Urteil des SozG Dortmund vom 15.11.2001

SozG Dortmund: plastische chirurgie, berufsunfähigkeit, rente, psychiatrisches gutachten, somatoforme schmerzstörung, ausbildung, erwerbsfähigkeit, sozialmedizin, auskunft, nacht

Sozialgericht Dortmund, S 13 RJ 69/98
Datum:
15.11.2001
Gericht:
Sozialgericht Dortmund
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 13 RJ 69/98
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 8 RJ 2/02
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.
2
Der im Oktober ... geborene Kläger hat Ausbildungen zum Modellschreiner und
Fernmeldehandwerker erfolgreich durchlaufen. Von 1968 bis 1971 arbeitete er als
Kabelmonteur bei der Fa ... und ab September 1971 als Fernmeldehandwerker bei der
... Nach einer Arbeitgeberauskunft der ...war er dabei im Wesentlichen mit
Montagearbeiten an komplizierten fernmeldetechnischen Einrichtungen betraut. Diese
körperlich überwiegend mittelschwere Tätigkeit setzte eine Lehre voraus und wurde
nach Lohngruppe 8 a des Tarifvertrags für die Arbeiter der bezahlt. Die Einstufung in
diese Lohngruppe erfolgte ausschließlich aufgrund tarifrechtlich vorgegebener
Tätigkeitsmerkmale. Seitdem geht der Kläger keiner Beschäftigung mehr nach. Er bezog
bis Juli 1996 Krankengeld und erhält derzeit eine VAP-Rente i. H. v. monatlich ca.
2.673.00 DM. Vom Versorgungsamt in Dortmund ist ein Grad der Behinderung von 50
anerkannt.
3
Am 20. März 1996 beantragte der Kläger eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit, weil er aufgrund einer Bandscheibenoperation in seinem beruflichen
Leistungsvermögen beeinträchtigt sei. Zum Rentenantrag fügte er Atteste des
Facharztes für Anästhesie und Schmerztherapie am ... vom 11. Januar 1996 und 15.
November 1996 sowie ein Attest des niedergelassenen praktischen Arztes ... vom 30.
Januar 1996 bei, wonach er seinen bisherigen Beruf nicht mehr verrichten könne und in
absehbarer Zeit keine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei.
4
Die Beklagte zog zunächst Befundberichte der Betriebsärztin der vom 25. April 1996,
des praktischen Arztes vom 6. Mai 1996 und des Anästhesisten und
Schmerztherapeuten vom 28. Mai 1996 bei. Anschließend ließ sie den Kläger in ihrer
Dortmunder Begutachtungsstelle durch den Neurologen, Psychiater und
5
Sozialmediziner, die Internistin und Sozialmedizinerin Jnd durch die Fachärztin für
Chirurgie, plastische Chirurgie und Sozialmedizin ... untersuchen. Unter
Berücksichtigung der beiden Zusatzgutachten vom 3. Juni 1997 und 22. April 1997
diagnostizierte ... in ihrem Hauptgutachten vom 6. April -1997 ein wiederkehrendes
Schmerzsyndrom des Stütz- und Bewegungsapparates bei Verschleißerscheinungen
und Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule nach Bandscheibenoperation, eine gesteigerte
psychosomatische Reaktionsbereitschaft sowie einie Bronchitis mit Lunaenüberblähung
bei fortgesetztem Nikotinmissbrauch und traute dem Kläger noch leichte Arbeiten in
wechselnder Körperhaltung ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne häufiges
Bücken, Ganzkörpervibrationen, Schicht- und Akkordarbeiten sowie ohne Einwirkungen
von Gasen. Dämpfen und Stäuben vollschichtig zu.
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 3. September
1997 ab, weil der Kläger mit dem verbliebenem Leistungsvermögen noch als Berater in
einem Telefonbüro arbeiten könne. Dagegen erhob der Kläger am 10. September 1997
mit der Begründung Widerspruch, die Wechselwirkungen seiner Erkrankungen seien so
gravierend, dass er selbst leichte Arbeiten nicht mehr vollschichtig verrichten könne.
