Urteil des SozG Dortmund vom 28.01.2004

SozG Dortmund: professor, wahrscheinlichkeit, eltern, versorgung, diagnose, knochenmarkentzündung, direktor, nacht, gesundheitsschaden, laden

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Sozialgericht Dortmund, S 19 (32,41) VJ 421/97
28.01.2004
Sozialgericht Dortmund
19. Kammer
Urteil
S 19 (32,41) VJ 421/97
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
nicht rechtskräftig
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem Kläger bestehende Gesundheitsstörungen als
Impfschadensfolge nach dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG) bzw. dem
Infektionsschutzgesetz (IfSG) anzuerkennen sind und ihm deshalb Versorgung zu
gewähren ist.
Der Kläger kam nach komplikationsloser und unauffälliger Schwangerschaft am
00.00.0000 zur Welt. Bei ihm bestand links ein Kephalhämatom. Der behandelnde
Kinderarzt Dr. C1 (Facharzt für Kinderheilkunde aus Q) bescheinigte dem Kläger im Alter
von acht Wochen das Bestehen eines asymmetrisch-tonischen Halsreflexes. Mit sechs
Monaten habe eine allgemein schlaffe Muskulatur vorgelegen und noch keine
Stehbereitschaft.
Am 06.04.1972 erfolgte die erste Impfung mit Quatro-Virelon (Behring) gegen Diphtherie,
Tetanus, Keuchhusten und Polio (sogenannte DTP-Pol-Impfung). Der vierfach Tot-Impfstoff
wurde durch eine intramuskuläre Injektion verabreicht.
Zunächst war der Kläger unauffällig. Am 16.04.1972 (10. Tag nach der Impfung) fiel den
Eltern auf, dass der Kläger auffallend nervös wurde. Er habe manchmal schrill gequiekst.
Am 17.04.1972 traten erstmals dünne wässrige Stühle auf. Der Kläger war auch in der
folgenden Nacht unruhig und entleerte gehäuft dünne Stühle. Aufgrund seines schlechten
Zustandes fand am 18.04.1972 ein Hausbesuch von Dr. C1 statt. Dieser nahm den Kläger
aufgrund toxischen Verfalls mit Zentralisationskollaps stationär im Evangelischen
Krankenhaus in Q auf. Durch Dauertropfinfusionen erholte sich zunächst der Kreislauf.
Trotzdem traten weiterhin bräunlich wässrige schaumige Stühle auf. Bei der Neuanlegung
des Tropfes wurde ein kleiner Dekubitus an der rechten Schläfe festgestellt. Ab dem
Nachmittag des 19.04.1972 setzte eine Krampfneigung ein, die sich weiterhin verstärkte.
Insbesondere in der folgenden Nacht krampfte der Kläger mehrfach. Am Morgen des
20.04.1972 wurde eine Lumbalpunktion vorgenommen. Dabei fanden sich 54/3 Zellen,
ansonsten waren die Werte im Normbereich. Da die Elektrolytbilanz des Klägers nicht
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ausgeglichen werden konnte, wurde er am gleichen Tag in die Universitäts-Kinderklinik
und Poliklinik in C1 verlegt. Im Überweisungsschreiben von Dr. C1 vom 21.04.1972 stellt
dieser die Diagnose einer Enteritis. Er weist darauf hin, dass in der Umgebung eine
Gastroenteritis-Endemie bestehe. Die Impfung vom 06.04.1972 sei gut vertragen worden.
