Urteil des SozG Dortmund vom 23.03.2001

SozG Dortmund: arbeitslosenhilfe, arbeitsentgelt, bedürftigkeit, drucksache, krankengeld, arbeitslosigkeit, anteil, arbeitsamt, anpassung, bemessungszeitraum

Sozialgericht Dortmund, S 5 AL 304/00
Datum:
23.03.2001
Gericht:
Sozialgericht Dortmund
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 5 AL 304/00
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird
gem. Artikel 100 Grundgesetz die Frage vorgelegt, ob § 200 Abs. 1 und
§ 434 c Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des
Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21.12.2000 mit dem
Grundgesetz vereinbar sind, soweit einmalig gezahlte Arbeitsentgelte
bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe unberücksichtigt bleiben.
Gründe:
1
I.
2
Die Beteiligten streiten über die Höhe der bewilligten Arbeitslosenhilfe. Der Kläger
begehrt die Bemessung der Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt, das den
Erhalt von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt berücksichtigt.
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Der am ... geborene Kläger war zuletzt vom 01.03.1991 bis zum 30.06.1998 als
sogenannter Vorverkäufer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete entsprechend
einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 27.11.1997 durch eine arbeitgeberseitige
Kündigung vom 04.11.1997. Der Kläger wurde durch den Vergleich unter Fortzahlung
der bisherigen durchschnittlichen Vergütung in Höhe von brutto 5.000,00 DM von der
Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt und erhielt eine Abfindung.
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Am 25.06.1998 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt arbeitslos und beantragte
Arbeitslosengeld. Unter dem 30.06.1998 erstellte der ehemalige Arbeitgeber des
Klägers eine Arbeitsbescheinigung. Er teilte für die monatlichen Abrechnungszeiträume
von Juli 1997 bis Juni 1998 die jeweiligen monatlichen Bruttoarbeitsentgelte mit, die
sich insgesamt auf eine Summe von 57.407,38 DM beliefen. Zusätzlich zu diesen
Monatsverdiensten erhielt der Kläger - nachgewiesen durch die von ihm vorgelegten
Gehaltsabrechnungen - im Abrechnungszeitraum August 1997 ein Urlaubsgeld in Höhe
von 52,- DM, im Abrechnungsmonat September 1997 ein Urlaubsgeld in Höhe von
182,00 DM und im Abrechnungsmonat Oktober 1997 ein Urlaubsgeld in Höhe von
442,00 DM sowie eine Jahressonderzuwendung in Höhe von 3.286,00 DM. Auch von
diesen zusätzlichen Zahlungen wurden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.
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Die Beklagte bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.07.1998 für 789
Leistungstage in Höhe von 449,96 DM wöchentlich nach Leistungsgruppe C unter
Berücksichtigung des allgemeinen Leistungssatzes. Grundlage der
Leistungsbewilligung war ein gerundetes Bemessungsentgelt von 1.100,00 DM
wöchentlich. Dabei berücksichtigte die Beklagte die von dem früheren Arbeitgeber des
Klägers in der Arbeitsbescheinigung mitgeteilten monatlichen Bruttoarbeitsentgelte der
Zeit von Juli 1997 bis Juni 1998 in Höhe von insgesamt 57.407,38 DM. Der
Gesamtbetrag geteilt durch 52 Wochen ergab ein ungerundetes Bemessungsentgelt in
Höhe von 1.103,99 DM wöchentlich. Nicht berücksichtigt wurde das für August bis
Oktober 1997 gezahlte Urlaubsgeld sowie die für Oktober 1997 gezahlte
Jahressonderzuwendung.
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Ab dem 01.01.1999 erhöhte sich auf der Grundlage der Leistungsentgeltverordnung
1999 der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes auf wöchentlich 456,33 DM. Mit dem
01.07.1999 passte die Beklagte das ungerundete wöchentliche Bemessungsentgelt
gem. § 138 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) der allgemeinen
Einkommensentwicklung an und bewilligte Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen
Bemessungsentgelt von 1.121,54 DM (gerundet 1.120,00 DM) in Höhe von 462,00 DM
wöchentlich. Durch die Leistungsentgeltverordnung 2000 erhöhte sich der Zahlbetrag
ab dem 01.01.2000 auf 472,78 DM.
