Urteil des SozG Dresden vom 23.09.2009

SozG Dresden: einkünfte, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, festsetzung der beiträge, beitragsbemessung, vermietung, satzung, versicherungsschutz, wohnung, kapitalvermögen, verpachtung

Sozialgericht Dresden
Urteil vom 23.09.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 25 KR 503/07
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Klägerin zu zahlenden freiwilligen Bei-träge.
Die am 1949 geborene selbständige Klägerin ist seit dem 01.01.2006 als freiwilliges Mit-glied bei der Beklagten
versichert. Die Klägerin und ihr Mann sind Eigentümer eines Ei-genheimes. Die Wohnfläche beträgt 100 m², davon
sind 47 m² an ihren erwachsenen Sohn vermietet. Der Mietzins beträgt 240,00 EUR im Monat. Der
Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2005 weist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) in Höhe von -
1783,00 EUR für die Klägerin und -1782,00 EUR für ihren Mann aus. Die Negativeinkünfte er-geben sich nach Abzug
der Werbungskosten (Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsen, Erhaltungsaufwendungen, Nebenkosten) von den
Mieteinnahmen.
Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2005, der Einkünfte der Klä-gerin aus Gewerbebetrieb
in Höhe von 11.488,00 EUR auswies, wurde der Beitragsbemessung zuletzt ein fiktives Einkommen in Höhe von
1.837,50 EUR zugrunde gelegt (Bescheid vom 07.12.2006, Bl. 19 der Verwaltungsakte).
Unter dem 22.04.2007 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Beitragser-mäßigung für hauptberuflich
selbständig Tätige. Sie gab an, dass ihr Ehemann monatlich Einkünfte aus nichtselbständiger Beschäftigung in Höhe
von 2.234,00 EUR und sie selbst mo-natliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 957,33 EUR habe.
Sie versicherte, dass ihr gesamtes Vermögen und das ihres Ehemanns 9.800,00 EUR nicht übersteige. Wegen der
Einkünfte aus VuV verwies sie auf den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2005.
Mit Bescheid vom 03.05.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Beitragsermäßi-gung ab, da die Klägerin und
ihr Ehemann über Einkünfte aus VuV verfügten.
Mit ihrem unter dem 08.05.2007 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Vermietung von 47
m² der Wohnfläche an ihren Sohn erforderlich gewesen sei, um die monatliche Belastung des Kredits tragen zu
können. Sie erreiche dadurch negative Einkünfte, die ihre Steuerlast minderten. Sie werde dafür bestraft, dass sie
negative Ein-künfte aus VuV erziele. Die Beiträge zur Krankenkasse betrügen rund 34 % ihres Ein-kommens, wobei
sie keinen Arbeitgeber habe, der die Hälfte zu den Beiträgen beisteuere. Sie wies darauf hin, dass es sich bei der
vermieteten Wohnung um eine Einliegerwohnung handele, die nur über einen gemeinsamen Hauseingang und Korridor
zu erreichen und nicht separat verschließbar sei. Es sei daher nicht möglich, die Wohnung fremd zu vermie-ten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die entsprechende
Satzungsbestimmung schließe eine Beitragsermäßigung bei positiven und negativen Einkünften aus VuV aus. Dabei
komme es nicht darauf an, dass die Woh-nung nicht fremdvermietet werden könne. Darüber hinaus sei zu beachten,
dass die Kläge-rin durch ihr zum Teil vermietetes Eigenheim über einen zu berücksichtigenden Vermö-genswert
verfüge. Es sei davon auszugehen, dass Immobilien regelmäßig einen Verkehrs-wert von über 9.800,00 EUR besitzen
würden. Auch aus diesem Grunde sei eine Beitragser-mäßigung ausgeschlossen.
