-währung sei aus
diesen Gründen abzulehnen.
Gegen den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2006 legte der An-tragsteller mit Telefax vom 19.
Juni 2006 Widerspruch bei der Antragsgegnerin ein.
Der Widerspruch wurde von der Antragsgegnerin bislang – soweit ersichtlich – nicht be-schieden.
Mit Telefax vom 22. Juni 2006, welches am gleichen Tage beim Sozialgericht Dresden einging, stellte der
Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung führte der Antragsteller aus: Er
sei seit dem 1. Februar 2006 einkommens-los. Die Bescheide der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2006 und vom 30. Mai
2006 seien rechtswidrig. Der Antragsteller habe gem. § 10 Abs. 2 BAföG schon deshalb keinen An-spruch auf
Ausbildungsförderung nach dem BAföG, weil er seine Zusatzausbildung erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres
aufgenommen habe. Außerdem sei die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nicht gem. § 7 Abs. 5 SGB II
ausgeschlossen, weil die Ausbildung auch dem Grunde nach im Rahmen des BAföG nicht förderfähig sei. Es han-
dele sich nämlich um eine Ausbildung an einer privaten Ausbildungsakademie, deren Um-fang tatsächlich nur dem
einer Teilzeitausbildung entspräche. Die wöchentliche Ausbil-dungszeit läge insgesamt deutlich unter 14,99 Stunden.
Vom Antragsteller seien nur noch die Veranstaltungen Selbsterfahrung sowie einige Theorieveranstaltungen zu
besuchen. Diese Lehrveranstaltungen fänden stets an Wochenenden und an zwei Freitagen statt. Die praktische
Ausbildung umfasse nur 6 Stunden wöchentlich, da pro Woche jeweils 6 Patien-ten eine Stunde behandelt würden.
Diese Behandlungen würden auch nachmittags und au-ßerhalb der üblichen Arbeitszeiten erfolgen. Damit fände die
Ausbildung entgegen ihrer Bezeichnung als Vollzeitausbildung im Ausbildungsvertrag nur in einem tatsächlichen
Umfang statt, der dem einer Teilzeitausbildung entspräche. Dies spiegle sich auch daran wieder, dass der
Antragsteller bis einschließlich Mai 2005 eine Vollzeitbeschäftigung als Psychologe im Praktikum ausgeübt habe. Er
stehe somit trotz seiner nahezu vor dem Ab-schluss stehenden Ausbildung dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur
Verfügung und sei bei der Bundesagentur für Arbeit auch als Arbeitssuchender gemeldet. Der Antragsteller verfüge
über kein Vermögen und beziehe seit dem am 31. Januar 2006 beendeten Bezug von Arbeitslosengeld I keinerlei
Einkünfte. Er bestreite seinen Lebensunterhalt seitdem von familiären Darlehen die nun erschöpft seien. Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversi-cherung stünden seit dem 31. Januar 2006 offen. Die Zahlung der kommenden Monatsmie-
te sei nicht gewährleistet. Unterhaltsansprüche gegen Dritte würden nicht bestehen.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Arbeitslosengeld II
mindestens in Höhe der Regelleistung gem. § 20 SGB II zuzüglich der tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von
398,55 EUR zu gewähren, hilfsweise diese Leistungen als Darlehen zu erbringen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus: Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei nicht begrün-det, da der Antragsteller
keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-haltes nach dem SGB II habe. Der Antragsteller
absolviere eine Ausbildung zum psycho-logischen Psychotherapeuten an der DAP. Die DAP sei eine staatlich
anerkannte Ausbil-dungsstätte und die Ausbildung an der DAP sei grundsätzlich förderfähig nach dem BA-föG. Der
Antragsteller selbst erfülle die individuellen Voraussetzungen für die Gewährung von BAföG nicht, da er bereits das
30. Lebensjahr überschritten habe. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sei jedoch
nach § 7 Abs. 5 SGB II, dass es sich um keine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung handele. Der Ausbildungs-
gang sei jedoch im vorliegenden Fall dem Grunde nach förderfähig nach dem BAföG. So-mit sei der Antragsteller
nach § 7 Abs. 5 SGB II von der Leistungsgewährung ausgeschlos-sen. Es läge auch kein Ausschlusstatbestand des
§ 2 Abs. 1a BAföG vor (§ 7 Abs. 6 SGB II). Die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach dem SGB II als Darlehen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sei auch nicht möglich. Ein besonderer Härte-fall wäre
nur gegeben, wenn außergewöhnliche, schwerwiegende, atypische und möglichst nicht selbstverschuldete Umstände
gegeben wären, die einen zügigen Ausbildungsdurch-lauf verhindern oder die sonstige Notlage hervorgerufen hätten.