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Ab dem 22.06.2000 erhöhte die Beklagte das ungerundete wöchentliche
Bemessungsentgelt um 10 % auf 1.233,69 DM (gerundet 1.230,00 DM), so dass sich ein
neuer Zahlbetrag in Höhe von 504,21 DM wöchentlich ergab. Dies geschah in Form
einer vorläufigen Entscheidung aufgrund des am 21.06.2000 veröffentlichten
Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2000 (Az.: 1 BvL 1/98 u.a,,
NJW 2000, Seite 2264). Mit Änderungsbescheid vom 28.07.2000 schließlich erhöhte die
Beklagte das ungerundete wöchentliche Bemessungsentgelt erneut gem. § 138 SGB III
auf 1.241,09 DM (gerundet 1.240,00 DM) und bewilligte Arbeitslosengeld ab dem
01.07,1998 der Höhe nach wiederum vorläufig von 507,01 DM wöchentlich. Mit dem
27.08.2000 war der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld erschöpft.
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Bereits am 12.07.2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Zahlung von
Arbeitslosenhilfe. Er machte Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen und legte
eine Verdienstbescheinigung seiner Ehefrau vor.
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Mit Bescheid vom 11.08.2000 bewilligte die Beklagte Arbeitslosenhilfe ab dem
28.08.2000 bis zum 27.08.2001 ohne Berücksichtigung von Vermögen und ohne
Anrechnung von Einkommen. Die Bewilligung erfolgte auf der Grundlage eines
gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 1.130,00 DM in Höhe von 419,93
DM wöchentlich (Leistungsgruppe C, Leistungssatz 53 %).
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Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23.08.2000, das am 28.08.2000 beim
Arbeitsamt ... einging, Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, mit der
Bemessungsgrundlage für die Arbeitslosenhilfe nicht einverstanden zu sein. Er habe
Arbeitslosengeld zuletzt nach einem Bemessungsentgelt von 1.240,00 DM erhalten. Die
Arbeitslosenhilfe sei jedoch nur nach einem niedrigeren Bemessungsentgelt zuerkannt
worden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
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Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zwar habe sich das bis zum
27.08.2000 bezogene Arbeitslosengeld zuletzt nach einem Bemessungsentgelt in Höhe
von 1.240,00 DM gerichtet; gleichwohl könne dieses Bemessungsentgelt nicht für die
Arbeitslosenhilfe als maßgeblich anerkannt werden. Das Bundesverfassungsgericht
habe mit dem am 21. Juni 2000 veröffentlichten Beschluss vom 24.05.2000
entschieden, dass einmalig gezahltes Arbeitsengelt (z. B. Weihnachts- oder
Urlaubsgeld) bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzierten
Entgeltersatzleistungen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld oder Krankengeld, zu
berücksichtigen sei, wenn auf das Arbeitsentgelt Beiträge zur Sozialversicherung
erhoben wurden. In Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei
eine pauschale Erhöhung des ungerundeten Bemessungsentgeltes um 10 % erfolgt.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts enthalte jedoch keine Aussage zur
Bemessung der steuerfinanzierten Arbeitslosenhilfe. Daher sei weiterhin davon
auszugehen, dass Einmalzahlungen bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe nicht
berücksichtigt würden. Maßgebend bleibe daher das Bemessungsentgelt, nach dem
sich zuletzt das Arbeitslosengeld ohne die pauschale und vorläufige Erhöhung um 10%
bemessen hätte. Es sei ein Bemessungsentgelt in Höhe von 1.128,27 DM zu
berücksichtigen, weil das zuvor maßgebende ungerundete Bemessungsentgelt in Höhe
von 1.121,54 DM entsprechend der Vorschrift des § 138 SGB III ab 01.07.2000 um den
Faktor l,006 anzupassen war. Das Bemessungsentgelt sei auf den nächsten durch 10
teilbaren DM-Betrag, mithin auf 1.130,00 DM zu runden gewesen.
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Dagegen hat der Kläger die am 11.10.2000 beim Sozialgericht Dortmund eingegangene
Klage erhoben, mit der er weiterhin die Zahlung einer höheren Arbeitslosenhilfe
begehrt.
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Die Beklagte meint, die Klage sei abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2000 betreffe allein die Berücksichtigung
von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei der Berechnung von kurzfristigen
beitragsfinanzienten Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld und Krankengeld.
Die Arbeitslosenhilfe werde dagegen unbefristet gezahlt und aus Steuermitteln
finanziert. Eine Unvereinbarkeit der zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Neuregelungen
mit dem Grundgesetz sehe sie nicht.