6
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1998 wies die Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück, weil der Kläger noch leichte Arbeiten bei weiteren
Einschränkungen vollschichtig verrichten könne. Als Facharbeiter könne er auf die
Tätigkeiten eines Beraters im Telefonbüro, Lagen/erwalters und Reparateurs von
Geräten in Werkstätten verwiesen werden. Eine Rentenzahlung komme deshalb nicht in
Betracht.
7
Hiergegen hat der Kläger am 27. Februar 1998 Klage auf Gewährung einer Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhoben. Später hat er sein Klagebegehren auf
Rentenleistung wegen Berufsunfähigkeit beschränkt.
8
Der Kläger beantragt nunmehr,
9
den Bescheid vom 3. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
4. Februar 1998 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen
Berufsunfähigkeit ab dem 1. März 1996. hilfsweise Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2001. nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestfmmungen zu gewähren.
10
Die Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Sie bezieht sich in ihrer Klageerwiderung im Wesentlichen auf die Gründe des
Widerspruchsbescheids und meint, dass der Kläger noch auf die Tätigkeiten eines
Disponenten im Kabelwerk und Erstellers von Massenauszügen und Abrechnungen in
einem Ingenieurbüro verwiesen werden könne.
13
Das Gericht hat zunächst zur Sachaufklärung Befundberichte des Anästhesisten und
Schmerztherapeuten ... vom 17. August 1998 und des praktischen Arztes ... vom 28.
August 1998 beigezogen.
14
Anschließend hat es von Amts wegen weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines
15
neurochirurgischen Zusatzgutachtens des Neurochirurgen aus Dortmund und eines
nervenärztlichen Zusatzgutachtens des Neurologen, Psychiaters und Sozialmediziners
...
Unter Berücksichtigung des neurochirurgischen Zusatzgutachtens vom 22. Januar 1999
ist Dr ... in seinem Hauptgutachten vom 25. Mai 2000 zusammenfassend zu dem
Ergebnis gelangt, dass der Kläger noch leichte Arbeiten bei weiteren Einschränkungen
vollschichtig verrichten kann.
16
Die Beklagte hat hierzu zustimmende Stellungnahmen der Fachärztin für Chirurgie,
plastische Chirurgie und Sozialmedizin. vom 18. Februar 1999, 10. Januar 2000 und 11.
Juli 2000 übersandt
17
Der Kläger hat zu den Gutachten kritische Atteste des praktischen Arztes vom 24.
September 1999, 26. September 2000 und 20. Juni 2001, des Anästhesisten und
Schmerztherapeuten vom ... März 1999 und 8. September 2000 sowie des
niedergelassenen Neurologen und Psychiaters aus vom 17. August 1999 vorgelegt.
Damit haben sich die Sachverständigen Prof. Dr ... und Dr ... in Stellungnahmen vom 6.
April 1999 und 23. Oktober 2000 eingehend auseinandergesetzt, ohne von ihrer
bisherigen Leistungsbeurteilung abzuweichen.
18
Zur Frage der Fahrtüchtigkeit, der geistigen und kognitiven Belastbarkeit hat Dr ... nach
Beiziehung eines Medikamentenplans des Anästhesisten und Schmerztherapeuten mit
Schreiben vom 17. Juli 2001 ausführlich Stellung genommen.
19
Schließlich hat der Kläger ein Attest des niedergelassenen Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr
... aus ... vom 30. August 2001 und eine ärztliche Bescheinigung des
Allgemeinmediziners vom 7. September 2001 überreicht, wonach er zusätzlich an
einem Hörsturz rechts und an Ohrgeräuschen erkrankt sei.
