Urteil des SozG Dortmund vom 13.02.2004

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Sozialgericht Dortmund, S 3 AL 243/99
Datum:
13.02.2004
Gericht:
Sozialgericht Dortmund
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 3 AL 243/99
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 09.12.1998 in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 27.04.1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17.06.1999 wird aufgehoben. Die
Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Zeit
vom 01.10.1998 bis zum 18.11.1998 wegen eines nicht mitgeteilten Umzuges und um
die Erstattung der in dieser Zeit teilweise gezahlten Arbeitslosenhilfe in Höhe von
000,00 DM sowie der entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in
Höhe von 000,00 DM.
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Der Kläger meldete sich im August 1998 unter der Anschrift H I 17 in C erneut arbeitslos
und erhielt ab diesem Datum originäre Arbeitslosenhilfe in Höhe von 000,00 DM
wöchentlich. Die Wohnung bewohnte er zusammen mit der Familie seines Bruders.
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Zum 01.10.1998 verzog der Kläger innerhalb C in die I-Straße 29. Die Familie seines
Bruders wohnte weiterhin unter der alten Anschrift. Den Umzug teilte der Kläger der
Beklagten nicht mit.
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Mit Schreiben vom 02.11.1998 forderte die Beklagte den Kläger zur Meldung auf. Das
Schreiben lief bei der Beklagten mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" am
06.11.1998 zurück. Die Beklagte erstellte darauf einen formularmäßigen
Aufhebungsbescheid, mit dem die Leistungen ab dem 01.11.1998 wegen
Ortsabwesenheit aufgehoben wurden. Der Bescheid wurde dem Kläger an die alte
Anschrift übersandt und ging ihm auch zu. Er meldete sich am 20.11.1998 erneut
arbeitslos und erhielt ab diesem Datum wieder Leistungen. Bei der Arbeitslosmeldung
gab er an, am 01.10.1998 verzogen zu sein.
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Mit Schreiben vom 26.11.1998 hörte die Beklagte den Kläger zur Überzahlung für die
Zeit vom 01.10.1998 bis zum 31.10.1998 an. Er teilte mit, er habe es vergessen, den
Umzug mitzuteilen, da er davon ausgegangen sei, die Bürgerberatung werde dies
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machen.
Mit Bescheid vom 09.12.1998 machte die Beklagte unter Bezugnahme auf den
Aufhebungsbescheid vom 11.11.1998 die Erstattung der überzahlten Beträge in Höhe
von 000,00 DM sowie der in dieser Zeit gezahlten Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung in Höhe von 000,00 DM geltend. Hiergegen erhob der Kläger
Widerspruch, mit dem er sich auf einen Runderlass der Beklagten zur Erreichbarkeit
bezog. Er sei durchgehend unter der alten Anschrift H I 17 erreichbar gewesen, da er
dort mit seinem Bruder zusammen gewohnt habe. Auf dem Klingelschild stehe allein der
gleichlautende Nachname. Er habe auch nach seinem Umzug noch sämtliche Post
erhalten, da sein Bruder nach wie vor in der Wohnung wohne. Nach dem Umzug habe
er täglich Kontakt zu seinem Bruder gehabt, so dass ihm dieser die Briefe, die für ihn
angekommen seien, sofort habe aushändigen können.
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Mit Änderungsbescheid vom 27.04.1999 hob die Beklagte die
Arbeitslosenhilfebewilligung ab dem 01.10.1998 auf. Zur Begründung bezog sie sich auf
den nicht rechtzeitig mitgeteilten Umzug. Ferner wurde erneut die Erstattung der
überzahlten Beträge in dem oben dargelegten Umfang geltend gemacht.
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Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.1999 als
unbegründet zurück. Sie vertrat im Wesentlichen die Ansicht, der Kläger sei im Hinblick
auf § 1 der Erreichbarkeits-Anordnung nicht verfügbar gewesen. Seinen Umzug habe er
grob fahrlässig nicht mitgeteilt.
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Mit der hiergegen erhobenen Klage vertritt der Kläger die Ansicht, die Voraussetzungen
des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III i.V.m. § 1 Satz 2 der Erreichbarkeits-Anordnung seien
erfüllt, da er täglich Kontakt zu seinem Bruder gehabt habe. Auch der Erlass der
Bundesanstalt für Arbeit vom 25.11.1998 gehe davon aus, dass bei rechtzeitig
gestelltem Nachsendeantrag durchgehend Erreichbarkeit vorliege. Die
Voraussetzungen seien vergleichbar, da der Bruder des Klägers als privater Vermittler
aufgetreten sei.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 09.12.1998 in der Fassung des Änderungsbescheides
vom 27.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.06.1999
aufzuheben.
