Urteil des SozG Dortmund vom 07.05.2002

SozG Dortmund (kläger, wirtschaftlichkeit, vergütung, wirkung, inkrafttreten, veränderung, tätigkeit, versorgung, umfang, leistungserbringer)

Sozialgericht Dortmund, S 26 KA 217/00
Datum:
07.05.2002
Gericht:
Sozialgericht Dortmund
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 26 KA 217/00
Sachgebiet:
Vertragsarztrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Höhe der Honoraransprüche des Klägers in den
Quartalen 3/99 und 4/99.
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Der Kläger ist als Frauenarzt mit endoklinologischem Schwerpunkt in C niedergelassen
und nimmt an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
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Ausweislich des Honorarbescheides vom 14.01.2000 erzielte der Kläger im Quartal 3/99
ein Gesamthonorar von 000.000,00 DM. Auf Laborleistungen nach Kapitel O III des
Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) entfielen 00.000,00 DM. Im Quartal 4/99
erzielte der Kläger ein Gesamthonorar von 000.000,00 DM, auf Laborleistungen nach
Kap. O III EBM entfielen 00.000,00 DM (Honorarbescheid vom 14.04.2000). Mit seinen
Widersprüchen gegen die Honorarbescheide wandte sich der Kläger gegen die sog. O
III-Laborhonorierung. Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom
09.08.2000 als unbegründet zurückgewiesen.
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Mit der am 01.09.2000 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die zum 01.01.2000
eingeführten Modifizierungen der Laborreform 1999, insbesondere die Anhebung der
Kostensätze in Form eines 24 %igen Aufschlages für diejenigen
Laborleistungserbringer, die in einem bestimmten Umfang O III-Leistungen abrechneten,
hätten auch für die vorliegend streitgegenständlichen Quartale des zweiten Halbjahres
1999 gelten müssen. Mit der Laborreform zum 01.07.1999 sei das Ziel verbunden
gewesen, im O III-Bereich einen Rückgang der Anforderungen um rund 15 % zu
erreichen. Tatsächlich seien dann aber die Anforderungen je nach Leistungsspektrum
und Gebietsbezeichnung des Arztes um mindestens 50 % zurückgegangen,
einhergehend mit existenzbedrohenden Honorarverlusten des erbringenden
Vertragsarztes. Der Bewertungsausschuss sei klar über das Ziel hinausgeschossen.
Der Umfang der veranlassten Laborleistungen sei stärker zurückgegangen, als
seinerzeit vom Bewertungsausschuss beabsichtigt und prognostiziert worden sei. Es
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habe damit frühzeitig Veranlassung bestanden, die Leistungen des laborärztlichen
Honorars und die Vergütung für die analytischen Kosten dahingehend zu überprüfen, ob
diese zu gering bemessen seien. Überdies seien weitere Strukturmaßnahmen der
Beklagten angezeigt gewesen. Dies gelte umso mehr, als neben den ca. 760
vertragsärztlich zugelassenen Laborärzten nur ein sehr kleiner Teil der übrigen
Vertragsärzte O III-Laborleistungen abrechne, was insbesondere auf die erhöhten
Zugangsvoraussetzungen und die Beschränkung auf die jeweilige
Fachgebietszugehörigkeit zurückzuführen sei. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte
sei es den überweisungsgebundenen Laborärzten möglich gewesen, durch
Veränderung/Verlagerung ihres Tätigkeitsschwerpunktes entsprechende
Honorareinbußen zu kompensieren. Hingegen sei dies dem Kläger als spezialisiertem
Anbieter eines Hormonlabors nicht möglich gewesen. Wenn sich der EBM auch nicht
individuellen Praxisstrukturen, d.h. Umsatz- und Kostenstrukturen anzupassen habe,
sondern vielmehr generalisierend steuernd auf die vertragsärztliche Tätigkeit einwirke,
so dürfe der Bewertungsausschuss anerkanntermaßen seinen Gestaltungsspielraum
nicht beliebig nutzen, so etwa zur Durchsetzung honorarpolitischer Interessen einzelner
Arztgruppen oder zur Einkommenssenkung. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen
werden, dass diese Art der Umverteilung durch Ausschöpfung behaupteter
Wirtschaftlichkeitsreserven im Laborbereich wenn nicht zielgerichtet, dann zumindest