20
Zur Frage der Verweisbarkeit hat das Gericht ein berufskundliches Gutachten des Dipl.-
Ing ... aus E ... vom 8. Dezember 1999 sowie ein Auskunft des Landesarbeitsamtes
Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2000 eingeholt. Darüber hinaus hat die Kammer den
Dipl.- Ing ... am 7. März 1999 als Sachverständigen zu den Verweisungstätigkeiten
eines Disponenten im Kabelwerk und eines Erstellers von Massenauszügen und
Abrechnungen in Ingenieurbüros vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07. März 2001 Bezug
genommen.
21
Der Kläger hat hierzu eine Stellungnahme des Arbeitsamtes Dortmund vom 9. Juni
1999, eine Bescheinigung der Deutschen Telekom AG vom 22. März 2001 und aus der
Datenbank "BERUFEnet" der Bundesanstalt für Arbeit eine berufskundliche Kurz-
Beschreibung zum Berufsbild des Disponenten und eine Tätigkeitsinformation für die
Tätigkeit einer Fachkraft für Lagerwirtschaft vorgelegt.
22
Darüber hinaus hat das Gericht folgende berufskundliche Unterlagen zum Gegenstand
des Verfahrens gemacht:
23
- Berufskundliches Gutachten des Dipl.-Ing ... vom 3. Juni 1992 in dem Verfahren S 5 J
31/91 vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen,
24
- Sitzungsprotokoll vom 23. September 1992 über die Vernehmung des Dipl.-Ing ... als
Sachverständiger in dem Verfahren S 5 J 31/91 vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen,
25
- berufskundliches Gutachten des Dipl.-Ing ... vom 31. Oktober 1996 in dem Verfahren L
14 J 97/95 vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NW),
26
- berufskundliches Gutachten des Dipl.-Ing ... vom 7. September 1998 in dem Verfahren
S 10 RJ 170/97 vor dem Sozialgericht Duisburg, berufskundliches
Ergänzungsgutachten des Dipl.-Ing ... vom 15. Januar 1999 in dem Verfahren S 10 RJ
170/97 vor dem Sozialgericht Duisburg. berufskundliches Gutachten des Dipl.-Ing ...
vom 8. November 1999 in dem Verfahren S 10 RJ 208/98 vor dem Sozialgericht
Duisburg,
27
- Auskunft der Deutschen Telekom AG vom 8. August 1995 zum Einsatz eines
Fernmeldehandwerkers,
28
- Umfrage des Sozialgerichts Münster in dem Verfahren S 3 RJ 69/98 zur
Einsatzmöglichkeit von Fernmeldehandwerkem unter 25
Telekommunikationsunternehmen, darunter drei Auskünfte der Deutschen Telekom AG
vom 12. April. 15. Mai und 31. Mai 2000.
29
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und die Vewaltungsakte (Versicherungsnummer: 11 261046 M 108)
verwiesen. Beide Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
30
Entscheidungsgründe:
31
Die Klage ist unbegründet
32
Der Kläger ist nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), weil die
angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind. Er hat nämlich keinen
Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, weil er nicht
berufsunfähig ist.
33
Nach § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ist § 43
SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a. F.) auf einen bis
dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn dieser Anspruch bis zum 31 , März
2001 geltend gemacht worden ist Im Übrigen gilt § 240 SGB VI in der Fassung des
Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.
Dezember 2000 (n. F.; BGBI. l 2000, 1827).
34
Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a. F. sind Versicherte berufsunfähig, wenn ihre
Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte einer gesunden Vergleichsperson mit
ähnlicher Ausbildung, gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Um
seine Berufsunfähigkeit abzuwenden, kann der Kläger auf alle Tätigkeiten verwiesen
werden, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm sozial zugemutet
werden können; dabei sind Dauer und Umfang der Ausbildung und des bisherigen
Berufs ebenso zu berücksichtigen, wie die besonderen Anforderungen seiner
bisherigen Berufstätigkeit (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F.).