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Mit Änderungsbescheid vom 03.01.2001 hat die Beklagte den Zahlbetrag der
Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage der Leistungsentgeltverordnung 2001 auf 429,94
DM wöchentlich erhöht.
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II.
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Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites hängt ab von der Gültigkeit der §§
200 Abs. 1 und 434c Abs. 4 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der
sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
(Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz, im folgenden EZNRG) vom 21. Dezember 2000
(BGBl. Seite 1971), die das Gericht wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG) insoweit für verfassungswidrig hält, als einmalig gezahlte
Arbeitsentgelte bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe unberücksichtigt bleiben. Nach
Art. 100 Abs. 1 GG ist das Verfahren deshalb auszusetzen und die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
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Die anhängige Klage ist nach erfolglosem Vorverfahren form- und fristgerecht erhoben
worden. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne des § 54
Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Diese Klage ist nicht begründet,
wenn §§ 200 Abs. 1 und 434c Abs. 4 SGB III in der Fassung des EZNRG im Einklang
mit dem Grundgesetz stehen, hat aber Erfolg, wenn diese Vorschriften von Verfassungs
wegen nicht anwendbar sind.
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Der Kläger besitzt einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab dem 28.08.2000, denn er
erfüllt alle Anspruchsvoraussetzungen des § 190 SGB III. Er ist arbeitslos und hat sich
bei dem Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht
nicht mehr, jedoch hat der Kläger innerhalb der Vorfrist von einem Jahr (§ 192 SGB III)
Arbeitslosengeld bezogen, nämlich bis zum 27.08.2000. Mit diesem Tag war sein am
01.07.1998 entstandener Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft. Schließlich ist der
Kläger auch bedürftig im Sinne des § 190 Abs. 1 Ziffer 5 SGB III. Sein Vermögen dient
nach den zutreffenden Feststellungen der Beklagte seiner angemessenen
Alterssicherung, so dass dessen Verwertung gem. § 6 Abs. 3 Ziff. 3 Arbeitslosenhilfe-
Verordnung (Alhi-VO) nicht zumutbar ist. Eigenes Einkommen besitzt der Kläger nicht.
Das Einkommen seiner Ehefrau ist nach den auch insoweit zutreffenden Feststellungen
der Beklagten unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 194 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 SGB III nicht anrechenbar.
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Fraglich ist, in welcher Höhe der Kläger Arbeitslosenhilfe beanspruchen kann. In
diesem Zusammenhang sind die zur Prüfung gestellten Vorschriften
entscheidungserheblich. Grundsätzlich beträgt die Höhe der Arbeitslosenhilfe im Falle
des Klägers gem. § 195 Ziff. 2 SGB III 53 % des Leistungsentgeltes. Die
Voraussetzungen für den höheren Leistungssatz von 57 % - der nur bei Arbeitslosen mit
Kindern in Betracht kommt - erfüllt der Kläger nicht. Zur Ermittlung des
Leistungsentgeltes verweist § 198 Satz l Ziff. 4 SGB III auf die Vorschriften über das
Arbeitslosengeld. Nach § 136 Abs. 1 SGB III ist Leistungsentgelt das um die
gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte
Bemessungsentgelt. Zur Ermittlung des Bemessungsentgeltes enthalten die
Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe eine Sonderregelung in § 200 SGB III. Nach §
200 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung war als
Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe grundsätzlich das Bemessungsentgelt
zugrundezulegen, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.
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Das Arbeitslosengeld des Klägers wurde zuletzt bemessen nach einem wöchentlichen
Bemessungsentgelt von 1.240,00 DM. Dieser Betrag ergab sich aufgrund folgender
Entwicklung:
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Grundlage der Bemessung war zunächst das durchschnittliche wöchentliche
beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Klägers im Bemessungszeitraum vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit von Juli 1997 bis Juni 1998 (§§ 130, 132, 134 Abs. 1 SGB III). Allerdings
hatten Einmalzahlungen gem. § 134 Abs. 1 Ziff. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2000
geltenden Fassung außer Betracht zu bleiben. Da der Kläger im Bemessungszeitraum
ohne Einmalzahlungen in 52 Wochen ein Arbeitsentgelt in Höhe von 57.407,38 DM
erzielte, ergab sich zunächst ein ungerundetes wöchentliches Bemessungsentgelt von
1.103,99 DM (gerundet 1.100,00 DM). Dieser Betrag erhöhte sich ab 01.07.1999
aufgrund der Anpassung nach § 138 SGB III auf 1.121,54 DM (gründet 1.120,00 DM).
