Urteil des SozG Dortmund vom 11.01.2010

SozG Dortmund (prüfung, antrag, bericht, haus, umstände, erlass, anordnung, sgg, gefahr, stellungnahme)

Sozialgericht Dortmund, S 39 P 279/09 ER
Datum:
11.01.2010
Gericht:
Sozialgericht Dortmund
Spruchkörper:
39. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 39 P 279/09 ER
Sachgebiet:
Pflegeversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
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I:
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In dem von der Antragstellerin betriebenen Pflegeheim xxx in xxx wurde seitens des Me-
dizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Westfalen-Lippe am xxx eine
Qualitätsprüfung durchgeführt. Der betreffende Prüfbericht enthält verschiedene
Vorhalte und wurde der Antragstellerin mit Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet.
Die Antragstellerin hat eine Stellungnahme abgegeben. Die Antragsgegnerin hat
ihrerseits angekündigt, den Prüfbericht zu veröffentlichen.
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Hieraufhin hat die Antragstellerin am 07.12.2009 beim erkennenden Gericht den
hiesigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
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Die Antragstellerin trägt vor, der Bericht sei in wesentlichen Teilen fehlerhaft. Es seien
Vorhalte gemacht worden, die keinerlei Grundlage hätten. Es werde ein völlig
unzutreffendes Bild der Einrichtung ge-zeichnet. Zurzeit der Prüfung habe dem MDK
eine Prüfanleitung noch gar nicht zur Verfügung gestanden. Entsprechend sei auch ihr -
der Antragstellerin - die Möglichkeit genommen gewesen, sich auf die Prüfung
vorzubereiten. Hinzu komme, dass die Pflegeverbände bei Erstellung der
Qualitätsprüfungsrichtlinien nicht hinreichend beteiligt gewesen seien. Letzteres sei
Gegenstand eines anderen sozialgerichtlichen Verfahrens.
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Die Antragstellerin beantragt,
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es dem Antragsgegner zu untersagen, die Ergebnisse der Prüfung des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe zur Qualität der Pflegeeinrichtung
Haus xxx vom gemäß § 115 Abs. 1a SGB XI in Form des vom Antragsgegner erstellten
vorläufigen Transparenzberichtes im Internet oder auf anderem Wege zu veröffentlichen.
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Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Antragsgegners ist zu entnehmen, dass er
singemäß beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Antragsgegner trägt vor, es bestehe bereits kein Anordnungsgrund. Die
Antragstellerin selbst habe die ihr zur Verfügung stehende Frist zur Stellungnahme zu
dem Prüfbericht überhaupt nicht ausgeschöpft. Soweit die Antragstellerin befürchtet,
durch die Veröffentlichung Nachteile in der Konkurrenzsituation mit anderen
Einrichtungen zu erleiden, verkenne sie, dass die Schaffung von Konkurrenz gerade
gesetzgeberisches Ziel sei.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der
beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
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II:
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Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
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Nach Maßgabe von § 86 b Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das
Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - ein Fall des Absatzes 1 der Vorschrift nicht
vor-liegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn
die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die
Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte. Die betreffende Gefahr besteht im vorliegenden Fall, sodass ein
Anordnungsgrund für den Erlass einer Sicherungsanordnung durchaus besteht. Die
Gefahr ist darin zu erblicken, dass die Antragstellerin in ihren Grundrechten aus Artikel
12 und 14 des Grundgesetzes (GG) getroffen werden könnte, wenn der hier
streitbefangene Prüfbericht veröffentlicht würde. Der Bericht enthält empfindliche
Vorhalte gegenüber der Antragstellerin als Trägerin des Pflegeheimes Haus xxx in xxx.
Es werden tatsächlich vorhandene oder vermeintliche Defizite in der Pflegeeinrichtung
zur Rede gestellt, welche geeignet sind, pflegebedürftige Anwärter auf einen Heimplatz
davon abzuhalten, mit der Antragstellerin einen betreffenden Vertrag zu schließen mit
der entsprechenden Folge zu befürchtender Vakanzen in der Einrichtung und in deren
Folge wirtschaftlicher Einbußen für die Antragstellerin.
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Ein Anordnungsanspruch indes ist nicht ersichtlich. Es kann nicht die Rede davon sein,
dass der zur Veröffentlichung anstehende Prüfbericht offensichtlich fehlerhaft ist (vgl.