35
Ausgangspunkt für die Frage einer zumutbaren Verweisung ist somit der qualitative
36
Wert des bisherigen Berufs. Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) ein
Mehrstufenschema entwickelt und die Arbeiterberufe ~ ausgehend von Umfang und
Dauer der Ausbildung - in verschiedene Gruppen eingeteilt (BSG SozR 2200 § 1246
RVO Nm. 138, 140). Sie sind charakterisiert durch die Leitberufe des Ungelernten, des
Angelernten und des Facharbeiters in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie -
basierend auf den besonderen Anforderungen der bisherigen Tätigkeit - durch den Beruf
des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten
Facharbeiters. In diesem Rahmen kann der Kläger im Vergleich zu seinem bisherigen
Beruf allenfalls auf die nächst niedrigere Berufsgruppe verwiesen werden.
Bisheriger Beruf des Klägers ist der eines Fernmeldehandwerkers. Diese Tätigkeit ist
dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen, was auch die Beklagte nicht in Abrede
stellt.
37
Seinen bisherigen Beruf kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
ausüben, weil Fernmeldehandwerker nach den glaubhaften Angaben der Arbeitgeberin
überwiegend mittelschwere Arbeiten verrichten müssen.
38
Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme kann der Kläger aber nur noch
leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung unter Meidung von Zwangshaltungen
und einseitigen körperlichen Belastungen vollschichtig verrichten. Auszuschließen sind
Gerüst- und Leiterarbeiten, besonderer Zeitdruck. Nacht- und Wechselschichten,
Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten außerhalb geschlossener Räume unter
Einwirkungen von Gas. Staub, Rauch, Nässe, Kälte und starken
Temperaturschwankungen. Häufiger Publikumsverkehr ist möglich. An das geistige
Leistungsvermögen können noch mittelschwierige, an die kognitiven Fähigkeiten und
die Sinnesleistungen noch durchschnittliche Anforderungen gestellt werden. Trotz der
Schmerzmedikation ist der Kläger in der Lage, einen Pkw zu führen.
39
Diese Leistungsbeurteilung beruht im Wesentlichen auf leichten bis mäßigen
degenerativen Veränderungen im Halswirbelsäulenbereich ohne wesentliche
Funktionseinbuße mit daraus resultierenden Spannungskopfschmerzen, einem Zustand
nach Operation einös Bandscheibenvorfalls im Lendenwirbelsäulenbereich mit
nachfolgendem chronischen Schmerzsyndrom aufgrund einer Wirbelinstabilität bzw.
Schwäche mit Nervenreizsyndrom, einem Zustand nach Sprunggelenksbruch, einem
Verdacht auf einen Nervenschmerz (sog. Polyneuropathie) der unteren Extremitäten
sowie auf einer Migräne ohne Aura.
40
Diese Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Leistungsvermögen entnimmt
die Kammer dem Gesamtergebnis der Ermittlungen und der Beweisaufnahme,
insbesondere den Sachverständigengutachten des Neurochirurgen Prof. Dr ... vom 22.
Januar 1999 sowie des Neurologen, Psychiaters und Sozialmediziners Dr ... , vom 25.
Mai 2000. Die Sachverständigen haben die Vorbefunde berücksichtigt, sind den
Beschwerden des Klägers sorgfältig nachgegangen und haben ihn klinisch,
elektroenzephalographisch und röntgenologisch untersucht. Der Neurochirurg Prof. Dr
... hat Funktionsprüfungen der Wirbelsäule und der Extremitäten vorgenommen, den
Kläger anatomisch genau inspiziert und vermessen sowie aktuelle Röntgenbilder
herangezogen. Dr ... hat mit dem Kläger ein ausführliches Explorationsgespräch geführt.
Die Anamnese erstreckte sich dabei auf die Entwicklung, das Ausmaß und die
Behandlung der aktuellen Beschwerden und führte über eine biologische familien- und
vegetative Eigenanamnese zur Schilderung des Tagesablaufs und der
41
Lebensgeschichte (Kindheit, Verhältnis zu den Eltern und Geschwistern, Lehre zum
Modellschreiner, Bundeswehrzeit, erste Ehe, Ausbildung bei der Deutschen
Bundespost, Ehescheidung, zweite Ehe. beruflicher Werdegang, derzeitige
Lebensumstände).