Eine weitere Erhöhung ergab sich aufgrund der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2000 (NJW 2000, Seite 2264). Das
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Bundesverfassungsgericht erklärte durch diese am 21.06.2000 veröffentlichte
Entscheidung unter anderem § 134 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III für verfassungswidrig,
soweit danach einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu Sozialversicherungsbeiträgen
herangezogen wird, ohne dass es bei der Berechnung sämtlicher beitragsfinanzierter
Lohnersatzleistungen berücksichtigt wird. Darüber hinaus gab es dem Gesetzgeber auf,
durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Ärbeitsentgelte
bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt werden, über deren Gewährung für die Zeit
ab dem 01. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.
Durch eine vorläufige Regelung erhöhte die Bundesanstalt für Arbeit daraufhin bei allen
Arbeitslosengeldbeziehern ab dem 22.06,2000 das ungerundete Bemessungsentgelt
um 10 % in Falle des Klägers auf 1.233,69 DM (gerundet 1.230,00 DM). Eine Erhöhung
dieses Bemessungsentgeltes erfolgte schließlich nochmals ab dem 01.07.2000 durch
die erneute Anpassung nach § 138 SGB III auf 1.241,09 DM (gründet 1.240,00 DM).
Daher beruhte die Höhe des Bemessungsentgeltes, nach dem das Arbeitslosengeld
des Klägers zuletzt bemessen worden ist, zwar zunächst auf einer vorläufigen
Entscheidung. Diese erhielt jedoch durch das EZNRG nachträglich eine gesetzliche
Grundlage. Gem. Artikel 1 Ziff. 21 EZNRG wurde § 434c SGB III eingefügt, dessen
Absatz 1 Folgendes regelt: "Soweit sich die Höhe eines Anspruchs auf
Arbeitslosengeld, der vor dem 01. Januar 2001 entstanden ist, nach § 112 des
Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung oder
nach § 134 Abs. 1 in der vor dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung richtet, sind diese
Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Bemessungsentgelt, das sich
vor der Rundung ergibt, ab dem 01. Januar 1997 um 10 %, höchstens bis zur jeweiligen
Leistungsbemessungsgrenze, erhöht. Die Erhöhung gilt für Ansprüche, über die am 21.
Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, vom 22. Juni 2000 an."
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Im Übrigen wurde durch Artikel 1 Ziff. 2 EZNRG § 134 Abs. 1 Satz 3 SGB III mit Wirkung
vom 01.01.2001 dahingehend geändert, dass Ziffer 1 gestrichen, mithin also die
Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Ermittlung des
Bemessungsentgeltes für das Arbeitslosengeld aufgehoben worden ist.
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Bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe sollen Einmalzahlungen allerdings weiter
außer Betracht bleiben. Daher wurde durch Artikel 1 Ziff, 11 EZNRG § 200 Abs. 1 SGB
III wie folgt gefasst: "Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe ist das
Bemessungsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist oder
ohne § 133 Abs. 3 bemessen worden wäre, vermindert um den Betrag, der auf einmalig
gezahltem Arbeitsentgelt beruht."
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Darüberhinaus enthält der neue § 434 c SGB III in Absatz 4 folgende Regelung: "Für
Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem 01. Januar 2001 entstanden sind, bleiben
Arbeitsentgelt, die einmalig gezahlt werden, bei der Bemessung nach § 200 außer
Betracht."
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Diesen neuen gesetzlichen Bestimmungen zum Bemessungsentgelt der
Arbeitslosenhilfe nach dem EZNRG entspricht die Höhe der dem Kläger ab dem
28.08.2000 bewilligten Arbeitslosenhilfe. Ausgehend davon, dass Einmalzahlungen
weiter außer Betracht bleiben, legte die Beklagte das Bemessungsentgelt zugrunde,
nachdem das Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen bemessen
worden wäre. Das Arbeitslosengeld des Klägers hätte sich im August 2000 nach einem
Bemessungsentgelt von ungerundet 1.128,27 DM (gerundet 1.130,00 DM) bemessen,
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wobei die Anpassung des Bemessungsentgeltes gemäß § 138 SGB III ab 01.07.2000
berücksichtigt wurde. Nach Leistungsgruppe C ergibt sich bei einem Leistungssatz von
53 % damit ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in Höhe der bewilligten 419,93 DM.
