Urteil des SozG Dortmund vom 05.05.2003

SozG Dortmund: plastische chirurgie, nachbar, minderung, körperverletzung, grundstück, versorgung, schmerzensgeld, klinik, erwerbsfähigkeit, entschädigung

Sozialgericht Dortmund, S 7 VG 397/01
Datum:
05.05.2003
Gericht:
Sozialgericht Dortmund
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 7 VG 397/01
Sachgebiet:
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger wegen der gesundheitlichen Folgen
eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person einen
Anspruch auf Versorgungsrente hat.
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Der im Jahre geborene Kläger ist nach einer Berufstätigkeit als. Am 28. Mai 1997
beantragte der Kläger bei dem Versorgungsamt Dortmund die Gewährung von
Beschädigten-Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von
Gewalttaten (OEG). Der Kläger machte geltend, sein Nachbar habe ihm am 2. April
1997 mit einem Hackenstiel die Elle des rechten Armes gebrochen, ihn vor seinem
Grundstück zu Fall gebracht und mit seinem rechten Fuß auf dem linken Handgelenk
gestanden. Tatanlass sei gewesen, dass der von dem Nachbarn vor seinem Stellplatz
abgestellte Müllsack von ihm auf dessen Grundstück zurückbefördert worden sei.
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Der Beklagte zog Berichte der behandelnden Ärzte und die Akte der Staats anwaltschaft
Dortmund (Az.: 49 Js 503/97) bei. Ausweislich des staats anwaltschaftlichen Vorgangs
überzogen sich die Beteiligten gegenseitig mit Strafanzeigen, wobei der Tathergang
gegenüber der Polizei unterschiedlich wiedergegeben wurde. Der Nachbar gab an, der
Kläger habe plötzlich ein feststehendes Messer gezogen und ihn damit bedroht. Zudem
habe der Kläger ihn mit größeren Steinen beworfen. Der Nachbar gab weiter an,
vorsichtshal ber einen Stock ergriffen zu haben, um sich notfalls gegen den bewaffneten
Kläger zu wehren. In dieser Situation sei es zu einer Rangelei gekommen, in deren
Verlauf der Kläger das Messer eingesetzt habe, wobei es seitlich am Bein zu einem
Schnitt gekommen sei. Die Staatsanwaltschaft Dortmund stellte das
Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruchs und Körperverletzung im August 1997
ein, weil die Erhebung der öffentlichen Klage in der rein nachbarschaftlichen Streitigkeit
nicht im öffentlichen Interesse liege.
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Mit Bescheid vom 13. Oktober 1997 lehnte der Beklagte den Entschädigungs antrag des
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Klägers ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Versorgung nach dem OEG, weil
nicht nachgewiesen sei, dass es sich bei dem Vorfall um einen vorsätzlichen,
rechtswidrigen tätlichen Angriff des Nachbarn gehandelt habe. Dieser habe sich
dahingehend eingelassen, dass er sich allenfalls gegen Angriffe des Klägers gewehrt
habe. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Das Amtsgericht Lünen verurteilte den Nachbarn des Klägers am 2. Februar 1999, an
den Kläger ein Schmerzensgeld von 3000,- DM zu zahlen (Az.: 9 C 12/98). In den
Entscheidungsgründen stellte das Amtsgericht Lünen gestützt auf ein
Sachverständigengutachten des ehemaligen Direktors der Chirurgischen Klinik
Dortmund vom 28. September 1998 fest, dass der Kläger durch einen Schlag seines
Nachbarns mit einem Keilhackenstiel eine Ellenbogenfraktur rechts im körperfernen
Drittel mit Verschiebung erlitten habe. Es liege eine vorsätzliche rechtswidrige
Körperverletzung zum Nachteil des Klägers vor. Der insoweit beweispflichtige Nachbar
habe nicht beweisen können, dass er sich in einer Notwehrlage befunden habe.
