Urteil des SozG Dortmund vom 30.01.2006

SozG Dortmund: eintritt des versicherungsfalls, mitgliedschaft, altersrente, beitragszeit, gerichtsakte, wahrscheinlichkeit, arbeitsunfähigkeit, glaubhaftmachung, sowjetunion, gesundheitszustand

Sozialgericht Dortmund, S 22 RA 35/03
Datum:
30.01.2006
Gericht:
Sozialgericht Dortmund
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 22 RA 35/03
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 14 R 108/06
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16.10.2002 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2003 und unter
Abänderung des Bescheides vom 27.12.2004 verurteilt, der Klägerin
unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 11.08.1995
Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.1965
bis 26.11.1993 als nachgewiesene Beitragszeit nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des § 44 Abs. 4 SGB X, zu
gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin deren erstattungsfähige
außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Versicherungszeiten, die die Klägerin ab
01.01.1965 in einer Kolchose in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegt hat, nicht nur
als glaubhaft gemachte, sondern als nachgewiesene Beitragszeiten anzuerkennen sind,
so dass die Klägerin eine höhere Altersrente beanspruchen könnte.
2
Die im Jahr 1934 in X geborene Klägerin siedelte am 11.12.1993 in die Bundesrepublik
Deutschand über. Zuvor hatte sie ihre versicherungsrechtlichen Zeiten in der Kolchose
"L" zurückgelegt, deren Mitglied sie bis zum 26.11.1993 gewesen war. Die Klägerin ist
als anerkannte Spätaussiedlerin Inhaberin eines Vertriebenenausweises.
3
Mit Bescheid vom 11.08.1995 bewilligte die Beklagte ihr für die Zeit ab 01.12.1994
Altersrente für Frauen. In diesem Bescheid hatte die Beklagte für die Jahre 1953 bis
1967 jeweils nur die Monate April bis Oktober als Pflichtbeitragszeiten (wegen
Beschäftigung) berücksichtigt, weil sie davon ausging, dass die Klägerin seinerzeit nur
saisonweise in der Kolchose gearbeitet habe. Diese und die anschließenden
Pflichtbeitragszeiten bis 26.11.1993 wurden auch nur als glaubhaft gemachte Zeiten
anerkannt.
4
Im Juli 2002 beantragte die Klägerin, diesen Bescheid insbesondere hinsichtlich der
5
Berücksichtigung ihrer Arbeitszeiten in der Kolchose zu überprüfen. Mit Bescheid vom
16.10.2002 lehnte die Beklagte eine diesbezügliche Abänderung des
Rentenbescheides ab, da dieser rechtmäßig sei. Den hiergegen eingelegten
Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2003 zurück.
Daraufhin hat die Klägerin am 04.04.2003 die vorliegende Klage erhoben. Dem
Klagebegehren ist die Beklagte insoweit nachgekommen, als sie mit Bescheid vom
27.12.2004 für die Jahre 1953 bis 1967 durchgängige (statt lediglich saisonaler)
Beschäftigungszeiten anerkannt hat. Soweit es der Klägerin im Übrigen darum
gegangen ist, die Zeiten vom 01.01.1958 bis zu ihrem Ausscheiden aus der Kolchose
am 26.11.1993 als nachgewiesene Beitragszeiten anerkannt zu bekommen, hat sie
dieses Begehren im Verlauf des Verfahrens auf die Zeit ab 01.01.1965 begrenzt.
6
Sie ist der Auffassung, dass die in ihrem Arbeitsbuch eingetragenen "Mann-Arbeitstage"
die tatsächlich geleisteten Arbeitstage wiedergäben. Wenn in einem Jahr mindestens
300 Mann-Arbeitstage eingetragen seien, könnten daneben Ausfallzeiten in relevantem
Umfang nicht vorliegen. Die Jahre ihrer Kolchosmitgliedschaft seien daher als
nachgewiesene Beitragszeiten zu berücksichtigen.
7
Die Klägerin beantragt,
8
den Bescheid der Beklagten vom 16.10.2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14.03.2003 sowie den Bescheid vom 27.12.2004
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter teilweiser Rücknahme
des Bescheides vom 11.08.1995 Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der Zeit
ab 01.01.1965 bis 26.11.1993 als nachgewiesene Beitragszeit nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des § 44 Abs. 4 SGB X, zu gewähren.
