Urteil des SozG Dortmund vom 19.05.2006

SozG Dortmund: zumutbare tätigkeit, innere medizin, rente, berufsunfähigkeit, erwerbsfähigkeit, behinderung, klinik, erwerbstätigkeit, ausbildung, zustand

Sozialgericht Dortmund, S 34 RJ 282/04
Datum:
19.05.2006
Gericht:
Sozialgericht Dortmund
Spruchkörper:
34. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 34 RJ 282/04
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente
wegen Erwerbsminderung.
2
Die im Jahr 1960 geborene Klägerin brach eine Lehre als Verkäuferin ab. Sie war
zuletzt von 1980 bis Dezember 2000 als angelernte Montiererin erwerbstätig. Seit dem
ist die Klägerin arbeitslos.
3
Am 01.03.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Rente
wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog ein orthopädisches Gutachten von G. U
vom 29.03.2004 bei. Demnach bestanden bei der Klägerin ein Verschleißleiden der
großen Gelenke und ein Wirbelsäulenverschleißleiden. Der Gutachter hielt die Klägerin
für in der Lage, körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten sechs Stunden
und mehr zu verrichten. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte den
Rentenantrag mit Bescheid vom 27.04.2004 ab. Während des Widerspruchsverfahrens
absolvierte die Klägerin ein medizinisches Heilverfahren in der Klinik L (12.07.2004 bis
30.07.2004). Die Rehabilitationsärzte diagnostizierten eine beginnende mediale
Gonarthorse rechts, rezidivierende Lumbalgien ohne radikuläre Symptomatik bei
muskulärer Insuffizienz, ein leichtgradiges degeneratives HWS-Syndrom, den Verdacht
auf eine Somatisierungsstörung und eine Hyperlipoproteinämie. Sie hielten die Klägerin
für in der Lage, körperlich mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr zu
verrichten (Rehabiltiationsentlassungsbericht der Klinik L vom 13.08.2004). Die
Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2004
als unbegründet zurück. Mit dem während des Heilverfahrens festgestellten
vollschichtigen Leistungsvermögen liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung
vor. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit scheitere am
fehlenden Berufsschutz der Klägerin.
4
Zur Begründung ihrer am 17.11.2004 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, nur
5
noch unter drei Stunden täglich leistungsfähig zu sein. Die Klägerin legt zur Stützung
ihres Klagebegehrens während des gesamten Verfahrensablaufs zahlreiche Atteste
ihrer behandelnden Ärzte vor (Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren: 9 Atteste,
Klageverfahren: 20 Atteste). Es handelt sich um den Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie N, den Internisten Dr. E, die Hausärzte Dres. L und G, den HNO-Arzt Dr. I
und die Orthopädin Dr. H. Darüberhinaus legt die Klägerin einen Behandlungsbericht
des St.-Josefs-Hospitals C vom 06.01.2005 und ein Kurzgutachten der Internistin C vom
09.11.2005 für den Ennepe-Ruhr-Kreis vor. Schließlich verweist die Klägerin auf eine
gutachterliche Stellungnahme des Versorgungsamtes Dortmund vom 12.09.2005 mit
dem Vorschlag eines Grades der Behinderung (GdB) von 70.
Die Klägerin beantragt,
6
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 10.11.2004 zu verurteilen, ihre ab Antragstellung Rente
wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
7
Die Beklagte beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide gestützt auf eine ärztliche
Stellungnahme von Dr. G1 vom 07.04.2006 weiterhin für rechtmäßig.
10
Das Gericht hat die Ärztin für Innere Medizin, Sozialmedizin Dr. G2 zur
Sachverständigen bestellt. Dr. G2 beschreibt in ihrem internistischen Gutachten vom
21.02.2005 nebst ergänzender Stellungnahmen vom 27.05.2005, 21.11.2005 und
30.11.2005 folgende Gesundheitsstörungen der Klägerin:
11
Verschleißleiden im Bereich der Wirbelsäule mit wiederkehrendem Hals-, Brust- und
Lendenwirbelsäulensyndrom, Kniegelenksverschleiß beidseits, rechts mehr als links,
Zustand nach mehrfachen Kniegelenksoperationen rechts, Beginnendes
Verschleißleiden beider Schultergelenke, derzeit ohne Funktionsbeeinträchtigung bei
endgradigem Bewegungsschmerz links, Magenschleimhautentzündung sowie
Refluxoesophagitis unter Einnahme von Schmerzmitteln, Karpaltunnelsyndrom links,
Sehminderung rechtes Auge, Tinnitus , links mehr als rechts, ohne relevante
Hörminderung, Anamnestisch Neigung zu Bronchitis, derzeit lungenfunktionsanalytisch
ohne Auffälligkeiten, Anamnestisch Fettstoffwechselstörung, Zustand nach
Schilddrüsenteilentfernung 1999, Latent depressive Symptomatik.
12
Dr. G2 hält die Klägerin für in der Lage, körperlich leichte witterungsgeschützte Arbeiten
sechs Stunden und mehr zu verrichten. Bezüglich der Wirbelsäulen- und
Gelenkveränderungen bestehe eine Neigung zur Aggravation.