Bei der Aufnahme in C1 war der Kläger blass und bewusstlos. Eine neuerliche
Lumbalpunktion ergab 7/3 Zellen. Im Blut, sowie im Stuhl, konnten keine Erreger
nachgewiesen werden. Jedoch fand sich im Harn Escherichia coli und Pseudomonas
aeruginosa. Im Ohrabstrich fand sich ebenfalls Pseudomonas aeruginosa. Er entleerte
weiterhin vermehrt dünne schleimige Stühle. Im EEG vom 22.04.1972 fanden sich Zeichen
für ein Hirnödem. Am 04.05.1972 trat plötzlich ein Temperaturanstieg auf 39,5 Grad Celsius
auf und die Schwellung am Hinterkopf rechts war deutlich gerötet und druckschmerzhaft. Im
Harn konnte Pseudomonas aeruginosa nachgewiesen werden. Nach Gabe der
entsprechenden Medikamente normalisierte sich die Temperatur wieder und die
Schwellung und Rötung am Hinterkopf bildete sich allmählich zurück. Am 21.05.1972
traten wiederum erneut erhöhte Temperaturen auf. Der Kläger schonte das linke Bein. Eine
Röntgenaufnahme zeigte eine Fraktur des linken Oberschenkelknochens mit Entzündung
des Knochengewebes (Osteomyelitis). Am 11.08.1972 wurde der Kläger auf Wunsch der
Eltern nach Hause entlassen. Im Entlassungsbericht der Universitäts-Kinderklinik und
Poliklinik in C1 von Professor Dr. I vom 17.08.1972 lauten die Diagnosen: Dyspepsie,
Exsiccose mit Verdacht auf Hirnödem und Schockniere, Ostitis links Femur mit
Spontanfraktur, Cerebralparese.
Der Kläger leidet weiterhin an einer deutlichen Cerebralparese aufgrund der erlittenen
Encephalotoxikose mit ataktisch-athetoiden Bewegungsstörungen, deutlicher Retardierung
und geistiger Behinderung. Seine emotionalen Äußerungen, die Sprachentwicklung, die
intellektuellen Fähigkeiten, die Lokomotion, die motorische Koordination und Feinmotorik
sind verschiedengradig, aber deutlich eingeschränkt. Sein Entwicklungsstand entspricht in
etwa dem eines Zweijährigen. Unter einer Encephalotoxikose verstand man damals eine
gastroenteritische Erkrankung mit schwerstem Flüssigkeitsverlust beziehungsweise
schwersten Flüssigkeitsverschiebungen mit dem Endergebnis einer mehr oder minder
schweren Hirnsymptomatik. Heute ist der Begriff der hypertonen Dehydration gebräuchlich.
Mit Bescheid vom 28.07.1977 wurde ein Grad der Behinderung von 100 für eine
Cerebralparese nach Encephalotoxikose, Ataxie, Sprachstörung und geistige Retardierung
und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G, B, aG und H festgestellt.
Am 03.08.1996 beantragte der Kläger die Gewährung von Versorgung wegen eines
Impfschadens. Der Beklagte zog zunächst einen Befundbericht von dem Facharzt für
Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren Dr. L1 bei. Am 12.12.1996 fand eine Befragung
der Eltern durch die leitende Ärztin Dr. C2 statt. Dabei gaben die Eltern an, dass bis zum
09.04.1972 der Kläger unauffällig gewesen sei. Dann sei es zu einer zunehmenden
Unruhe und einem schrillen Schreien ab dem 12.04.1972 (6. Tag nach der Impfung)
gekommen. Im häuslichen Umfeld und im privaten Bekanntenkreis habe absolut keine
Häufigkeit von Durchfallerkrankungen bestanden.
Sodann holte der Beklagte ein Sachverständigengutachten nach Aktenlage von Dr. O
(Leitender Wissenschaftlicher Direktor des Institutes für Impfwesen und Virologie der
Gesundheitsbehörde I2 i.R.) vom 01.03.1997 ein. Er kam zu dem Ergebnis, dass mehr
gegen als für einen Impfschaden spreche. Eine Entwicklungsverzögerung ließe sich
letztendlich nicht ausschließen. Den Beginn des Krankheitsgeschehens setzt er auf den
16. bzw. 17.04.1972. Damit seien innerhalb der Inkubationszeit für den
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Keuchhustenimpfstoff keine pathologischen Erscheinungen aufgetreten. Die bei dem
Kläger beobachteten Krankheitszeichen, insbesondere der Durchfall, würden nicht mit den
Beschreibungen bekannter Encephalopathien nach Impfungen im Allgemeinen und der
Keuchhustenschutzimpfung im Besonderen übereinstimmen. Dem
Sachverständigengutachten von Dr. O folgend wurde mit Bescheid vom 05.05.1997 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.09.1997 der Anspruch auf Versorgung
aufgrund eines Impfschadens abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die am 15.10.1997 erhobene Klage. Zur Begründung trägt der Kläger
vor, schrilles Schreien habe bereits am 12.04.1972 begonnen. Dies sei innerhalb der
Inkubationszeit des Keuchhustenimpfstoffs. Das Gutachten von Dr. O sei letztendlich nicht
brauchbar, um einen Impfschaden abzulehnen. Die Impfung sei kontraindiziert gewesen.
