Urteil des SozG Dortmund vom 27.05.2004
SozG Dortmund: juristische person, auflage, rechtsschutzinteresse, rechtskraft, arbeitslosenversicherung, datum
Sozialgericht Dortmund, S 35 AL 343/03
Datum:
27.05.2004
Gericht:
Sozialgericht Dortmund
Spruchkörper:
35. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 35 AL 343/03
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 9 AL 168/04
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
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Die Klägerin hat am 24.11.2003 gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.08.2203 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2003 Klage erhoben. Die Klage
ist nicht begründet worden. Am 27.11.2003, am 26.02.2004, am 15.03.2004 und am
04.05.2004 mit Fristsetzung zum 20.05.2004 ist die Klägerin aufgefordert worden die
Klage zu begründen. Alle Erinnerungen waren erfolglos.
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Entscheidungsgründe:
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Die Streitsache konnte gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch
Gerichtsbescheid entschieden werden. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die
Klage ist unzulässig, weil ein Rechtsschutzinteresse nicht festgestellt werden kann. Die
Klägerin hat ihre Beschwer weder behauptet noch begründet, nicht einmal angedeutet.
Nur die Behauptung und der Vortrag ihrer Beschwer aber geben der Klägerin das Recht,
die staatlichen Rechtsschutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen.
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Da wegen mangelnder Klagebegründung die Erfolgsaussichten der Klage nicht beurteilt
werden konnten, war bereits aus diesem Grunde Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Darüber hinaus wäre die Prozesskostenhilfe aber deshalb abzulehnen gewesen, weil
die Klägerin als juristische Person ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung
darlegen müsste. Dies ist von der Klägerin ebenfalls nicht erfolgt, der allgemeine
Hinweis zahlreiche Kleingläubiger wären betroffen reicht dafür nicht aus (vgl. Zöller,
ZPO, 23. Auflage, § 116 Rdnr. 16).
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
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