Urteil des SozG Dortmund vom 29.03.2006

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Sozialgericht Dortmund, S 46 (15) RJ 276/01
Datum:
29.03.2006
Gericht:
Sozialgericht Dortmund
Spruchkörper:
46. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 46 (15) RJ 276/01
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die
Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt Kfz-Hilfe in Form der Übernahme der Beförderungskosten für die
nach seinen Angaben mit dem Taxi zurückgelegten Fahrtstrecken zwischen Wohnung
und Arbeitsplatz.
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Der 1963 geborene, ledige Kläger wohnt in der G-Straße 3 in B. Er hat keinen
Führerschein. Seit 1990 arbeitet er bei der Fa. I, vormals C und I. Vom 25.04.2000 bis
zum 23.06.2000 arbeitete er an dem Standort seines Arbeitgebers in X und dann wieder
ab dem 24.06.2000 an dem Standort seines Arbeitgebers in B. Ein Werksbus verkehrt
jeweils nicht. Aufgabe des Klägers ist es, Aufräumarbeiten zu verrichten und die Ware
zusammen zu stellen. Laut vorgelegtem Arbeitsvertrag hat der Kläger eine 38,5-
Stunden-Woche von Montag bis Freitag. Die Fahrtkostenvergütung erfolgt hiernach
gemäß betrieblicher Vereinbarung. Seit 1997 ist der Kläger als Schwerbehinderter mit
einem Grad der Behinderung von 60 und Merkzeichen "G" anerkannt.
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Gemäß einer Bescheinigung des Neurologen und Psychiaters Dr. O vom 22.05.2000
könne der Kläger behinderungsbedingt weder ein Kfz führen noch öffentliche
Verkehrsmittel nutzen.
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Am 30.05.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der
Beförderungskosten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.07.2000
zunächst mit der Begründung ab, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
nicht vorlägen.
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Auf den hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruch kam die Beklagte zu dem
Ergebnis, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch sehr
wohl vorlägen. Alsdann stellte die Beklagte Ermittlungen in der Sache selbst an. Und
zwar holte sie eine Auskunft des Hochsauerlandkreises ein, wonach die Haltestelle in X
nicht in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes des Klägers in X liege. Der Kläger müsse
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ca. 300 m zu Fuß gehen, um 6:11 Uhr den Bus besteigen und mehrmals umsteigen, um
um 7:09 Uhr in Xl am Bahnhof zu sein. Diese Haltestelle liege in 2,5 km Entfernung zum
Arbeitsplatz.
Nach Auskunft der Fa. C und I arbeitet der Kläger in B im Schichtdienst entweder von
7:00 Uhr bis 15:27 Uhr oder von 12:48 Uhr bis 21:00 Uhr. Seinen Arbeitsplatz in B kann
der Kläger wie folgt erreichen: fußläufige Entfernung der Wohnung zur nächsten
Haltestelle: 60 m, Fahren mit dem Bus über eine Station, Entfernung der Haltestelle zum
Arbeitsplatz: 260 m.
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Die Gesamtentfernung Wohnung-Arbeitsplatz beträgt 939 m, was einer
durchschnittlichen Gehzeit von 11 Minuten entspricht. Zur Arbeitsstelle in B besteht ein
separater, beleuchteter Fuß- und Radweg. Der Bus fährt an der Wohnung des Klägers
stündlich um 6:11 Uhr bis 19:11 Uhr ab. Am Arbeitsplatz fährt der Bus um 7:08 Uhr bis
19:09 Uhr zurück zur Wohnung des Klägers.
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Nach dem nunmehr von Dr. O eingeholten Befundbericht treten die Gehstörungen beim
Kläger nach einer Gehdauer von mehr als einer Stunde auf.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2001 zurück.
Der Kläger könne nämlich die 1000 m zum Arbeitsplatz auch gehen oder in zumutbarer
Weise öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Damit sei die Gewährung von Kfz-Hilfe schon
dem Grunde nach ausgeschlossen.
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Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und zunächst ein Attest des
Orthopäden Dr. N vorgelegt. Hiernach ist der Kläger wegen Hüftverschleißes in seiner
Gehfähigkeit deutlich eingeschränkt.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 07.07.2000 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2001 seinen Antrag auf Übernahme
der Beförderungskosten vom 30.05.2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu bescheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Nach ihrer Meinung ist der Kläger nicht wegen der Schwere seiner Behinderung auf die
Benutzung eines Kfz angewiesen. Denn er könne 1000 m gehen und damit den
Arbeitsplatz zu Fuß erreichen. Auch könne er öffentliche Verkehrsmittel nutzen.