Zur weiteren Begründung überreichte der Kläger ein Privatgutachten von Dr. H (Ärztin für
Kinderheilkunde und Kinderkardiologie in I) vom 13.10.1997. Nach einem langen Gespräch
mit den Eltern kam sie zu dem Ergebnis, dass ein Impfschaden vorliege. Es hätten keine
Vorschäden bestanden und es liege eine lehrbuchartige Encephalotoxikose vor. Die
Inkubationszeit bis zum 14. Tag nach der Impfung sei gewahrt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 05.05.1997 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.1997 zu verurteilen, dem Kläger ab
August 1996 Versorgungsleistungen, insbesondere Beschädigtenrente, nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen aufgrund eines Impfschadens zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen weiterhin für rechtmäßig.
Zur Begründung verweist er auf eine gutachtliche Stellungnahme von Professor Dr. N aus
N vom 03.11.1998. Auf Grund des fehlenden ursächlichen Zusammenhangs liege kein
Impfschaden vor. Der Nachweis von Pseudomonas aeruginosa im Urin und Ohrabstrich
reiche nicht aus, da ein entsprechender Liquorbefund nicht vorliege. Die Inkubationszeit
der Keuchhustenkomponente betrage ein bis drei Tage. Das Privatgutachten von Dr. H sei
eher eine Meinungsäußerung als eine gutachterliche Beurteilung.
Das Gericht hat zunächst Beweis erhoben durch die Einholung eines
Sachverständigengutachtens nach Aktenlage vom 01.07.1999 durch Professor Dr. F (Arzt
für Neurologie, Direktor der Klinik für Epileptologie der Universität C1). Er ist zu dem
Ergebnis gekommen, dass ein Impfschaden zwar möglich sei, aber mit gleicher
Wahrscheinlichkeit könne die Encephalopathie impfunabhängig entstanden sein. Eine
definitive Entscheidung könne nicht getroffen werden. Es stünde nur fest, dass die
Darmentzündung impfunabhängig entstanden sei. Die Inkubationszeit für die
Keuchhustenkomponente liege bei bis zu 14 Tagen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf
das Gutachten vom 01.07.1999 verwiesen. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom
25.08.1999 eingewendet, dass ein Impfschaden aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs
von vier bis 19 Tage nach der Impfung wahrscheinlicher sei. Eine Encephalitis könne
prinzipiell durch die Keuchhusten-, Diphtherie- oder Poliokomponente ausgelöst werden.
Am ehesten komme der Poliobestandteil für die Auslösung einer Enteritis in Frage.
Sodann hat das Gericht auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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ein Sachverständigengutachten von Professor Dr. L2 (ehemaliger Direktor der
Landeskinderklinik O) vom 23.02.2000 eingeholt. In seinem Aktengutachten kommt er zu
dem Ergebnis, dass ein Impfschaden nicht mit der hierzu nötigen Wahrscheinlichkeit
feststehe. Zwar liege keine Vorschädigung des Klägers vor, aber es handele sich um das
typische Erscheinungsbild einer Encephalotoxikose und zwar auf der Basis einer
infektiösen Gastroenteritis, hervorgerufen - so gut wie sicher - durch eine Virusinfektion. Für
eine Virusinfektion spreche das typische Blutbild, begleitende katarrhalische Symptome
der oberen Luftwege und die negative Bakteriologie. Beim Kläger habe ohne jeglichen
Zweifel eine hypertone Dehydration vorgelegen. Bei der Keuchhustenkomponente könne
es innerhalb der ersten drei Tage zu Erbrechen kommen, aber nicht zu so starken
Durchfällen. Ebenso sei beim neuen Polioimpfstoff Durchfall keine Impffolge. Für die
weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 23.02.2000 verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 28.08.2000 hat der Kläger gegen das Gutachten von Professor Dr. F1
eingewendet, dass dieser die Poliokomponente nicht berücksichtigt habe. Gemäß der
"Roten Liste 2000" könne der Quarto-Virelon-Impfstoff Durchfälle hervorrufen. In einer
ergänzenden Stellungnahme vom 29.11.2000 hat Professor Dr. F1 Fragen des Klägers aus
dem Schriftsatz vom 14.09.2000 beantwortet. Nunmehr ist er zu dem Ergebnis gekommen,
dass beim Kläger unabhängig von der Impfung eine wohl viral durch Rotaviren bedingte
Enteritis aufgetreten sei. Bei einer ausführlichen Literatursuche hätten sich keine Hinweise
auf eine Durchfallerkrankung nach Verabreichung des alten Quatro-Virelon-Impfstoffes
gefunden, die geeignet gewesen wäre, eine hypertone Dehydration mit der Folge einer
Encephalotoxikose auszulösen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die ergänzende
Stellungnahme vom 29.11.2000 verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 08.01.2001 hat der Kläger eingewendet, dass es eine reine Spekulation
sei, von einer impfunabhängigen Rotavireninfektion auszugehen. Es wurde betont, dass
die Inkubationszeit der Keuchhustenkomponente bis zu 14 Tage betrage. Professor Dr. F1
hat daraufhin am 20.02.2001 eine zweite ergänzende Stellungnahme abgegeben. Es läge
auch weiterhin kein Impfschaden vor. Für die weiteren Einzelheiten wird auf diese
Stellungnahme vom 20.02.2001 verwiesen.