Mit ihrer am 12.12.2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte verkenne, dass die
Beitragsbelastung gem. § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) die gesamte wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen habe. Die Tatsache, dass die Einkünfte aus VuV als
Negativeinkünfte er-zielt würden, ergebe Aufschluss über ihre Leistungsfähigkeit. Ein ausnahmsloser Aus-schluss der
Beitragsermäßigung verbiete sich schon deswegen, weil die Umstände des Ein-zelfalls und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des betroffenen Mitglieds nicht vollum-fänglich geprüft worden seien. Hierbei seien ihre monatlichen
Kreditverpflichtungen zu berücksichtigen. Das Eigenheim selber sei nicht als Vermögenswert zu berücksichtigen, da
es sich um selbst genutztes Hausgrundstück angemessener Größe handele, das zudem hoch kreditbelastet sei. Die
monatliche Kreditbelastung betrage insgesamt 840,33 EUR.
Auf Anforderung des Gerichts hat die Klägerin Unterlagen zu ihrer Vermögenslage der letzten Jahre sowie die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 vorgelegt. Auf die Unterlagen wird Bezug genommen (Bl. 88
bis 146 der Gerichtsakte).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 03.05.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12.09.2007 zu verurteilen, ihr ab dem 01.04.2007 die Beitragsermäßigung für
hauptberuflich selbstständig Tätige zu ge-währen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der
Gerichtsakte verwiesen. Die vorgenannten Akten haben vorgele-gen und waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Voraussetzungen der von der Klägerin ab dem
01.0.2007 begehrten Beitragsermäßigung liegen nicht vor.
Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 2 bis 3 SGB V gilt für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind,
als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
(§ 223), bei Nachweis niedrige-rer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch
auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen mo-natlichen
Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches oder eine entspre-chende Leistung nach § 16 des
Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (Satz 2). Gem. § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V
bestimmt die Satzung der Kran-kenkasse (ab 01.01.2009: der Spitzenverband der Krankenkassen) unter welchen
Voraus-setzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbständig Erwerbstäti-ger niedrigere
Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugs-größe, zugrunde gelegt werden. Dabei
sind insbesondere das Vermögen des Mitglieds so-wie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem
Mitglied in Bedarfsgemein-schaft leben, zu berücksichtigen. Die Satzung der Beklagten hat hierzu in § 14 Abs. 2
Buchst. c) Punkt III folgende Regelung getroffen: "Für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die keinen
Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen monat-lichen
Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches oder eine ent-sprechende Leistung nach § 16 des
Zweiten Buches haben, und deren beitrags-pflichtige Einnahmen für den Kalendertag den vierzigsten Teil der
monatlichen Bezugsgröße unterschreiten, werden auf Antrag die Beiträge nach den tatsächli-chen Einnahmen,
mindestens jedoch nach dem 60. Teil der monatlichen Bezugs-größe bemessen. Die Beitragsbemessung nach Satz 1
ist ausgeschlossen, wenn:
1. die Hälfte der auf den Kalendertag entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft im Sinne
des § 240 SGB V mindestens dem vierzig-sten Teil der monatlichen Bezugsgröße entspricht oder diesen übersteigt
oder 2. die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen er-zielt oder 3. die
Bedarfsgemeinschaft positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt oder 4. das Vermögen
des Mitglieds oder seines Partners das Vierfache der monatli-chen Bezugsgröße übersteigt.".
Ab dem 01.01.2009 sehen die Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilli-ger Mitglieder der
gesetzlichen Krankenversicherung des GKV-Spitzenverbandes (Einheit-liche Grundsätze) in § 7 Abs. 4 folgende - fast
gleichlautende - Regelung vor: "Abweichend von Absatz 3 werden auf Antrag die Beiträge für Mitglieder, deren
beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugs-größe unterschreiten, nach den
tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch nach 1/60 der monatlichen Bezugsgröße für den Kalendertag
bemessen. Die Beitrags-bemessung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn
1. die Hälfte der auf den Kalendertag entfallenden beitragspflichtigen Einnah-mender Bedarfsgemeinschaft mindestens
1/40 der monatlichen Bezugsgröße entspricht oder diesen Betrag übersteigt oder 2. die Bedarfsgemeinschaft
steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen er-zielt oder 3. die Bedarfsgemeinschaft positive oder negative
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt oder 4. das Vermögen des Mitglieds oder seines Partners jeweils
das Vierfache der monatlichen Bezugsgröße übersteigt."
