Urteil des SozG Dortmund vom 25.01.2008

SozG Dortmund: bedingter vorsatz, geschäftsführer, schwarzarbeit, aufzeichnungspflicht, befragung, arbeitsentgelt, beitragsforderung, arbeitslosenversicherung, beitragspflicht, krankenversicherung

Sozialgericht Dortmund, S 34 R 50/06
Datum:
25.01.2008
Gericht:
Sozialgericht Dortmund
Spruchkörper:
34. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 34 R 50/06
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des
Verfahrens. Der Streitwert wird auf 24495,- Euro festgesetzt.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von
Gesamtsozialversicherungsbeiträgen aus einer Betriebsprüfung der Beklagten bei der
Klägerin für die Jahre 1995 bis 1998.
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Nach einer Anhörung vom 16.12.2002 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13.7.2004
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2006 gegenüber der Klägerin
eine Beitragsforderung von 40.314,51 Euro einschließlich Säumniszuschlägen von
15.819,78 Euro fest. Sie stützte sich dabei auf eine Erklärung des Geschäftsführers der
Klägerin und seiner Steuerberaterin vom 20.01.1999, in der im Rahmen einer
Verständigung über die Abwicklung eines steuerlichen und steuerstrafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war, dass die Stundenaufzeichnungen auf
Aushilfslohnquittungen der pauschal besteuerten Aushilfskräfte nicht mit den
verfahrenen Stunden auf den Tachoscheiben übereinstimmten. Da wegen formeller
Mängel bei den Stundenaufzeichnungen eine Pauschalierung nicht möglich sei, würden
50 % der ausgezahlten Aushilfslöhne mit einem Nettoübernahmesteuersatz von 20 %
nachversteuert (Aushilfslöhne 1995: 45195 DM, 1996: 45205,- DM, 1997: 68924,- DM,
1998: 75225,- DM). Herr xxx räumte ein, die sich aus dieser tatsächlichen
Verständigung ergebenden Mehrsteuern abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 20
% vorsätzlich verkürzt zu haben. Die Beklagte erhob auf der Grundlage dieser
Feststellungen im Rahmen eines Beitragssummenbescheides
Sozialversicherungsbeiträge nach, da anhand der Ergebnisse einer Befragung der
Beschäftigten zu Beschäftigungszeiträumen, Arbeitszeiten, Einmalzahlungen und
Arbeitsentgelten und der Aufzeichnungen der Klägerin keine persönlich zuzuordnenden
Feststellungen möglich seien. Mangels geeigneter Lohnunterlagen lasse sich nicht
ermitteln, ob geringfügige Beschäftigungen vorgelegen hätten. Die Klägerin könne sich
auch nicht darauf berufen, dass ihre Fahrer die Fahrtenschreiber fehlerhaft bedient oder
Stundenquittungen fahrlässig erstellt haben könnten. Die Aufzeichnungspflicht obliege
nach § 28 f Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 2 BÜVO dem Arbeitgeber. Die Beitragserhebung
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nach der im Steuerverfahren geschätzten Summe der Arbeitsentgelte beruhe auf dem
Grundsatz der objektiven Beweislast. Insoweit gehe die Nichterweislichkeit
geringfügiger Beschäftigungen zu Lasten der Klägerin. Die Beitragsansprüche seien
seien nicht verjährt, weil die Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten
worden seien. Der Geschäftsführer der Klägerin habe Schwarzarbeit eingeräumt. Da
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge aus dem laufenden Arbeitsentgelt parallel
abzuführen seien, sei davon auszugehen, dass mit den unzuteffenden
Stundenaufzeichungen nicht nur Lohnsteuern hinterzogen, sondern auch
Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten werden sollten. Eine im Jahre 1998
vorangegangene Betriebsprüfung führe nicht zur Verwirkung der Beitragsforderungen,
weil bei Betriebsprüfungen das Vertrauen der Beitragsschuldner in die
Nichtbeanstandung einer unterbliebenen Beitragsentrichtung nicht geschützt sei
(Hinweis auf: BSGE 93,119 S. 129).
