Urteil des SozG Dortmund vom 18.10.2005

SozG Dortmund: eltern, werkstatt, ernährung, minderung, kostenbeitrag, form, zink, widerspruchsverfahren, unterkunftskosten, rechtskraft

Sozialgericht Dortmund, S 31 SO 10/05
Datum:
18.10.2005
Gericht:
Sozialgericht Dortmund
Spruchkörper:
31. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 31 SO 10/05
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Bescheide vom 22. Oktober 2004, 15. November 2004 und 23.
November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.
Dezember 2004 werden teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird
verurteilt, dem Kläger für November und Dezember 2004 weitere 45,00
Euro monatlich zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen
Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
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Der Kläger begeht höhere Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSG).
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Der 1985 geborene Kläger wohnt im Haushalt seiner Eltern. Er arbeitet in einer
Werkstatt für behinderte Menschen und erhält dort ein kostenloses Mittagessen. Mit
Bescheid vom 22. Oktober 2004 wurden dem Kläger ab November 2004 Leistungen
nach § 3 GSiG gewährt. Dabei wurde der monatliche Leistungsbetrag wegen des
Mittagessens um 45,00 Euro vermindert angesetzt. Zur Begründung führte die Beklagte
im wesentlichen aus, das Mittagessen stelle einen Wert von 2,50 Euro pro Tag dar, bei
18 Arbeitstagen im Monatsdurchschnitt ergebe sich ein anzurechnender Betrag von
45,00 Euro pro Monat.
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Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Anrechnung des Mittagessens sei nicht
rechtens. Ein kostenloses Mittagessen sei kein bei ihm zu berücksichtigendes
Einkommen. Mit Bescheiden vom 15. November 2004 und 23. November 2004 wurden
die Leistungen für November und Dezember wegen Änderungen bei den
Unterkunftskosten neu geregelt. Es wurden weiterhin 45,00 Euro für das Mittagessen
angerechnet.
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Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2004
zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte im wesentlichen aus, bei der
Ermittlung des Bedarfs an Grundsicherung verweise § 3 GSiG auf die Regelungen des
zweiten Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Es sei nicht ersichtlich, daß
aber gerade die Anpassung des Regelsatzes nach oben oder nach unten im Einzelfall
keine Anwendung finden solle. Der Bedarf des Klägers sei durch das kostenlose
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Mittagessen geringer. In seinem Regelsatz seien 50% für Ernährung und davon 40 % für
das Mittagessen enthalten. Bei der Ermittlung der Bedarfsdeckung durch das
Mittagessen finde eine Orientierung an dem Betrag statt, der bei Gewährung von
Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als Kostenbeitrag für
ein Mittagessen angesetzt werde. Das seien pro Mittagessen 2,50 Euro.
Daraufhin hat der Kläger am 13. Januar 2005 Klage erhoben.
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Der Kläger beantragt,
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die Bescheide vom 22. Oktober 2004, 15. November 2004 und 23. November 2004 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2004 teilweise aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, ihm für November und Dezember 2004 weitere 45,00
Euro monatlich zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen, hilfsweise die Berufung zuzulassen.
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Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Auch bei Leistungen nach dem
GSiG sei der Regelsatz nach den Bedarfsdeckungsgrundsätzen des § 22 BSHG nach
oben oder unten zu bemessen. § 3 GSiG verweise allgemein auf die Regelungen des 2.
Abschnitts des BSHG, auch auf § 22 BSHG. Wegen einer Vielzahl von ähnlichen
Fällen, die sich im Widerspruchsverfahren befänden, möge die Berufung zugelassen
werden.
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Die Eltern des Klägers sind als Zeugen vernommen worden. Sie haben bekundet, sie
hätten den Kläger, wenn er kein kostenlosen Mittagessen in der Werkstatt erhalten hätte,
kostenlos verpflegt.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die
Streitakte und die Verwaltungsakten der Beklagten, derer Inhalt Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen ist.
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Entscheidungsgründe:
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Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Die nach dem Bescheid vom
Oktober 2004 ergangenen Bescheide sind Gegenstand des Vorverfahrens und
Widerspruchsbescheides geworden.
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Die Klage ist auch begründet.
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Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert.
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Zu Unrecht hat die Beklagte auf die Leistungen der Grundsicherung einen Betrag für
das Mittagessen angerechnet.
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Zunächst einmal irrt die Beklagte, daß sie bei § 3 GSiG einen geminderten Bedarf des
Klägers wegen des Mittagessens zu Grunde legen kann. § 3 GSiG verweist in Abs. 1 Nr.
