Urteil des SozG Dortmund vom 30.11.2004

SozG Dortmund: unfallversicherung, degenerative veränderung, professor, arbeitsunfall, bänderriss, wahrscheinlichkeit, belastung, sehnenriss, feuerwehr, entschädigung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Sozialgericht Dortmund, S 21 U 232/03
30.11.2004
Sozialgericht Dortmund
21. Kammer
Urteil
S 21 U 232/03
Unfallversicherung
rechtskräftig
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der
gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Kläger ist Mitglied der freiwilligen Feuerwehr N. Während einer Übung der
Löschgruppe X am 11.04.2003 zog der Kläger sich einen Achillessehnenriss zu, als er zum
Feuerwehrfahrzeug eilte, um einen Saugkorb und Halteleinen zu holen.
Professor Dr. H stellte in seinem Durchgangsarztbericht vom 24.04.2003 die Diagnose:
"Achillessehnenruptur rechts" und führte weiterhin aus, dass es sich um keinen Unfall im
Sinne des Gesetzes handele. Dort hatte der Kläger angegeben, dass die rechte
Achillessehne beim schnellen Laufen während einer Übung bei der freiwilligen Feuerwehr
gerissen sei. Auf Nachfrage gab der Kläger an, dass er nicht einfach aus dem Stand
losgelaufen sei, sondern dass er erst eine 180-Grad-Drehung vollzogen habe, wodurch
sein gesamtes Gewicht auf seinem "verdrehten" Bein zu liegen gekommen sei. In einer
Stellungnahme vertrat der Beratungsarzt Dr. N die Auffassung, dass keine der
geschilderten Unfallereignisse geeignet sei, eine traumatische Achillessehnenruptur zu
verursachen.
Mit Bescheid vom 20.05.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigung für
das Ereignis vom 11.04.2003 mit der Begründung ab, dass kein Unfall im Sinne des
Gesetzes vorliege. Das Umdrehen mit Gewichtsverlagerung bzw. das Laufen erfülle nicht
die Voraussetzungen für ein äußeres Ereignis. Ein bloßer örtlicher und zeitlicher
Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit allein genüge nicht.
Dagegen legte der Kläger am 03.06.2003 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus,
dass er Ausrüstungsgegenstände abgelegt habe, eine 180-Grad-Drehung vollzogen habe
und noch in der Drehung beschleunigt habe. Dabei sei das rechte Bein und das rechte
Sprunggelenk stark belastet worden. Infolge dieser Belastung habe er sich einen
Achillessehnenriss rechts im Sprunggelenk zugezogen. Im Übrigen führt er aus, dass seine
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Erstangaben gegenüber den Ärzten im Krankenhaus nicht im Widerspruch zu den späteren
Angaben stünden. Er habe während des Telefonats nur seine Angaben konkretisiert.
Außerdem habe er nie irgendwelche Bänder- oder Sehnenverletzungen erlitten, so dass
davon auszugehen sei, dass die Achillessehne nicht vorgeschädigt gewesen sei. Die
Verletzung sei eingetreten durch die übermäßige Belastung des rechten Sprunggelenkes.
Damit liege sehr wohl ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vor. Die
Entscheidung sei im Übrigen unverständlich, weil bei einem Kollegen, der einen
Bänderriss erlitten habe, anders entschieden worden sei.
Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 08.12.2003 als unbegründet
zurückgewiesen. Die Beklagte führte ergänzend aus, dass zwar grundsätzlich auch
körpereigene Bewegungen als äußere Ereignisse bewertet werden könnten. Dies treffe
jedoch nur unter der Maßgabe zu, dass die erlittenen Verletzungen durch eine
unkontrollierte und unkoordinierte Körperbewegung hervorgerufen worden seien. Dies sei
hier nicht der Fall, da ein Richtungswechsel zum Antritt eines Laufes die Koordination der
Muskeln bzw. des Körpers erfordere.
Dagegen hat der Kläger am 18.12.2003 Klage erhoben und ergänzend ausgeführt, dass er
vor dem Ereignis vom 11.04.2003 nie Achillessehnenprobleme oder anderweitige Bänder-
oder Sehnenverletzungen gehabt habe.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 20.05.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.12.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm
wegen eines Arbeitsunfalls vom 11.04.2003 Entschädigungsleistungen nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf den angefochtenen
Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und fügt ergänzend hinzu, dass nach
der herrschenden Lehrmeinung eine entsprechende Unfallmechanik maßgeblich für die
Beurteilung der Ursächlichkeit des Unfallereignisses sei. Nach dem normalen Bauplan der
Achillessehne sei die Zugfestigkeit der Sehne größer als die vom zugehörigen Muskel
aufzubringende Kraft. Daher sei die Grundlage eines Traumas die plötzliche Verlängerung
der Muskel-Sehnen-Einheit bei gleichzeitiger Kontraktion des Muskels. Maßgeblich seien
dabei insofern überraschende Einwirkungen und Geschwindigkeiten oberhalb einer
gewissen Grenze, die dem Körper die notwendige Reaktionszeit nehmen, um
Muskulaturen und Gliedmaßen auf einwirkende Kräfte einzustellen. Dadurch würden
funktionelle Eigensteuerungssysteme zwischen Muskel und Sehne unterlaufen. Ein
entsprechender Hergang liege hier nicht vor. Im Übrigen sei ein Bänderriss nicht mit einem
Sehnenriss zu vergleichen.
