Urteil des SozG Dresden vom 25.02.2005

SozG Dresden: innere medizin, behinderung, wohnung, wirtschaftlichkeit, befund, erlass, amt, bad, versorgung, schlaganfall

Sozialgericht Dresden
Gerichtsbescheid vom 25.02.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 19 SB 362/04
I. Der Bescheid vom 07.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2004 wird aufgehoben. II. Der
Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass bei ihm die gesundheitlichen Vorraussetzungen für die Erteilung des
Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) vorliegen. Der am 1939
geborene Kläger beantragte erstmals am 16.08.2000 bei dem Amt für Familie und Soziales Frankfurt/Main die
Feststellung von Behinderungen und des Grades der Behinderung. Mit Bescheid vom 31.10.2000 stellte das
Hessische Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt einen Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 50 fest. Auf
den Wi-derspruch des Klägers hin stellte es mit Abhilfe-Bescheid vom 03.05.2001 einen GdB in Hö-he von 80 fest.
Dieser Bescheid beruhte auf einer Versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 12.04.2001 (Behördenakte S. – BAS –
31), in der "Lähmung des linken Armes nach Schlaganfall, Depressionsneigung, Bluthochdruck" mit einem GdB von
80 bewertet werden, ohne dass eine Aufschlüsselung nach Einzel-GdBs erfolgt. Am 15.01.2004 beantragte der Kläger
die Eintragung der Merkzeichen "G" und "B". Er trug vor, dass mehr als 300 m gehen nicht möglich sei auf Grund von
Lähmung, Spastizität und Gleichgewichtsproblemen. Der Beklagte zog einen Befundbericht von Dr. R. , FÄ für Innere
Medizin, vom 10.02.2004 bei (BAS 77), die als Anlage einen Reha-Entlassungsbericht des Reha-Zentrum Bad O ...
vom 27.01.2003 vorlegte (BAS 78) und darauf hinwies, dass sich am Gesamtzustand des Klägers seitdem nichts
verändert habe. In dem Reha-Entlassungsbericht wird teilweise auf die Gehfähigkeit des Klägers eingegangen
("Unsicherheiten bei den verschärften Gang- und Standprüfungen", "Gangbild wurde zunehmend sicherer", BAS 81).
Der Beklagte zog ferner ein von der Pflegefachkraft des MDK am 09.03.2004 erstelltes Gutachten bei (BAS 86), in
dem zu Gehfähigkeit u.a. ausgeführt wird: "Beweglichkeit der Beine gegeben, Fußheber-schwäche links, gelegentlich
Hängenbleiben beim Gehen innerhalb und außerhalb der Woh-nung, leichte Stolper- und Sturzgefahr, im Moment trete
verstärkt Spastik in den Zehen auf, Zehen spreizen sich, Angst beim Treppensteigen, benötigt Begleitung. Läuft im
Wohnbe-reich in Strümpfen – passende Hausschuhe wären nicht zu bekommen, muss begleitet wer-den bei
Treppenbenutzung innerhalb der Wohnung, treppauf Handlaufnutzung links nicht möglich. Außerhalb der Wohnung
Gehfähigkeit bis 300 m angegeben" (BAS 87 R), "Angabe von Schwindelgefühl beim Laufen außerhalb des
Wohnbereiches nach ca. 300 m" (BAS 88). Mit Bescheid vom 07.06.2004 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die
Prüfung des Antrages und der beigezogenen ärztlichen Unterlagen habe ergeben, dass in den Verhältnissen seit
03.05.2001 keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Hiergegen erhob der Kläger am 18.06.2004 Widerspruch. Es
gehe ihm nicht um die Erhö-hung des GdB sondern um die Erteilung des Merkzeichens "G". Er sei in seiner
Bewegungs-fähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt. Sämtliche Funktionsbehinderungen resultierten aus
dem Schlaganfall. Der Beklagte wies den Widerspruch ohne weitere Ermittlungen mit Widerspruchsbescheid vom
06.08.2004 zurück. Der Kläger hat am 19.08.2004 vor dem Sozialgericht Dresden Klage erhoben und um wohl-
wollende Prüfung des Sachverhaltes gebeten. Der Kläger stellt keinen Antrag. Der Beklagte beantragt, die Klage
abzuweisen. Funktionsbehinderungen, die sich besonders auf die Gehfähigkeit auswirkten, seien nicht belegt. Da die
Gehbehinderung medizinisch nicht erklärbar sei, habe sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufgedrängt,
auch unter Beachtung der Prinzipien der Spar-samkeit, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit im
Verwaltungsverfahren. Im Verwal-tungsverfahren seien keine Einzel-GdBs ausgeworfen worden. Dies beruhe auf den
Feststel-lungen des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Frankfurt. Bei der Angabe einer Gehstrecke von
300 m in dem MDK-Gutachten handele es sich offenbar nur um anamnesti-sche Angaben. Diese Gehstrecke sei
medizinisch nicht erklärbar. Das Gericht hat daraufhin angekündigt, wegen mangelhafter Sachverhaltsaufklärung nach
§ 131 Absatz 5 SGG zu verfahren. Dieser Verfahrensweise hat der Kläger zugestimmt. Der Beklagte hat hierzu sein
Bedauern ausgedrückt. Er hat nunmehr im Einzelnen ausge-führt, dass für die nahezu Gebrauchsunfähigkeit des
linken Armes ein Einzel-GdB von 70, für die Restbeschwerden im Bereich des linken Beines ein Einzel-GdB von
maximal 30, für die Depression ein GdB von maximal 20 und für den Bluthochdruck ein GdB von 10 anzu-setzen sei.