ergebnisorientiert insbesondere anderen Vertragsarztgruppen honorartechnisch zum
Vorteil gereicht sei. Letztendlich habe mit der Laborreform eine Umverteilung von den
Leistungserbringern zu den Auftraggebern stattgefunden, in dem die Leistungen des O
III-Labors um 15 % gekürzt worden seien, weitere 10 % zum Bonus nach
Gebührennummer (GNR) 3452 EBM geflossen seien und rund 30 % des Volumens an
Laborleistungen entfallen seien, weil die Budgets offenbar unterdimensioniert gewesen
seien. Insbesondere Gynäkologen wie dem Kläger, welche ein O III-Eigenlabor auch als
Zuweisungslabor erbrächten, seien in erheblichem Maße von Honorarverlusten
betroffen gewesen. Der Kläger habe sein Hormonlabor nicht mehr kostendeckend
betreiben können. Versuche, gegenüber den Zulieferfirmen die Preise für Reagenzien,
Küvetten, Kalibratoren etc. herunter zu handeln, seien weitest gehend gescheitert. Unter
Berücksichtigung dieser existenzgefährdenden finanziellen Einbußen, denen
insbesondere die verhältnismäßig kleine Fachgruppe der Gynäkologen mit
Hormonlabor ausgesetzt gewesen sei, habe Veranlassung bestanden, frühzeitiger auf
diese Situation zu reagieren. Eine finanzielle Entschärfung durch 24 %ige Erhöhung der
Kostensätze bzw. Schaffung weiterer Ausnahmeindikationen sei erst zum 01.01.2000
erfolgt. Dies, obwohl die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) offenbar spätestens
im Oktober 1999 darüber Kenntnis erlangt habe, dass die Anforderungen im O III-Labor
um bis zu 50 % gesunken seien. Einen derartig lang andauernden
Beobachtungsspielraum könne man unter Berücksichtigung der erheblichen
Honorarverwerfungen nicht hinnehmen. Zumindest habe es jedoch die Beklagte
versäumt, die finanziellen Folgen der Fehleinschätzung des Bewertungsausschusses
für den betroffenen Vertragsarzt abzumildern. So hätten Überbrückungsmaßnahmen
getroffen werden können.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung der Honorarbescheide vom 14.01.2000 und 14.04.2000
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2000 zu verurteilen, über seine
Honoraransprüche in den Quartalen 3/99 und 4/99 unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte führt zur Klageerwiderung an, das bis zum zweiten Quartal 1999
praktizierte Vergütungssystem zur Abrechnung von Laborleistungen habe mittelbar
Anreize enthalten, Laborleistungen nicht nur aufgrund strenger medizinischer Indikation,
sondern auch aus wirtschaftlichem Interesse zu erbringen. Tatsächlich sei die Menge an
Laborleistungen des Speziallabors O III von 1988 bis 1996 um jährlich 12,5 %
angewachsen, fast 1 1/2 mal so schnell wie der Durchschnitt der anderen ärztlichen
Leistungen, ohne dass hierfür ausschließlich medizinische Gründe erkennbar gewesen
seien. Der Bewertungsausschuss habe daher mit Wirkung zum 01.07.1999 ein
Laborleistungsvergütungssystem eingeführt, dessen Leitgedanke es gewesen sei, bei
gleicher Leistungsqualität stärkere Anreize zu medizinisch notwendigem Umgang mit
Laborleistungen zu geben und die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit dem
Veranlasser zuzuordnen. Dazu seien die Laborleistungen auf betriebswirtschaftlicher
Basis neu bewertet worden. Dies sei notwendig gewesen, um die zwischenzeitliche
Entwicklung in der Diagnostik und Medizintechnik auch in der Vergütung
wiederzuspiegeln, insbesondere habe der hohe Kostenanteil in der Leistungsbewertung
gleichermaßen wie auch die Bindung des eingesetzten investiven Kapitals
berücksichtigt werden müssen. Basis der Berechnungen seien Erhebungen aus dem
Quartal 1/98 gewesen. Hierbei sei ein Vergütungssplitting sowohl im Allgemein- als
auch im Speziallabor mit der Leistungsbewertung in einen analytischen und einen
ärztlichen Honoraranteil erfolgt. Für die analytischen Leistungen seien bundesweit
einheitliche DM-Kostensätze festgesetzt worden, insbesondere weil durch die
Möglichkeit des KV-übergreifenden Versandes von Probenmaterial die
Punktwertdifferenzen in den Kassenärztlichen Vereinigungen zu erheblichen
Problemen geführt hätten. Das ärztliche Honorar der Leistungserbringer werde infolge