Dabei konnte sich der Sachverständige ein verlässliches Bild von der Erlebnisweise
und den psychischen Abläufen, insbesondere dem Denken und Fühlen des Klägers,
verschaffen.
42
Die Kammer hat daher keinen Aniass, an der Vollständigkeit der erhobenen Befunde
und der Richtigkeit der daraus gefolgerten Leistungsbeurteilung zu zweifeln. Denn die
Gutachten sind schlüssig, plausibel begründet und in sich widerspruchsfrei. Sie
stimmen überdies in wesentlichen Zügen mit den Vewaltungsgutachten des
Neurologen, Psychiaters und Sozialmediziners ... vom 3. Juni 1997, der Internistin und
Sozialmedizinerin ... vom 22. April 1997 und der Fachärztin für Chirurgie, plastische
Chirurgie und Sozialmedizin ... vom 6. Juni 1997 überein, die die Kammer im Wege des
Urkundenbeweises verwertet hat.
43
Die Einwände des praktischen Arztes ... in seinem Befundbericht vom 28. August 1998
und seinen Attesten vom 4. Juni 1999. 26. September 2000. 20. Juni 2001 und 7.
September 2001 können das Beweisergebnis ebensowenig erschüttern, wie die
Stellungnahme des Anästhesisten/Schmerztherapeuten vom 8. Juni 2001.
44
Soweit in seinem Befundbericht vom 28. August 1998 mittelschwerä Arbeiten bei
weiteren Einschränkungen ausschließt, besteht mit den Gutachten von Prof. Dr ... und
Dr ... Übereinstimmung. Nicht nachvoilziehen kann die Kammer jedoch, warum ... dem
Kläger in seinem Attest vom 26. September 2000 nur noch leichte Arbeiten "weniger als
halbschichtig" zutraut, obwohl die Schmerzmedikation zwischenzeitlich auf die
Mindestdosierung zurückgefahren werden konnte, "zeitweise zumutbare
Schmerzzustände vorliegen" und Fahrtüchtigkeit besteht, ... ist der Ansicht, dass der
Kläger beruflich nicht mehr wieder eingegliedert werden könne und ein neurologisch-
psychiatrisches Gutachten für chronische Schmerzpatienten nicht zu verwerten sei.
Dagegen spricht jedoch, dass sich gerade die Fachgebiete der Neurologie und
Psychiatrie im großen Umfang mit Schmerzpatienten beschäftigen. Demgemäss hat der
Sachverständige Dr ... in seinem negativen Leistungsbild eine Reihe von qualitativen
Einschränkungen formuliert, die er auf eine somatoforme Schmerzstörung sowie auf
gelegentliche reaktiv-depressiv Erlebnisweisen stützt. Im Übrigen nennt keine
objektiven Befunde. Funktions- oder Bewegungseinschränkungen, die seine Ansicht
stützen. Seine Leistungsbeurteilung ist deshalb nicht nachvollziehbar.
45
Um seine Berufsunfähigkeit abzuwenden, kann der Kläger auf andere
Facharbeiterberufe, auf Tätigkeiten in einem sonstigen Ausbildungsberuf mit einer
Regelausbildung von bis zu zwei Jahren und auf solche ungelernten Arbeiten zumutbar
verwiesen werden, die sich aus dem Kreis der sonstigen ungelernten Tätigkeiten durch
besondere Qualifikationsmerkmale deutlich herausheben und deshalb wie sonstige
Ausbildungsberufe tariflich eingestuft sind (BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 46).
46
Mit dem verbliebenem Leistungsvermögen kann der Kläger noch als Disponent in einem
Kabelwerk arbeiten.
47
Disponenten überwachen in Kabelwerken die Lagerbestände, wickeln Aufträge ab,
48
ermitteln und besteilen den Materialbedarf (z. B. Kupfer, Lichtwellenleiter, PVC, PE
sowie sonstige zur Isolierung erforderliche Materialien) in Abhängigkeit vom
Ferfjgungspian und liefern die produzierten Kabel zeitgerecht aus.