13
Anschließend hat das Gericht den Arzt für Nervenheilkunde Dr. S zum weiteren
Sachverständigen bestellt. Dr. S diagnostiziert in seinem neurologisch-psychiatrischen
Gutachten vom 29.06.2005 und in einer ergänzenden Stellungnahme nach erneuter
Begutachtung der Klägerin vom 09.01.2006 eine psychovegetative Labilität, eine
klassische Migräne, ein degeneratives Wirbelsäulenleiden mit leichten bis allenfalls
mittelschweren Funktionsstörungen ohne Hinweise für eine radikuläre
14
Nervenwurzelreizsymptomatik, eine leichte Hörminderung beidseits bei Tinnitus links,
eine hochgradige Visusminderung rechts. Für ein Karpaltunnelsyndrom ergebe sich
kein Anhalt. Die Klägerin sei in der Lage, körperlich leichte und geistig einfache bis
mittelschwierige Arbeiten bis sechs Stunden und mehr zu verrichten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Prozessakten und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese
Unterlagen haben vorgelegen und ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen.
15
Entscheidungsgründe:
16
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
17
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig.
18
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil sie unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden
täglich erwerbstätig sein kann. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit scheitert daran, dass die Klägerin nicht
berufsunfähig ist.
19
Nach § 240 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder
Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch
gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten,
nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle
Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen
Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet
werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs
Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu
berücksichtigen.
20
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf", den
die Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Letzte Berufstätigkeit der Klägerin ist diejenige
einer angelernten Montiererin. Die Klägerin ist somit mangels Berufsschutzes als
Facharbeiterin auf gesundheitlich zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass es einer konkreten Benennung einzelner
Tätigkeitsbilder bedarf.
21
Die Klägerin kann mit ihrem verbliebenen gesundheitlichen Leistungsvermögen noch
zumindest körperlich leichte Arbeiten sechs Stunden und mehr verrichten. Die Arbeiten
sollen witterungsgeschützt, in wechselnder Haltung und unter Vermeidung von
Zwangshaltungen verrichtet werden. Arbeiten in Wechsel- oder Nachtschicht und unter
besonderem zeitlichen Druck sind zu meiden. Tätigkeiten mit durchschnittlichen
Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit,
Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit sind der Klägerin ebenso wie geistig
einfache und mittelschwierige Arbeiten zuzumuten. So besitzt die Klägerin das
Leistungs- und Umstellungsvermögen sowie die geistig-kognitiven Fähigkeiten, um
22
nach einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit z. B. die an eine Mitarbeiterin in
einer Poststelle oder an eine Pförtnerin an einer Nebenpforte zu stellenden
Anforderungen vollwertig zu verrichten. Eine rentenrechtlich relevante Beschränkung
der Fußwegstrecken auf weniger als 500 m liegt nicht vor.
Hinsichtlich dieser Feststellungen zur gesundheitlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin
im Erwerbsleben stützt sich die Kammer insbesondere auf die von Amts wegen
eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dres. H1 und S. Die Sachverständigen
haben die Klägerin gründlich untersucht, die aktenkundigen medizinischen Unterlagen
vollständig ausgewertet und sind zu einer überzeugenden Leistungsbeurteilung gelangt.
Darüber hinaus stützt sich die Kammer auch auf den Heilverfahrens-Entlassungsbericht
der Klinik Königsfeld vom 13.08.2004. Die Rehabilitationsärzte halten die Klägerin
ebenfalls für in der Lage, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
23
Soweit die Klägerin durch Vorlage zahlreicher Atteste ihrer behandelnden Ärzte
versucht, das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme in Frage zu stellen, folgt die
Kammer ihr nicht. Als besonders wenig überzeugend erscheinen die Atteste von Herrn
N. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie listet lediglich eine Vielzahl von
Beschwerdeangaben auf, ohne diese zu würdigen und einer geordneten
Diagnosestellung zuzuführen. Mit Formulierungen wie "Berentung ist zur Sicherung des
Lebensunterhaltes notwendig" oder "Ansprüche gegenüber dem
Rentenversicherungsträger bestehen und sollten geltend gemacht werden" (Attest vom
19.02.2006) disqualifiziert sich der behandelnde Arzt N derartig, dass seine in diesem
und in vielen anderen Klageverfahren der 34. Kammer vorgelegten Atteste nicht mehr
ernst genommen werden können. Herr N weckt mit diesen Attesten bei seinen Patienten
Erwartungen einer Berentung, die regelmäßig der Überprüfung durch gerichtliche
Sachverständige nicht Stand halten.
24
Bezogen auf die Klägerin lässt sich die von Herrn N beschriebene schwerwiegende
tiefergehende depressive Symptomatik im Rahmen einer zweimaligen neurologisch-
psychiatrischen Begutachtung nicht feststellen. Die affektive Schwingungsfähigkeit der
Klägerin ist im Wesentlichen erhalten. Es ergeben sich auch keine Hinweise für
wesentliche kognitive Störungen. Auffällig sind lediglich psychovegetative Störungen.