In den Schriftsätzen vom 28.03.2001 und 04.05.2001 hat der Kläger sich diesem nicht
angeschlossen. Eine Gastroenteritis könne keine Gehirnerkrankung verursachen. Durch
die Verabreichung der Mehrfachimpfung - insbesondere der Keuchhustenganzkeimvakzine
- sei die Resistenz des Immunsystems nachhaltig geschwächt gewesen. Sollte tatsächlich
ein Zweitinfekt durch Rotaviren bestanden haben, so sei dieser nur zum Tragen
gekommen, weil die Resistenz des Immunsystems bereits stark vermindert gewesen sei.
Auch die Poliokomponente sei in der Lage, schwere allergische Reaktionen hervorzurufen.
In der öffentlichen Sitzung vom 03.12.2001 hat das Gericht beschlossen, ein weiteres
Gutachten gemäß § 109 SGG einzuholen. Dieses hat Professor Dr. F2 (Professor für
Impfwesen, ehemaliger Direktor des Instituts für Impfwesen und Virologie in I2) nach
Aktenlage am 08.02.2002 erstellt. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein indirekter
Impfschaden vorliege, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 bedinge.
Die Inkubationszeit sei hier nicht entscheidend, sondern vielmehr die vorliegende
Minderung der Resistenz des Klägers auf Grund der Keuchhustenkomponente. Die
Abwehrschwäche halte bis zu einem Monat an. Da die Knochenmarkentzündung ein sich
langsam anbahnender Prozess sei, falle diese noch in die Zeit der Abwehrschwäche. Der
Erkrankungsbeginn der Encephalotoxikose liege sogar nur zwei bis drei Tage nach dem
Gipfel der Histaminausschüttung, das heißt der Resistenzminderung des Klägers.
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Diesem Sachverständigengutachten hat sich der Beklagte mit Hinweis auf eine
Stellungnahme von Professor Dr. T (Arzt für Mikrobiologie und Kinder- und Jugendmedizin
in C2) vom 14.03.2002 nicht angeschlossen. Professor Dr. T hat geltend gemacht, dass die
Literatur einer Minderung der Resistenz eines Impflings kritisch gegenüber stehe. Professor
Dr. F2 vernachlässige den abwehrfördernden Effekt einer Impfung. Zu der
Knochenmarkentzündung bestünde ein zu weiter zeitlicher Abstand. Diesem ist Professor
Dr. F2 in einer ergänzenden Stellungnahme vom 04.05.2002 entgegengetreten. Auch der
Nachweis von Pseudomonas aeruginosa spreche für eine Minderung der Abwehr des
Klägers. Diese beruhe auf einer Schädigung der zellulären Immunität durch die
Keuchhustenkomponente. Für weitere Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom
04.05.2002 verwiesen. Eine vorliegende Resistenzminderung des Klägers hat der Beklagte
mit einer weiteren Stellungnahme von Professor Dr. T vom 14.11.2002 abgelehnt. Der
Keuchhustenimpfstoff bestehe aus nicht vermehrungsfähigen abgetöteten
Keuchhustenerregern, die biologisch nur bis zu sieben Tage wirken könnten. Diese
Zeitspanne sei bei dem Kläger überschritten.