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Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat das Gericht
Befundberichte von dem Allgemeinmediziner Dr. T und dem praktischen Arzt Dr. B
eingeholt. Dr. T hat keine Angaben zu den Fragen des Gerichts nach der Wegefähigkeit
des Klägers gemacht. Dr. B hat gemeint, der Kläger könne noch 1000 m gehen und
öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Auf den weiteren Inhalt dieser Befundberichte wird
Bezug genommen.
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Nunmehr hat der Kläger vorgetragen, jedenfalls für das Erreichen seines Arbeitsplatzes
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in X könne er öffentliche Verkehrsmittel schon deshalb nicht nutzen, weil Busse erst ab
6:30 Uhr führen, Arbeitsbeginn aber 6:00 Uhr sei. Er habe vom 25.04.2000 bis
23.06.2000 nach X an seine dortige Arbeitsstelle mit dem Taxi fahren müssen. Die
Arbeitszeiten seien dort von 6:30 Uhr bis 15:15 Uhr (Montag bis Donnerstag) bzw. bis
14:15 Uhr (Freitag). Eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers wurde
vorgelegt. Auch die Strecke zu seinem Arbeitsplatz in B lege er mit dem Taxi zurück.
Abends werde er aus B aber von der Familie abgeholt.
Die Beklagte hat gemeint, ein vorübergehendes Angewiesensein auf ein Kfz reiche
nicht aus, so dass schon aus diesem Grunde für die Strecke nach X eine Kfz-Hilfe nicht
zu gewähren sei.
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Nunmehr hat der Kläger vorgetragen, in X habe er um 5:55 Uhr mit der Arbeit anfangen
müssen. Denn nur so sei gewährleistet, dass mit seiner Reinigungsmaschine die
Parkplätze bei Öffnung um 7:00 Uhr gesäubert seien. Auch sei ursprünglich geplant
gewesen, ihn dort auf Dauer einzusetzen. In X habe er einen monatlichen
Fahrkostenzuschuss in Höhe von 500,00 DM bis 600,00 DM erhalten.
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Alsdann hat das Gericht in der nichtöffentlichen Sitzung vom 28.10.2003 die Herren O1,
T1 und X1 als Zeugen vernommen. Der Zeuge O1 ist Mitarbeiter im SB-Großmarkt in B.
Er hat bekundet, die Arbeitszeit des Klägers dort sei von 6:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Der
Markt mache um 8:00 Uhr auf. Bis dahin müsse der Parkplatz gesäubert sein. Das
regele man so, dass der Kläger um 6:00 Uhr komme. Der Zeuge T1, Schichtleiter im SB-
Großmarkt, hat diese Arbeitszeit bestätigt, aber nicht sagen können, ob der Kläger dazu
verpflichtet ist, um 6:00 Uhr mit der Arbeit zu beginnen. Der Zeuge X1, Geschäftsführer
des SB-Großmarktes in B, hat bekundet, die Arbeitszeit des Klägers beginne um 7:00
Uhr. Der Kläger sei zwar immer schon um 6:00 Uhr da. Man habe ihn aber schon
mehrfach darauf hingewiesen, dass er erst um 7:00 Uhr anfangen müsse. Er fange aber
trotzdem um 6:00 Uhr an. Dass der Kläger früher komme, werde ihm aber insoweit
angerechnet, als dass er auch früher gehen dürfe. Zu Schichtarbeiten sei der Kläger
zwar vertraglich verpflichtet, verrichte die Spätschicht (bis 21:00 Uhr) aber nur
sporadisch, wenn Not am Mann sei.
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Auf Anforderung des Gerichts hat der Arbeitgeber nunmehr die Lohnabrechnungen des
Klägers für April bis Juni 2000 vorgelegt. In diesen ist eine "übertarifliche Zulage
Sozialplan" in Höhe von jeweils 261,00 DM, nicht aber ein Fahrkostenzuschuss
ausgewiesen.
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Aus der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung eines Taxiunternehmers geht hervor,
dass er jedenfalls 2002 tatsächlich mit dem Taxi zur Arbeit gefahren ist (Hinweg zum
Arbeitsplatz). Alsdann hat das Gericht medizinischen Beweis erhoben durch die
Einholung eines Gutachtens von dem Orthopäden Dr. C. Hiernach kann der Kläger
maximal 300 m in bekannter Umgebung gehen. Er kann auch öffentliche Verkehrsmittel
in bekannter Umgebung benutzen. Ferner ist er in der Lage Stufen zu ersteigen, um in
ein öffentliches Verkehrsmittel hineinzugelangen. Dieses Leistungsbild bestand nach
Auskunft Dr. C auch schon im Jahre 2000. Auf den weiteren Inhalt dieses Gutachtens
wird Bezug genommen.
