Urteil des SozG Dresden vom 19.10.2009

SozG Dresden: heizung, angemessenheit der kosten, wohnung, mietzins, nebenkosten, unterkunftskosten, umzug, wohnfläche, gleichbehandlung, mittelwert

Sozialgericht Dresden
Gerichtsbescheid vom 19.10.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 29 AS 4942/08
1. Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 26.06.2008 in der Fassung
des Änderungsbescheides vom 01.09.2008 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.09.2008 verpflichtet, dem
Kläger für den Zeitraum 01.07.2008 – 31.12.2008 Leistungen in Höhe von monatlich 659,70 EUR zu zahlen. 2. Die
weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des
Rechtsstreites.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden SGB-II Leistungen im Hinblick auf die Kosten der
Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 01.07 – 31.12.2008.
Der 1976 geborene alleinstehende Kläger bewohnte bis 30.06.2008 in Chemnitz eine überdimensionierte
Altbauwohnung. Er wurde im Januar 2008 aufgefordert, die Kosten für Unterkunft und Heizung bis 30.06.2008 zu
senken. Daraufhin entschloss sich der Kläger zum Umzug. Er unterschrieb am 07.06.2008 einen ab 01.07.2008
wirksamen Untermietvertrag hinsichtlich der Räumlichkeiten in Dresden, die er derzeit noch bewohnt. Ihm steht in
einer Wohngemeinschaft eine Wohnfläche von 25 qm zur alleinigen Nutzung zu. Weitere Räume, insbesondere Küche
und Bad darf er mitnutzen. Der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung eines monatlichen Nettomietzinses in Höhe von
260,-EUR und pauschalierter Nebenkosten in Höhe von 90,-EUR, mithin zu einem Bruttomietzins in Höhe von 350,-
EUR. Bereits zuvor durch Schreiben vom 04.06.2008 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass dieser Mietzins entsprechend
den Richtlinien der Stadt Dresden nicht angemessen sei. Der hier maßgebende Stadtratsbeschluss-Nr.V 2198 –SR
62-08 vom 24.01.2008 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
" Angemessene Leistungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Sozialgesetzbuch II (SGB II) und des § 29
SGB XII (SGB XII)
Der Stadtrat beschließt, den Beschluss der Landeshauptstadt Dresden Nr. V 0382-SR09-05 vom 24. Februar 2005 in
den nachfolgenden Punkten zu ändern:
1. Punkt 1 wird aufgehoben und wie folgt gefasst: Leistungen für Unterkunft und Heizung werden für
leistungsberechtigte Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften gem. § 22 Abs.1 SGB II sowie § 29 Abs.1 SGB XII in
Höhe der tatsächlichen Kostenaufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit der Kosten
der Unterkunft und Heizung wird mit den aufgeführten Richtwerten konkretisiert.
2. Punkt 2 wird aufgehoben und wie folgt gefasst: In der Landeshauptstadt Dresden gelten für leistungsberechtigte
Personen und Bedarfsgemeinschaften, die ihre Wohnung vor Einsetzen der Leistung bereits bewohnt haben, Kosten
für Unterkunft und Heizung bis zu folgenden Obergrenzen als angemessen: siehe Tabelle 1
3. Punkt 3 wird aufgehoben und wie folgt gefasst: Für leistungsberechtigte Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften,
die in der Landeshauptstadt erstmals Hauptwohnsitz nehmen, gelten folgende Obergrenzen als angemessen: siehe
Tabelle 2
Tabelle 1 (siehe Punkt 2) Personenhaushalte Bruttokaltmiete (EUR) Heizkosten (EUR) 1-PHH 252,45 56,25 ...
Tabelle 2 (siehe Punkt 3) Personenhaushalte Bruttokaltmiete (EUR) Heizkosten (EUR) 1-PHH 240,75 56,25 "
Durch Bescheid der Beklagten vom 26.06.2008 wurden dem erwerbsfähigen Kläger, der im Bewilligungszeitraum kein
Einkommen erzielte und auch kein nennenswertes Vermögen besaß, SGB-II-Leistungen gewährt für den Zeitraum
01.07. – 31.12.2008 in Höhe von 648,-EUR, die sich zusammensetzen aus Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes in Höhe von 351,-EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 297,-EUR.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen nach einer hier nicht relevanten Änderung hinsichtlich
der Kontoverbindung des Klägers durch Änderungsbescheid vom 01.09.2009 durch Widerspruchsbescheid vom
11.09.2008.
Klageerhebung erfolgte durch Eingang des Schriftsatzes vom 01.10.2008 beim Sozialgericht Dresden am gleichen
Tag.
Der Kläger trägt vor, ihm seien die Kosten für Unterkunft und Heizung in der tatsächlichen Höhe zu gewähren.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26.06.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
01.09.2008 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.09.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem
Kläger Kosten für Unterkunft und Heizung in der tatsächlich angefallenen Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert, eine weitergehende Bewilligung sei im Hinblick auf den Stadtratsbeschluss vom 24.01.2008 nicht
möglich.
Beigezogen wurden die Leistungsakten der ARGE Dresden mit dem Aktenzeichen und die Leistungsakte der ARGE
Chemnitz mit dem Aktenzeichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene
Leistungsakte und das Protokoll des Erörterungstermins vom 30.09.2009 verwiesen. Die Beteiligten haben keine
Einwände gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht entscheidet auf der Grundlage des § 105 SGG durch Gerichtsbescheid. Die Sache weist keine
besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher Art auf; die zu klärende Rechtsfrage ist ebenfalls überschaubar.
II.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 26.06.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides
vom 01.09.2008 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.09.2008 ist abzuändern, soweit dem Kläger lediglich
Leistungen in Höhe von 297,-EUR/monatlich für die angefallenen Kosten der Unterkunft und Heizung zuerkannt
wurden, obwohl ihm insoweit Leistungen in Höhe von 308,70 EUR/monatlich hätten bewilligt werden müssen. Die
darüber hinausgehende Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne von § 7 Abs.1 Satz 1 SGB II und hat für den streitigen
Zeitraum dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten gemäß § 19 SGB II als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, wobei eventuelles
Einkommen und Vermögen die Geldleistungen der Träger der Grundsicherung nach dem SGB II mindert.
Zutreffend hat die Beklagte insoweit die Regelleistung gemäß § 20 Abs.2 SGB II in Verbindung mit der gemäß § 20
Abs.4 SGB II vorliegenden für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgebenden Bekanntmachung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Höhe der Regelleistung auf 351,-EUR festgesetzt. Dies steht
außer Streit.
Zu den Kosten für Unterkunft und Heizung liegt eine Bewilligung der Beklagten auf der Grundlage der Tabelle 2 des
Stadtratsbeschlusses vom 24.01.2008 vor, das heißt Leistung für eine als Höchstgrenze angenommene
Bruttokaltmiete von 240,75 EUR pro Monat und für Heizkosten in Höhe von 56,25 EUR pro Monat.
Die Höhe der berücksichtigten Heizkosten ist im konkreten Fall nicht zu beanstanden, weil der Kläger, der die
Heizkosten auf der Grundlage einer Pauschale zahlt, die keine Aufschlüsselung zum tatsächlichen Verbrauch enthält,
weder höhere tatsächliche Heizkosten behauptet hat noch sich aus beigefügten Abrechnungen etwas Entsprechendes
ergibt. Damit verbleibt es bei dem Heizkostenersatz, den der Stadtratsbeschluss als Grenze sowohl nach Tabelle 1
als auch nach Tabelle 2 ansieht.
Lediglich hinsichtlich der anzusetzenden Unterkunftskosten waren die Beträge geringfügig anzuheben. Dem Kläger
hätte eine Bruttokaltmiete in Höhe von 252,45 EUR pro Monat bewilligt werden müssen. Gemäß § 22 Abs.1 SGB II
werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung auch nach einem erforderlichen Umzug nur dann in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht, wenn diese angemessen sind. Der Angemessenheitsmaßstab ist grundsätzlich
konkret wohnortbezogen zu konturieren, wobei dem Hilfebedürftigen mit Ausnahme hier nicht vorliegender hoher
Unterschiede zwischen den jeweiligen Vergleichsmaßstäben eine freie Wohnortwahl zuzubilligen ist (vgl. hierzu
Eicher/Spellbrink, SGBII, 2.Aufl., 2008, § 22 SGB II, Rz.40b). Vergleichbar der im Rahmen der Regelleistung
vorzunehmenden Differenzierung zwischen dem soziokulturellen Existenzminimum und dem zum Leben
Unerlässlichen ist auch für die Angemessenheit des Wohnbedarfes zu konstatieren, dass es insoweit auch nicht auf
die bloß unentbehrlichen Unterkunftskosten, sondern auf die in der Referenzgruppe untere Einkommensgruppe
herrschenden wohnraumbezogenen Lebensgewohnheiten und Möglichkeiten ankommt (Eicher/Spellbrink, a.a.O.
Rz.40c) Nach der durch das Bundessozialgericht entwickelten Produkttheorie, wonach die Parameter Wohnraumgröße
und Wohnungsstandard in ein Austauschverhältnis gesetzt werden können, kommt es letztendlich für die Frage, ob
ein Mietzins noch als angemessen zu bewerten ist, darauf an, ob er sich von Besonderheiten des Einzelfalles
abgesehen innerhalb bestimmter Grenzen hält (vgl. hierzu zuletzt BSG 4 AS 30/08, Urteil vom 19.02.2009). Welche
Höhe nun angemessen ist, richtet sich danach, was im unteren Bereich für vergleichbare Wohnungen am Wohnort an
marktüblichen Wohnungsmieten anfällt (Eicher/Spellbrink, a.a.O., Rz.45).
Dabei ist es zunächst grundsätzlich richtig, dass die Landeshauptstadt Dresden als kommunaler Leistungsträger (§ 6
Abs.1 Nr.2 SGB II) mittels eines Stadtratsbeschlusses die angemessenen Leistungen für die Unterkunft
gleichermaßen für Empfänger von Arbeitslosengeld II und von Sozialhilfe für den örtlichen Bereich festlegt und sich
die Beklagte hierauf in allgemeiner verwaltungsseitiger Übung stützt. Denn durch eine solche verwaltungsseitige
Selbstbindung im Sinne einer Verwaltungsvorschrift wird einerseits eine Gleichbehandlung aller Berechtigten durch die
verschiedenen, für den örtlichen Bereich zuständigen Hilfeträger gewährleistet und andererseits das
Verwaltungsverfahren vereinfacht(LSG Chemnitz, Beschluss vom 24.10.2006, L 3 B 158/06 AS-ER).
Ausweislich Tabelle 1 des aktuellen Stadtratsbeschlusses und auch des vorausgehenden Stadtratsbeschlusses vom
24.02.2005, der Abweichungen nur im Hinblick auf die Höhe der zu berücksichtigenden Heizkosten enthält, ist eine
Bruttokaltmiete von 252,45 EUR für leistungsberechtigte Personen und Bedarfsgemeinschaften, die ihre Wohnung vor
Einsetzen der Leistung bereits bewohnt haben die Obergrenze, bis zu der ein Mietzins angemessen ist.
