Urteil des SozG Dresden vom 22.09.2009

SozG Dresden: vorläufiger rechtsschutz, restriktive auslegung, öffentlich, auflage, schule, weiterbildungskosten, umschulung, erlass, gefahr, hauptsache

Sozialgericht Dresden
Beschluss vom 22.09.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 34 AS 3910/09 ER
I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, vorläufig - bis zur Rechtskraft des Verfahrens in der Hauptsache - für maximal
24 Monate, beginnend mit dem 12.08.2009, die Weiterbildungskosten für die Umschulung der Klägerin zur Erzieherin
an der privaten Schule I GmbH zu übernehmen. II. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen
Kosten der Antragstellerin für das Antragsverfahren zu erstatten. III. Der Antragsgegnerin werden Verschuldenskosten
in Höhe von 150,00 EUR auferlegt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Übernahme der Weiterbildungskosten ihrer
Umschulung zur Erzieherin.
Mit Bescheid vom 07.07.2009 wurde für die Antragstellerin die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung
festgestellt. Nach dem hierzu ausgestellten Bildungsgutschein werden die Kosten für die Teilnahme an einer
beruflichen Weiterbildung übernommen, so lange Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vorliegt und die Weiterbildung
nach § 85 SGB III zugelassen ist (Bildungsgutschein-Nr. ). Der Bildungsgutschein betrifft die Kosten der Umschulung
zur Erzieherin für eine Zeitdauer von 24 Monaten.
Bei der Ausbildung bzw. Umschulung zur Erzieherin ist eine Verkürzung der Vollzeitmaßnahme um mindestens 1/3
der Ausbildungsdauer auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften ausgeschlossen. Daher wurde die
Förderung auf einen Maßnahmeanteil von 2/3 begrenzt.
Die Antragstellerin hat hierauf mit der privaten Schule I GmbH am 17.02.2009 den Ausbildungsvertrag für den Beruf
der staatlich anerkannten Erzieherin abgeschlossen. Bei diesem Bildungsträger – I - Institut für GmbH handelt es sich
um einen von der Anerkennungsstelle der Bundesagentur für Arbeit zertifizierten Bildungsträger und die Ausbildung
zur Erzieherin vom 12.08.2009 bis 11.08.2012 stellt eine zertifizierte Maßnahme mit der Nr. dar.
Vorausgegangen waren zwei Praktika der Antragstellerin als Erzieherin in den Zeit vom 20.05.2008 bis 19.11.2008
und vom 26.01.2009 bis 25.07.2009, welche von der Antragsgegnerin gefördert wurden.
Im Rahmen der Antragstellung wurde die Frage der Finanzierung des 3. Ausbildungsjahres behandelt. So wurde der
Antragstellerin von ihrer zuständigen Arbeitsberaterin ein Informationsblatt ausgehändigt, wonach das 3.
Ausbildungsjahr eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz (Meister-BAföG) zu beantragen sei. Die
Antragstellung auf diese Leistung besprach die Antragstellerin mit ihrer Arbeitsberaterin.
Die Antragstellerin holte hierauf beim zuständigen Landesamt für Ausbildungsförderung eine Bestätigung ein, dass die
Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin an der privaten Schule I GmbH nach dem
Aufstiegsfortbildungsgesetz förderfähig ist. In dem Schreiben des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom
27.03.2009 heißt es hierzu, dass einem Antrag für das 3. Ausbildungsjahr entsprochen werden müsse, sofern bis
dahin keine gesetzlichen Änderungen zum Aufstiegsfortbildungsgesetz vorlägen.
Mit Bescheid vom 05.08.2009 hat jedoch die Antragsgegnerin den Antrag auf Übernahme der Weiterbildungskosten
gemäß § 77 SGB III abgelehnt. In der Begründung führt sie aus, dass die Finanzierung der Weiterbildungskosten für
das Dritte Drittel nicht sichergestellt sei. Die Sicherstellung des Dritten Drittels durch Eigenfinanzierung des
Teilnehmers entspreche nicht der Intension des Gesetzgebers. Denn § 85 SGB III beziehe sich eindeutig auf die
Anforderungen an Maßnahmen. Bei dem neuen Aufstiegsfortbildungsgesetz sei es jedoch so, dass die Förderung zu
einem erheblichen Teil nur als Darlehen gewährt werde, was bedeute, dass der Teilnehmer die Leistung irgendwann
zurückzahlen müsse. Einer Kostenverlagerung auf den Teilnehmer könne jedoch nicht zugestimmt werden. Daher
könne eine solche Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz nicht akzeptiert werden. Die Voraussetzungen für
eine Förderung könnten daher nicht bescheinigt werden (§ 77 Abs. 4 SGB III).