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Die Beteiligten haben sich durch dieses Gutachten in ihren unterschiedlichen
Rechtsauffassungen jeweils bestätigt gesehen.
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Wegen weiterer Einzelheiten nimmt die Kammer auf den Inhalt der Gerichts- und
Verwaltungsakten Bezug.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf
Übernahme der Beförderungskosten für die Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz
in X in der Zeit vom 25.04.2000 bis 23.06.2000 (dazu 1.), noch hat er einen Anspruch
auf Übernahme der Beförderungskosten für die Taxifahrten von der Wohnung zum
Arbeitsplatz in B ab dem 24.06.2000 (dazu 2.).
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1. Dieser Anspruch scheitert schon daran, dass der Kläger den entsprechenden Antrag
nicht fristgerecht gestellt hat. Nach § 10 Satz 1 der Kfz-Hilfeverordnung (KfzHV) sollen
nämlich die nach dieser Verordnung zu fördernden Leistungen vor deren Beginn
beantragt werden. Der Antrag hat materiell-rechtliche Bedeutung (Kasseler Kommentar,
Band 1, Rn. 32 zu Anhang 1 § 16 SGB VI). Der Kläger hat die Kfz-Hilfe aber entgegen §
10 Satz 1 KfzHV erst am 30.05.2000 und damit nach Beginn der als förderungswürdig
begehrten Maßnahme, nämlich der Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz nach X
beantragt. Dies ist aber nur dann unschädlich, wenn eine dies rechtfertigende atypische
Fallgestaltung vorliegt (dazu Kasseler Kommentar, a.a.O.). Eine solche Fallgestaltung
kann dann vorliegen, wenn der Kläger derart kurzfristig von seiner Versetzung von B
nach X erfahren hat, dass eine vorherige Antragstellung nicht mehr möglich war. Dies ist
jedoch nicht der Fall. Denn nach eigenem Bekunden in der öffentlichen Sitzung vom
29.03.2006 hat der Kläger etwa zwei Wochen vorher von seiner Umsetzung von B nach
X erfahren. Damit aber war genügend Zeit, den Antrag rechtzeitig zu stellen.
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Da also die Übernahme der Beförderungskosten für Fahrten von B nach X bereits am
Erfordernis einer vorherigen Antragstellung gemäß § 10 Satz 1 KfzHV scheitert, kann
offen bleiben, ob der Anspruch des Kläger auch gemäß § 3 Abs. 3 KfzHV daran
scheitert, dass sein Arbeitgeber möglicherweise die Fahrtkosten ohnehin übernommen
hat.
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2. Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf Übernahme der
Beförderungskosten für die Taxifahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz in B ab dem
24.06.2000.
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Dieser Anspruch richtet sich für die Zeit vom 24.06.2000 bis zum 30.06.2001 nach § 16
Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis zum 30.06.2001 in Verbindung mit §§ 3, 9 Abs. 1
Satz 2 KfzHV und ab dem 01.07.2001 nach § 16 SGB VI in den Fassungen vom
19.06.2001 und vom 19.02.2002 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 SGB
IX in Verbindung mit §§ 3, 9 Abs. 1 Satz 2 KfzHV.
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§ 3 KfzHV lautet: "Abs. 1: Die Leistungen setzen voraus, daß 1. der behinderte Mensch
in Folge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines
Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort
einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen und 2. der Behinderte ein
Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn
führt.
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Abs.2: Absatz 1 gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte im Sinne des § 12 Abs. 2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch, wenn das Kraftfahrzeug wegen Art oder Schwere der
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Behinderung notwendig ist, um beim Auftraggeber die Ware abzuholen oder die
Arbeitsergebnisse abzuliefern.
Abs. 3: Ist der behinderte Mensch zur Berufsausübung im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wird
Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise die
Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der
Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist.
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Abs. 4: Sofern nach den für den Träger geltenden besonderen Vorschriften
Kraftfahrzeughilfe für behinderte Menschen, die nicht Arbeitnehmer sind, in Betracht
kommt, sind die Absätze 1 und 3 entsprechend anzuwenden."