In einer zweiten ergänzenden Stellungnahme vom 24.03.2003 ist Professor Dr. F2
weiterhin von einer Resistenzminderung des Klägers und dem Vorliegen eines
Impfschadens ausgegangen. Ein weiteres Indiz dafür sei die Entzündung am rechten Kopf
durch die Dauertropfinfusion aufgrund von Pseudomonas aeruginosa. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf diese Stellungnahme vom 24.03.2003 verwiesen.
Das Gericht hat sodann Beweis erhoben durch eine ergänzende Stellungnahme von
Professor Dr. L2 vom 02.05.2003. An der Diagnose einer hypertonen Dehydration bestünde
kein Zweifel, so dass ein Impfschaden nicht vorliege. Die Inkubationszeit für den
Keuchhustenimpfstoff sei mit ein bis drei Tagen besonders kurz, in besonders zu
begründenden seltenen Ausnahmefällen bis zu sieben Tagen. Eine Resistenzminderung
infolge von Impfstoffen werde nicht mehr ernsthaft diskutiert. Ein verändertes
Histaminverhalten könne nicht so weitreichende Folgen im Sinne einer verminderten
Infektionsabwehr nach sich ziehen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die ergänzende
Stellungnahme vom 02.05.2003 verwiesen.
Mit Schreiben vom 10.07.2003 ist der Kläger der ergänzenden Stellungnahme von
Professor Dr. L2 entgegengetreten. Dessen Ausgangspunkt sei falsch und das Gutachten
beinhalte Widersprüche und Fehlaussagen. Die Ursache für den Durchfall sei nicht
nachgewiesen. Die Kinderklinik in C1 habe nach dem Beginn der Durchfallerkrankung und
nicht nach schrillem Schreien gefragt. Dieses habe am 12.04.1972 begonnen und sei
wegen des Geburtstages der Tochter in genauer Erinnerung geblieben. Zu dem
Krankheitsverlauf, von dem Professor Dr. L2 ausgeht, passe der am 18.04.1972 bestimmte
Liquorwert nicht. Eine erhöhte Zellzahl sei nur bis zum 6. Tag nach cerebralem
Krankheitsbeginn nachweisbar. Somit könne eine Encephalopathie nicht ausgeschlossen
werden. An der Fachkompetenz und an der Glaubwürdigkeit von Professor Dr. F2 als
anerkanntem Wissenschaftler und ehemaligem Mitglied der Ständigen Impfkommission
(STIKO) können keine Zweifel angemeldet werden.
In einer letzten ergänzenden Stellungnahme vom 19.08.2003 hat Professor Dr. L2 Fragen
des Klägers aus dem Schreiben vom 31.07.2003 eingehend beantwortet. Er ist auch
weiterhin davon ausgegangen, dass kein Impfschaden vorliege. Von einer Gastroenteritis
sei der Kinderarzt Dr. C1 und die Universitäts-Kinderklinik in C1 übereinstimmend
ausgegangen. In der Kinderklinik sei der Stuhl des Klägers nicht auf den häufigsten viralen
Enteritiserreger, nämlich den Rotaviren, untersucht worden. Gleichwohl stehe zweifelsfrei
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fest, dass es sich um eine infektiöse, und zwar viral verursachte Gastroenteritis handele.
Bei einem Säugling bedürfe es zum Erwerb einer viralen gastroenteritischen Infektion
keiner lokalen Gastroenteritis-Endemie. Der Liquorwert sei mit 54/3 Zellen gegenüber der
Norm nur minimal erhöht. Für weitere Einzelheiten wird auf die zweite ergänzende
Stellungnahme vom 19.08.2003 verwiesen.