Eine besondere Härte liege auch vor, wenn der Hilfebedürftige ohne die Leistungen nach dem SGB II in eine Existenz
bedrohende Notlage geriete, die auch nicht bei Unterbrechung der Ausbildung und Auf-nahme einer Erwerbstätigkeit
beseitigt werden könne. Der Antragsteller gebe selbst an, dass er nur eine Teilzeitausbildung absolviere und die
Lehrveranstaltungen überwiegend an den Wochenenden stattfinden würden. Er sei somit in der Lage, neben seinem
Studium eine Beschäftigung auszuüben. Er könne somit seinen Lebensunterhalt durch die Aufnah-me einer
Erwerbstätigkeit sichern. Somit liege auch ein besonderer Härtefall nicht vor.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin mit dem Az.: ... sowie sämtliche relevanten
Ausbildungsunterlagen über die derzeit vom Antragsteller besuchte Ausbildung zum psychologischen
Psychotherapeuten an der DAP beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezoge-ne Verwaltungsakte sowie
die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze insgesamt ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zwar zulässig, aber unbegründet, so dass er abzulehnen war.
Inhaltlich handelt es sich um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanord-nung nach § 86b Abs. 2
Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller
Leistungen zur Sicherung des Lebens-unterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zu
gewähren, hilfs-weise diese Leistungen darlehensweise zu gewähren.
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG lautet: "Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine sol-che Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint."
Der Antrag hat daher nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn ein sog. Anordnungsanspruch und ein sog. Anordnungsgrund
vorliegen. Für eine vorläufige Entscheidung müssen ge-wichtige Gründe vorliegen; dies ist der sog. Anordnungsgrund.
Er liegt vor, wenn dem Antragsteller wesentliche, insbesondere irreversible Nachteile drohen, die für ihn ein Ab-warten
bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen und die Regelung zur Verhinderung dieser unzumutbaren
Nachteile durch eine Anordnung nötig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.1977, Az: 2 BvR 42/76). Sinn und
Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens liegen in der Sicherung der Entscheidungsfähigkeit und der pro-
zessualen Lage, um eine endgültige Rechtsverwirklichung im Hauptsacheverfahren zu er-möglichen. Das einstweilige
Rechtsschutzverfahren will nichts anderes, als allein wegen der Zeitdimension der Rechtserkenntnis und der
Rechtsdurchsetzung im Hauptsachever-fahren eine zukünftige oder gegenwärtige prozessuale Rechtsstellung vor
zeitüberholenden Entwicklungen sichern (so ausdrücklich: Sächsisches LSG, Beschluss vom 11.02.2004, Az: L 1 B
227/03 KR-ER). Weiterhin muss ein sog. Anordnungsanspruch vorliegen. Dabei muss es sich um einen der
Durchsetzung zugänglichen materiell-rechtlichen Anspruch (vgl. Berlit, info also 2005, 3, 7 sowie im Anschluss hieran
ausdrücklich: Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.04.2005, Az: L 3 B 30/05 AS/ER und Sächsisches LSG, Be-
schluss vom 19.09.2005, Az: L 3 B 155/05 AS/ER) des Antragstellers handeln.
Eine einstweilige Anordnung ergeht demnach nur, wenn sie zur Abwendung wesentlicher, nicht wiedergutzumachender
Nachteile für den Antragsteller notwendig ist. Dabei hat der Antragsteller wegen der von ihm geltend gemachten
Eilbedürftigkeit der Entscheidung die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 202
SGG, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO), also Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da er keinen An-spruch auf Gewährung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und zwar weder als Zuschuss noch als Darlehen
hat.
Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II 1. Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, 2. unter den
Voraussetzungen des § 24 SGB II einen befristeten Zuschlag.
Nach § 19 Satz 2 SGB II mindern das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen diese Geldleistungen.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II sind gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15.
Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis
62 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) dem Grunde nach förderfähig ist, keinen Anspruch auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB III können in besonderen Härtefällen
Leistungen zur Siche-rung des Lebensunterhaltes als Darlehen geleistet werden. Nach § 7 Abs. 6 SGB II findet § 7
Abs. 5 SGB II keine Anwendung auf Auszubildende, 1. die aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf
Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 64 Abs. 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungs-beihilfe haben
oder 2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB III bemisst.
Der Antragsteller hat zwar das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, hat seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (näm-lich in D.) und ist nach Aktenlage erwerbsfähig und
bedürftig. Der Antragsteller ist den-noch von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
aufgrund der Vorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin hat im Fall des
Antragstellers völlig zu Recht den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II angenommen, wonach
Auszubildende, deren Ausbildung u.a. im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderfähig ist, keinen Anspruch auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensun-terhaltes haben. Die Ausbildung des Antragstellers ist dem Grunde nach aber
im Rahmen des BAföG förderfähig, weil er einer Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbil-dungsakademie
nachgeht. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Var. 2 BAföG wird Ausbil-dungsförderung auch geleistet für den Besuch
von Akademien, wobei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgebend für die Zuordnung Art und Inhalt der Ausbildung
sind und nach § 2 Abs. 1 Satz 3 BaföG Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn die Ausbildung an einer
öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. Ausweis-lich des Internetauftritts der
DAP handelt es sich bei dieser Akademie um eine staatlich anerkannte Akademie, so dass Ausbildungsförderung
dem Grunde nach auch Auszubil-denden geleistet wird, die einer Ausbildung an der DAP nachgehen. Durch die
Formulie-rung "dem Grunde nach" in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II wird im Übrigen lediglich klarge-stellt, dass es nur auf
die abstrakte Förderfähigkeit nach dem BAföG ankommt und ein tatsächlicher Bezug der vorrangigen Leistung für den
Leistungsausschluss nach dem SGB II gerade nicht erforderlich ist (so eindeutig und zutreffend auch: LSG Hamburg,
Be-schluss vom 02.02.2006, Az: L 5 B 396/05 ER-AS; SG Dortmund, Beschluss vom 12.05.2005, Az: S 22 AS 50/05
ER; Valgolio in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: Oktober 2005, K § 7, Rn. 32; Peters in: Estelmann,
Kommentar zum SGB II, Stand: Dezember 2005, § 7, Rn. 50; Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB
II, 1. Aufl. 2005, § 7, Rn. 43; Adolph in: Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann, Kommentar zum SGB II, Stand: Juni
2005, § 7, Rn. 82; Schuhmacher in: Oestreicher, Kommentar zum SGB II, Stand: Juni 2005, § 7, Rn. 32; Hörder in:
juris-Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7, Rn. 46). Denn es kommt nicht auf die konkrete Förderfähigkeit,
sondern nur darauf an, dass die Ausbildungsförderung nach dem BAföG gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Var. 2 BAföG
grundsätzlich (also dem Grunde nach) auch für den Besuch von Akade-mien geleistet wird. Ist aber – wie im Fall des
Antragstellers – eine Ausbildung abstrakt und damit dem Grunde nach gemäß dem BAföG förderungsfähig, ändert
sich an dem SGB II-Leistungsausschluss nichts dadurch, dass die Ausbildung konkret wegen individueller
Ausschluss- oder Versagungsgründe im Hinblick auf die konkrete Ausbildungsbiografie des Antragstellers nach dem
BAföG nicht gefördert wird (so eindeutig und zutreffend auch: LSG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2006, Az: L 5 B
396/05 ER-AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2006, Az: L 5 B 1352/05 AS-ER; SG Berlin, Be-
schluss vom 09.11.2005, Az: S 59 AS 901/05 ER; SG Dortmund, Beschluss vom 12.05.2005, Az: S 22 AS 50/05 ER;
Brühl in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7, Rn. 68; Valgolio in: Hauck/Noftz,
Kommentar zum SGB II, Stand: Oktober 2005, K § 7, Rn. 32; Peters in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand:
Dezember 2005, § 7, Rn. 50; Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7, Rn. 43;
Adolph in: Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann, Kommentar zum SGB II, Stand: Juni 2005, § 7, Rn. 82;
Schuhmacher in: Oestreicher, Kommentar zum SGB II, Stand: Juni 2005, § 7, Rn. 32; Hörder in: juris-
Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7, Rn. 46). Einen solchen individuellen und damit der Förderung nach
dem BAföG im konkreten Fall des Antragstellers entgegenstehenden Ausschlussgrund stellt aber sowohl das
Überschreiten der Regelaltersgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG als auch das Durchführen einer Zweitausbildung
nach § 7 Abs. 2 BAföG dar, das damit nach dem Grundsatz der Einheit der Gesamtrechtsordnung auch zum
Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II führt. Das SGB II ist insoweit kein Auffanggesetz. Der
Ausschlusstatbe-stand des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitssuchende davon befreien,
eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" zu gewähren, und beruht darauf, dass
Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten der Ausbildung und den Lebensunterhalt umfassen,
außerhalb des SGB II abschließend gere-gelt ist (so zutreffend bereits: Thüringer LSG, Beschluss vom 22.09.2005,
Az: L 7 AS 635/05 ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2005, Az: L 5 B 185/05 AS-ER; SG Dortmund,
Beschluss vom 12.05.2005, Az: S 22 AS 50/05 ER). Der Auszubildende soll nämlich in der Regel seine Ausbildung
nicht auf Kosten der Grundsicherung für Arbeitssu-chende betreiben.