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§ 9 Abs. 1 KfzHV lautet: "Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistungen auch
abweichend von § 2 Abs. 1, §§ 6 und 8 Abs. 1 erbracht werden, soweit dies 1.
notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von seiten eines anderen
Leistungsträgers nicht erforderlich werden zu lassen, oder 2. unter den
Voraussetzungen des § 3 zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit
unumgänglich ist. Im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 kann auch ein Zuschuß für die
Beförderung des behinderten Menschen, insbesondere durch Beförderungsdienste
geleistet werden, wenn 1. der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen
kann und auch nicht gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3
Abs. 1 Nr. 2), oder 2. die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von
Kraftfahrzeughilfen wirtschaftlicher und für den behinderten Menschen zumutbar ist;
dabei ist zu berücksichtigen, was der behinderte Mensch als Kraftfahrzeughalter bei
Anwendung des § 6 für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs
aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte."
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Da also die geltend gemachten Beförderungskosten nur dann übernommen werden
können, wenn die Grundvoraussetzungen für Leistungen nach § 3 KfzHV gegeben sind
(Kasseler Kommentar, a.a.O. Rn. 30), ist Voraussetzung hierfür, dass der Kläger den
Arbeitsplatz in B nicht zumutbar zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen
kann (Kasseler Kommentar, a.a.O., Rn. 7).
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Zu Fuß kann der Kläger den Arbeitsplatz nicht erreichen. Denn dieser liegt in 939 m
Entfernung, während der Kläger nach den überzeugenden Ausführungen Dr. C nur 300
m am Stück gehen kann.
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Der Kläger kann jedoch - was ausreicht - den Arbeitsplatz in B mit öffentlichen
Verkehrsmitteln erreichen.
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Zu Grunde zu legen ist im Rahmen der Frühschicht ein Arbeitsbeginn um 7:00 Uhr.
Denn hierbei handelt es sich nicht nur um den vertraglich festgelegten
Arbeitszeitbeginn, sondern auch um die Zeit, zu der ein Erscheinen des Klägers am
Arbeitsplatz tatsächlich erwartet wird. Nicht anders ist nämlich die Einlassung des
Zeugen X1, Geschäftsführer dieses Marktes, zu verstehen, er habe den Kläger mehrfach
darauf hingewiesen, dass er erst um 7:00 Uhr erscheinen müsse. Er komme aber
dennoch um 6:00 Uhr. Auch der Geschäftsführer als Verantwortlicher vor Ort hält den
Kläger also nicht für verpflichtet, vor 7:00 Uhr zu erscheinen. Wieso dann ein
Nichterscheinen vor 7:00 Uhr arbeitsrechtliche Konsequenzen haben sollte (so das
Vorbringen des Rechtsanwalts des Klägers), ist daher nicht ersichtlich. Denn ein
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Erscheinen vor 7:00 Uhr ist nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung und nach dem
Inhalt des Arbeitsvertrages ein überobligatorisches Verhalten des Klägers, zu dem er
gegenüber seinem Arbeitgeber gerade nicht verpflichtet ist und für das der
Rentenversicherungsträger nicht finanziell aufkommen muss.
Ausgehend von einem Beginn der Arbeitszeit um 7:00 Uhr aber existieren regelmäßig
verkehrende öffentliche Verkehrsmittel. Denn der erste Bus fährt bereits um 6:11 Uhr los.
Der Kläger muss auch nur eine Station fahren, ist also um 7:00 Uhr sicher an seinem
Arbeitsplatz.
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Da die Wege von der Wohnung zum Bus und vom Bus zur Arbeitsstelle 60 m und 260 m
betragen, der Kläger aber nach den überzeugenden Ausführungen Dr. C 300 m am
Stück gehen kann und dies auch schon 2000 konnte, ist der Kläger auch gesundheitlich
dazu in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen. Dass der Kläger diese auch
nutzen, insbesondere etwaige Stufen hinein und hinaus ersteigen kann, hat ebenfalls
Dr. C überzeugend dargelegt.
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Spätschicht verrichtet der Kläger nur gelegentlich. Ob von daher schon die Tatsache,
dass er hierfür nur vorübergehend im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV auf Kfz-Hilfe
angewiesen sein kann, der Gewährung eines Beförderungskostenzuschusses
entgegensteht (dazu: Kasseler Kommentar, a.a.O., Rn. 8; BRat-Drs. 266/87, S. 16), kann
dahinstehen. Denn jedenfalls haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst
vorgetragen, dass der Kläger abends in der Regel von seiner Familie abgeholt wird
(Schriftsatz vom 11.10.2002), so dass der Kläger jedenfalls für die Rückfahrten von der
Spätschicht nicht auf Kfz-Hilfe angewiesen ist.
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Kfz-Hilfe für die Hinfahrt zu der Spätschicht steht entgegen, dass zu Schichtbeginn
(12:48 Uhr) öffentliche Verkehrsmittel verkehren.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Sie trägt dem
Unterliegen des Klägers Rechnung.
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