Die Klägerin und ihr Ehemann haben ausweislich der Einkommensteuerbescheide 2005, 2006 und 2007 negative
Einkünfte aus VuV, so dass sowohl nach der Satzung der Beklag-ten als auch nach § 7 Abs. 4 der Einheitlichen
Grundsätze eine Beitragsermäßigung ausge-schlossen ist. Dass die Wohnung möglicherweise im Falle eines
Leerstandes nicht ver-mietbar wäre, ist hierbei ohne Bedeutung, da es allein darauf ankommt, ob im streitigen
Beitragszeitraum Einkünfte aus VuV erzielt wurden, was vorliegend der Fall war.
Die Regelungen des § 14 Abs. 2 Buchst. c) Punkt III der Satzung der Beklagten und § 7 Abs. 4 der Einheitlichen
Grundsätze sind ermächtigungskonform. Hintergrund der ermäch-tigenden Regelung des § 240 Abs. 4 Satz 4 SGB V
war die Absicht des Gesetzgebers, be-dürftige Selbständige durch die niedrigere Bemessungsgrundlage zu entlasten,
um so so-ziale Härten zu vermeiden (vgl. BT-Drs 16/3100, S. 164). Um sicherzustellen, dass von der Entlastung, die
zu in der Regel nicht mehr kostendeckenden Beitragszahlungen führt, tat-sächlich nur bedürftige Selbständige
profitieren, wurden die Krankenkassen, bzw. der Spit-zenverband ermächtigt, engere Voraussetzungen für die
Zugrundelegung einer geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an die im SGB II für die
Hilfebedürftig-keit von Arbeitssuchenden geltenden Regeln zu definieren (vgl. BT-Drs 16/3100, S. 164). Die o. g.
Regelungen rechtfertigen sich auf Grund der Überlegung, dass die Einräumung der abgesenkten
Beitragsbemessungsgrundlage den hierdurch begünstigten Versicherten den uneingeschränkten Zugang zum
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu günstigeren Bedingungen als
anderen (freiwillig) Versi-cherten gewährt, wodurch sie von den höheren Beitragsleistungen Letzterer profitieren. Eine
solche auf soziale Erwägungen gestützte, bedürftigkeitsabhängige Vorzugsstellung bewerten die o. g. Regelungen u.
a. dann als nicht gerechtfertigt, wenn positive oder nega-tive Einkünfte aus VuV ganz gleich in welcher Höhe erzielt
werden. Der Versicherte ver-fügt damit über einen Vermögensgegenstand, aus dem grundsätzlich Einkünfte erzielt
wer-den können. Es ist seine freie Entscheidung, ob er den Vermögensgegenstand durch Ver-mietung zur Erzielung
von Einkünften nutzt oder ihn anderweitig nutzt oder verwertet. Dabei ist die Erzielung von negativen Einkünften nicht
unbedingt ein Anzeichen von feh-lender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sondern oft beabsichtigt, um die
Steuerlast zu mindern. In jedem Fall kann dem Versicherten vorrangig die Verwertung der Vermögens-substanz
zugemutet werden, bevor ihm wegen der geringen Höhe der nach dem Einsatz des Vermögens noch verbleibenden
Einkünfte Beitragsnachlässe zu Lasten anderer Versicher-ter eingeräumt werden.