Die Antragstellerin hat gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt.
Seit dem 10.08.2009 besucht sie die private Schule I GmbH, von welcher bereits die monatliche Gebühr von
insgesamt 110,00 EUR eingezogen wurde.
Die Antragstellerin ist nicht in der Lage, die monatlichen Gebühren in Höhe von 110,00 EUR vorzufinanzieren. Der
Lebensunterhalt der Antragstellerin wird durch Leistungen nach dem SGB II gesichert. Sie verfügt über kein weiteres
Einkommen und Vermögen. Soweit daher eine Förderung der Antragsgegnerin nicht folgen würde, müsste die
Antragstellerin die Schulungsmaßnahme abbrechen.
Am 14.08.2009 hat die Antragstellerin einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen
Anordnung beim Sozialgericht Dresden gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
diesen Antrag abzuweisen.
Hierzu wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen, dass mit der Gewährung von Meister-BAföG eine Finanzierung des
Dritten Drittels der Ausbildung nicht sichergestellt sei.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf Antrag schon vor Klageerhebung
eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers/der Antragstellerin
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen
auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m.
§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch
(Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis
zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert oder geregelt werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen.
Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur
vorläufige Regelungen treffen.
Die Antragstellerin hat hier zunächst einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn
sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage der Antragstellerin - unter
Berücksichtigung auch der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter -
unzumutbar erscheinen lässt, zur Durchsetzung ihres Anspruches auf das Hautsacheverfahren zu verweisen
(Finkelnburg/Jank, vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, 1998, Rnd.-Nrn. 154 bis 156
m.w.N.; ähnlich: Krodel, in ZS 2002, 234 ff.). Die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach,
ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen ebenso
überwiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf
schließen lasse, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteiles im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr
unmittelbar bevorstand (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86 b Rn. 27 a). Dabei wird der Sachverhalt
gemäß § 103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, soweit dies unter Berücksichtigung
der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens geboten ist (Krodel in ZS 2002, 234 ff.; Finkelnburg/Jank a.a.O., Rn.
152, 338; jeweils m.w.N.).
Die Antragstellerin hat dargelegt, dass sie nicht in der Lage ist, die monatlichen Gebühren des Bildungsträgers zu
finanzieren. Da sie im Übrigen ihre Lebenserhaltungskosten durch Arbeitslosengeld II bestreitet, ist dies
nachvollziehbar. Zudem verfügt die Antragstellerin auch über kein Vermögen, mit dem sie die vorläufige Finanzierung
eventuell gewährleisten könnte.
Weiter hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür
spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und er deshalb im
Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren Erfolg haben würde. Die summarische Prüfung kann sich insbesondere
bei schwierigen Fragen auch auf Rechtsfragen beziehen (Keller in: Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage,
2008, § 86 b Rn. 16 c), wobei dann die Interessen- und Folgenabwägung stärkeres Gewicht gewinnt ( Hk-SGG, 2.
Auflage, 2006, § 86 b Rn. 42).
Rechtsgrundlage für den Anspruch der Antragstellerin ist allerdings nicht als der Bildungsgutschein vom 07.07.2009.
Bei der Erteilung eines Bildungsgutscheines wird lediglich das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die
Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen bestätigt (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 3 SGB III). Ob dann im
weiteren Verlauf die von dem Inhaber des Bildungsgutscheines gewählte Maßnahme zu fördern ist und gegebenenfalls
in welcher Höhe hierfür die Kosten zu übernehmen sind, hängt davon ab, ob neben den, für den Bildungsgutschein
maßgebenden Kriterien, auch noch die weiteren Voraussetzungen für die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen -
wie in § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III i.V.m. §§ 84, 85 ff. SGB III bestimmt - vorliegen (Urteil Sächsischen LSG
vom 19.06.2006 - L 3 AS 39/07 - www.sozialgerichtsbarkeit.de, Seite 4, SG Baden-Württemberg, Beschluss vom
19.07.2007 - L AS 689/07 - JURIS-Dokument Rn. 18).