Sollten die §§ 200 Abs. 1 und 434c Abs. 4 SGB III in der Fassung des EZNRG
verfassungswidrig sein, weil Einmalzahlungen auch bei der Bemessung von
Arbeitslosenhilfe nicht außer Betracht bleiben dürfen, ergibt sich für den Kläger ein
höherer Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Denn der Kläger hat in dem für die Bemessung
des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Bemessungszeitraum von Juli 1997 bis Juni
1998 einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, nämlich Urlaubsgeld und eine
Jahressonderzuwendung, in Höhe von insgesamt 3.962,00 DM erhalten. Diese
Einmalzahlungen sind gemäß § 23a Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
IV) zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen worden.
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Deshalb hängt die Entscheidung des Gerichts von der Gültigkeit der §§ 200 Abs. 1 und
434c Abs. 4 SGB III in der Fassung des EZNRG ab. Unmittelbar zur Anwendung käme
zunächst zwar nur § 434c Abs. 4 SGB III, weil der Anspruch des Klägers auf
Arbeitslosenhilfe bereits vor dem 01. Januar 2001 entstanden ist. § 200 Abs. 1 SGB III in
der Fassung des EZNRG enthält aber eine gleichlautende Regelung. Diese
Bestimmung wäre bei Ungültigkeit des § 434c Abs. 4 SGB III mit dem allgemeinen
Inkraftreten des EZNRG gem. Art. 6 ab dem 01. Januar 2001 anwendbar, weil weitere
Übergangsregelungen nicht bestehen.
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Da der Kläger höhere Arbeitslosenhilfe für den gesamten Bewilligungsabschnitt bis zum
27.08.2001 begehrt, ist auch § 200 Abs. 1 SGB III in der Gestalt des EZNRG zur
Überprüfung zu stellen.
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Das Gericht hält die §§ 200 Abs. 1 und 434c Abs. 4 SGB III in der Fassung des EZNRG
für verfassungswidrig. Diese Bestimmungen sind mit dem allgemeinen Gleichheitssatz
des Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der
Bemessung der Arbeitslosenhilfe unberücksichtigt bleibt.
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Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz, so wie er durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geprägt wurde, ergeben sich je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für
den Gesetzgeber, die vom bloßen Wilkürverbot bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Weil der Grundsatz, dass alle Menschen vor
dem Gesetz gleich sind, verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer
Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl.
BVerfGE 55, 72 -88-; 89, 365 -375-; 92, 53 -68f.-). Diese ist jedoch nicht auf
personenbezogene Differenzierungen beschränkt. Sie gilt vielmehr auch, wenn eine
Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von
Personengruppen bewirkt. Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sind um so
engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder
Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig
auswirken kann. Dieser Gesichtspunkt ist insbesondere im Hinblick auf die
Zwangsmitgliedschaft der Versicherten in einem öffentlich rechtlichen Verband, die
deren allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz
einschränkt, von Bedeutung (vgl. BVerfGE 92, 53 -69- mit weiteren Nachweisen).
33
Die §§ 200 Abs. 1 und 434c Abs. 4 SGB III in der Fassung des EZNRG führen zu einer
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Ungleichbehandlung von Personengruppen mit gleich hoher Beitragsleistung zur
Sozialversicherung, weil sich auf die Höhe der Arbeitslosenhilfe beitragsbelastete
Einmalzahlungen nicht leistungssteigernd auswirken, während Versicherte mit
laufenden Arbeitsentgelten auf oder über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
voll in den Genuss äquivalenter Lohnersatzleistungen gelangen (vgl. BVerfGE 92, 53 -
69-). Es werden Versicherte um so stärker bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe
benachteiligt, je höher der Anteil ihres beitragspfichtigen einmalig gezahlten
Arbeitsentgeltes am beitragspflichtigen Gesamtarbeitsentgelt ist. Demgegenüber
werden die Versicherten bei der Arbeitslosenhilfe um so stärker bevorzugt, je geringer
der Anteil des beitragspflichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes ist. Vor allem auf
diese Ungleichbehandlung hat das Bundesverfassungsgericht, bezogen auf die
Lohnersatzleistungen Arbeitslosengeld und Krankengeld, abgestellt in seiner
Entscheidung vom 24.05.2000 (NJW 2000, Seite 2264) zur Begründung der
Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Bemessungsvorschriften. Der Gesetzgeber
hat dem durch die Verabschiedung des EZNRG auch Rechnung getragen: An der
Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
wird zwar grundsätzlich - aus finanzpolitischen Erwägungen heraus (vgl. BT-
Drucksache 14/4371 S. 2) - festgehalten.