Das Gericht hat Beweis erhoben und ein medizinisches Sachverständigengutachten von
Professor Dr. U eingeholt. Er hat unter dem 23.08.2004 ausgeführt, dass der Sehnenriss
nicht wesentlich auf das Ereignis vom 11.04.2003 zurückzuführen sei. Vielmehr sei der
Hergang nicht geeignet gewesen, eine traumatische Achillessehnenruptur wesentlich
herbeizuführen. Das Ereignis sei lediglich als Gelegenheitsursache anzusehen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass nicht die spezifischen Bedingungen und
Anforderungen des Feuerwehrdienstes berücksichtigt worden seien. Es habe sich bei ihm
nicht um eine willkürliche Muskelanspannung gehandelt, sondern um eine unwillkürliche.
Entsprechend sei auch ein Arbeitsunfall anzunehmen.
Der Kläger hat noch ein Gutachten eingereicht, das im Auftrag der "xxx" am 13.09.2004 von
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Dr. F erstattet worden ist. Er hat den Achillessehnenriss als unfallbedingt angesehen und
mit 1/10 Beinwert bemessen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze
der Beteiligten, das oben genannte ärztliche Sachverständigengutachten und die
Sitzungsniederschrift vom 30.11.2004 verwiesen. Die Akten der Beklagten haben dem
Gericht vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Denn der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 20.05.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.12.2003 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Denn der Bescheid ist nicht rechtswidrig. Zu Recht hat
die Beklagte es abgelehnt, dem Kläger wegen der Folgen des Achillessehnenrisses
Entschädigungsleistungen zu gewähren. Denn es handelt sich nicht um einen Arbeitsunfall
im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.
Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 2, 3 oder 6
genannten Tätigkeiten erleidet (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches des
Sozialgesetzbuches - SGB VII -). Dabei sind die in den §§ 2, 3 oder 6 genannten
Personengruppen nicht umfassend gegen Unfälle geschützt, sondern nur gegen solche,
die im inneren Zusammenhang mit bestimmten versicherten Tä-tigkeiten stehen. Bei der
Feststellung des inneren Zusammenhangs zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten
und der versicherten Tätigkeit geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Hierzu ist eine
wesentliche sachliche Verbindung der Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit bzw. dem
vom Gesetzgeber umschriebenen Schutzbereich erforderlich. Es ist wertend zu
entscheiden, ob das zum Unfall führende Verhalten des Betroffenen der versicherten
Tätigkeit zuzurechnen ist (vgl. hierzu statt aller Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche
Unfallversicherung, Stand Februar 2002, § 8 Anm. 4 ff.).
Diese Anspruchsvoraussetzungen sind nach dem Gesamtergebnis der medizinischen
Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht erfüllt. Die Kammer stützt sich
insoweit auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Professor Dr. U. Der
Sachverständige, der dem Gericht aus zahlreichen Parallelverfahren als besonders
versierter Sachverständiger auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung bekannt
ist, hat die erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen schlüssig dargelegt und die
darauf beruhende Beurteilung überzeugend begründet. Das Gutachten ist in sich
widerspruchsfrei und gewinnt dadurch an Überzeugungskraft, dass es im Ergebnis mit den
Ausführungen von Dr. N in seiner für die Beklagte abgegebenen Stellungnahme vom
13.05.2003 sowie mit der Auffassung von Professor Dr. H übereinstimmt. Die Kammer hatte
daher keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen zu
zweifeln. Dafür sind folgende Erwägungen maßgebend:
Die Anerkennung und Entschädigung von Unfallfolgen in der gesetzlichen
Unfallversicherung setzt neben dem Vorliegen eines geeigneten Unfallherganges und dem
Nachweis des geltend gemachten Körperschadens voraus, dass letzterer wesentlich
ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Nach der insoweit geltenden Lehre
von der wesentlichen Bedingung sind nämlich von den Bedingungen im
naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne als Ursache oder Mitursache unter
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Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur diejenigen Bedingungen anzusehen, die
wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt
haben (vgl. LSG NW, Urteil vom 14.01.2002, L 17 U 126/01 m.w.N.). Bestand im
Unfallzeitpunkt eine Krankheitsanlage des geschädigten Körperteils, so muss abgegrenzt
werden, ob der Schaden auch ohne das Unfallereignis zu etwa derselben Zeit durch
andere alltäglich vorkommende Ereignisse hätte verursacht werden können oder ob der
Krankheitsanlage eine solche überragende Bedeutung nicht beigemessen werden kann
und daher dem Unfallgeschehen ein wesentlicher Ursachenbeitrag zuzuerkennen ist
(BSGE 62, 220, 222; BSG Breithaupt 1968, 823 f.; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche
Unfallversicherung § 8 SGB VII Rd.Nr. 9.6.4; Brackmann/Krasney, Handbuch der
Sozialversicherung - Gesetzliche Unfallversicherung - 12. Auflage § 8 SGB VII Rd.Nr. 378).