9
Die Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Sie führt aus, dass die vorgelegten Unterlagen keine Vollanrechnung rechtfertigten, weil
im Arbeitsbuch gerade keine Arbeitstage bescheinigt seien. Nach Auswertung einer
ausreichenden Anzahl von Arbeitsbüchern sei davon auszugehen, dass es sich bei den
geleisteten "Arbeitskrafttagen" und den insoweit vorgeschriebenen Minima nicht um
tatsächliche Arbeitstage, sondern um Arbeitsnormen handele. Die Zahl der Arbeitstage,
an denen tatsächlich gearbeitet worden sei, lasse sich daraus nicht herleiten. Deshalb
könne insoweit auch nur eine Glaubhaftmachung angenommen werden.
12
Das Gericht hat Beweis erhoben über den zeitlichen Umfang der Tätigkeit der Klägerin
in der Kolchose durch Vernehmung der Zeugen T. T und A. F; hinsichtlich des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 96 bis 100 der Gerichtsakte verwiesen.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die Verwaltungsvorgänge im vorliegenden Verfahren sowie auf die beigezogenen
Gerichtsakten in den Verfahren vor dem Sozialgericht Detmold Az.: S 16 J 245/86
(Revisionsverfahren 13 RJ 17/92), S 7 (16) J 105/89 (Revisionsverfahren 13 RJ 19/97)
und S 2 RA 142/03 Bezug genommen; diese Akten sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
14
Entscheidungsgründe:
15
Soweit die Klägerin das Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme und teilweisem
Anerkenntnis im Übrigen fortgeführt hat, ist die Klage zulässig und begründet.
16
Der Bescheid vom 16.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
14.03.2003 ist (teilweise) rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf
(teilweise)Rücknahme bzw. Abänderung des Rentenbewilligungsbescheides vom
11.08.1995 in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 27.12.2004. Denn dieser
Bescheid ist insoweit rechtswidrig, als darin die Entgeltpunkte für die Zeiten vom
01.01.1965 bis 26.11.1993 um ein Sechstel gekürzt worden sind. Die Klägerin kann
beanspruchen, dass die Entgeltpunkte für diese Zeiten mit 6/6 in Ansatz gebracht
werden und sie eine entsprechend höhere Rente erhält.
17
Die Voraussetzungen des § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) für eine
teilweise Rücknahme sind erfüllt, weil die in Rede stehenden Zeiten als nachgewiesene
Beitragzeiten in die Rentenberechnung einfließen müssen.
18
Die rentenrechtliche Bewertung des streitigen Zeitraums beurteilt sich nach dem
Fremrentengesetz (FRG). Denn als anerkannte Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 des
Bundesvertriebenengesetzes gehört die Klägerin gemäß § 1 Buchstabe a FRG zum
berechtigten Personenkreis nach diesem Gesetz. Maßgeblich ist die bei Eintritt des
Versicherungsfalls am 1.12.1994 geltende Fassung des FRG, da die Klägerin erst am
11.12.1993 in das Bundesgebiet umgesiedelt ist, so dass insbesondere die
Übergangsregelung des Artikels 6 § 4 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Neuregelungsgesetzes nicht zum Zuge kommt. (Soweit in diesem Urteil Bestimmungen
des FRG zitiert werden, ist demgemäß stets ihre am 1.12.1994 geltende Fassung
gemeint.)
19
Nach § 15 Abs.1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der
gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht
zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen
Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde
liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen
Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich des FRG gleich. Nach Absatz 2 dieser
Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung in diesem Sinn jedes System der
sozialen Sicherung an-zusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende
Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre
Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des
Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig
wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Bei dem ab 01.01.1965 durch das
sowjetische Gesetz vom 15.07.1964 über Renten und Unterstützungen für
Kolchosmitglieder (VVS.VS.S.S.S.R Nr 29 vom 18.07.1964 Pos. 340) eingeführten
Sicherungssystem handelt es sich um eine gesetzliche Rentenversicherung im Sinne
dieser Vorschrift, vgl. BSG, Urteile v 30.10.1997, Az.: 13 RJ 19/97, und 31.03.1993, Az.:
13 RJ 17/92; Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung,
Sozialgesetzbuch, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger,
Anhang, Band 1, § 15 FRG, S. 28.