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Die Beklagte, beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bleibt auch im Klageverfahren bei ihrer bisher vertretenen Auffassung und trägt
ergänzend vor, die Postnachsendung auf andere Weise als durch einen
Postnachsendeantrag erfülle nicht die Voraussetzungen der Erreichbarkeit nach § 1
Abs. 1 der Erreichbarkeitsanordnung, da hierdurch nicht sicher gestellt sei, dass die
Post den Leistungsempfänger tatsächlich innerhalb kürzester Zeit erreiche. Dieses
werde gerade durch den Postrücklauf vom 03.11.1999 dokumentiert.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Bruders des Klägers, Herrn E,
als Zeuge zum Wohnort und Aufenthaltsort des Klägers ab dem 01.10.1998 und den
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Vereinbarungen, die der Kläger mit ihm hinsichtlich eingehender Briefsendungen
getroffen hatte. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 17.01.2001 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den der beigezogenen Akte der Beklagten, der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 09.12.1998 in der Fassung des Änderungsbescheides
vom 27.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.1999 ist
rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG- in seinen Rechten.
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Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung ab dem
01.10.1998 nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -SGB X- liegen nicht vor. Die
Vorschrift lautet:
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"Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung
eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der
Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
aufgehoben werde, soweit 1 ... 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift
vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der
Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, ..."
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Entgegen der Auffassung der Beklagten begründet der Umzug des Klägers keine
Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen. Denn der Kläger war
auch nach seinem Umzug durchgehend für die Beklagte erreichbar im Sinne des § 119
Abs. 1 Ziff. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -SGB III-. Danach muss der Arbeitslose
Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge
leisten können. Nach § 152 Nr. 2 SGB III wird die Bundesanstalt ermächtigt, durch
Anordnung Näheres zu bestimmen zu den Pflichten des Arbeitslosen, Vorschlägen des
Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können. §
1 Abs. 1 der hierzu ergangenen Erreichbarkeits-Anordnung -EAO- bestimmt:
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" Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung kann zeit- und ortsnah
Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich 1. Mitteilung des Arbeitsamtes persönlich
zur Kenntnis zu nehmen, 2. das Arbeitsamt aufzusuchen, 3. mit einem möglichen
Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu
treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammen zu treffen und 4. eine
vorgeschlagene Arbeit zunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
teilzunehmen. Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn
persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter
der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann."
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Der Kläger war auch nach seinem Umzug ab dem 01.10.1998 in der Lage, Vorschlägen
des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten im
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Sinne des § 119 Abs. 2 Nr. 3 SGB III und konnte unverzüglich Mitteilungen des
Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis nehmen, im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 EAO. Dies
steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach der persönlichen Anhörung
des Klägers zur Überzeugung der Kammer fest.
Der Kläger hat sich glaubhaft dahingehend eingelassen, er habe nur deshalb keinen
Nachsendeantrag gestellt, da sein Nachname weiterhin auf dem Klingelschild und dem
Briefkasten gestanden habe und er davon ausgegangen sei, der Postbote würde die
Post weiterhin zustellen. Mit seinem Bruder habe er vereinbart, dass dieser die Post zu
ihm bringen solle oder ihn anrufen würde, wenn Post da sei. Entsprechend sei verfahren
worden. Die Post habe er auch tatsächlich erhalten.
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Dieser Vortrag ist im Wesentlichen durch die Einlassung des Zeugen E bestätigt
worden. Auch dieser hat ausgesagt, dass sich der Kläger noch mehrfach die Woche bei
ihm aufgehalten habe. Ferner habe er ihm die Post gebracht, wenn sie wichtig gewesen
sei. Auch habe er seit Oktober 1998 keinen Urlaub gemacht. Die Kammer hat keine
Veranlassung gesehen, an den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des
Zeugen und des Klägers selbst zu zweifeln. Das bedeutet, dass der Kläger aufgrund
seiner häufigen Anwesenheit in der Wohnung des Bruders und der mit diesem
getroffenen Vereinbarung hinsichtlich der Postübergabe täglich über eingehende
Briefsendung informiert worden ist. Der Bruder des Klägers war auch in der streitigen
Zeit durchgehend am Wohnort anwesend, so dass die Postübergabe sichergestellt war.
Die grundsätzliche Erreichbarkeit wird auch dadurch dokumentiert, dass dem Kläger der
Aufhebungsbescheid vom 01.11.1998 zugegangen ist. Aus welchem Grund die
Meldeaufforderung vom 02.11.1998 dem Kläger nicht zugegangen ist, vermochte das
Gericht nicht aufzuklären. Es ist jedoch gerichtsbekannt, dass häufig Briefsendungen mit
dem Vermerk "Empfänger unbekannt" oder "Empfänger unbekannt verzogen"
zurückübersandt werden, wenn z.B. Urlaubsvertretungen in einem Zustellbezirk
stattfinden. Ein Postrücklauf allein dokumentiert daher noch nicht die fehlende
Erreichbarkeit.
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§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der EAO bedeutet insbesondere nicht, dass das Erfordernis, in der Lage
zu sein, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu
nehmen, dahingehend auszulegen ist, dass der Arbeitslose ganztägig auf den Eingang
der Briefpost warten muss (z.B. Brand in Niesel, Komm. im SGB III, § 119 Rdz. 40).