Dabei reicht es für die Annahme einer wesentlichen (Mit-)Ursache nicht aus, dass das
Unfallereignis stärker war als andere alltägliche Ereignisse (BSG a.a.O.,
Brackmann/Krasney a.a.O.).
Es ist hier nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht, dass die beim Kläger vorliegenden
Folgen des Achillessehnenrisses ursächlich auf das Ereignis vom 11.04.2003
zurückzuführen sind. Ein solcher Wahrscheinlichkeitsnachweis ist nämlich erst dann
gegeben, wenn nach geltender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen
den Zusammenhang spricht und ernsthafte Zweifel hinsichtlich einer anderen
Verursachung ausscheiden (BSGE 32, 303, 309; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 38; BSG
Breithaupt 1963, 60, 61). Die für den Zusammenhang sprechenden Umstände müssen
danach die gegenteiligen deutlich überwiegen; nicht ausreichend ist es, wenn die
Schlussfolgerung lediglich möglich ist (BSG, Urteil vom 14.05.1968 = MESO B 320/11).
Danach hat der Kläger sich einen Achillessehnenriss zugezogen. Es sprechen jedoch
maßgebliche Gründe dagegen, dass der Achillessehnenriss mit Wahrscheinlichkeit
wesentlich auf das am 11.04.2003 stattgefundene Ereignis zurückzuführen ist. Als
Unfallereignis kommt eine plötzliche willkürliche Maximalbeanspruchung, eine plötzliche
unwillkürliche Maximalbeanspruchung, eine direkte umschriebene äußere
Gewalteinwirkung oder eine geweblich-lokale und allgemeine Erkrankung des
Muskelsystems in Betracht. Bei dem Kläger ist eine umschriebene äußere
Gewalteinwirkung auf die Achillessehne auszuschließen. Einen dahingehenden Vortrag
vom Kläger gibt es nicht. Auch liegt keine plötzliche unwillkürliche Maximalbeanspruchung
der Achillessehne vor. Eine solche wäre beispielsweise ein plötzliches Abrutschen von
einer Treppenstufe oder beispielsweise beim Laufen das Treten in eine nicht erkannte
Vertiefung. Ein derartiger Hergang ist beim Kläger ebenfalls nicht gegeben. Vielmehr hat
der Kläger bei Professor Dr. H angegeben, beim schnellen Laufen einen Riss der rechten
Achillessehne erlitten zu haben. Dies stellt allenfalls ein willkürliches Verhalten dar. Später
hat der Kläger auch noch angegeben, er habe eine 180-Grad-Drehung vollzogen, wodurch
sein gesamtes Gewicht auf sein verdrehtes Bein zu liegen gekommen sei. Dann sei er
losgerannt. Auch dies entspricht einem willkürlichen Vorgehen. In keiner Weise wird
ausgedrückt, dass er eine nicht gewollte unvorhergesehene körperliche Bewegung
gemacht hätte. Bei einer plötzlichen willkürlichen Maximalbeanspruchung ist das Muskel-
Sehnensystem normalerweise jedoch so aufgebaut, dass der Muskel die Reißfähigkeit der
Sehne nicht übertrifft. Ein Ausnahmefall, wie beispielsweise bei einem
Hochleistungssportler bei einer hypertrophierten Muskulatur, liegt bei dem Kläger nicht vor.
Wenn nun gleichwohl bei einer willkürlichen Beanspruchung die Sehne reißt, so ist die
Zugfestigkeit der Sehne zwangsläufig unter das Kraftbildungsvermögen des Muskels
gesunken. In diesen Fällen ist nicht die äußerliche willkürliche Muskelanspannung
wesentliche Ursache für den Riss der Sehne. Es kann als Ursache für eine solche
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Herabsetzung der Zugfestigkeit der Sehne nur eine degenerative Veränderung
verantwortlich gemacht werden. Dies ist die wesentliche Ursache für den
Achillessehnenriss. Damit ist jedoch nicht mehr das Ereignis wesentlich ursächlich für den
eingetretenen Schaden, sondern die vorbestehende Schadensanlage. Insgesamt kann
daher wegen des mangelnden inhaltlichen Zusammenhangs und insbesondere wegen des
hohen Ausmaßes der Schadensanlage die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhangs nicht gesichert werden.
Zu einem anderen Ergebnis vermochte die Kammer auch nicht aufgrund des überreichten
fachorthopädischen Gutachtens von Dr. F gelangen. Er hat sein Gutachten unter dem
30.09.2004 für die xxx Versicherungen erstattet. Damit handelt es sich um ein Gutachten,
das im Rahmen einer zivilrechtlichen Angelegenheit erstellt worden ist. Abgesehen davon,
dass der Sachverständige keine Ausführungen zum Zusammenhang gemacht hat, werden
im Rahmen von zivilrechtlichen Streitigkeiten andere Beweisgrundsätze zugrunde gelegt,
die für ein Verfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht maßgebend sind.
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.