1 nicht generell auf den 2. Abschnitt des BSHG. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG besagt nur, daß
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für den Berechtigten der maßgebliche Regelsatz nach dem 2. Abschnitt des BSHG
zuzüglich 15 % zu Grunde zu legen ist. Das GSiG regelt keine konkret bedarfsdeckende
Leistung, sondern eine bedarfsorientierte Grundsicherung. Eine individuelle
Bedarfsfeststellung mit Herabsetzung des Regelsatzes zu Ungunsten des Berechtigten
verbietet sich daher.
Ferner scheidet auch eine Minderung der Ansprüche des Klägers über die Anrechnung
von Einkommen nach §§ 76 bis 87 BSHG aus.
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Das Einkommen des Klägers liegt, auch unter Berücksichtigung eines Geldwertes für
das Mittagessen in der Werkstatt unter den Einkommensgrenzen gem. § 79 BSHG.
Demnach kommt eine Minderung der Grundsicherungsleistung des Klägers nur nach §
85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG in Betracht.
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Danach ist Einkommen anzurechnen, soweit bei Hilfe in einer Einrichtung
Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Durch das
kostenlose Mittagessen hat der Kläger jedoch keine Aufwendungen für den häuslichen
Lebensunterhalt erspart. Die Eltern des Klägers haben glaubhaft bekundet, daß sie den
Kläger, wenn er in der Werkstatt kein kostenloses Mittagessen erhalten hätte, kostenlos
verpflegt hätten. Aufwendungen sind also nicht beim Kläger erspart worden, sondern
allenfalls bei seinen Eltern. Dies kann jedoch nicht zu einer Anrechnung des Wertes des
Mittagessens als Einkommen beim Kläger führen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1992, 5 C 20/87 und Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 08. Mai 1996, 5 B 13/96).
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Soweit teilweise vertreten wird, §§ 79 bis 87 BSHG seien bei der Grundsicherung
generell nicht anwendbar (vgl. Zeitler in Mergel/Zink BSHG 4. Aufl. § 3 GSiG Rnr. 19,
Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. März 2005, Az. 2 K 5172/03), teilt
die Kammer diese Auffassung nicht. Der Gesetzgeber verweist in § 3 Abs. 2 GSiG für
die Anrechnung von Einkommen nicht nur auf §§ 76 bis 78 BSHG, sondern bestimmt
ausdrücklich, daß §§ 76 bis 87 BSHG entsprechend anzuwenden sind. Eine
Anwendung von §§ 79 bis 87 BSHG kann dann nicht mit dem Argument
ausgeschlossen werden, die Grundsicherung sei keine Hilfe in besonderen
Lebenslagen. Denn, weil die Leistungen nach dem GSiG ohnehin keine Leistungen
nach dem BSHG sind, hat der Gesetzgeber die entsprechende Anwendung von §§ 76
bis 87 BSHG angeordnet. Die Kammer lehnt auch eine einschränkende Auslegung der
Verweisung des Gesetzgebers in § 3 Abs. 2 GSiG auf §§ 76 bis 87 BSHG ab. Der
Grundgedanke in § 2 Abs. 2, 2. Halbsatz SGB I als Ausprägung des Sozialstaatsgebots,
der auch für die Rechtsanwendung durch Gerichte Geltung hat (ständige
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. z.b. Urteile 2/9b 36/87 und B 7 AL 16/00
R) steht zur Auffassung der Kammer einer solchen Auslegung zu Ungunsten der
Leistungsbezieher entgegen.
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Daß die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung des Mittagessens nicht
rechtens sein kann, zeigt sich auch an den praktischen Auswirkungen. Als nach dem
GSiG zustehender Bedarf für ein Mittagessen errechnet sich ein Betrag von allenfalls
1,54 Euro (237 x 50 % x 39 %: 30 Tage). Denn für die Ernährung sind 50 % des
Regelsatzes vorgesehen und davon 39 % für das Mittagessen (vgl. Wenzel in Fichtner
BSHG 2. Aufl. § 22 Rnr. 22). Die Anrechnung der Beklagten würde also dazu führen,
daß dem Kläger ein höherer Betrag für das Mittagessen abgezogen wird, als ihm der
Gesetzgeber für ein Mittagessen überhaupt zugebilligt hat. Im Extremfall würde die von
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der Beklagten vorgenommene Anrechnung von Sachleistungen Dritter dazu führen, daß
der Bedarf eines Leistungsempfängers nicht mehr vollständig abgedeckt wird, auch
wenn die Sachleistungen nicht seinen gesamten Bedarf umfassen.
Nach alledem war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Die Kammer hat die an sich nach § 144 SGG ausgeschlossene Berufung wegen der
von der Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
zugelassen.
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