Rechtsgrundlage für den Anspruch der Antragstellerin bildet § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 77 ff. SGB III. Allerdings
sind es die persönlichen Voraussetzungen bezüglich der Antragstellerin im Sinne von § 77 Abs. 1 und 2 SGB III nicht
mehr zu prüfen. Mit dem der Antragstellerin erteilten Bildungsgutschein wurde gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB
bescheinigt, dass diese Voraussetzungen für ihre Forderungen vorliegen. Damit wird nicht nur das Vorliegen der
persönlichen Fördervoraussetzungen bescheinigt, sondern auch, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen dahingehend
auszuüben hat, die Teilnahme der Antragstellerin an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung durch die
gesetzlichen Leistungen zu fördern (vgl. Beschluss des Sächsischen LSG vom 31.01.2005 - L 2 B 192/04 AL-ER -
JURIS-Dokument Rn. 35; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.08.2007 - L 1 B 245/07 - JURIS-Dokument Rn. 6).
Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin steht dem Anspruch allerdings nicht entgegen, dass der Dritte
Ausbildungsabschnitt lediglich dur als Darlehen gewährtes Meister-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz
gesichert ist. Das Sächsische LSG hat hierzu durch Urteil vom 19.06.2008 - L 3 AS 39/07 -
www.sozialgerichtsbarkei.de - ausgeführt, dass diese Frage nach der Konzeption des SGB III der Prüfung der
Antragsgegnerin entzogen ist. Die Finanzierungssicherung im Sinne von § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III ist vielmehr Teil
der Entscheidung über die Zulassung der Weiterbildungsmaßnahme, die die fachkundige Stelle nach Maßgabe von §
77 Abs. 1 Nr. 3 SGB III i.V.m. § 85 Abs.2 SGB III zu treffen hat.
Nach dem Zertifikat Nr. M 97/05/01-11 der GZBB - Gesellschaft zur Zertifizierung von Managementsystemen von
Dienstleistungsunternehmen mbH - ergibt sich, dass es sich bei der von der Antragstellerin beabsichtigten
Schulungsmaßnahme zur Erzieherin an der IBB gGmbH um eine für die Förderung der beruflichen Weiterbildung
zugelassene Weiterbildungsmaßnahme handelt. Die GZBB mbH ist eine anerkannte Zertifizierungsstelle der
Bundesagentur für Arbeit. Sie hat als Beliehene in einem förmlichen Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsakt über
die Zulassung der Maßnahme und des Maßnahmeträgers zu entscheiden (Stratman, in: Niesel, SGB III [3. Auflage,
2007], § 84 Rn. 2 m.w.N.) und damit das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 84, 85 SGB III festgestellt. Da eine
Verkürzung der Ausbildungszeit um mindestens 1/3 nicht möglich ist, umfasst der Prüfungsumfang der fachkundigen
Stelle auch die Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III.
Hierzu hat das Sächsische LSG ausgeführt: "Dies folgt auch aus dem Prüfungsumfang nach der Anerkennungs- und
Zulassungsverordnung - Weiterbildung -. Dort ist im 2. Abschnitt das Zertifizierungsverfahrens geregelt. § 8 AZWV
normiert die Anforderungen an den Träger und § 9 AZWV die Anforderungen an die Maßnahme. Die Anforderungen an
die Maßnahme sind auf der Grundlage von § 85 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 9 AZVW zu prüfen. In § 9 Abs. 2 Satz 2
AZWV ist als Voraussetzung für die Zulassung der Maßnahme geregelt, dass die in § 85 SGB III sowie die in § 9
Abs. 1 AZWV genannten Voraussetzungen in Bezug auf die geprüften Maßnahmen erfüllt sind. Zu den
Voraussetzungen von § 85 SGB III gehört nach dessen Abs. 2 Satz 3 jedoch unter anderem auch die
Finanzierungssicherung des letzten Drittels der Maßnahme. Das Vorliegen der gesamten Zulassungsvoraussetzung
des § 85 SGB III ist somit mit der Erteilung der Zertifizierungsurkunde verbindlich.