Mit Schreiben vom 09.10.2003 hat sich der Kläger gegen diese Stellungnahme von
Professor Dr. L2 gewandt. Da der Erreger für die Gastroenteritis nicht nachgewiesen sei,
könne als schädigendes Ereignis nur die vollbewiesene Impfung bleiben. Die
Stellungnahme vermisse jegliche Auseinandersetzung, dass die Gastroenteritis gerade
Folge der Impfung gewesen sei. Der Kläger hat beantragt, Professor Dr. F2 in der
mündlichen Verhandlung persönlich zu hören. Mit Richterbrief vom 15.10.2003 ist darauf
hingewiesen worden, dass nicht ersichtlich sei, welche schriftlichen Fragen an Professor
Dr. F2 gerichtet werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten
Band I bis III, die B-Akte und SchwbG-Akte des Beklagten Bezug genommen. Diese
Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten erweisen sich als rechtmäßig, weil dem
Kläger kein Anspruch auf Versorgungsleistungen aufgrund eines Impfschadens zusteht (§
54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Nach den §§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 11 und 61 des am 01.01.2001 in Kraft getretenen IfSG,
die den §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 Bundesseuchengesetz (BSeuchG) im Wesentlichen
entsprechen, erhält, wer durch eine Schutzimpfung, die gesetzlich vorgeschrieben oder von
einer zuständigen Behörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen
worden ist, einen Impfschaden erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und
wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Ein Impfschaden ist
nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 11 lfSG nicht jede Gesundheitsstörung, die auf der
Impfung beruht, vielmehr muss bei dem Betroffenen ein über die übliche Impfreaktion
hinausgehender Gesundheitsschaden festgestellt werden, um rechtlich als Impfschaden
gewertet werden zu können.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht danach ein Anspruch auf
Versorgung, wenn durch eine entsprechende Impfung als schädigendes Ereignis ein
Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 lfSG sowie ein darauf beruhender andauernder
Gesundheitsschaden nachgewiesen sind. Impfschaden und Gesundheitsstörung müssen
nach § 61 Satz 1 IfSG und § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG
jeweils nur wahrscheinlich durch die Impfung verursacht sein. Wahrscheinlich in diesem
Sinne ist der ursächliche Zusammenhang dann, wenn wenigstens mehr für als gegen ihn
spricht, das heißt die für den Zusammenhang sprechende Umstände mindestens deutlich
überwiegen.
Die Legaldefinition in § 2 Nr. 11 lfSG stellt klar, dass ein Impfschaden nicht jede
Gesundheitsstörung ist, die mit Wahrscheinlichkeit auf der Impfung beruht, sondern nur der
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über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende. Welche Impfreaktionen
danach als Impfschäden anzusehen sind, lässt sich im Allgemeinen den "Anhaltspunkten
für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz" aus dem Jahr 1996 (Anhaltspunkte 1996) - jeweils Nr. 57 -
entnehmen. Die Anhaltspunkte geben den der herrschenden medizinischen Lehrmeinung,
das ist die sogenannte Schulmedizin, entsprechenden aktuellen Kenntnis- und
Wissenstand wieder, unter anderem auch über die Auswirkungen und Ursachen von
Gesundheitsstörungen nach Impfungen. Zum Zwecke der Gleichbehandlung ist mit dem
Bundessozialgericht von der Anwendbarkeit der Anhaltspunkte 1996 auszugehen
(Bundessozialgericht, Urteile vom 18.09.2003, Az: B 9 SB 6/02 und B 9 SB 3/02).
Ausweislich des Impfbuches ist der Kläger am 06.04.1972 gegen Diphtherie, Tetanus,
Keuchhusten und Polio geimpft worden. Diese Vierfachimpfung erfolgte aufgrund einer
öffentlichen Empfehlung.
In Anwendung der vorstehend genannten Grundsätze sind die für die begehrte Versorgung
erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Maßgeblich hierfür ist, dass ein Impfschaden
im Sinne der oben genannten Vorschriften nicht nachgewiesen ist und insbesondere nicht
die deutlich überwiegenden Gesichtspunkte für einen Kausalzusammenhang sprechen.
Bei dieser Würdigung des medizinischen Sachverhaltes stützt sich die Kammer vor allem
auf das Sachverständigengutachten und die ergänzenden Stellungnahmen von Professor
Dr. L2.
Die Ausführungen des Sachverständigen lassen Unrichtigkeiten, Widersprüche oder
Fehlschlüsse nicht erkennen. Sie sind ersichtlich auf der Grundlage der heutigen
Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft erstattet worden und haben sich ausführlich
mit den erhobenen medizinischen Befunden und dem Vorbringen der Beteiligten
auseinandergesetzt. Die Kammer hat daher keine Bedenken, die Ausführungen des
gerichtlichen Sachverständigen zur Grundlage ihrer Entscheidung zu machen.