Ein schweres psychophysisches Erschöpfungssyndrom lässt sich ebenfalls nicht
feststellen. Auch die Sachverständige Dr. G2 beschreibt lediglich eine latent depressive
Stimmungslage, wobei sich kein sicherer Hinweis auf eine relevante psychische
Grunderkrankung zeigt. Darüber hinaus weist der Sachverständige Dr. S darauf hin,
dass bezüglich des seelischen Leidens nur eine sehr weitläufige nervenärztliche
Behandlung durchgeführt werde. Die für eine Stabilisierung des Zustandsbildes
sinnvolle ambulante Psychotherapie finde bislang nicht statt.
25
Hinsichtlich der Atteste des Internisten Dr. E ist anzuführen, dass die Sachverständige
Dr. G2 eine Neigung zur Bronchitis der Klägerin berücksichtigt. Die
lungenfunktionsanalytischen Parameter liegen im Rahmen der Begutachtung durch Dr.
G2 im Normbereich, so dass von einem sozialmedizinisch relevanten Ausmaß der
bronchitischen Erkrankung noch nicht ausgegangen werden kann. So weist die
Sachverständige Dr. G2 in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27.05.2005 darauf
hin, dass die von Dr. E aufgeführten Medikamente nicht auf eine schwerwiegende
obstruktive Atemwegserkrankung schließen ließen. Auffällige Nebengeräusche bei der
Auskultation der Lunge seien nicht nachweisbar. Das von Dr. E beschriebene ständige
diskrete Giemen liege nicht vor. Der Bronchitis werde insoweit bei der Beschreibung
26
des Leistungsvermögens Rechnung getragen, als Beschränkungen bei der Einwirkung
von Witterungseinflüssen für erforderlich gehalten würden. Die von den übrigen
behandelnden Ärzten zahlreich attestierten Gesundheitsstörungen, die sich teilweise
wiederholten und überschnitten, rechtfertigten nicht die Annahme einer weitergehenden
Einschränkung des Leistungsvermögens der Klägerin. Die HNO-ärztlicherseits
attestierte Schwerhörigkeit der Klägerin mit der Notwendigkeit einer
Hörgeräteversorgung sei grundsätzlich berücksichtigt worden. Im Rahmen der
Begutachtung seien Hörgeräte jedoch nicht getragen worden, wobei die
umgangssprachliche Verständigung ungestört gewesen sei.
Soweit der Hausarzt Dr. G im Oktober 2005 eine Gehstreckenbegrenzung auf 70 m
attestiert, legt die Sachverständige Dr. G2 in der weiteren ergänzenden Stellungnahme
vom 21.11.2005 nachvollziehbar dar, dass dies unter Berücksichtigung der
vorgefundenen Einschränkungen des Halte- und Bewegungsapparates nicht
begründbar sei. Hinsichtlich des für die Jobagentur Ennepe-Ruhr erstatteten
Kurzgutachtens der Internistin C vom 09.11.2005 kritisiert die Sachverständige in der
Stellungnahme vom 30.11.2005 zu Recht, dass lediglich zahlreiche Diagnosen
aufgelistet würden, die im Rahmen der sozialgerichtlichen Begutachtungen bereits
Berücksichtigung gefunden hätten. Zudem beinhaltet das "Gutachten" von Frau C keine
nachvollziehbare eigene Leistungsbeurteilung. Die sozialmedizinische Beurteilung von
Frau C stützt sich augenscheinlich im Wesentlichen auf die Angabe der Klägerin, sie
fühle sich nicht mehr in der Lage, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Dies ist einer sachgerechten sozialmedizinischen Beurteilung nicht
würdig. Immerhin kündigt Frau C eine erneute Beurteilung nach Abschluss des
Rentenverfahrens an. Die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 12.09.2005
beinhaltet keine neuen Erkenntnisse. Aus dem Grad der Behinderung der Klägerin
lassen sich keine Rückschlüsse für das verbliebene Restleistungsvermögen im
Erwerbsleben schließen.
27
Die Klägerin ist somit nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme in der
Lage, eine sozial zumutbare, zumindest körperlich leichte Tätigkeit sechs Stunden und
mehr zu verrichten. Mit diesem gesundheitlichen Leistungsvermögen ist sie nicht
berufsunfähig. Sie ist damit auch weder teilweise noch voll erwerbsgemindert im Sinne
des § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI, weil sie trotz ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigungen weiter im Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
28
Bei einer in diesem Umfang leistungsfähigen Versicherten ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass eine ausreichende Zahl von Erwerbsmöglichkeiten auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Ob Arbeitsplätze für die Versicherte
vermittelbar sind, oder ob konkrete Einsatzmöglichkeiten bestehen, ist
rentenversicherungsrechtlich unerheblich. Das Risiko, einen entsprechenden
Arbeitsplatz zu finden, obliegt in diesen Fällen nicht der Rentenversicherung, sondern
der Versicherten bzw. der Arbeitslosenversicherung (vgl. BSGE 80,24 = SozR 3-2600 §
44 Nr. 8).
29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
30