Völlig zu Recht hat die Antragsgegnerin im Fall des Antragstellers auch das Vorliegen eines besonderen Härtefalles
abgelehnt, der nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II zur darlehens-weisen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes führen könnte. Die von der Antragsgegnerin im Antragserwiderungsschriftsatz vom 29. Juni 2006
ver-wendete Definition, nach der "ein besonderer Härtefall nur gegeben ist, wenn außerge-wöhnliche, schwerwiegende,
atypische und möglichst nicht selbst verschuldete Umstände vorliegen, die einen zügigen Ausbildungsverlauf
verhindern oder die sonstige Notlage her-vorgerufen haben" ist dabei nicht zu beanstanden, weil sie im Wesentlichen
der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entspricht. Der besondere
Härtefall erfordert danach einen atypischen Lebenssachverhalt, der es für den Auszubildenden auch unter
Berücksichtigung des öffentlichen Interesses objektiv nicht zumutbar erscheinen lässt, seine Ausbildung zu
unterbrechen; die Folgen des An-spruchsausschlusses müssen deshalb über das Maß hinausgehen, das regelmäßig
mit der Versagung der Leistungen zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, und es muss auch mit
Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die nachrangigen Fürsorgeleistungen von den finanziellen Lasten einer
Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheinen, vom Auszubildenden zu erwarten, von der
Ausbildung teilweise, vorüberge-hend oder ganz Abstand zu nehmen (so zur im Wesentlichen gleichlautenden
Vorgänger-vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG: BVerwG, Urteil vom 14.10.1993, Az: 5 C 16/91; Brühl in: Lehr-
und Praxiskommentar zum BSHG, 5. Aufl. 1998, § 26, Rn. 22; im Übrigen zu § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II so auch
zutreffend: LSG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2006, Az: L 5 B 396/05 ER-AS; Thüringer LSG, Beschluss vom
22.09.2005, Az: L 7 AS 635/05 ER; Hessisches LSG, Beschluss vom 11.08.2005, Az: L 9 AS 14/05 ER; LSG
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.04.2005, Az: L 2 B 7/05 AS-ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
14.04.2005, Az: L 8 AS 36/05 ER; SG Dresden, Beschluss vom 21.11.2005, Az: S 34 AS 1098/05 ER; SG Berlin,
Beschluss vom 09.11.2005, Az: S 59 AS 901/05 ER; SG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2005, Az: S 51 AS 312/05
ER; SG Dort-mund, Beschluss vom 12.05.2005, Az: S 22 AS 50/05 ER; Peters in: Estelmann, Kommen-tar zum SGB
II, Stand: Dezember 2005, § 7, Rn. 53; Brühl in: Münder, Lehr- und Praxis-kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7,
Rn. 74; Valgolio in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: Oktober 2005, K § 7, Rn. 37).