dieser Reform als arztgruppenspezifische fallzahlabhängige Laborgrundgebühr (GNR
3450 EBM) bzw. fallzahlabhängige abgestaffelte laborärztliche Grundpauschale (GNR
3454 EBM) für den Laborarzt, Mikrobiologen und Transfusionsmediziner, bzw.
fallzahlabhängige abgestaffelte Grund pauschale (GNR 3456 EBM) für nicht in GNR
3454 genannte Vertragsärzte, die definierte Auftragsleistungen des Labors bei
Probeneinsendung erbrächten, vergütet. Wesentliches und in der Honorierung
vertragsärztlicher Leistungen neues Element sei die Übernahme der Verantwortung der
Wirtschaftlichkeit der Leistungen durch den Veranlasser, indem über eine Vergütung für
wirtschaftliche Leistungsveranlassung Anreize geschaffen würden, die für das
Allgemein- und Speziallabor getrennten Budgets nicht zu überschreiten (GNR 3452
EBM). Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der KBV hätten aus Anlass der
Einführung der Laborreform in einer Empfehlung vereinbart, die Auswirkungen der
Reform des Kap. O im Hinblick auf die Versorgung der Versicherten mit
labormedizinischen Leistungen, den Fortschritt der medizinischen Technik in der
Laboratoriumsmedizin und die Veränderung der Kosten für die Erbringung von
Laborleistungen sorgfältig zu analysieren. Die Laborreform finde in der dargestellten
Struktur ihre gesetzliche Ermächtigung in der dem Bewertungsausschuss gesetzlich
zugewiesenen Aufgabe, neben der Definition und Bewertung ärztlicher Leistungen auch
durch ergänzende Bewertungsformen die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung
bundeseinheitlich zu steuern. Die Auffassung des Klägers, die Kostensätze seien in den
Quartalen 3/99 und 4/99 rechtswidrig zu niedrig bemessen, in Verbindung mit der
Forderung, für diese Quartale auch rückwirkend um 24 % erhöhte Kostensätze zu
erhalten, sei rechtlich nicht begründet. Das BSG gestehe dem Normgeber in ständiger
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Rechtsprechung sowohl bei der Neustrukturierung des EBM als auch bei der Bildung
von Teilbudgets auf Honorarverteilungsebene zu, zunächst die Neuregelungen in ihren
komplexen Auswirkungen zu beobachten und sodann mit zukunftsgerichteter Wirkung
auf beim Vollzug der Neuregelung festgestellte, nicht beabsichtigte Verwerfungen zu
reagieren (Beobachtungszeitraum mit erst anschließender Korrekturpflicht bei
unbeabsichtigten Verwerfungen). Dieser Beobachtungs- und Reaktionspflicht sei der
Bewertungsausschuss entsprechend seiner diesbezüglichen Vereinbarung dann auch
zeitnah nachgekommen, indem er bereits im dritten Quartal nach Inkrafttreten der
Laborreform die Kostensätze in Form eines 24 %igen Aufschlages für diejenigen
Laborleistungserbringer, die in einem bestimmten Umfang O III-Leistungen abrechneten,
korrigiert habe. Eine Pflicht zur Veränderung der Kostensätze auch für die
Vergangenheit bestehe nach der Rechtsprechung des BSG jedoch weder für den
Bewertungsausschuss noch für den HVM-Geber. Aus der zeitnahen Verpflichtung, auf
festgestellte Fehlentwicklungen zu reagieren, leite das BSG ab, dass in den kurzen
Zeiträumen, in denen die Ursprungsregelung gegolten habe, für die Betroffenen die
Zumutbarkeitsgrenze nicht überschritten sei und deshalb kein rückwirkender
Änderungsbedarf bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte
und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben
vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig.