Zur Begründung der am 14.02.2006 erhobenen Klage führt die Klägerin an, die Beiträge
für die Jahre 1995 bis 1997 seien verjährt. Es liege kein bedingter Vorsatz zur
Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen vor. Die Klägerin habe vielmehr für
sämtliche geringfügig beschäftigte Mitarbeiter von diesen ausgefüllte und
unterschriebene Aushilfslohnquittungen erhalten. Die tatsächliche Verständigung mit
dem Finanzamt beruhe gerade darauf, dass der Sachverhalt nicht weiter aufklärbar
gewesen sei. Lediglich für einen Teil der Aushilfsquittungen sei festgestellt worden,
dass diese formell nicht ordnungsgemäß gewesen seien. Die textbausteinmäßig in der
tatsächlichen Verständigung mit dem Finanzamt aufgeführte Darstellung eines
Vorsatzes des Geschäftsführers der Klägerin sei inhaltlich falsch, sie könne sich im
übrigen auch nur auf die davor erwähnten Formverstöße beziehen, da materiell-
rechtliche Verstöße gar nicht festgestellt worden seien. Soweit angegeben worden sei,
dass bei einzelnen geringfügig beschäftigten Mitarbeitern die Arbeitszeiten in
Aushilfsquittungen nicht identisch mit den Tacho-Diagrammscheiben gewesen seien,
werde dies mit Nichtwissen bestritten. Hier seien bekannte Fehlerquellen in der
Handhabung der Aufzeichnungsgeräte zu berücksichtigen. Die Beklagte sei verpflichtet
gewesen, angesichts der Unergiebigkeit ihrer Fragebogenaktion bei den Beschäftigten
der Klägerin ihre Forderung fallen zu lassen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 13.07.2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 13.01.2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die beigeladene Einzugsstelle stellt keinen Antrag.
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Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig. Die
Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124
Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte,
die Verwaltungsakte der Beklagten und den beigezogenen Aktenauszug des
Finanzamtes für Steuerstrafakten und Steuerfahndung Bochum (Az.: 306/121/98II)
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Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen
Inhalt nach Gegenstand der Kammerberatung gewesen.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig.
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Die Beklagte fordert zu Recht Gesamtsozialversicherungsbeiträge und
Säumniszuschlage nach, weil die Klägerin in den Jahren 1995 bis 1998
sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt hat, ohne die entsprechenden
Beiträge abzuführen.
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Nach § 28 p Abs. 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den
Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und sonstigen Pflichten nach dem
Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag
stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der
Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung umfasst
auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die
Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur
Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der
Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
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Gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte sind versicherungspflichtig in der
Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Pflegeversicherung nach § 20
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III.
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Nach § 28f Abs. 2 SGB IV kann die Beklagte die Sozialversicherungsbeiträge von der
Summe der von der Klägerin gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen
(Beitragssummenbescheid), weil die Klägerin ihre Aufzeichnungspflicht nicht
ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- und Beitragspflicht (bzw. -
freiheit wegen Geringfügigkeit) und die konkrete Beitragshöhe nicht festgestellt werden
können.
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Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht
oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, ist
diese nach § 28f Abs. 2 Satz 3 SGB IV zu schätzen. Auf etwaiges Fehlverhalten der
Mitarbeiter der Klägerin kommt es nicht an, weil die Aufzeichungspflichten gemäß § 28f
SGB IV allein dem Arbeitgeber obliegen.
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Vorliegend kann die Beklagte angesichts unzutreffender Lohnunterlagen der Klägerin
und unergiebiger Ergebnisse einer Befragung von Mitarbeitern die Beiträge auf der
Basis geschätzter Arbeitsentgelte fordern. Sie legt dabei zutreffend die Werte der
steuerrechtlichen Verständigung vom 20.01.1999 zu Grunde. Diese von ihrem
Geschäftsführer unterzeichnete Erklärung muss sich die Klägerin auch im Rahmen der
Beitragserhebung zurechnen lassen. Die Kammer ist auf dieser Grundlage überzeugt,
dass die Klägerin ihre Fahrer vorsätzlich in Schwarzarbeit beschäftigt und die fälligen
Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten hat, so dass gemäß § 25 Abs. 1
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Satz 2 SGB IV die Verjährung nicht eingetreten ist. Es gilt die 30jährige Verjährungsfrist.
Hierfür genügt bedingter Vorsatz, d.h. die Nichtabführung von fälligen
Sozialversicherungsbeiträgen ist zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf
genommen worden. Aus der Verständigung ergibt sich zweifelsfrei, dass der
Geschäftsführer der Klägerin durch Manipulation im Bereich der Aushilfslöhne und der
damit mangelhaften Buchführung sowohl Steuern hinterziehen als auch fällige
Sozialversicherungsbeiträge nicht abführen wollte. Ungeachtet des Eingeständnisses
vorsätzlichen Handelns durch den Geschäftsführer der Klägerin lässt bereits der
Umstand von Schwarzarbeit den Rückschluss zu, dass es auch Ziel des Arbeitgebers
war, sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu umgehen (BSG SozR 3 - 2400 § 25 Nr.
7; jurisPK-SGB IV § 25 RdNr. 30).
Die Erhebung von Säumniszuschlägen beruht auf § 24 SGB IV, wobei die Klägerin nicht
geltend machen kann, unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt zu
haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der
Streitwert entspricht der Beitragsforderung ohne Säumniszuschläge.
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