Urteil des SozG Dortmund vom 28.07.2008

SozG Dortmund: nettoeinkommen, geburt, beratung, hausaufgaben, absicht, vorverfahren, rechtskraft, angestellter, datum, jugend

Sozialgericht Dortmund, S 11 EG 40/07
Datum:
28.07.2008
Gericht:
Sozialgericht Dortmund
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 11 EG 40/07
Sachgebiet:
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 05. November
2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. November
2007 verurteilt, bei der Berechnung des von der Klägerin zu 1) zu
beanspruchenden Elterngeldes vom 02. Oktober 2007 bis 01. Oktober
2008 von der tatsächlich gewählten Steuerklasse III ab Mai 2007 und
den sich daraus ergebenden Steuerabzugsbeträgen auszugehen. Der
Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1).
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines höheren Elterngeldes.
2
Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der am xxx2007 geborenen xxx. Als Landesbeamtin ist
die Klägerin zu 1) in die Gruppe A 12 Stufe 05 mit Bruttobezügen von monatlich
2.927,08 EUR im Jahr 2007 ohne Einmalzahlungen eingestuft. Der Kläger zu 2), ihr
Ehemann, ist Angestellter im öffentlichen Dienst und nach dem TVöD der Gruppe 09
Stufe 4 mit entsprechenden Bruttobezügen von 2.816,33 EUR ohne Sonderzahlungen
eingruppiert. Die Kläger, die zunächst jeweils die Steuerklasse IV gewählt hatten,
änderten diese mit Wirkung vom Mai 2007 dahingehend, dass die Klägerin zu 1) der
Steuerklasse III, der Kläger zu 2) der Steuerklasse V zugeordnet wurde. Hierdurch stieg
das der Klägerin zu 1) ausgezahlte Nettoeinkommen von 2.254,66 EUR auf 2.570,68
EUR, demgegenüber sank das Nettoeinkommen des Klägers zu 2) von 1.615,36 EUR
auf 1.146,03 EUR.
3
Durch Bescheid des Versorgungsamtes xxx in der Fassung des
Widerspruchsbescheides bewilligte der Beklagte unter der zwischen den Beteiligten
nicht streitigen Berücksichtigung von beamtenrechtlichen Mutterschutzbezügen
Elterngeld von monatlich 1.485,97 EUR vom 02.10.2007 bis 01.10.2008, wobei das
Nettoeinkommen der Klägerin zu 1) bis April 2007 auch für die Folgezeit
festgeschrieben und von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.217,87 EUR
(abzüglich ersparten Werbungskosten) ausgegangen worden ist.
4
Mit der hiergegen durch beide Ehegatten erhobenen Klage verfolgt die Klägerin zu 1) ihr
5
Begehren unter Vertiefung ihres im Vorverfahren gemachten Vorbringens weiter. Die
Handhabung des Beklagten widerspreche sowohl den Richtlinien des
Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend zum Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz (BEEG) als auch der freien Gestaltungsmöglichkeit im
Einkommensteuerrecht bei der Wahl der Steuerklasse.
Die Klägerin zu 1) beantragt, den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom
05.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2007 zu
verurteilen, bei der Berechnung des Elterngeldanspruches von der tatsächlich
gewählten Steuerklassenkonstellation auszugehen und dementsprechend höheres
Elterngeld zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
6
Er nimmt auf die angefochtenen Bescheide und ihre Begründung Bezug, wonach ein
Steuerklassenwechsel dann unbeachtlich sei, wenn dieser keine schutzwürdigen
Interessen verfolge und nur in der Absicht erfolgt sei, das Elterngeld zu erhöhen.
7
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
8
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichts- und den der Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der Beratung
der Kammer waren, Bezug genommen.
9
Entscheidungsgründe:
10
Die zulässige Klage ist mit dem zur Entscheidung des Gerichts gestellten Antrag
begründet.