Dem Kläger ist aber entgegen der Auffassung von Dr. O zustimmen, dass bei ihm keine
cerebralen Vorschäden vorgelegen haben. Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer
den anderen Sachverständigen folgend. Kephalhämatome sind bei Neugeborenen
keineswegs selten. Sie sind kein Indiz für Verletzungen im Schädelinnenraum. Es ist völlig
normal, dass der Rand der von peripher her einsetzenden Verknöcherung noch vier
Wochen nach Geburt ertastet werden konnte. Ebenso kommt dem im Alter von acht
Wochen nachweisbaren asymmetrisch-tonischen Halsreflex und die mit sechs Monaten
bestehende allgemeine schlaffe Muskulatur und dem Fehlen der Stehbereitschaft kein
Krankheitswert zu. Die diesbezüglichen Angaben von Dr. C1 sind ausgesprochen
lückenhaft. Der genannte Halsreflex erlischt spätestens erst mit der Vollendung des
sechsten Monats. Es geht nicht eindeutig hervor, was Dr. C1 unter Stehbereitschaft
versteht. 90 % aller gesunden Säuglinge tätigen einen Aufstellversuch mit Übernahme des
eigenen Körpergewichts erst im Alter von 7 ½ Monaten. Vor diesem Hintergrund darf dann
auch die Notiz über den schlaffen Muskeltonus mit begründetem Vorbehalt betrachtet
werden. Auch aus der späten Impfung lässt sich kein Hinweis auf eine Vorschädigung
herleiten. Eine frühe Impfung wird nur empfohlen, um einen möglichst frühzeitigen Schutz
gegen gefürchtete Infektionskrankheiten aufzubauen.
Die bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen können nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit auf die Quatro-Virelon-Impfung vom 06.04.1972 zurückgeführt werden.
Zunächst können die vorliegenden Gesundheitsstörungen weder auf die Diphtherie- noch
auf die Tetanuskomponente zurückgeführt werden, da es beim Kläger die erste derartige
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Impfung war. Nach den Anhaltspunkten 1996, Nr. 57, Ziffer 12 und 13, Seite 234, sind bei
diesen Komponenten entzündliche Erkrankungen des zentralen Nervensystems sehr
selten. Mit Professor Dr. L2 geht die Kammer davon aus, dass beide Impfstoffe einer
vorherigen Impfung bedürfen, da es sich bei den möglichen Impfschäden um eine
allergische Reaktion handeln müsste. Diese Komponenten verursachen auch keine
Darmentzündung.
Des Weiteren können die vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit auf die Keuchhustenkomponente zurückgeführt werden. In Nr. 57, Ziffer
11, Seite 234 beschreiben die Anhaltspunkte 1996 die üblichen Impfreaktionen und
Impfschäden des 1972 noch gebräuchlichen Vollbakterienimpfstoffs bei einer
Keuchhustenschutzimpfung. Danach kann es als übliche Impfreaktion zwischen dem 1.
und 3. Tage nach der Impfung zu einem Temperaturanstieg kommen. Des Weiteren sind
Inappetenz und Erbrechen möglich. Außerdem sehr selten innerhalb weniger Stunden
nach der Injektion sind schockähnliche Zustände. Impfschäden sind selten. Gelegentlich
können nach anhaltendem schrillen Schreien innerhalb von drei Tagen eine
Encephalopathie auftreten, dabei oft mit hirnorganischen Anfällen und manchmal ein
progredienter Verlauf. Nach einer Encephalopathie treten auch selten Dauerschäden auf.
Insoweit fanden sich bereits fast identische Ausführungen in den Anhaltspunkten von 1973
und von 1983.
Überzeugend hat Professor Dr. L2 darauf hingewiesen, dass keine hinreichende
Wahrscheinlichkeit für eine postvakzinale Encephalopathie oder Encephalitis aufgrund der
Keuchhustenkomponente besteht. Innerhalb der Inkubationszeit sind keine Symptome
aufgetreten, die für einen Impfschaden sprechen könnten. Entgegen den Angaben von
Professor Dr. F1 und Professor Dr. F2 ist aufgrund der toxischen Natur des Impfstoffes die
Inkubationszeit sehr kurz. Schrilles Schreien und Bewusstseinstrübungen datieren
zwischen dem 1. und 3. postvakzinalen Tag. Krampfanfälle und Bewusstseinstrübungen
werden ausnahmsweise auch mit Auftreten bis zum 7. Tag akzeptiert. Dann bedarf es aber
einer besonders ausführlichen Begründung. Von dieser Inkubationszeit gehen, erweiternd
zu den Anhaltspunkten 1996, übereinstimmend Professor Dr. L2 und Professor Dr. T aus.