Die Beklagte ist auf Grund der Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes, welche sich bereits aus dem Wortlaut der
§§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 84, 85 SGB III ergibt, an die Entscheidung der fachkundigen Stelle gebunden und hatte
deshalb keine weitergehenden Befugnisse, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 85 SGB III in eigener
Zuständigkeit zu prüfen. Wegen der fehlenden Prüfungszuständigkeit ist zugleich die im Bildungsgutschein enthaltene
Bedingung, die die Prüfung der Finanzierungssicherheit des letzten Ausbildungsdrittels betrifft, unwirksam. [ ...]
Dieses Ergebnis entspricht zudem auch der Argumentation der Beklagten. Denn sie geht gerade davon aus, dass in §
85 Abs. 2 Satz 3 SGB III eine Maßnahme bezogene Finanzierung durch Dritte gemeint und keine individuelle
Eigenfinanzierung möglich sei. Gerade dann, wenn die Finanzierungssicherung auf die Maßnahme bezogen ist, ist
diese aber von der Zulassungsentscheidung umfasst.
Darüber hinaus ist allerdings auch nicht ersichtlich, weshalb keine Finanzierungssicherung durch private Dritte
möglich sein sollte und schon gar nicht, weshalb auch die öffentlich-rechtliche Leistung des Meister-BAföG als
Finanzierungssicherung ausgeschlossen sein soll. Diese Rechtauffassung der Antragsgegnerin findet im
Gesetzeswortlaut keine mittelbare Stütze. Eine solche restriktive Auslegung lässt sich auch nicht den
Gesetzesmaterialien entnehmen oder aus dem Sinn und Zweck der Förderregelungen in den §§ 77 ff SGB III
herleiten.
Zu der Vorläufervorschrift zu § 85 SGB III, zu dem bis zum 31. Dezember 2002 geltenden § 92 SGB III, ist in der
Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/6944, S. 35) ausgeführt: "Nach geltendem Recht können
Weiterbildungsmaßnahmen, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führen, nur dann für die
Weiterbildungsförderung anerkannt werden, wenn die Weiterbildung davor im Vergleich zur Dauer einer beruflichen
Erstausbildung um mindestens 1/3 verkürzt ist; Berufe die im Rahmen der beruflichen Erstausbildung in drei Jahren
erlernt werden, sind entsprechend bei beruflicher Weiterbildung innerhalb von zwei Jahren zu erlernen. Insbesondere in
den Gesundheitsfachberufen ist jedoch eine Verkürzung der Ausbildungszeit auf Grund der bestehenden Bundes- und
Landesgesetze teilweise auch auf Grund von EU-Richtlinien nicht zulässig. Durch den bisherigen § 417 ist für diese
Berufe eine Sonderregelung geschaffen worden, die eine Weiterbildungsförderung für die Dauer von drei Jahren
ermöglicht. Diese Vorschrift gilt für bis zum 31. Dezember 2001 neu beginnende Maßnahmen. Die mit der befristeten
Sonderregelung des bisherigen 417 verbundene Erwartung, dass in den Berufsgesetzen Verkürzungsmöglichkeiten
der Ausbildung bei Umschulungen geschaffen werden, ist nicht eingetreten. Betroffen sind insbesondere
Gesundheitsfachberufe. Die Arbeitsämter sollen wegen der arbeitsmarktpolitischen Bedeutung solche Weiterbildungen
trotzdem weiterhin fördern können. Die Förderung ist jedoch künftig längstens für die Dauer möglich, auf die die
Weiterbildung bei bestehenden Verkürzungsmöglichkeiten zu verkürzen wäre, d. h. bei dreijähriger Weiterbildung für
zwei Jahre. Um zu vermeiden, das solche Weiterbildungen bei Beendigung der Förderung durch die Bundesanstalt
aus finanziellen Gründen abgebrochen werden, ist eine Förderung nur dann zulässig, wenn bereits zu Beginn der
Weiterbildung die Finanzierung für die gesamte Dauer gesichert ist. Die Finanzierung kann z.B. durch Leistungen
Dritter gesichert sein. Da die Finanzierungsstrukturen für eine Teilfinanzierung durch Dritte noch geschaffen werden
müssen, wird für eine dreijährige Übergangszeit eine Vollförderung durch die Bundesanstalt für Arbeit gewährleistet
(siehe Begründung zu § 434 b)."
