Urteil des SozG Dresden vom 07.02.2006

SozG Dresden: auflage, beiladung, erwerbsfähigkeit, rente, aufenthalt, neurologie, facharzt, geschäftsführung, psychiatrie

Sozialgericht Dresden
Beschluss vom 07.02.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 14 R 1017/05
Zum Verfahren wird beigeladen:
ARGE Riesa-Großenhain, vertreten durch die Geschäftsführung, Rudolf-Breitscheid-Straße 35, 01587 Riesa.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über Rechte des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte lehnte
ein entsprechendes Begehren ab. Dem lag im wesentlichen ein Gutachten von Dipl.-Psych. A. zugrunde. Im Rahmen
des Klageverfahrens hat das Gericht u.a. MR Dr. med. habil. B., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, mit der
Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
Der Kläger meint u.a., er sei voll erwerbsgemindert. Denn er könne nicht unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Dieser Auffassung sei ebenso der für ihn zuständige Träger der
Grundsicherung für Arbeitssuchende.
II.
Die Beiladung erfolgte nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn eine Entscheidung des Gerichts
kann der Beigeladenen gegenüber teilweise nur einheitlich ergehen. Wenn der Kläger nicht voll erwerbsgemindert im
Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) ist, ist er erwerbsfähig im Sinne des § 8
Abs. 1 SGB Zweites Buch (II). Unter diesen Voraussetzungen kann der Kläger Rechte auf Leistungen nach dem SGB
II geltend machen (vgl. hierzu Kapitel 3 des SGB II), soweit er hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland hat (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Das Ergebnis dieses Rechtsstreites kann somit
(belastende) Auswirkungen für die Beigeladene haben, auch wenn der Streitgegenstand nicht identisch ist, vgl. hierzu
z.B. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 7. Auflage 2002, § 75 Rn. 10 und Keller-Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, 8. Auflage 2005, § 75 Rn. 10, je mwN. Das SGB II spricht insoweit für eine notwendige
Beiladung. Denn die Entscheidung, ob der Arbeitssuchende erwerbsfähig ist, soll u.a. auch im Verhältnis zu dem
"Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre" "gemeinsam" bzw. "einheitlich" ergehen, vgl.
hierzu z.B. die Überschrift des Kapitels 4 Abschnitt 2 SGB II ("Einheitliche Entscheidung") und §§ 44 a Abs. 1 Satz
1f, 44 b Abs. 3 Satz 1 und 45 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Da der Kläger eine der Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit begehrt und diese Rentenart die Rente wegen voller Erwerbsminderung umfasst (vgl. § 33 Abs. 3
SGB VI), ist der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende notwendig beizuladen.
Dieser Beschluss ist nach § 75 Abs. 3 Satz 3 SGG unanfechtbar.