Der Gesamt-GdB betrage damit unverändert 80. Die Fußheberschwäche links könne maximal einen GdB von 30
bedingen. Das MDK-Gutachten stelle keine ärztliche Aus-sage dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die Gerichtsakte so-wie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch
Gerichtsbescheid. Die zulässige Klage ist im Sinne der Aufhebung der angefochtenen Bescheide ohne damit
verbundene Entscheidung in der Sache begründet. Da der Kläger keinen Antrag gestellt hat, ist sein Begehren
sinngemäß nach § 123 SGG auszulegen. Demnach begehrt er die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom
07.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2004 sowie die Verpflich-tung des Beklagten, das
Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerken-nung des Merkzeichens "G" festzustellen. Nach §
131 Absatz 5 Satz 1 SGG kann das Gericht, wenn es eine weitere Sachverhaltsauf-klärung für erforderlich hält, ohne
in der Sache selbst zu entscheiden den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art
oder Umfang die noch erforderli-chen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der
Be-lange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Bescheid vom 07.06.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
06.08.2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Diese Entscheidungen sind unter Verstoß
gegen die Verfahrensvorschrift des § 20 SGB X ergangen und damit nach § 131 Absatz 5 Satz 1 SGG aufzuheben.
Denn wegen des Verstoßes gegen den Untersuchungs-grundsatz durch den Beklagten ist weitere Sachaufklärung
erforderlich. Rechtsgrundlage für die Feststellung des Grades der Behinderung ist nach dem Inkrafttreten des Neunten
Buches des Sozialgesetzbuchs – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men-schen – am 01.07.2001 (SGB IX)
gemäß Art. 68 des Gesetzes vom 19.06.2001 (BGBl. I 2001, Seiten 1046 ff.) § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 2
Abs. 1 SGB IX. Danach erfolgt die Feststellung des Grades der Behinderung durch die für die Durchführung des
Bundes-versorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen im Sinne des § 2
Abs. 1 SGB IX. Auf den am 15.01.2004 bei ihm eingegangenen Antrag des Klägers hatte der Beklagte ge-mäß dem in
§ 20 SGB X festgehaltenen Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (Absatz 1 Satz 1)
und durfte dabei Art und Umfang der Ermittlungen bestimmen (Absatz 1 Satz 2). Nach seinem pflichtgemäßen
Ermessen konnte der Beklagte zur Ermittlung des Sachverhalts insbesondere Auskünfte jeder Art oder schriftliche
Äuße-rungen von Sachverständigen einholen oder den Augenschein einnehmen (§ 21 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 2
und 4 SGB X). Der Beklagte hat sich auf die Angaben des Klägers in dem Antragsvordruck hin dazu ent-schlossen,
die angegebene behandelnde Ärztin Dr. R. , Fachärztin für Innere Medizin, um einen Befundbericht zu ersuchen, den
diese am 10.02.2004 erstattet hat unter Beifügung eines Reha-Entlassungsberichtes des Reha-Zentrum Bad O ...
vom 27.01.2003. Ferner hat der Beklagte bei der Krankenkasse des Klägers die vorhandenen Gutachten angefordert
und von dort das MDK-Gutachten vom 09.03.2004 zugesandt bekommen. Auf Grundlage dieser Unterlagen hat der
Beklagte den angefochtenen Bescheid erlassen. Im Wider-spruchsverfahren fanden keine weiteren Ermittlungen statt.
Nach der Überzeugung des Gerichts war bereits die Ermittlung des Sachverhalts durch den Beklagten vor Erlass des
Bescheides vom 07.04.2004 unzureichend. Der Kläger machte geltend, dass auf Grund der Folgen eines
Schlaganfalles seine Gehfähigkeit auf eine Geh-strecke unter 300 m gesunken sei. Diese Angaben erfolgten
jedenfalls insofern nicht voll-kommen "in´s Blaue hinein", als Probleme des Klägers beim Gehen sowohl im Reha-
Entlassungsbericht vom 21.01.2003 als auch insbesondere im MDK-Gutachten vom 09.03.2004 beschrieben werden.