Hinsichtlich eines Angriffs des Klägers mit dem Messer lägen keine sicheren
Erkenntnisse vor. Allerdings sei zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass die
vorsätzliche Körperverletzung im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen ihm und
dem Nachbarn erfolgt sei. Beide hätten den jeweils anderen bereits im Vorfeld durch
das Hinstellen bzw. Wegwerfen des gelben Sackes provoziert. Weiterhin sei zu
berücksichtigen, dass der Kläger im Vorfeld den Nachbarn mit Kieselsteinen beworfen
und auch getroffen habe. Von daher sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 3000,- DM
ausreichend. Das Urteil des Amtsgerichts Lünen vom 2. Februar 1999 wurde nach
Rücknahme der Berufung rechtskräftig.
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Mit Abhilfebescheid vom 17. Oktober 2000 stellte der Beklagte fest, dass die
Gesundheitsstörung des Klägers "verheilte distale Ellenbogenfraktur rechtsseitig mit
Funktionsstörung der Unterarmumdrehung" durch schädigende Einwirkungen i.S.d. § 1
OEG hervorgerufen worden sei. Eine Rente könne jedoch nicht gewährt werden, weil
die Schädigungsfolge keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens 25
v.H. bedinge.
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Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 30. Oktober 2000 Klage erhoben.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 13. Oktober 1997 und 17. Oktober
2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2001 zu
verurteilen, ihm wegen des Ereignisses am 2. April 1997 eine Versorgungsrente nach
einer MdE um wenigstens 25 v.H. zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Gericht hat das Verfahren bis zum Erlass des erforderlichen Wider
spruchsbescheides des Beklagten ausgesetzt. Der Beklagte hat daraufhin ein
Gutachten des Oberarztes der Chirurgischen Klinik des Knappschaftskranken hauses
Dortmund h vom 10. Mai 2001 eingeholt. kommt zu dem Ergebnis, dass die MdE wegen
der schädigungsabhängigen Funktionseinschränkung der Unterarmumwendebewegung
bei verheiltem körperfernen Ellenbruch rechts 20 v.H. betrage. Der Beklagte hat den
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Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2001 im Übrigen
als unbegründet zurückgewiesen.
Das Gericht hat das Klageverfahren im November 2001 wieder aufgenommen. Auf
Antrag des Klägers hat es gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein
chirurgisches Gutachten von vom 15. Mai 2002 eingeholt. beschreibt als
Schädigungsfolgen eine reizlose Narbe, eine Verbreiterung des rechten Handgelenkes,
eine mäßige Bewegungseinschränkung des Handgelenkes, eine erhebliche
Einschränkung der Unterarmdrehfähigkeit in beiden Richtungen sowie die
entsprechenden röntgenologischen Veränderungen bei Zustand nach ausgeheilter
Ellenfraktur. Die MdE betrage 25 v.H ... Maßgebend sei die deutliche
Bewegungseinschränkung hinsichtlich der Unterarmdrehfähigkeit, die die Funktion des
Armes entsprechend herabsetze.
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Der Beklagte hat eine versorgungsärztliche Stellungnahme von vom 19. Juni 2002
vorgelegt. weist darauf hin, dass nach den Anhaltspunkten für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht des ehemaligen
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (Anhaltspunkte 1996) eine
Funktionseinschränkung des Handgelenkes geringen Grades mit einer MdE um 0 bis 10
v.H. zu bewerten sei. Die isolierte Aufhebung der Unterarmdreh beweglichkeit in
günstiger Stellung bedinge eine MdE um 10 v.H ... Nach dem Gutachten von bestehe
zwar eine erhebliche Einschränkung, aber keine vollständige Aufhebung der
Unterarmdrehbeweglichkeit, die Funktion des Handgelenkes sei besser erhalten, als es
einer geringgradigen Funk tionsstörung entspreche. Eine höhere MdE als 10 v.H.
komme unverändert nicht in Betracht. Es bestehe keine vergleichbare
Funktionseinschränkung wie bei der Versteifung des Handgelenkes in günstiger
Stellung oder einer isolierten Aufhebung der Unterarmdrehbeweglichkeit in ungünstiger
Stellung. Die im Gutachten angenommene MdE um 25 v.H. entspreche fast einer Verstei
fung des Handgelenkes in ungünstiger Stellung oder einer isolierten Aufhe bung der
Unterarmdrehbeweglichkeit in extremer Supinationsstellung. Eine vergleichbare
Funktionseinschränkung bestehe unter Berücksichtigung der er hobenen Befunde nicht.