11
Der Bescheid des Versorgungsamtes xxx in der Fassung des Widerspruchsbescheides
erweist sich insofern als nicht mit dem Gesetz vereinbar, als er für die Berechnung des
Elterngeldes von fiktiven Steuerabzugsbeträgen auf der Basis der Steuerklasse IV ab
Mai 2007 ausgegangen ist, die Klägerin zu 1) wird hierdurch beschwert (§ 54 Abs. 2
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
12
Die Höhe des in Rede stehenden Elterngeldes wird gemäß § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2
sowie Abs. 7 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) auf der
Grundlage des u.a. aus nichtselbständiger Tätigkeit in den letzten 12 Monaten vor der
Geburt des Kindes erzielten Nettoeinkommens nach Abzug der darauf entfallenden
Steuern einschließlich Solidaritätszuschlag (und gegebenenfalls gezahlter
Sozialversicherungsbeiträge) abzüglich eines Zwölftels des Pauschbetrages nach § 9 a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) festgestellt.
13
Nettoeinkommen in diesem Sinne ist das tatsächlich von der Klägerin zu 1) erzielte
(gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG ohne einmalige Bezüge, wie Urlaubs- und
Weihnachtsgeld gemäß § 38 a Abs. 1 Satz 3 EStG) auf der Basis der von ihr und ihrem
Ehemann tatsächlich gewählten Steuerklassenkombination, also bis April 2007 die
jeweilige Lohnsteuerklasse IV und ab Mai 2007 die Kombination III für die Klägerin zu 1)
und V für den Ehemann. Entgegen der gesetzlichen Regelung hat der Rechtsvorgänger
des Beklagten nicht dieses Nettoeinkommen der Klägerin zu 1) zugrunde gelegt. Das
BEEG stellt hingegen nicht auf ein zu berücksichtigendes Nettoeinkommen der
Ehegatten bzw. der Klägerin anhand einer "sinnvollen" bzw. "den beiderseitigen
14
Einkommensverhältnissen angepassten" Lohnsteuerklassenwahl ab, sondern nimmt
das tatsächliche, also auch das in Anbetracht des Lohnsteuerklassenwechsels erzielte
Nettoeinkommen in Bezug.
Wie das Sozialgericht Augsburg in dem Urteil vom 08.07.2008 (S 10 EG 15/08) nach
Auffassung der Kammer zu Recht und unter Hinweis auf die parlamentarische
Diskussion im Bundestag eingehend dargelegt hat (siehe dort), war dem Gesetzgeber
durchaus bewusst, dass durch entsprechende Steuerklassenwahl die Höhe des
Elterngeldes "beeinflusst" werden kann. Wenn er angesichts dessen keine Regelung in
das Gesetz aufnimmt, wonach ein vor der Geburt des Kindes erfolgter
Lohnsteuerklassenwechsel unbeachtlich ist bzw. nur eine "sinnvolle"
Lohnsteuerklassenkombination der Ehegatten der Elterngeldberechnung zugrunde zu
legen ist, darf der Beklagte dies nicht zum Anlass nehmen, die ausdrücklich nicht
vorgegebene fiktive Berechnung des in Bezug genommenen Nettoeinkommens quasi
über die Hintertür von Verwaltungsvorschriften bzw. Richtlinien doch noch einzuführen
(vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des SG Augsburg a.a.O. zur
Unbeachtlichkeit dieser Richtlinien im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung). Über
solche Richtlinien lassen sich "ungelöste" Hausaufgaben des Parlaments/Gesetzgebers
nicht kompensieren, sie sind ausschließlich dem Gesetzgeber vorbehalten.
15
Somit ist der Beklagte gehalten, die nach dem EStG mögliche und zulässige freie
Steuerklassenwahl in einem Kalenderjahr (siehe dazu auch § 133 Abs. 3 des Dritten
Buches des Sozialgesetzbuches - SGB III - in Bezug auf das Arbeitslosengeld) zu
beachten und das so erzielte Nettoeinkommen der Berechnung des Elterngeldes
zugrunde zu legen. Darin liegt - auch hierauf hat das SG Augsburg zu Recht
hingewiesen - kein rechtsmissbräuchliches, sondern ein "gesetzmäßiges" Verhalten der
Klägerin zu 1) bzw. beider Ehegatten, zumal sich wegen des Progressionsvorbehaltes
ohnehin eine faktische, teilweise Besteuerung des Elterngeldes, insbesondere bei
Niedrigverdienern, ergibt (§ 32 b EStG).
16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
17