hierzu Meyer-Ladewig-Keller, Rdz. 29 zu § 86 b SGG). Der Bericht beruht auf an zwei
Tagen vorgenommenen jeweils mehrstündig durchgeführten Ermittlungen in der
Einrichtung Haus xxx der Antragstellerin. An den Ermittlungen waren mehrere Prüfer
beteiligt. Der Bericht weist keinerlei äußere bei summarischer Prüfung unschwer zu
erkennende Defizite auf. Er ist ausführlich gehalten und stellt in insgesamt 20 Kapiteln
nicht nur die Beurteilungskriterien vor, sondern enthält auch eine - insoweit indes knapp
gehaltene - ergebnisorientierte Subsumtion der vorgefundenen Umstände unter die
Kriterien. Nicht ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragstellerin
selbst in ihrem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 16.11.2009
unmissverständlich Verbesserungspotential einräumt und darlegt, zur Erzielung eines
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höheren Qualitätsstandards sogar im Vorfeld der Qualitätsprüfung bereits die
Leitungspersonen ausgetauscht bzw. neu besetzt zu haben, wobei der
Veränderungsprozess nicht von heute auf morgen umzusetzen sei. Soweit die
Antragstellerin in jenem Schreiben im Folgenden gleichwohl darauf hinweist, dass eine
Vielzahl von Vorhalten zu Unrecht erfolgt sei, und diese Kritik an dem Prüfbericht in das
hiesige Anordnungsverfahren transportiert wird, begründet dies im Ergebnis keine
andere Bewertung. Im Spannungsverhältnis eines Verfahrens, welches auf vorläufigen
Rechtsschutz gerichtet ist, einerseits eine schnelle Entscheidung herbeiführen zu
sollen, andererseits der Bindung des Gerichts an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs.
3 GG entsprechend auch materiell die Wahrheit feststellen zu sollen, sieht sich das
Gericht schlechterdings außerstande, den detailliert vorgetragenen
Sachverhaltsdarstellungen der Antragstellerin, in welche eine Vielzahl von ihren
Heimbewohnern involviert ist, in der von der Antragstellerin offenbar erwarteten Weise
nachzugehen. Eine Beweiserhebung mittels der Vernehmung der Heimbewohner als
Zeugen und möglicherweise Verifizierung von deren Krankheiten und Behinderungen
nach Einholung von betreffenden Schweigepflichtentbindungserklärungen und
Befragung oder Vernehmung behandelnder Ärzte sowie sodann anzustellenden
Vergleichen, ob den medizinischen und pflegetechnischen Bedürfnissen der
Heimbewohner in der Einrichtung der Antragstellerin Rechnung getragen worden ist, ist
im Verfahren auf Bewilligung vorläufigen Rechtsschutzes schlichtweg nicht leistbar.
Soweit die Antragstellerin Unterlagen vorlegt, aus welchen hervorgehe, dass entgegen
der Darstellung des MDK bestimmte bei den Bewohnern vorliegende Umstände sehr
wohl dokumentarisch erfasst worden seien, begründet dies nicht den Schluss, dass
diese Erfassung in der täglichen Arbeit mit den Heimbewohnern dann auch Rechnung
getragen worden ist. Es kommt bei allem hinzu, dass höchstrichterliche
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu dem Maß der Überprüfbarkeit von
Prüfungsentscheidungen auch im vorliegenden Fall Anwendung finden könnte mit dem
Ergebnis, dass dem MDK ein Beurteilungsspielraum bei der Bewertung bestimmter
Umstände beigemessen werden müsste und sich die Überprüfungskompetenz des
Rechtsanwenders auf äußerlich deutlich zu Tage tretende Defizite zu beschränken
hätte. Defizite dieser Qualität liegen nach oben Gesagtem gerade nicht vor.
Ins Leere geht auch der Hinweis der Antragstellerin, der MDK habe zurzeit seiner
Begutachtung keine Prüfanleitung gehabt und daher habe sie - die Antragstellerin - sich
auch nicht auf die Prüfung vorbereiten können. Abgesehen von dem in § 114 a Abs. 1 S.
2 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) zum Ausdruck kommenden
gesetzgeberischen Anliegen, dass eine Vorbereitung auf eine Prüfung jedenfalls nicht
dahin gehen darf, dass im Vorfeld einer Begehung durch den MDK anders gepflegt wird
als üblich, stand es den Mitarbeitern der Einrichtung jedenfalls frei, die Prüfer des MDK
umfassend über die tatsächlich vorhandenen oder vermeintlichen Vorzüge der
pflegerischen Arbeit in der geprüften Einrichtung eingehend zu unterrichten. Das Gericht
ist davon überzeugt, dass ein Verständnis von qualitativ hochwertiger Pflege auch ohne
die Kenntnis von Prüfanleitungen des MDK erwachsen und entsprechend transportiert
werden kann. Ebenfalls erfolglos bleibt der Hinweis auf eine vermeintlich oder
tatsächlich unzureichende Beteiligung der Verbände bei der Schaffung der
Qualitätsprüfungsrichtlinien. Es ist dem Wesen eines auf Beschleunigung
ausgerichteten vorläufigen Rechtsverfahrens fremd, den Ausgang des betreffenden
anderweitigen sozialgerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Dass überhaupt eine
Beteiligung der Verbände stattgefunden hat, wird im Übrigen auch von der
Antragstellerin eingeräumt.
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Der Antrag war daher abzulehnen, wobei sich die Kostenentscheidung aus § 197 a Abs.
1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergibt.
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