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Das Gericht hat daraufhin von Amts wegen die Fachärztin für Chirurgie, plastische
Chirurgie, Sozialmedizin zur weiteren Sachverständigen bestellt. kommt in ihrem
chirurgisch-sozialmedizinischen Gutachten vom 15. Januar 2003 zu dem Ergebnis, dass
als Folgen des Ereignisses vom 2. April 1997 eine deutliche Einschränkung der
Unterarmdrehbeweglichkeit, eine diskrete Verbreiterung der Kontur des rechten
Handgelenkes, radiologisch nachweisbare Veränderungen und ein Teil der subjektiven
Beschwerden anzusehen seien. Aus medizinischer Sicht bestehe an dem
Zusammenhang zwischen der stattgehabten Ulnarbruchbildung und der Einwirkung des
Keilhackenstiels keinerlei Zweifel. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen dieser
Beeinträchtigungen sei mit 10 v.H. anzusetzen. Mit der veranschlagten MdE um 25 v.H.
durch den Sachverständigen bestehe keine Übereinstimmung. Diese Einschätzung
könne mit den Anhaltspunkten 1996 nicht in Einklang gebracht werden. Eine MdE um
25 v.H. entspreche bereits der Versteifung eines Handgelenkes in erheblich ungünstiger
Stellung oder auch einer Aufhebung der Unterarmdrehbeweglichkeit mit gleichzeitiger
weitgehender Bewegungsunfähigkeit des Ellenbogengelenkes. Demgegenüber sei der
Kläger deutlich besser gestellt. Auch habe eine verminderte Einsetzbarkeit des Armes -
mit Schonhaltung und schonungsbedingter Muskel minderung - nicht beschreiben
können. Ein höherwertiges Schmerzsyndrom des Klägers liege nicht vor.
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In der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2003 hat die Kammer den Kläger zu den
Umständen des Ereignisses am 2. April 1997 befragt. Insoweit wird auf das
Terminsprotokoll Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte
und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese Unter lagen haben
vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Die angefochtenen Bescheide des Beklagten erweisen sich als rechtmäßig, weil der
Kläger keinen Anspruch auf Versorgungsrente wegen der Folgen des Ereignisses vom
2. April 1997 hat.
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Wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach § 1 Abs. 1 OEG wegen der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf An trag Versorgung in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des Bundesver sorgungsgesetzes (BVG).
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Der Kläger ist am 2. April 1997 Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen
Angriffs seines Nachbarn geworden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG sind Leistungen
jedoch zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder es aus
sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchsstellers liegenden
Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Der Versagungsgrund der
Verursachung der Schädigung greift ein, wenn der Geschädigte für die Schädigung eine
wesentliche Bedingung im Sinne der allgemeinen sozialrechtlichen Ursachenlehre
gesetzt hat.
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Die Kammer sieht nach dem Akteninhalt und dem Ergebnis der Befragung des Klägers
in der mündlichen Verhandlung erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch
sein Verhalten in dem Streit um den Standort des gelben Müllsacks die gewalttätige
Auseinandersetzung mitverursacht hat. Von daher wäre der Kläger nicht als
unschuldiges Gewaltopfer anzusehen, das wegen eines Versagens der staatlichen
Schutzvorkehrungen durch die Solidargemeinschaft zu entschädigen wäre, sondern
hätte die Folgen der nachbarschaft lichen Auseinandersetzung selbst zu tragen.
Unstreitig hat der Kläger den gelben Müllsack mehrfach auf das Grundstück des
Nachbarn befördert und den Nachbarn mit Steinen beworfen. Der Kläger hat in der
mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, den Nachbarn mit einem Messer bedroht zu
haben, wobei er behauptet, dieses Messer nicht eingesetzt zu haben. Ungeachtet
dessen kann jedoch festgehalten werden, dass der Kläger sich nicht um eine friedfertige
und sozial adäquate Konfliktregelung des Nachbarschaftsstreits bemüht hat, sondern
durch die Müllbeutelwürfe, Steinwürfe und die Androhung von Messer stichen die
körperliche Auseinandersetzung mit provoziert hat. Ob hierin letztlich ein
Versagungsgrund im Sinne des § 2 Abs. 1 OEG zu sehen ist, kann vorliegend
dahinstehen.