Jedoch erhalten Versicherte mit gleich hoher Beitragsleistung jetzt und in Zukunft
Arbeitslosengeld und andere Lohnersatzleistungen in etwa gleicher Höhe aufgrund der
nunmehr vorgesehenen Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei der
Bemessung. Die sich an den Bezug von Arbeitslosengeld anschließende
Arbeitslosenhilfe wird dann aber wiederum bei den gleichen Personen, die in gleicher
Weise alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, um so niedriger sein, je höher in der
Vergangenheit der Anteil des beitragspflichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes
am beitragspflichtigen Gesamtarbeilosentgelt war.
35
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar herausgestellt, dass es von Verfassungs
wegen grundsätzlich nicht geboten ist, eine versicherungsmathematische Äquivalenz
zwischen den entrichteten Beiträgen und der Höhe einer Leistunge herzustellen
(BVerfGE 92, 53 -71-; BVerfG, NJW 2000, Seite 2264 -2266-).
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Der Gesetzgeber beruft sich in der Begründung zum E2NRG im Wesentlichen darauf,
dass die Arbeitslosenhilfe, anders als das Arbeitslosengeld, nicht aus Beiträgen zur
Arbeitsförderung, sondern aus Steuermitteln des Bundes finanziert werde. Sie sei eine
staatliche Fürsorgeleistung, die nur bei Bedürftigkeit erbracht werde (vgl, BT
Drucksache 14/4371, Seite 13). Die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigte
Problematik der Äquivalenzstörungen zwischen Beitrag und Leistung stelle sich bei der
Arbeitslosenhilfe daher nicht (vgl. Ausschussbericht zum EZNRG, BT Drucksache
14/4743/ Seite 16). Ähnlich hatte des Bundessozialgericht argumentiert in einer
Entscheidung, die die Berechung von Arbeitslosenhilfe für Bezugszeiten ab dem
01.01.1997 betraf (BSG vom 04.11.1999, SozR 3-4100 § 136 Nr. 11, Seite 60 ff.).
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Diese Überlegungen vermögen zwar die Ungleichbehandlung von Arbeitslosengeld-
und Arbeitslosenhiifebeziehern rechtfertigen, nicht aber die Ungleichbehandlung
verschiedener Gruppen von Arbeitslosenhilfebeziehern. Der Gesetzgeber ist auch bei
der Gestaltung von steuerfinanzierten Fürsorgeleistungen nicht frei in seiner
Regelungsbefugnis, sondern gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige
Ordnung, mithin also auch an den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1
Grundgesetz gebunden. Deshalb erfordert eine Ungleichbehandlung, die sich allein im
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System von steuerfinanzierten Leistungen auswirkt, wegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz
in gleicher Weise eine Rechtfertigung, wie eine Ungleichbehandlung die das System
der beitragsfinanzierten Leistungen betrifft (vgl. Gagel, NZS 2000, Seite 591 -592-). Dem
steht nicht entgegen, dass in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
24.05.2000 (NJW 2000, Seite 2264) im Leitsatz auf "kurzfristige. beitragsfinanzierte
Lohnersatzleistungen" abgestellt wird, denn es sind nur solche Leistungen, nicht aber
die Arbeitslosenhilfe, Gegenstand des Verfahrens gewesen (vgl. Gagel, NZS 2000,
Seite 591 -592-).
Die Ungleichbehandlung kann auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass ein
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nur besteht, wenn das Tatbestandsmerkmal der
Bedürftigkeit erfüllt ist. Das Bundesverfassungsgericht führt ebenso unmissverständlich
wie überzeugend aus, dass, solange die Bemessung der Lohnersatzleistung nicht in
einer ganz unbedeutenden Weise durch das bisherige Arbeitsentgelt mitbestimmt wird,
alle Arbeitsentgeltbestandteile, die der Beitragspflicht unterworfen werden, einen
gleichen Erfolgswert haben müssen (BVerfG, NJW 2000, Seite 2264 -2266-).