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Der Kläger kann für die Quartale 3/99 und 4/99 keine höheren Arzthonorare verlangen,
als die Beklagte mit den Honorarbescheiden festgestellt hat. Die Bescheide beruhen auf
einer fehlerfreien Anwendung rechtswirksamer Vorschriften des EBM und des HVM der
Beklagten in den ab dem 01.07.1999 geltenden Fassungen.
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Die Kammer ist der Auffassung, dass die zum 01.07.1999 in Kap. O des EBM
eingeführten Regelungen der sog. Laborreform 1999 ihre Rechtsgrundlage in § 87 Abs.
2, Abs. 2 a des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) finden
und als zulässige Steuerungsinstrumente zur Förderung der Wirtschaftlichkeit in der
Erbringung laborärztlicher Leistungen anzusehen sind. Dies gilt insbesondere für die
Einbeziehung der Auftragsleistungen in die nach dem jeweiligen Absatz 1 der
Präambeln zu den Abschnitten 0 I/II bzw. O III EBM je Arztpraxis gebildeten begrenzten
Gesamtpunktzahlen der überweisenden Ärzte und den Wirtschaftlichkeitsbonus der
GNR 3452 EBM. Die Kammer nimmt zur Begründung dieser Beurteilung Bezug auf die
den Beteiligten bekannten Entscheidungen des Sozialgerichts Dortmund vom
17.07.2000, Az.: S 9 KA 39/00 ER, des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 09.05.2001, Az.:
S 27 KA 4134/99, des Sozialgerichts Hamburg vom 01.08.2001, Az.: S 3 KA 4/00 und
des Sozialgerichts München vom 24.10.2001, Az.: S 32 KA 122/00.
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Die von dem Kläger mit der vorliegenden Klage primär angegriffenen Kosten listen für
allgemeine und spezielle Laboratoriumsuntersuchungen in den Anhängen zu Absch. O
I/II und O III EBM in der ab dem 01.07.1999 geltenden Fassung sind aus Rechtsgründen
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ebenfalls nicht zu beanstanden.
Es handelt sich um vertraglich vereinbarte Bestandteile des EBM, so dass die
Kostenerstattungstatbestände den vertraglichen Charakter der Vergütungstat bestände
mit der Folge einer begrenzten gerichtlichen Überprüfbarkeit teilen (vgl. BSG, Urteil vom
25.08.1999, Az.: B 6 KA 57/98 R, MedR 2000, 201). Nach ständiger sozialgerichtlicher
Rechtsprechung soll die personelle Zusammensetzung des Bewertungsausschusses
und der vertragliche Charakter des EBM gewährleisten, dass die unterschiedlichen
Interessen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Gruppen zum
Ausgleich kommen und eine sachgerechte inhaltliche Beschreibung und Bewertung der
ärztlichen Leistungen erreicht wird. Grundsätzlich entscheiden die Vertragspartner bzw.
der Bewertungsausschuss, welche Leistungen wie bewertet werden. Es liegt auch
vorrangig in ihrer bzw. seiner Zuständigkeit, unklare Regelungen der
Gebührenordnungen zu präzisieren und änderungsbedürftige zu korrigieren. Diesem
System autonomer Festlegung der Leistungsbewertungen entspricht die Anerkennung
eines weiten Regelungsspielraumes, der von den Gerichten zu respektieren ist. Dies gilt
auch dann, wenn wie vorliegend bei den Kostenerstattungen für Laboruntersuchungen
betriebswirtschaftliche Bewertungsgrundlagen bestritten werden. Etwas anderes kann
nur zum Tragen kommen, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass der
Bewertungsausschuss seinen Regelungsspielraum überschritten oder seine
Bewertungskompetenz missbräuchlich ausgeübt hat, indem er etwa eine ärztliche
Minderheitengruppe bei der Honorierung benachteiligt oder sonst erkennbar sich von
sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Von solchen oder ähnlichen Fällen
abgesehen, in denen die Überschreitung der Grenzen normativen Ermessens rechtlich
fassbar wird, haben die Gerichte die Regelungen des EBM als für sie maßgebend
hinzunehmen (BSGE 83, 218, 219 f. = SozR 3 - 2500 § 87 Nr. 21; BSGE 83, 205, 208 =
SozR 3 - 2500 § 85 Nr. 29).