Denn die in § 152 SGB III normierte Anordnungsermächtigung ermächtigt die
Bundesanstalt lediglich, durch Anordnung Näheres zu den Pflichten des Arbeitslosen zu
bestimmen, den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und
ortsnah Folge leisten zu können. Die Anordnung muss daher gesetzeskonform
ausgelegt werden. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung in § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB
III die in 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz -AFG- i.V. mit der hierzu
ergangenen Aufenthaltsanordnung bestimmte Residenzpflicht lockern. Dies folgt aus
den Gesetzesmotiven. Danach soll es künftig nicht mehr darauf ankommen, dass der
Arbeitslose das Arbeitsamt täglich erreichen kann und für dieses erreichbar ist.
Entscheidend für die Verfügbarkeit sei es vielmehr, dass der Arbeitslose sowohl in
zeitlicher Hinsicht, als auch in Bezug auf seinen Aufenthalt jederzeit in der Lage ist,
einen potentiellen Arbeitgeber aufzusuchen, ein Vorstellungs- oder einen
Beratungstermin wahrzunehmen, an einer Maßnahme zur Eingliederung in das
Erwerbsleben teilzunehmen oder einem sonstigen Vorschlag des Arbeitsamtes Folge
zu leisten (Bundestagsdrucksache 13/4941, S. 176, zu § 119 Abs. 3). Daraus folgt, dass
eine für alle gleichermaßen geltende Anwesenheitspflicht an einem bestimmten Ort mit
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§ 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III nicht vereinbar ist (Valgolio in Hauck/Noftz, Komm. zum SGB
III, 9. Ergänzungslieferung, § 125 m.w.N.). Der Arbeitslose muss nur in zeitlicher
Hinsicht und in Bezug auf seinen Aufenthaltsort jederzeit in der Lage sein, Vorschlägen
des Arbeitsamtes Folge zu leisten (Valgolio in Hauck/Noftz, a.a.O.). Erforderlich ist
lediglich, dass der Arbeitslose in der Lage ist, Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich
zur Kenntnis zu nehmen, wie in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der EAO normiert. An welchem Ort er
dieses macht, ist nach der gesetzgeberischen Konzeption unerheblich.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 der EAO ist daher dem Wortlaut nach keine zulässige Konkretisierung
durch die Anordnungsbefugnis des § 152 Nr. 2 SGB III, da der Arbeitslose nach dem
Wortlaut der Vorschrift sicherzustellen hat, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem
Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm
benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Der Gesetzgeber wollte
ausweislich der oben zitierten Gesetzesbegründung gerade darauf verzichten, dass der
Arbeitslose für das Arbeitsamt täglich erreichbar ist. Er sollte nur jederzeit in der Lage
sein, u.a. Vorschlägen des Arbeitsamtes Folge zu leisten. Hierfür ist die tägliche
Anwesenheit unter der von ihm dem Arbeitsamt benannten Anschrift gerade nicht nötig
(ebenso Valgolio in Hauck/Noftz, a ...a.O., § 119 Rdz. 136 und 140; anders Steinmeyer
in Gagel, Komm. zum SGB III, 14. Ergänzungslieferung, § 119 Rdz. 194 ff. und Brand in
Niesel, Komm. zum SGB III, § 119 Rdz. 42).
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Ebenso hat die Bundesanstalt durch ihren Runderlass vom 25.11.1998 bestimmt, dass
in den Fällen, in denen der Arbeitslose innerhalb der Wohngemeinde oder in eine
Nachbargemeinde umzieht und rechtzeitig vorher einen Nachsendeantrag gestellt hat,
typisierend grundsätzlich davon auszugehen sei, dass ihn die Briefpost ohne
Verzögerung erreiche und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 der
Erreichbarkeits-Anordnung als erfüllt gelten. Die Bundesanstalt selbst legt also § 1 Abs.
1 Satz 2 EAO einschränkend dahingehend aus, dass die Briefpost den Arbeitslosen
nicht unter der von ihm benannten Anschrift erreichen muss. Nur diese Auslegung
entspricht dem Gesetzeszweck.
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Der Kläger selbst hat durch die zwischen ihm und seinem Bruder getroffenen
Vereinbarungen sichergestellt, dass ihn die Briefpost täglich erreichen kann. Er ist damit
in der Lage gewesen, unverzüglich auf Mitteilungen des Arbeitsamtes zu reagieren.
Dem Gericht ist aus Stellungnahmen der deutschen Post AG in anderen Verfahren
bekannt, dass bei Stellung eines Nachsendungsantrages immer mit einer
Postverzögerung von einem Tag gerechnet werden muss. Der Kläger ist also zeitlich
noch schneller in der Lage gewesen, auf Mitteilungen des Arbeitsamtes zu reagieren,
als Arbeitslose, die einen Nachsendungsantrag gestellt haben.
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Da der Kläger durchgehend erreichbar war, liegen die Voraussetzungen für die
Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung nicht vor.
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Der Klage war daher stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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