Entscheidend ist, so das Bundesverfassungsgericht weiter, dass beitragspflichtiges
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Ergebnis berücksichtigt wird, so dass Versicherte
mit einem gleich hohen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt auch mit einer gleich hohen
Lohnersatzleistung rechnen können, wenn sich ihre Situation nur dadurch
unterscheidet, dass einige von ihnen mehr, andere weniger oder wieder andere
überhaupt kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhalten haben (BVerfG, NJW 2000,
Seite 2264 -2267-). Auch unter Berücksichtigung des Tatbestandsmerkmales der
Bedürftigkeit hängt die Höhe der Arbeitslosenhilfe entscheidend vom bisherigen
beitragspflichtigen Arbeitsentgelt ab. § 200 SGB III verweist auf das Bemessungsentgelt,
nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen wurde, welches sich wiederum
grundsätzlich am beitragspflichtigen Arbeitsentgelt orientiert (§§ 129, 130, 132 SGB III).
Hinzu kommt, dass sogar die Bedürftigkeit eines Arbeitslosen unmittelbar von der Höhe
des Bemessungsentgeltes und damit vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt abhängt. So
liegt gem. § 193 Abs. 1 SGB III Bedürftigkeit erst dann vor, wenn das zu
berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Grundlage der
Ermittlung der Bedürftigkeit ist demnach die sich unter Berücksichtigung des
Bemessungsentgeltes errechnete Arbeitslosenhilfe. Soweit Vermögen der Bedürftigkeit
entgegensteht, regelt § 9 Alhi-VO, dass Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen
besteht, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das
Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet. Der Zusammenhang
von Bedürftigkeit und Höhe des Bemessungsentgeltes ist auch hier evident. Entgegen
der Auffassung des Bundessozialgerichts (aaO.) kann deshalb auch aus dem
Tatbestandsmerkmal "Bedürftigkeit" keine Rechtfertigung zur Ungleichbehandlung
abgeleitet werden (so auch Gagel, NZS 2000, S. 591 -592-).
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Die Ungleichbehandlung ist des Weiteren nicht mit der Begründung des Gesetzgebers
zu rechtfertigen, durch die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen solle über eine
niedrigere Absicherung der Anreiz verstärkt werden, bei langandauernder
Arbeitslosigkeit eine geringer entlohnte Tätigkeit aufzunehmen (BT Drucksache 14/4371
Seite 13). Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein solcher zusätzlicher "Anreiz" allein für
die Arbeitslosenhilfebezieher erforderlich sein soll, die in der Vergangenheit
beitragspfichtige Einmalzahlungen erhalten haben, nicht jedoch für solche mit gleich
hohem regelmäßigem Einkommen.
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Schließlich liegt ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von
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Arbeitslosenhilfebeziehern auch nicht darin, dass - wie es in der Begründung zum
Entwurf des EZNRG wörtlich heißt, "bei den Einmalzahlungen ... zu berücksichtigen
(ist), dass ihr Umfang und ihre Höhe auch von der allgemeinen wirtschaftlichen
Entwicklung abhängt und dass der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zeitlich nicht befristet
ist. Die Einbeziehung von Einmalzahlungen in die Bemessung der Arbeitslosenhilfe
würde dazu führen, dass Personen, die in wirtschaftlich guten Zeiten arbeitslos wurden
und hohe Einmalzahlungen erhalten haben, auf Dauer gegenüber Arbeitslosen
bevorzugt würden, die in wirtschaftlich schlechten Zeiten arbeitslos wurden und nur
niedrigere Einmalzahlungen erhalten haben. Wegen des vergleichsweise hohen
Bemessungsentgeltes bestünde für diese Person oft ein deutlich geringerer Anreiz, die
Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer marktüblichen Arbeit zu beenden" (BT
Drucksache 14/4371 Seite 13). Diese Unterstellungen brauchen nicht weiter hinterfragt
zu werden. Wären sie richtig, würden sie in gleicher Weise auch bei regelmäßigem
Arbeitseinkommen gelten. Die unterschiedliche Behandlung der Bezieher
beitragspflichtiger Einmalzahlungen gegenüber den Beziehern eines regelmäßigen
Arbeitseinkommens vermögen sie deshalb nicht zu rechtfertigen.
Im Gegenteil ist sogar festzustellen, dass gerade wegen der fehlenden zeitlichen
Befristung die Ungleichbehandlung im System der Arbeitslosenhilfe weitaus
belastender sein kann, als es bei den auf Zeit gewährten Lohnersatzleistungen der Fall
wäre.
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Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
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