Ergänzend zu § 92 SGB III wurde die Übergangsvorschrift des § 434 b SGB III geschaffen. Hierzu heißt es in der
Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/6944, S. 52): "Die Regelung stellt bis zur Schaffung von
Finanzierungsstrukturen für die Beteiligung Dritter an den Kosten nicht verkürzbare Weiterbildungsmaßnahmen (siehe
Begründung § 92) für eine dreijährige Übergangszeit die volle Förderung solcher Weiterbildungsmaßnahmen durch die
Bundesanstalt für Arbeit. Es wird davon ausgegangen, dass bis zum Ablauf der genannten Frist die erforderlichen
Voraussetzungen für die Finanzierungsbeteiligung durch Dritte geschaffen worden sind."
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob sich die Erwartungen des Gesetzgebers an die Schaffung von
Finanzierungsstrukturen inzwischen erfüllt haben. Denn er hat jedenfalls nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zum
Ausdruck gebracht, dass nur eine Förderung des dritten Bildungsabschnittes in einer der Ausbildungsförderung
vergleichbaren Weise ausreichend sei, mithin eine Finanzierungssicherung durch private Dritte ausgeschlossen sein
soll. Selbst wenn der Gesetzgeber dies vor Augen gehabt haben sollte, hätte er diese Regelungsabsicht nicht mit der
gebotenen hinreichenden Bestimmtheit in das SGB III aufgenommen.
Selbst wenn man aber der Ansicht wäre, dass eine Finanzierung durch private Dritte nicht hinreichend gesichert sei,
ist im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin zur Förderung verpflichtet. Denn es handelt sich hier um eine öffentlich-
rechtliche Ausbildungsförderung. Zweck der Finanzierungssicherung ist, dass die Förderung der ersten beiden ersten
Drittel nicht gleichsam deshalb sinnlos wird, weil die Ausbildungsförderung des Dritten Abschnitts abgebrochen und
daher nicht abgeschlossen werden kann. Gerade dem ist jedoch hier vorgebeugt. Der Antragstellerin wurde eine
öffentlich-rechtliche Förderleistung zugesichert. Damit ist der Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme – in finanzieller
Hinsicht – gesichert. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt erst nach Abschluss der Ausbildung.
Der von der Antragsgegnerin angenommene Grund eines Anspruchsausschlusses besteht daher aus verschiedenen
tritt aus Gründen nicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
IV.
Gegen die Antragsgegnerin waren Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG festzusetzen. Die
maßgebliche Vorschrift wurde im Erörterungstermin vom 04.09.2009 verlesen. Die Antragsgegnerin wurde auf die
umfangreiche Rechtsprechung hingewiesen, die ihrer Auffassung, eine Finanzierung durch private Dritte sei
ausgeschlossen, entgegensteht. Sie wurde zudem darauf hingewiesen, dass es hier nicht um eine Finanzierung durch
private Dritte, sondern sogar um eine öffentlich-rechtliche Leistung, die der Antragstellerin zugesichert wurde, geht.
Hinzu kamen im vorliegenden Fall besondere Umstände, die hier die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung
bedingen: Die Antragsgegnerin selber hatte zuvor durch ihre Mitarbeiter auf die Finanzierung des Dritten
Bildungsabschnitts durch Meister-BAföG hingewiesen. Eben diesen Hinweisen ist die Antragstellerin gefolgt. Auch auf
diese besondere Konstellation wurde im Erörterungstermin vom 04.09.2009 hingewiesen.
Der verursachte Kostenbetrag bemisst sich nach § 192 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG. Danach
war ein Betrag von 150,00 EUR festzusetzen.