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Ein Ausnahmefall in dem zuvor genannten Sinne liegt hier nicht vor. Soweit der Kläger
vorträgt, die tatsächlichen Kosten der Laboruntersuchungen seien höher die in den
Kostenlisten angesetzten DM-Beträge, fehlt es zunächst an jeder Substantiierung dieser
Behauptung. Es erscheint als wenig plausibel, dass alle Ansätze der umfangreichen
Listen in den Quartalen ab dem 01.07.1999 unterbewertet gewesen seien könnten.
Zudem ist nicht ersichtlich, welche Kostenerstattungsbeträge der Kläger bezogen auf
einzelne Untersuchungen auf welcher methodischen Grundlage für sachgerechter
hielte. Derartige Ermittlungen sind jedenfalls nicht Aufgabe des Sozialgerichts. Davon
abgesehen ist der Einwand der fehlenden Kostendeckung durch die Erstattungsbeträge
auch rechtlich unerheblich, weil es sich um Pauschalerstattungen und nicht um konkrete
Aufwandserstattungen handelt. Hier ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen,
dass der Bewertungsausschuss gemessen am Aufwand typischer Fälle missbräuchlich
zu niedrige Beträge festgesetzt hätte.
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Das Argument des Klägers, bereits zum 01.07.1999 hätten die Auswirkungen der infolge
der Laborreform eintretenden Auftragsrückgänge quantifiziert und in die
Kostenkalkulation einfließen müssen, geht fehl. Der Bewertungsausschuss war
berechtigt, nach Inkrafttreten der Laborreform zum 01.07.1999 zunächst deren
Auswirkungen auf das laborärztliche Leistungsgeschehen abzuwarten und zu
beobachten, ob sich der Mengenrückgang und dessen Folgen für die Kalkulation der
Fixkosten im Rahmen des prognostizierten Umfangs hielten. So trägt der Kläger selbst
vor, dass die Reduktion der laborärztlichen Leistungsmenge infolge einer übermäßigen
Anpassung der überweisenden Ärzte an die wirtschaftlichen Anreize zur
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Überweisungsbeschränkung weit über die Erwartungen einer Mengenreduzierung um
15 % hinaus gegangen sei und zu erheblichen Umsatzeinbußen geführt habe. Wegen
des hohen Fixkostenanteils labormedizinischer Untersuchungen seien die Kosten je
Untersuchung aufgrund des Rückgangs der Leistungsmenge um bis zu 50 % höher als
früher und die festgesetzten DM-Beträge für die Kostenerstattungen damit zu niedrig.
Diese Entwicklung einschließlich einer Überreaktion der überweisenden Ärzte auf den
Wirtschaftlichkeitsbonus musste der Bewertungsausschuss jedoch nicht vorhersehen,
da es sich um ein neuartiges Anreizsystem nicht für die Leistungserbringer selbst,
sondern für die überweisenden Ärzte als Leistungsverursacher handelte. Der
Überweisungseinbruch im Quartal 3/99 dürfte zudem auch darauf beruht haben, dass
zahlreiche Laboraufträge in das Quartal 2/99 vorgezogen worden waren.
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Ausgelöst wurde im Rahmen der aus § 87 Abs. 2 SGB V abzuleitenden Beobachtungs-
und Korrekturpflicht (BSGE 83, 205 = SozR 3 - 2500 § 85 Nr. 29; BSG SozR 3 - 5533 Nr.