Dabei hält es die Rechtsprechung im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen
Sozialleistungssystems für grundsätzlich hinnehmbar, dass dann, wenn eine Ausbildung nach den speziellen
Leistungsgesetzen – wie hier dem BAföG – nicht mehr gefördert werden kann, diese gegebenenfalls aufzugeben oder
abzubrechen ist. We-gen der Einheit der Gesamtrechtsordnung kann der Antragstellers deshalb seinen Leis-
tungsausschluss nach dem BAföG nicht einem anderen Sozialleistungssystem, nämlich dem des SGB II,
überbürden. Es sind im Fall des Antragstellers zudem auch keine sonsti-gen "besonderen" (vgl. den Wortlaut des § 7
Abs. 5 Satz 2 SGB II) Gründe ersichtlich, die es ihm objektiv unmöglich machen, seinen Lebensunterhalt durch
Aufnahme einer Neben-beschäftigung zu finanzieren (vgl. dazu auch zutreffend: SG Hamburg, Beschluss vom
21.03.2005, Az: S 55 AS 124/05 ER; SG Oldenburg, Beschluss vom 18.01.2005, Az: S 46 AS 24/05 ER). Gleichfalls
sind keine objektiven "besonderen" Gründe ersichtlich, die es absolut unzumutbar erscheinen lassen, dass der
Antragsteller seine Ausbildung nötigenfalls sogar abbricht. Dies wird in typischen Fällen, wie dem des Antragstellers,
regelmäßig als zumutbar angesehen (vgl. so zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 26 Abs.
1 Satz 2 BSHG: BVerwG, Urteil vom 14.10.1993, Az: 5 C 16/91; Brühl in: Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 5.
Aufl. 1998, § 26, Rn. 22 und 28; im Übrigen zu § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II so auch zutreffend: LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 26.01.2006, Az: L 5 B 1352/05 AS-ER; Hessisches LSG, Beschluss vom 11.08.2005, Az: L 9 AS
14/05 ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.04.2005, Az: L 2 B 7/05 AS-ER; LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 14.04.2005, Az: L 8 AS 36/05 ER; SG Dresden, Beschluss vom 21.11.2005, Az: S 34 AS 1098/05
ER; SG Berlin, Beschluss vom 09.11.2005, Az: S 59 AS 901/05 ER; SG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2005, Az: S
51 AS 312/05 ER; SG Dortmund, Beschluss vom 12.05.2005, Az: S 22 AS 50/05 ER; Peters in: Estelmann,
Kommentar zum SGB II, Stand: Dezember 2005, § 7, Rn. 53; Brühl in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum
SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7, Rn. 74).
Der Aufnahme einer Nebenbeschäftigung zur Finanzierung des Lebensunterhaltes stehen weder Krankheit,
Behinderung, Kindererziehung noch sonstige objektive Hindernisse ent-gegen, so dass von einem atypischen
Sachverhalt, der einen besonders schwerwiegenden Nachteil oder eine existentielle, nicht anders abwendbare Notlage
herbeiführt, keine Rede sein kann. Da es sich bei der Ausbildung des Antragstellers zum psychologischen Psycho-
therapeuten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses bei der DAP nach dem eigenen Vor-trag des Antragstellers
auch lediglich um eine Teilzeitausbildung handelt, verbleibt für den Antragsteller genügend Raum, um neben seiner
Ausbildung seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im
Nebentätigkeitsbeschäftigungsverhältnis zu sichern. Auch im Übrigen weist der Sachverhalt des Antragstellers keine
Besonderheiten dergestalt auf, die eine besondere Härte begründen würden. Dass er seine Miete, seine Kranken- und
Pflegeversicherung sowie seinen Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren kann, ist keine besondere Härte, sondern der
Normalfall des mit § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bezweckten Ausschlusses von versteckter Ausbildungsförderung über
das Instrumentarium des SGB II. Hilfebedürftige, die – wie der Antragsteller – eine Ausbildung der in § 7 Abs. 5 Satz
1 SGB II genannten Art betreiben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht (mehr) gefördert werden,
sind in der Regel gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorü-bergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der
Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Dies mag als hart empfunden
werden, ist aber als vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Leistungssystems grundsätz-lich
hinzunehmen. Im Fall des Antragstellers kommt hinzu, dass dieser bereits über ein abgeschlossenes Studium und
einen diplomierten Ausbildungsabschluss verfügt, so dass eine weitere Ausbildung über Mittel der
Steuerzahlergemeinschaft auch nicht unter dem Aspekt der erstmaligen Erlangung eines am Arbeitsmarkt
verwertbaren Ausbildungsab-schlusses finanziert werden kann.
Die Rückausnahmen des § 7 Abs. 6 SGB II liegen im Fall des Antragstellers ersichtlich nicht vor.
Nach alledem hatte das Gericht den einstweiligen Rechtsschutzantrag als unbegründet ab-zulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und folgt der
Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag.