Urteil des SozG Dresden vom 28.02.2005

SozG Dresden: rehabilitation, verfügung, umschulung, arbeitsvermittlung, subjektiv, anschluss, arbeitsmarkt, krankengeld, assistent, gespräch

Sozialgericht Dresden
Urteil vom 28.02.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 14 RJ 627/02
I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 19. September 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2002 dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin vom 29. September 2001
bis 7. Oktober 2001 und 16. August 2002 bis 1. September 2002 Übergangsgeld weiterzuzahlen. Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen. II. Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu 1/12 erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über ein Recht der Klägerin auf Übergangsgeld zwischen berufsfördernden Leistungen zur
Rehabilitation (seit 1. Juli 2001: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben).
Die 1961 geborene Klägerin absolvierte von 1971 bis 1978 die Realschule und von 1978 bis 1979 die Fachoberschule.
Danach war sie von 1982 bis 1987 selbständig tätig und bis 1991 als Zeitungsbotin, 1991 bis 1993 als Packerin, 1996
als Verkäuferin und Kassiererin sowie 1998 als Mitarbeiterin einer Kantine beschäftigt. 1993 nahm die Klägerin an
einem Lehrgang "Neuer Start in den Beruf für Frauen" teil. 1994 bestand sie die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf
Hauswirtschafterin, städtische Hauswirtschaft. 1997 nahm sie an einem Existenzgründungsseminar und ab 2000 an
einem Fernkurs PC-Betreuerin teil.
Mit Bescheid vom 27. Juni 1994 bewilligte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz der Klägerin für den
Zeitraum vom 1995 bis 1996 eine Umschulung für den Beruf Speditionskaufmann. Die Bewilligung wurde mit Wirkung
zum Ende des Jahres 1994 aufgehoben, Bescheid vom 9. Dezember 1994.
Am 3. Dezember 1999 beantragte die Klägerin bei der LVA Rheinprovinz den Neubeginn der 1994 bewilligten
Umschulung. Die LVA Rheinprovinz gab den Vorgang an die Beklagte ab. Sie sei für die Bearbeitung des Antrages
nicht (mehr) zuständig.
Mit Bescheid vom 14. April 2000 erklärte sich die Beklagte bereit, eine Eingliederungshilfe an Arbeitgeber zu leisten.
Dagegen erhob die Klägerin am 15. Mai 2000 Widerspruch. Sie strebe eine Umschulung im kaufmännischen Bereich
an. Dabei könne sie auf bereits erworbene Kenntnisse im Computer-Bereich zurückgreifen.
Mit Bescheid vom 9. Juli 2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin die Teilnahme an einer Feststellungsmaßnahme
zur Vorbereitung auf die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit dem Ziel der Erlangung des
Berufsabschlusses "Staatlich geprüfter Assistent für Softwaretechnologie". Die Klägerin nahm an dieser Maßnahme
teil. Von den 40 Teilnehmern dieser Maßnahme wurden 24 in die Hauptmaßnahme "Angewandte
Informatik/Wirtschaft" mit dem Ziel des o.g. Berufsabschlusses übernommen. Die Klägerin gehörte nicht hierzu.
Mit Bescheid vom 19. September 2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Dauer der vorgenannten Leistungen
Übergangsgeld. Dagegen erhob die Klägerin am 12. Oktober 2001 Widerspruch. Sie begehre für die Zeit bis zum
Beginn einer anderen Umschulungsmaßnahme die Leistung von Übergangsgeld. Sie wisse sonst nicht, wie sie den
Unterhalt für sich und ihre drei Kinder leisten soll. Sie habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe. Ein
bestehendes Arbeitsverhältnis habe sie vor Beginn der Feststellungsmaßnahme kündigen müssen. Die fehlende
Übernahme in die Hauptmaßnahme beruhe vor allem auf der übermäßigen Anzahl der Teilnehmer an der
Feststellungsmaßnahme.
Von 2001 bis 2002 nahm die Klägerin an einer Anpassungsfortbildung in der kaufmännischen Sachbearbeitung zur
Fachkraft für Marketing und Management mit Sprachmodul Englisch teil. Für die Teilnahme hieran erhielt sie je
anwesenden Tag ein Tagegeld von 50,- DM. Die Fortbildung wurde vom Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert.
Leistungen der Beklagten erfolgten hierfür nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Vertrag vom 18.
Oktober 2001 verwiesen.
Am 28. Juni 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Bewilligung der Teilnahme an der
Feststellungsmaßnahme "Internetredakteur". Diese Maßnahme sei Voraussetzung für die begehrte Teilnahme an der
nachfolgenden Fortbildung. Die Beklagte bewilligte der Klägerin die Teilnahme an der Feststellungsmaßnahme und
Fortbildung, Bescheide vom 30. August und 21. Oktober 2002. Des weiteren bewilligte die Beklagte der Klägerin für
die Dauer dieser Leistungen Übergangsgeld, Bescheide vom 26. September und 22. Oktober 2002.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Erwerbsbiographie der Klägerin ab 2002 wird auf deren Vortrag im Termin zur
mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2005 verwiesen.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2002 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 19.
September 2001 zurück. Anspruch auf Übergangsgeld über den 28. September 2001 hinaus bestehe nicht. Die
Weiterzahlung des Übergangsgeldes sei nur zwischen zwei Leistungen zur Teilhabe möglich. Die Fortbildung gehöre
nicht zu diesen Leistungen. Denn dabei handele es sich um Leistungen des Arbeitsamtes, die aus Mitteln des ESF
finanziert werden. Im übrigen habe während der Teilnahme an diesem Lehrgang keine Vermittelbarkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt bestanden.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 12. November 2002.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihr für den Zeitraum zwischen den
Feststellungsmaßnahmen Übergangsgeld weiterzuzahlen. Die fehlende Übernahme in die Weiterbildung ab 2001
beruhe nicht auf persönlichen Gründen. Sofort nach dem Ende der ersten Feststellungsmaßnahme habe die Beklagte
die Leistung des Übergangsgeldes eingestellt. Zur Finanzierung ihrer Lebenshaltungskosten habe sie die vom ESF
geförderte Fortbildung angefangen. Denn sie habe allein für die Krankenversicherung monatlich ca. 170 EUR zahlen
müssen. Die ESF-Maßnahme habe sie jederzeit abbrechen können, zum Beispiel um eine Beschäftigung aufnehmen
oder eine Umschulung beginnen zu können.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19. September 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2002 dem Grunde nach zu verurteilen, ihr vom ... 2001 bis ... 2002
Übergangsgeld weiterzuzahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig. Die Klägerin habe für den begehrten Zeitraum weder
Anspruch auf Zwischen- noch auf Anschlussübergangsgeld. Für einen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld fehle es
an der Voraussetzung, dass ihr eine zumutbare Beschäftigung, aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht
vermittelt werden konnte. Nur wenn die Dauer der Überbrückungszeit nicht mehr als sechs Wochen beträgt, werde
unterstellt, dass eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann. Diese Ausnahme sei nicht gegeben.
Denn die Klägerin habe objektiv und subjektiv der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Dies habe sie selbst
vorgetragen und ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen. Ein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld scheide
ebenso aus. Denn dieses sei nur nach dem letzten Abschnitt der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und bei
erfolgreichem Abschluss zu zahlen. Die Klägerin habe 2001 lediglich eine Feststellungs-, nicht jedoch die
Hauptmaßnahme erfolgreich absolviert.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 19. September 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2002 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in eigenen
Rechten. Denn die Klägerin hat gegenüber der Beklagten ein Recht auf sog. Überbrückungs- bzw.
Zwischenübergangsgeld für den Zeitraum vom 29.09. 2001 bis 07.10. 2001 und 16.08. 2002 bis 01.09. 2002. Für den
übrigen Zeitraum besteht kein Recht auf Übergangsgeld. Insoweit war die Klage abzuweisen.
Anspruchsgrundlage ist § 25 Abs. 3 Nr. 4 b) Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) in der bis zum 30. Juni
2001 geltenden Fassung.
Das SGB VI ist entgegen der (konkludent verlautbarten) Auffassung der Beklagten in der bis zum 30. Juni 2001
geltenden Fassung anzuwenden. Das Neuntes Buch (IX) ist ergänzend hierzu für o.g. Zeitraum (noch) nicht
anwendbar. Damit gelten (auch) die Vorschriften in Teil 1 Kapitel 6. SGB IX (§§ 44ff) hier nicht.
Das SGB IX ist am 1. Juli 2001 in Kraft getreten, vgl. Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (SGB IX -
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen), BGBl. I, 1046ff. Gleichzeitig trat u.a. § 25 SGB VI außer Kraft,
vgl. zu den Einzelheiten Art. 6 des o.g. Gesetzes. Ausnahmen von dem Inkrafttreten zum 1. Juli 2001 liegen nicht
vor, vgl. hierzu Art. 68 Abs. 2ff des o.g. Gesetzes. Die Voraussetzungen der Übergangsvorschriften in Art. 67 des
o.g. Gesetzes liegen ebenso nicht vor. Denn insbesondere ist vor dem 1. Juli 2001 der Anspruch auf Übergangsgeld
nicht entstanden, wurde die Leistung zuvor nicht zuerkannt und hat die Maßnahme davor nicht begonnen, vgl. hierzu
Art. 67 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des o.g. Gesetzes.
Damit könnte grundsätzlich das SGB IX anwendbar sein. Dann würden sich aus dem SGB VI in der ab dem 1. Juli
2001 geltenden Fassung hinsichtlich des Übergangsgeldes nur noch die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für
die Leistung ergeben, vgl. §§ 20 SGB VI, 7 Satz 2 SGB IX. Die Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes würde
sich dann (grundsätzlich) nach den Vorschriften in Teil 1 Kapitel 6 SGB IX bestimmen (§ 21 Abs. 1 SGB VI). Dies
würde ebenso für die Frage der (hier streitigen) Dauer des Übergangsgeldes gelten, vgl. §§ 7 Satz 1, 51 SGB IX.
Die Beklagte hat allerdings die Ausnahmevorschrift (vgl. die Überschrift vom 5. Kapitel Zweiter Abschnitt SGB VI:
"Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts") des § 301 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB VI missachtet. Danach sind für
Leistungen zur Rehabilitation bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der
Antragstellung galten.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 3. Dezember 1999 Leistungen zur Rehabilitation im o.g. Sinne beantragt. Allein
aufgrund dessen wurden ihr mit (Teilabhilfe-) Bescheid vom 9. Juli 2001 berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation
bewilligt. Die Bewilligung des Übergangsgeldes mit Bescheid vom 19. September 2001 und die entsprechende
Leistung ist hierzu akzessorisch. Ein gesonderter Antrag ist insoweit nicht erforderlich. Vgl. zum Vorstehenden
ebenso zB KassKomm-Niesel, Band 1, Stand September 1999, § 20 SGB VI Rn 5 mwN und Rn 37.
Nach § 25 Abs. 1 SGB VI wurde das Übergangsgeld grundsätzlich nur für die Dauer (u.a.) der berufsfördernden
Leistungen erbracht. Dem entspricht der Bescheid vom 19. September 2001. Ausnahmen vom Grundsatz des § 25
Abs. 1 SGB VI ergaben sich u.a. aus § 25 Abs. 3 SGB VI. In Betracht kommen hier allein § 25 Abs. 3 Nr. 3f SGB VI.
§ 25 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI normierte das sog. Anschlussübergangsgeld. Danach wurde Übergangsgeld für den
Zeitraum weiter erbracht, in dem Versicherte im Anschluss an eine abgeschlossene berufsfördernde Leistung
arbeitslos waren und weitere Voraussetzungen vorlagen. Der Zeitraum war des weiteren grundsätzlich auf 3 Monate
begrenzt. Grundvoraussetzung war somit bereits dem Wortlaut der Norm nach ein Abschluss der berufsfördernden
Leistungen zur Rehabilitation. Die sog. Feststellungsmaßnahme 2001 wurde von der Klägerin insoweit erfolgreich
absolviert (abgeschlossen), als sie die Maßnahme bestanden hat (im Sinne der Teilnahme in vollem Umfang) und
danach die Eignung für eine Übernahme in die sog. Hauptmaßnahme festgestellt werden konnte. Auf die Bestätigung
und das Schreiben der Bildungszentrum für informationsverarbeitende Berufe gGmbH vom 18. und 28. September
2001 an die Beklagte sowie die Aktenvermerke des Reha-Fachberatungsdienstes der Beklagten vom 26. Oktober
2001 wird insoweit beispielhaft verwiesen. Das eigentliche Ziel, der Erwerb des Berufsabschlusses "Staatlich
geprüfter Assistent für Softwaretechnologie", konnte damit jedoch nicht erreicht werden. Denn die sog.
Feststellungsmaßnahme im o.g. Zeitraum war lediglich eine Vorbereitungsmaßnahme für eine Leistung nach § 16
Abs. 1 Nr. 3 SGB VI. Eine abgeschlossene berufsfördernde Leistung lag somit am 28. September 2001 nicht vor.
Damit scheidet § 25 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI als Anspruchsgrundlage aus.
§ 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI als weiterer Ausnahmetatbestand zu § 25 Abs. 1 SGB VI ist anwendbar. Denn nach dem
Ende der berufsfördernden Leistungen 2001 waren weitere berufsfördernde Leistungen erforderlich. Denn (allein) die
o.g. Feststellungsmaßnahme war nicht geeignet, das Ziel der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation, hier die
dauerhafte (Wieder-) Eingliederung der Klägerin in das Erwerbsleben, zu erreichen. Dies ergibt sich bereits aus dem
(Vorbereitungs-) Charakter dieser Leistung. In diesem Zusammenhang wird hinsichtlich der (allgemeinen) Aufgaben
der Rehabilitation auf § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI und §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die
Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) verwiesen. Das RehaAnglG ist o.g. Ausführungen
entsprechend hier ebenso noch anwendbar.
Nach der Kenntnis des o.g. Schreibens vom 28. September 2001 hätte die Beklagte somit dem Gesetz entsprechend,
einen neuen (Gesamt-) Plan aufstellen müssen, der alle Maßnahmen umfasst, die im Einzelnen erforderlich sind, um
eine vollständige und dauerhafte Eingliederung der Klägerin zu erreichen. Dabei hätte sie weiterhin sicherstellen
müssen, daß alle erforderlichen Maßnahmen nahtlos ineinandergreifen, vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 RehaAnglG. Diesen
Vorgaben wurde sie (zunächst) nicht gerecht. Dem Akteninhalt ist insoweit lediglich zu entnehmen, dass die Klägerin
erst später zu einem (Beratungs-) Gespräch eingeladen wurde. Dabei teilte die Klägerin der Beklagten mit, an der vom
ESF geförderten Maßnahme teilzunehmen. Nachfolgend wurden behördenintern divergierende Auffassungen über die
Voraussetzungen des beantragten Zwischenübergangsgeldes und über den Fortgang des Verfahrens ausgetauscht.
Ein weiteres (Beratungs-) Gespräch mit der Klägerin fand erst wieder 2002 statt. Dabei wurde u.a. festgehalten, dass
aufgrund der Anpassungsfortbildung weitere Aktivitäten der Beklagten unterlassen wurden und geprüft werden soll, ob
danach eine Umschulung im IT-Bereich oder eine ähnliche Maßnahme in Betracht kommt. Darauf beantragte die
Klägerin sodann bei der Beklagten die Teilnahme an der Feststellungsmaßnahme und anschließenden Fortbildung
"Internetredakteur". Beide Leistungen absolvierte die Klägerin mit Erfolg. Übergangsgeld wurde hierfür wiederum
geleistet.
Unter Berücksichtigung dessen sind weitere Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI erfüllt. Denn zur
Erreichung des o.g. Rehabilitationszieles weitere berufsfördernde Leistungen erforderlich. Diese wurden ab im Jahr
2002 erbracht. Die Gründe für den fehlenden unmittelbaren Anschluss dieser berufsfördernden Leistungen zur
Rehabilitation waren nicht von der Klägerin zu vertreten. Im Gegenteil. Die Klägerin hat die (erste)
Feststellungsmaßnahme im Jahr 2001 erfolgreich absolviert. Kapazitäten zur Übernahme aller (geeigneten)
Teilnehmer dieser Maßnahme in die eigentliche Hauptmaßnahme bestanden von vornherein nicht. Bei der somit
erforderlichen Auswahl der Teilnehmer wurde sie nicht berücksichtigt, obwohl dem Grunde nach die Eignung für die
Durchführung der Hauptmaßnahme nachgewiesen wurde. Im Anschluss an die (zunächst?) nicht mehr realisierbare
Fortbildung zur o.g. Assistentin hat die Beklagte der Klägerin keine Alternativen aufgezeigt, ob und wenn, inwieweit
und wann das Rehabilitationsverfahren fortgesetzt werden kann. Trotz der Maßnahme bestand nach
übereinstimmender Auffassung der Beteiligten die Notwendigkeit, weitere berufsfördernde Leistungen zur
Rehabilitation zu erbringen bzw. zu absolvieren, um das o.g. Rehabilitationsziel erreichen zu können. Anspruch auf
Übergangsgeld bestand auch für die Leistungen im Jahr. 2002.
Entscheidend ist somit nur noch, ob eine der beiden weiterhin erforderlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Nr. 4
SGB VI für die Leistung des Übergangsgeldes gegeben sind. Hierfür ist erforderlich, dass die Klägerin im o.g.
Zeitraum entweder arbeitsunfähig war und einen Anspruch auf Krankengeld nicht mehr hatte (a) oder in eine
zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden konnte (b). Anhaltspunkte für die Erfüllung der Voraussetzungen der
Alternative a) sind nicht erkennbar.
§ 25 Abs. 3 Nr. 4 b) SGB VI knüpft an Regelungen des SGB Drittes Buch (III) - Arbeitsförderungsrecht an. Grund
hierfür ist der Zweck der Norm. Danach muß der Versicherte, der sich während einer Pause zwischen dem Abschluss
einer ersten Rehabilitationsleistung und dem Beginn einer weiteren berufsfördernden Leistung zur Verfügung des
Rentenversicherungsträgers halten muss und nicht als Arbeitsunfähiger durch Krankengeld (Alt. a) oder als
Arbeitsfähiger durch Arbeitsentgelt (Alt. b) in seiner wirtschaftlichen Existenz gesichert ist, vom
Rentenversicherungsträger unterhalten werden, da dieser durch die Anordnung der Rehabilitationsleistungen den
Betreuten an der Disposition hindert. Die wirtschaftliche Absicherung ist deshalb erforderlich, weil zwischen beiden
Leistungen oft kein nahtloser Übergang möglich ist. Vgl. zum Vorstehenden KassKomm-Niesel, aaO, § 25 SGB VI Rn
30 mwN.
Die Vermittlung in eine zumutbare Beschäftigung setzt u.a. Arbeitslosigkeit voraus. Diese wiederum setzte nach §
118 Abs. 1 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden und hier anwendbaren Fassung)
Beschäftigungslosigkeit und -suche voraus. Die Klägerin war im o.g. Zeitraum beschäftigungslos im Sinne des § 118
Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Eine Beschäftigung suchte nach § 119 Abs. 1 SGB III, wer aktiv eine Beschäftigung suchte (Nr.
1) und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stand (Verfügbarkeit - Nr. 2). Verfügbarkeit
setzte nach § 119 Abs. 2 SGB III schließlich Arbeitsfähigkeit (objektive Verfügbarkeit) und Arbeitsbereitschaft
(subjektive Verfügbarkeit) voraus. Arbeitsbereit und -fähig war nach § 119 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III u.a. auch, wer
bereit oder in der Lage gewesen ist, unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden
Arbeitsmarktes nur zumutbare Beschäftigungen aufzunehmen und auszuüben. Die Zumutbarkeit von Beschäftigungen
konkretisiert(e) § 121 SGB III.
Entscheidend ist somit zunächst, ob die Klägerin im o.g. Zeitraum der Arbeitsvermittlung objektiv und subjektiv zur
Verfügung stand. Dies ist retrospektiv zu beurteilen. Für die Zeit der Teilnahme an der vom ESF geförderten
Anpassungsfortbildung stand die Klägerin der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Denn diese Maßnahme fand in
der Form eines Vollzeitlehrganges statt und schloss damit eine gleichzeitig bestehende Verfügbarkeit für die
Vermittlung in eine Beschäftigung aus. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ggf. vertraglich berechtigt war,
die Maßnahme unter bestimmten Umständen sofort abzubrechen, um zum Beispiel der Arbeitsvermittlung wieder zur
Verfügung zu stehen. Denn bei der hier vorzunehmenden (rückblickenden) Betrachtung müssen ev. bestandene, aber
nicht realisierte Gestaltungsmöglichkeiten außer Betracht bleiben. Des weiteren fingierte auch § 120 SGB III in der bis
zum 31. Dezember 2003 geltenden und hier anwendbaren Fassung die Verfügbarkeit der Klägerin nicht. Denn bei der
o.g. Fortbildung handelte es sich insbesondere nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 120 Abs. 1 SGB III. Erst mit
Wirkung zum 1. Januar 2004 wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.
Dezember 2003, BGBl. I, 2848ff, u.a. die Fiktion der Verfügbarkeit um die Teilnahme an bestimmten
Weiterbildungsmaßnahmen erweitert, sofern weitere Voraussetzungen gegeben sind, vgl. § 120 Abs. 3 SGB III in der
ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung. Diese Erweiterung der Fiktionen der Verfügbarkeit gilt für die Klägerin
nicht.
Für die übrigen Zeiten im streitigen Zeitraum konnte die Klägerin allerdings nicht in eine zumutbare Beschäftigung
vermittelt werden, obwohl sie der Arbeitsvermittlung objektiv und subjektiv zur Verfügung stand. Denn unter
Berücksichtigung des o.g. Beurteilungsmaßstabes bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Klägerin für die
restlichen Zeiten vom Arbeitsamt oder von der Beklagten die Ausübung einer zumutbaren Beschäftigung (nach
KassKomm-Niesel, aaO, § 25 SGB VI Rn 37: ein zumutbarer Arbeitsplatz) angeboten wurde. Dessen ungeachtet
bestehen unter Würdigung des o.g. Normzweckes des § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI, des grob geschilderten Ablaufes des
Rehabilitationsverfahrens ab 2001 und des Umfanges der o.g. übrigen Zeiten im o.g. Zeitraum ebenso keine
Anhaltspunkte dafür, dass ein Arbeitsamt oder die Beklagte der Klägerin insoweit eine zumutbare Beschäftigung hätte
anbieten (vermitteln) können. Entscheidend ist eine derartige Betrachtung allerdings nach Auffassung der Kammer
nicht.
Somit hat die Klägerin (nur ) vom 29.09.2001 bis 07.10. 2001 und vom 16.08.2002 bis 01.09.2002 ein Recht auf
Übergangsgeld. Im Übrigen hat die Beklagte einen entsprechenden (Zahlungs-) Anspruch im Ergebnis zu Recht
abgelehnt.
Nach §§ 130 Satz 1, 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) konnte die Beklagte dem Grunde nach verurteilt werden.
Die Höhe des Übergangsgeldes für o.g. Zeitraum bestimmt sich nach Maßgabe des Gesetzes, vgl. § 25 Abs. 3 SGB
VI ("weiter erbracht").
Unter Würdigung der im Tenor benannten Zeiten und der Höhe des bis 2001 geleisteten Übergangsgeldes übersteigt
der Beschwerdegegenstand auch für die Beklagte den in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG genannten Wert. Auf der
Grundlage dessen bedurfte es nach Auffassung der Kammer keine ausdrückliche Entscheidung über die Zulassung
der Berufung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt das Ergebnis des Rechtsstreites.