Soweit die Klägerin im Widerspruchsverfahren darauf hingewiesen hat, dass die Beiträge gemessen an ihren
Einkünften unverhältnismäßig seien, so weist das Gericht auf die Ent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
22.05.2001 (Aktenzeichen 1 BvL 4/96) hin. Das Bundesverfassungsgericht hat sich ausführlich mit der Frage befasst,
ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass hauptberuflich selbständige Versicherte einen Mindestbei-trag nach
einem Mindesteinkommen zahlen müssen, selbst wenn sie tatsächlich weniger Arbeitseinkommen erzielen, während
für abhängig beschäftigte Versicherte eine solche Mindestbeitragsgrenze nicht gilt. Das Bundesverfassungsgericht
kam zu dem Ergebnis, dass, dass die unterschiedliche Behandlung verfassungsgemäß ist. Ausschlaggebend hier-für
waren u. a. folgende Erwägungen: - Die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Einnahmen Selbständiger werden
auf einer wesentlich anderen, für die Versicherten grundsätzlich günstigeren Bemessungs-grundlage als die Beiträge
der versicherten Beschäftigten berechnet, nämlich nach dem Gewinn, der nach Abzug aller betrieblich veranlassten
Ausgaben und Abschreibungen verbleibt, also nach dem Nettoprinzip. Dagegen werden die Beiträge bei Beschäftigten
im Wesentlichen nach den Bruttoeinnahmen bemessen; auf das zu versteuernde Ein-kommen kommt es nicht an. Es
gilt das Bruttoprinzip. Es diene, so das Bundesverfas-sungsgericht, der Herstellung der Beitragsgerechtigkeit, wenn
der Gesetzgeber den der Gruppe der Selbständigen aus den günstigen Grundlagen der Beitragsbemessung er-
wachsende Vorteil typisierend durch Festsetzung einer besonderen Mindestbemes-sungsgrenze ausgleicht. - Die
Regelung werde überdies von dem legitimen Ziel bestimmt, zu verhindern, dass das mit der Ausübung einer
selbständigen Tätigkeit verbundene Unternehmerrisiko über die Beitragsbemessung partiell auf die
Solidargemeinschaft übergewälzt werden kann. Gleiches gelte für die Auswirkung der grundsätzlich freien
Entscheidung des Selbständigen über das Ausmaß des Arbeitseinsatzes auf seine beitragspflichtigen Ein-nahmen.
Der Gesetzgeber dürfe dafür Sorge tragen, dass die Solidargemeinschaft für den Versicherungsschutz dieser Gruppe
bei geringem wirtschaftlichen Erfolg nicht über Gebühr belastet wird. - Die Bemessung nach fiktiven
Mindesteinnahmen vermeide zudem, dass sich praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens
insbesondere bei der Er-fassung der Betriebseinnahmen und bei der Abgrenzung von betrieblich veranlassten und
anderen Ausgaben auf die Beitragsansprüche der gesetzlichen Krankenversiche-rung uneingeschränkt auswirken. Der
Gesetzgeber habe sich aus Gründen der Bei-tragsgerechtigkeit und der Verwaltungspraktikabilität für eine
Mindesteinnahmengren-ze entscheiden können, um eine von solchen Unsicherheiten unbelastete Festsetzung der
Beiträge jedenfalls bei verhältnismäßig geringen Arbeitseinkommen zu ermögli-chen. - Die Anknüpfung der
Mindesteinnahmengrenze an die so genannte Bezugsgröße sei sachgerecht. Hierbei handele es sich um ein
Durchschnittsentgelt, das auch die Ar-beitsentgelte Teilzeitbeschäftigter umfasse. Werden die fiktiven
Mindesteinnahmen ei-nes hauptberuflich Selbständigen mit einem Anteil von 3/4 dieses Durchschnittsentgelts
bestimmt, seien Selbständige insbesondere ältere und gesundheitlich beeinträchtigte Personen nicht von der
Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung ausge-schlossen und erhielten selbst bei Anwendung der
Mindestbemessungsgrenze einen beitragsgünstigen Versicherungsschutz.
Da das Gericht keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Beitragsermä-ßigung bei Einkünften aus
VuV hat, konnte es offenlassen, ob der vermietete Teil des Ei-genheimes Vermögen darstellt, das mit seinem Wert
das Vierfache der monatlichen Be-zugsgröße (für 2007 9.800,00 EUR) übersteigt und somit gleichfalls die
Beitragsermäßigung ausschließen würde. Es kann darüber hinaus dahingestellt bleiben, ob die in den Einkom-
mensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus Kapitalvermögen einer Beitragsermä-ßigung entgegenstehen. In
diesem Zusammenhang ist allenfalls darauf hinzuweisen, dass der Sparerfreibetrag nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 09.08.2006 - B 12 KR 8/06 R) zum Zwecke der Beitragsbemessung nicht
abzuziehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.