Dass sich dieser Wert aber nicht nur auf sesshafte Dresdner bezieht, sondern auch auf solche, die innerhalb
Dresdens umziehen und weitergehend entgegen Tabelle 2 auch auf Zuzügler, ergibt sich aus Folgendem:
Die Höhe der Bruttokaltmiete nach Tabelle 1 beider Stadtratsbeschlüsse ist ermittelt worden ausgehend von einer für
einen Alleinstehenden zu Grunde zu legenden angemessenen Wohnungsgröße von 45 qm. Das ist richtig und auch
weiterhin ein zutreffender Berechnungsfaktor. Zwar liegt dieser Wohnungsgröße als Maßstab zugrunde die bereits seit
01.04.2004 nicht mehr gültige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zum
Sächsischen Belegungsgesetz (VwV-Sächs.BelG) vom 22.04.1996. Eine Nachfolgevorschrift gibt es hierzu nicht. Sie
ist jedoch weiterhin geeignet als Berechnungsgröße zur Ermittlung des als noch angemessen zu bewertenden
Mietzinses. Die Wohnflächenangaben in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren
zur Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen als Ersatzwohnraum im Rahmen des Stadtumbaus (VwV-
Ersatzwohnraumförderung) vom 27.06.2005 hingegen sind wegen der speziellen Zielstellung des Förderprogramms
nicht geeignet, die Lebensgewohnheiten unterer Einkommensgruppen widerzuspiegeln (vgl. hiezu im Einzelnen: LSG
Chemnitz, Urteil vom 15.01.2009, L 3 AS 29/08). Ausgehend von der abstrakt unter Berücksichtigung der
Lebensgewohnheiten und Möglichkeiten anzusetzenden Wohnraumfläche für einen Alleinstehenden von 45 qm, hat
die Stadt unter Heranziehung des örtlichen Mietspiegels und der Gewichtung der verschiedenen Ausstattungsklassen
eine als Höchstgrenze anzusetzende Bruttokaltmiete von 5,61EUR qm ermittelt, die ihrerseits ein Mittelwert der
ortüblichen Mieten im unteren Segment darstellt. Auf 45 qm Wohnfläche ergibt dies genau den Wert von 252,45 EUR.
Diesen Wert als Obergrenze für einen noch angemessenen Bruttokaltmietzins anzusetzen, ist nicht zu beanstanden
(hierzu ausdrücklich LSG Chemnitz, Beschluss vom 24.10.2006, L 3 158/06 AS-ER). Da sich die Werte nicht
verschoben haben, beansprucht die Rechtsprechung des Landessozialgerichtes insoweit weiterhin Aktualität.
Damit ist als Angemessenheitsgrenze für einen Alleinstehenden in Dresden ein Bruttokaltmietzins von 252,45 EUR
maßgebend und zwar unabhängig davon, ob jemand bereits vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit in seiner Wohnung gelebt
hat, ob jemand als Dresdner innerhalb Dresdens umzieht, wozu es streng genommen überhaupt keine Regelung in
den Stadtratsbeschlüssen gibt oder ob jemand als Zuzügler nach Dresden kommt. Insbesondere der Abschlag für
Zuzügler entbehrt unter Berücksichtigung dessen wie die Grenzen nach zum Teil höchstrichterlicher Rechtsprechung
zu ermitteln sind, jeder Rechtsgrundlage.
Unter Berücksichtung der Nebenkosten (ohne Heizung) sind bei dem Kläger Kosten der Unterkunft in Höhe der
Angemessenheitsgrenze erreicht. Weiteres ist dem Kläger nicht zu erstatten, da es ihm freigestanden hätte, den
Verhältnissen entsprechenden Wohnraum anzumieten, der auch in hinreichendem Umfang zur Verfügung steht.
Ausgehend von einer Regelleistung von 351,-EUR, Kosten der Unterkunft in Höhe von 252,45 EUR und Heizkosten in
Höhe von 56,25 EUR waren dem Kläger für den Bewilligungsabschnitt Leistungen in Höhe von 659,70 EUR zu
bewilligen. Der Leistungsbescheid war dementsprechend – wie geschehen – abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beklagte hat wegen der Rechtswidrigkeit der Bescheide die Klage
veranlasst, so dass der überschießende Klageantrag jedenfalls vorliegend nicht ins Gewicht fällt, da im Rahmen des
sozialgerichtlichen Verfahrens nicht nach Streitwerten abgerechnet wird.
Die Berufung ist nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750,-EUR nicht übersteigt,
§§ 143,144 Abs.1 Nr.1 SGG. Eine Zulassung ist nicht veranlasst.