Es trifft zwar zu, dass das MDK-Gutachten "nur" von einer Pflegefachkraft erstellt wurde und damit keine ärztliche
Befunderhebung ersetzt. Dennoch handelt es sich hierbei um ein behördlicherseits erstelltes Gutachten, das nicht nur
die An-gaben des Klägers widergibt. Da folglich erhebliche Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit
des Klägers auf Grund der Folgen des erlittenen Schlaganfalles gegeben waren, konnte der Beklagte auf der ihm zur
Verfügung stehenden Tatsachenbasis keine Entscheidung in der Sache treffen. Um sich in die Lage zu versetzen,
darüber zu entscheiden, ob eine erhebliche Beeinträchti-gung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr im Sinne der
Ziffer 30, S. 137 ff der An-haltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach
dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) von 2004 (AHP) vorlag, mussten sich dem Beklagten weitere
Ermittlungen vielmehr geradezu aufdrängen. Insbesondere verfügte der Beklagte schon aus dem Grunde über keine
ausreichende Tatsachenbasis zur Entschei-dung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens "G", weil er hinsichtlich des Klägers, der an den funktionellen Folgen eines Schlaganfalles leidet,
keinen aktuellen neurologischen Befund eingeholt hatte, obwohl die möglicherweise vorlie-genden
Lähmungserscheinungen und die angegebene Spastik im linken Bein einer Unter-suchung auf diesem Fachgebiet am
ehesten zugänglich erscheinen. In diesem Fall hätte es sich für den Beklagten geradezu aufdrängen müssen,
zumindest einen aktuellen neurologischen Befund einzuholen und, sofern dies zeitnah von den behan-delnden Ärzten
noch nicht erfolgt sein sollte, eine neurologische Diagnostik bezüglich des linken Beines durchzuführen oder
durchführen zu lassen. Da der Kläger keinen behandeln-den Neurologen angegeben hatte und sich daher
möglicherweise aktuell nicht in neurologi-scher Behandlung befand, hätte der Beklagte alternativ den Kläger durch
seinen eigenen medizinischen Dienst persönlich untersuchen lassen können oder von Dritter Seite ein
Sachverständigengutachten auf neurologischem Fachgebiet einholen können, vgl. § 21 Ab-satz 1 Satz 2 Nr. 2 und 4
SGB X. Hierbei handelt es sich um Formen der Sachverhaltsauf-klärung, die dem Beklagten, wenn der Sachverhalt
wie hier nicht ausreichend aufgeklärt ist, zumutbar sind. Der damit verbundene Kostenaufwand ist von ihm auf Grund
der vom Ge-setzgeber verlangten Sachverhaltsaufklärung zu tragen. Auf eine unzureichende Auseinandersetzung mit
dem Sachverhalt deutet ferner hin, dass der Beklagte überhaupt erstmals in der versorgungsärztlichen Stellungnahme
vom 29.12.2004 im Rahmen des Klageverfahrens für die verschiedenen vorliegenden Behinde-rungen Einzel-GdBs
angegeben hat. Eine Entscheidung über das Vorliegen der Vorausset-zungen der Ziffer 30 Absatz 3, S. 137 f. AHP
erscheint jedoch ohne vorherige Feststellung der Einzel-GdBs unmöglich. Voraussetzung für die Feststellung des
Einzel-GdBs hinsichtlich des linken Beines des Klägers wäre jedoch wiederum eine zeitnahe neurologische Untersu-
chung dieses Beines, die soweit ersichtlich jedoch nicht stattgefunden hat. Nicht nur zum Zeitpunkt des Erlasses des
Ausgangsbescheides und des Widerspruchsbe-scheides, sondern auch nunmehr zum Zeitpunkt der Befassung des
Gerichts ist daher weite-re Sachaufklärung in der dargestellten Weise erforderlich. Art und Umfang der noch erfor-
derlichen Ermittlungen sind erheblich, da mangels in jüngerer Vergangenheit durchgeführter neurologischer Diagnostik
eine neurologische Untersuchung des Klägers durch den medizi-nischen Dienst des Beklagten oder einen
unabhängigen Sachverständigen erforderlich er-scheint. Die Aufhebung der Bescheide ist unter Berücksichtigung der
Belange der Beteiligten sach-dienlich. Eine Verfahrensverzögerung ist damit nicht zwingend verbunden, da der
Beklagte über einen eigenen medizinischen Dienst verfügt und damit unter Umständen schneller ein neurologisches
Gutachten einzuholen vermag, als dies dem Gericht, das auf die Einschal-tung freier Gutachter angewiesen ist,
möglich wäre. Die damit verbundenen Kosten wären vom Beklagten auch bei einer ordnungsgemäßen Sachaufklärung
zu tragen gewesen. Die Anwendung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit, an
denen der Beklagte seine Vorgehensweise offenbar zu orientieren versucht, hätte allerdings dazu führen müssen,
dass der Beklagte bereits vor Erlass der angefochtenen Bescheide ausreichende Ermittlungen anstellt. In diesem Fall
hätte das vorliegende Gerichtsverfahren möglicherweise vermieden werden können. Der Kläger hat sich mit dieser
Verfahrensweise einverstanden erklärt. Durchschlagende Gründe, die einem Vorgehen nach § 131 Absatz 5 Satz 1
SGG entgegenstünden, sind damit nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.