763 Nr. 1) die Verpflichtung zur Nachbesserung der Kostenlisten für
Laboratoriumsuntersuchungen. Der Bewertungsausschuss ist dieser Verpflichtung
bereits nach Ablauf von zwei Abrechnungsquartalen seit Inkrafttreten der Laborreform
mit Wirkung zum 01.01.2000 nachgekommen. Er hat durch eine Änderung des letzten
Absatzes der Präambel zum Abschnitt O III EBM Arztpraxen mit bis zu 450.000
Leistungen nach dem vertraglichen Anhang zum Abschn. O III im Quartal einen
prozentualen Aufschlag in Höhe von 24 % zur Summe der Kosten zugestanden
(Deutsches Ärzteblatt 2000, A-559). Darüber hinaus hat der Bewertungsausschuss einer
medizinisch nicht vertretbaren Leistungsmengenreduktion entgegengewirkt, indem er
mit Wirkung zum 01.04.2000 in den Präambeln zu den Abschnitten O I/II und O III EBM
zusätzliche Ausnahmeindikationen aufgenommen hat, bei denen die in Auftrag
gegebenen Laboruntersuchungen nicht auf die Budgets der überweisenden Ärzte
angerechnet werden. Nebeneffekt dieser Regelung sollte ein Wiederansteigen der
Serienlängen und damit eine Reduzierung der Untersuchungskosten sein.
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Diese zeitnahe und sachangemessene Reaktion des Bewertungsausschusses auf
Verwerfungen infolge der Einführung der Laborreform 1999 genügt der dem
Bewertungsausschuss obliegenden Beobachtungs- und Korrekturpflicht und lässt
keinen Raum für eine sozialgerichtliche Intervention.
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Dem hauptsächlichen Begehren des Klägers, rückwirkend für die Quartale 3/99 und
4/99 von den Korrekturen des Bewertungsausschusses zu profitieren, vermag die
Kammer nicht Rechnung zu tragen. Es bestand keine Rechtspflicht des
Bewertungsausschusses, eine rückwirkende Korrektur der Kostenbewertungen
vorzunehmen. So hat das BSG einen Rechtsanspruch auf eine nachträgliche Korrektur
von Leistungsbewertungen selbst dann verneint, wenn in einer Erprobungsphase trotz
optimaler Organisation der ärztlichen Tätigkeit keine kostendeckende Vergütung zu
erzielen gewesen sein könnte. Dem Bewertungsausschuss müsse in einem solchen
Fall zunächst die Möglichkeit eröffnet werden, die als unzureichend erkannten
Bewertungsansätze für die Zukunft zu korrigieren. Erst wenn er trotz eines eindeutig
feststellbaren Anpassungsbedürfnisses und auch nach Ablauf eines ausreichend
bemessenen Ermittlungs- und Entscheidungszeitraumes untätig bleibe, könne
ersatzweise ein Eingreifen der Gerichte in Betracht gezogen werden (BSG, Urteil vom
07.02.1996, Az.: 6 RKa 6/95).
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Schließlich war die Beklagte aus Rechtsgründen nicht gehalten, bereits für die Quartale
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3/99 und 4/99 im Rahmen der Honorarverteilung Ausgleichsregelungen für
Verwerfungen infolge der Laborreform zu treffen. Insofern ist es auch unerheblich, ob
andere Kassenärztliche Vereinigungen auf freiwilliger Basis Stützungsmaßnahmen
getroffen haben, oder ob die Beklagte in anderen Fällen zu derartigen Maßnahmen
gegriffen hat. Da der Bewertungsausschuss jedenfalls für zwei Erprobungsquartale an
der zum 01.07.1999 in Kraft getretenen Bestimmung der Kostensätze festhalten durfte
und insoweit die Zumutbarkeitsgrenze der betroffenen Vertragsärzte nicht überschritten
war, kann für die Beklagte nichts anderes gelten. Im Falle des Klägers ist darüber
hinaus zu berücksichtigen, dass der Anteil von Vergütungen für Leistungen nach Kap. O
III EBM am Gesamtertrag aus seiner vertragsärztlichen Tätigkeit verhältnismäßig gering
ist. Insoweit unterscheidet sich der Kläger hinsichtlich der wirtschaftlichen Betroffenheit
trotz seiner Spezialisierung deutlich von den ausschließlich Laborleistungen
erbringenden Laborärzten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
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