Es handelt sich um körperlich leichte Arbeit in wechselnder Körperhaltung ohne Heben,
Tragen und Bewegen von Lasten oder Arbeiten im Knien, Hocken oder Bücken. Gerüst-
und Leiterarbeiten sowie Überkopfarbeiten kommen ebenso wenig vor, wie Nacht- und
Wechselschichten oder besonderer Zeitdruck. Die Tätigkeit wird in geschlossenen
Räumen ohne Umwelteinflüsse wie Gas, Staub, Rauch, Nässe, Kälte oder starken
Temperaturschwankungen ausgeübt An das geistige Leistungsvermögen und die
kognitiven Fähigkeiten werden normale, das heißt durchschnittliche Anforderungen,
gestellt. Die erforderliche Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit liegt nach
Einschätzung der medizinischen Sachverständigen vor.
49
Aufgrund seiner Vorqualifikation als gelernter Modelischreiner und
Fernmeldehandwerker sowie aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung, kann sich
der Kläger innerhalb von drei Monaten in die beschriebene Disponententätigkeit
einarbeiten, weil er die verschiedenen Kabeltypen und Spezifikationen kennt.
50
Die Disponententätigkeit ist als Anlernberuf zu qualifizieren, weil nach den Angaben
des Sachverständigen Dipl.-Ing ... eine ungelernte, branchenfremde Kraft mindestens
ein Jahr lang angelernt werden müsste, um vollwertig als Disponent in einem Kabelwerk
arbeiten zu können. Demgemäss wird die Disponententätigkeit nach Gehaltsgruppe T 2
oder T 3 des Tarifvertrags für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie
Nordrheinwestfalen entlohnt.
51
Die Tätigkeit als Disponent im Kabelwerk ist auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
verfügbar. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing ... gibt es im
gesamten Bundesgebiet weit mehr als 300 Disponenten in Kabelwerken. Das
Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen hat in seiner Auskunft vom 29. Mai 2000 zudem
angegeben, dass im Mai 2000 bei den Arbeitsämtern bundesweit mehr als 2000 offene
Stellen für Disponenten ohne konkrete Branchenzuordnung gemeldet waren.
Schließlich handelt es sich auch nicht um typische Schonarbeitspiätze, die
überwiegend innerbetrieblich durch leistungsgeminderte Mitarbeiter des eigenen
Betriebs besetzt werden. Denn Mitarbeiter in Kabelwerken können nicht ohne weiteres
auf eine Disponentenstelle versetzt werden, weil sie - im Gegensatz zum Kläger - in der
Regel nicht die gesamte Produktpalette und die verschiedenen Kabeltypen kennen.
Folgtich hätte der Kläger auch reale Chancen auf Vermittlung einer entsprechenden
Stelle.
52
Das Risiko, keinen Arbeitsplatz als Disponent in Kabelwerken zu finden, trägt nicht die
Beklagte. sondern die Bundesanstalt für Arbeit bzw. der Kläger selbst (BSG SozR 2200
§ 1246 RVONr. 19).
53
Es liegt auch kein sogenannter "Katalog- oder Seltenheitsfall" vor (vgl. BSG SozR 2200
§ 1246 RVO Nrn. 137. 139), weil der Kläger wegefähig ist und unter betriebsüblichen
Bedingungen arbeiten kann.
54
Da der Kläger somit nicht einmal berufsunfähig ist, kann er erst recht nicht teilweise
erwerbsgemindert sein.
55
Denn die Rente wegen teiiweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240
SGB VI n. F. setzt im Vergleich zur Berufsunfähigkeit gem. § 43 SGB VI a. F. eine noch
weitergehendere Herabsetzung der beruflichen Belastbarkeit voraus.
56
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG und trägt der Erfolglosigkeit der
Klage Rechnung.
57