20
Die Beklagte hat deshalb die Zeiten, in denen die Klägerin Mitglied der Kolchose war,
zutreffend vom 01.01.1965 an als Beitragszeiten anerkannt. Entgegen der Auffassung
21
der Beklagten sind die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten der Rentenberechnung
ungekürzt zugrunde zu legen.
Gemäß § 22 Abs. 1 FRG werden für Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG
Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 8 SGB
VI ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31.12.1949 die in Anlage 14 des SGB VI
genannten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht. Für Beitragszeiten, die
nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt
(vgl. § 22 Abs. 3 FRG).
22
Der Nachweis in diesem Sinne erfordert den vollen Beweis. Da sich eine absolute
Sicherheit bei der Sachverhaltsfeststellung nicht erzielen lässt, ist eine an Gewissheit
grenzende Wahrscheinlichkeit, bei der kein vernünftiger Mensch mehr zweifelt,
erforderlich. Nicht ausreichend ist daher eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit im
Sinne einer Glaubhaftmachung nach § 4 Abs. 1 FRG.
23
Die Vorlage eines Arbeitsbuches aus der Sowjetunion, das nur Beginn und Ende der
einzelnen Arbeitsverhältnisse, aber keine Angaben über krankheitsbedingte oder
sonstige Unterbrechungen der einzelnen Arbeitsverhältnisse bzw der Lohnfortzahlung
enthält, reicht als Nachweis grundsätzlich nicht aus, vgl. Bundessozialgericht (BSG),
Urteil vom 21.04.1982, Az.: 4 RJ 33/81.
24
Zwar besteht, wenn Anfang und Ende einer Beschäftigung genau bekannt sind, keine
Vermutung dafür, dass dazwischen Ausfallzeiten liegen. Das FRG macht jedoch den
Unterschied zwischen nachgewiesenen und lediglich glaubhaft gemachten Zeiten, weil
es von der Erfahrung ausgeht, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu 5/6 mit
Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen können (Beschäftigungs- oder) Beitragszeiten nur
dann sein, wenn das Gericht im Einzelfall von einer höheren Beitrags- oder
Beschäftigungsdichte überzeugt ist, vgl. BSG, Urteil vom 20.08.1974, Az.: 4 RJ 241/73.
25
Bei der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob die Eintragung von
"tschelovekodnej" (je nach Übersetzung: Mann-Arbeitstage oder Arbeitskrafttage), die
sich für die Zeit ab 1959 im Arbeitsbuch der Klägerin findet, einen ausreichenden
Rückschluss auf Umfang bzw. Fehlen von Ausfallzeiten ermöglicht, geht die Kammer
unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten diesbezüglichen
Begriffsdefinition im Sowjetischen Enzyklopädischen Wörterbuch (Stand 1987) und
nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Auskünfte von Frau Dr. T vom
Institut für Ostrecht, N, (insbesondere Auskünfte vom 19.05.2000 und 24.02.2005) von
Folgendem aus:
26
Das in den Arbeitsbüchern von Kolchosemitgliedern in Spalte 6 eingetragene
Mindestmaß von Arbeitskrafttagen wurde - ausgehend von einem siebenstündigen
Arbeitstag bei einer Sechstagewoche bzw. (seit 1968) einem achtstündigen Arbeitstag
bei einer Fünftagewoche - nach Abzug der Sonn-und Feiertage sowie einer gewissen
Zahl an Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitstagen als je nach Alter, Geschlecht und
Gesundheitszustand unterschiedliche Anforderung an die zu leistende Arbeitszeit
festgesetzt. Da es in den Kolchosen keinen normierten Arbeitstag gab, sondern die
tägliche Arbeitszeit je nach Saison zwischen vier und elf Stunden schwanken konnte,
wurde die tatsächlich geleistete Arbeitszeit auf einen sieben- bzw. achtstündigen
Arbeitstag umgerechnet. Das Ergebnis waren die im Arbeitsbuch unter Spalte 5
eingetragenen tatsächlich geleisteten Arbeitskrafttage. Dabei konnte es passieren, dass
27
in einem kalendarischen Zeitraum mehr Arbeitskrafttage anfielen als Kalendertage oder
umgekehrt.