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Der von dem Kläger geltend gemachte Versorgungsrentenanspruch scheitert bereits
daran, dass eine rentenberechtigende MdE um wenigstens 25 v.H. wegen der
25
Schädigungsfolgen nicht vorliegt.
Nach § 31 Abs. 1 und Abs. 2 BVG erhalten Beschädigte eine monatliche Grundrente ab
einer MdE um 25 v.H ...
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Die bei dem Kläger als Folgen des Ereignisses vom 2. April 1997 noch vor liegende
deutliche Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit, diskrete Verbreiterung der
Kontur des rechten Handgelenkes, radiologisch nachweisbaren Veränderungen und ein
Teil seiner subjektiven Beschwerden rechtfertigen lediglich die Annahme einer MdE um
10 v.H ... Die Kammer stützt sich insoweit auf das sorgfältige und überzeugende
chirurgisch-sozialmedizinische Gutach ten von vom 15. Januar 2003. Die
Sachverständige legt nachvollziehbar dar, dass unter Berücksichtigung der
Anhaltspunkte 1996, Seite 144 f. die den Kläger behindernde Einschränkung der
Unterarmdrehbeweglichkeit (auswärts-/einwärts Drehbewegung 20-0-20°) keiner
Einsteifung und insbesondere keinerlei Einsteifung in ungünstiger Stellung entspreche.
Die Einsetzbarkeit der rechten Hand und des rechten Armes sei entsprechend der
bestehenden Rechtshändigkeit trotz der Schädigungsfolgen führend. Dies habe im
Rahmen des spontanen Bewegungsablaufes, des An- und Auskleidevorgangs usw.
gesehen und dokumentiert werden können. Dementsprechend habe keine
Schonhaltung oder verminderte Einsetzbarkeit oder gar eine schonhaltungsbedingte
Muskelminderung bestanden. Entsprechend der bestehenden Rechtshändigkeit sei die
Muskulatur im Bereich des rechten Armes gegenüber linksseitig etwas stärker
ausgeprägt. In Anlehnung an die An haltspunkte 1996, Seite 145 sei für die isolierte
Aufhebung der Unterarm drehbeweglichkeit in günstiger Stellung eine MdE um 10 v.H.
und für eine Einsteifung in ungünstiger Stellung eine MdE um 20 v.H. vorgesehen. Von
einer Aufhebung der Unterarmdrehbeweglichkeit im Sinne einer Einsteifung sei bei dem
Kläger jedoch nicht auszugehen. Die Beweglichkeitseinschränkung entspreche bei
fehlenden Hinweisen für zusätzliche radiologische Veränderungen wie z.B. einer
posttraumatischen Arthrose einer MdE um 10 v.H ...
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Soweit der auf Antrag des Klägers gehörte Sachverständige demgegenüber die
Schädigungsfolgen des Klägers mit einer MdE um 25 v.H. bewertet, vermag die
Kammer dem nicht zu folgen. Das Gutachten von leidet daran, dass er die Vorgaben der
Anhaltspunkte 1996 zur Bildung der MdE nicht berücksichtigt. Die Sachverständige
weist zutreffend darauf hin, dass nach diesen Begutachtungsrichtlinien die von
angesetzte MdE um 25 v.H. bereits einer Versteifung des Handgelenkes in erheblich
ungünstiger Stellung oder einer Aufhebung der Unterarmdrehbeweglichkeit mit
gleichzeitigem weitgehenden Bewegungsverlust des Ellenbogengelenkes entspreche.
Dem gegenüber ist der Kläger deutlich bessergestellt, so dass eine Vergleichbarkeit
nicht besteht. weist zudem darauf hin, dass der Sachverständige sogar eine etwas
bessere Unterarmdrehbeweglichkeit festgestellt habe als sie und ebenso wenig wie bei
der späteren Begutachtung eine ver minderte Einsetzbarkeit des Armes mit
Schonhaltung oder schonhaltungsbe dingter Muskelminderung beschrieben hat.
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Nach alledem bleibt auf der Grundlage des Gutachtens von und der
versorgungsärztlichen Stellungnahme von vom 19. Juni 2002 festzuhalten, dass die von
erhobenen Befunde eine höhere MdE als 10 v.H. nicht zu begründen vermögen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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