Hiernach ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass keine Identität zwischen
Arbeitskrafttag und Kalendertag besteht, so dass bei den im Arbeitsbuch der Klägerin
z.B. für die Jahre 1965 bis 1969 bescheinigten 190 bis 284 Arbeitskrafttagen pro Jahr
sich erhebliche Ausfallzeiten an sich nicht ausschließen lassen.
28
Soweit jedoch z.B. für 1970 und etliche Folgejahre mehr als 300 Arbeitskrafttage
eingetragen sind, erscheinen nennenswerte Ausfallzeiten ausgeschlossen. Von daher
leuchtet der erkennenden Kammer die Praxis der LVA Rheinprovinz und wohl auch
anderer LVAen ein, die in solchen Fällen eine 6/6-Bewertung vornehmen, so im
Ergebnis auch SG Konstanz, U v 15.7.2004, Az.: S 7 RA 1611/03, das die Zahl der im
Kolchosearbeitsbuch eingetragenen Arbeits- krafttage als Beleg der tatsächlich
gearbeiteten Kalendertage pro Jahr ansieht.
29
Auf die von den Beteiligten in den Vordergrund des Rechtsstreits gestellte Frage nach
dem Verständnis des Begriffs Arbeitskrafttag und seine Bedeutung für die Frage des
Nachweises kommt es vorliegend jedoch gar nicht an. Denn die Entgeltpunkte für die
Beitragszeiten vom 01.01.1965 bis 26.11.1993 dürfen schon deshalb nicht nach § 22
Abs. 3 FRG gekürzt werden, weil die bloße Mitgliedschaft in der Kolchose ab
01.01.1965 eine lückenlose Beitragsentrichtung zur Folge hatte.
30
Nach der gutachterlichen Stellungnahme von Frau T vom 26.01.2006 wurde
rückwirkend für das Jahr 1964 eine Beitragspflicht der Kolchosen zum Zentralfonds für
die Sozialversicherung der Kolchosebauern eingeführt. Die Einbeziehung der
Kolchosemitglieder in das System der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte dann
ab 01.01.1965. Der Kolchos führte die Beiträge jährlich nachträglich in vierteljährlichen
Raten an den Zentralfonds ab. Die Höhe wurde jährlich vom Ministerrat der UdSSR als
Anteil des Bruttoertrags der Kolchosen fetsgesetzt. Während der Dauer seiner
Mitgliedschaft wurden für jedes Mitglied der Kolchose Beiträge entrichtet. Die
Mitgliedschaft konnte nicht durch mehrtägige oder mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit
enden. Die Beiträge wurden unabhängig von Krankheitszeiten der einzelnen
Kolchosemitglieder abgeführt; die Beitragszahlung knüpfte nämlich an die bloße
Mitgliedschaft im Kolchos an. Weder die Nichterfüllung noch die Übererfüllung der
Arbeitsnormen durch die Kolchosemitglieder wirkte sich auf die Beitragszahlung aus.
Auch die Anzahl der geleisteten Mann-Arbeitstage hatte für die Beitragszahlung keine
Bedeutung.
31
Bei dieser Sachlage steht fest, dass im Fall der Klägerin für die Zeit vom 01.01.1965 bis
26.11.1993 Beiträge entrichtet wurden, da schon die bloße Mitgliedschaft im Kolchos
zur ununterbrochenen Beitragsentrichtung führte. Allein dadurch erreicht die Klägerin,
deren Mitgliedschaft im Kolchos auch von der Beklagten zu Recht nicht in Zweifel
gezogen wurde, selbst bei zeitweiligen Arbeitsausfällen z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit
noch eine Beitragsdichte von 6/6. Damit ist aber von einer nachgewiesenen Beitragszeit
auszugehen, vgl. zu der entsprechenden Problematik bei Mitgliedschaft in einer
rumänischen LPG BSG, Urteil vom 8.9.2005, Az.: B 13 RJ 44/04R; LSG Baden-
Württemberg, Urteil vom 24.10.2003, Az.: l 8 RJ 500/02; LSG Bayern, Beschluss vom
14.12.2005, Az.: L 19 R 748/05 ER.
32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33