Eine Verlängerung der Inkubationszeit kann mit der aktuellen medizinischen Literatur nicht
vertreten werden. Auch die Rechsprechung hat diese Inkubationszeit bisher nicht
verlängert (Bundessozialgericht, Urteil vom 19.03.1986, Az: 9a RVi 4/84 und
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.09.2001, Az: L 10 VJ 45/96).
Die Symptome eines Keuchhustenimpfschadens werden nicht beschrieben, insbesondere
ein schrilles Schreien innerhalb der ersten drei Tage nach der Impfung wird auch von den
Eltern des Klägers in ihren Angaben aus dem Jahr 1996 nicht angegeben. Vor diesem
Hintergrund kann es hier auch dahin stehen, ob die Datierung des schrillen Schreiens auf
den 16.04.1972 oder gar bereits auf den 12.04.1972 vorgenommen wird. Ein
Zentralisationskollaps trat erst in der Nacht vom 17. auf den 18.04.1972 (11. bis 12. Tag
nach der Impfung) auf. Auf Grund der Bewusstseinstrübung wurde der Kläger sofort
stationär von Dr. C1 aufgenommen. Eine Krampfneigung setzte sogar erst am Nachmittag
des 19.04.1972 (13.Tag nach der Impfung) ein.
Wenn der Beipackzettel von "Beschwerden des Magen-Darmtraktes" spricht, so gilt dafür
folgendes: Häufig kann es in den ersten drei Tagen zu Erbrechen kommen. Durchfälle
gehören dagegen nicht zum postvakzinalen Krankheitsbild, geschweige denn eine
Gastroenteritis oder gar die Extremform einer Encephalotoxikose. Dies steht im Einklang
mit den Angaben der Anhaltspunkte 1996.
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Gegen eine Encephalophathie auf Grund der Keuchhustenkomponente sprechen
insgesamt auch alle Liquorwerte. Die Zellzahl ist mit 54/3 Zellen gegenüber der Norm nur
minimal erhöht. Der Wert liegt weit unter der Erwartung für eine Encephalitis. Wollte man
statt dessen nur eine Encephalopathie annehmen, müsste man auch pathologische
Eiweißbefunde (Eiweiß, Pandy-Reaktion, Nonne-Reaktion) erwarten. Diese fielen jedoch
normal aus. Auch müsste mit dem Sachverständigen Professor Dr. L2 gefordert werden,
dass die am 21.04.1972 in C1 durchgeführte Kontrollpunktion ebenfalls eine erhöhte
Zellzahl, sowie wenigstens nunmehr pathologische Eiweißbefunde ergeben hätte. Dies
war aber nicht der Fall. Nach der minimalen Zellvermehrung vom 20.04.1972 von 18 Zellen
waren am 21.04.1972 nur ganze zwei Zellen zuviel. Da die übrigen Werte normal waren,
kann dieser Zellvermehrung entgegen der Ansicht des Klägers keine Bedeutung
beigemessen werden. Sie kann vielerlei Gründe haben, hierunter nicht zuletzt eine gerade
bei Lumbalpunktion von Säuglingen durchaus häufig vorkommende, punktionstechnisch
bedingte Beimengung von roten Blutkörperchen. Auch Professor Dr. F1 kommt zu der
Einschätzung, dass der Liquorbefund für den Nachweis einer infektiösen Encephalitis nicht
ausreicht.
Die Kammer geht dabei davon aus, dass die erste Lumbalpunktion am 20.04.1972 um
09:15 Uhr stattfand. Dies ergibt sich zunächst bereits aus dem Überweisungsschreiben von
Dr. C1 an die Universitäts-Kinderklinik in C1. Darin heißt es, dass am 19.04.1972
nachmittags eine Krampfneigung einsetzte, die sich auch in der folgenden Nacht fortsetzte.
Der Kläger habe sich jedoch nach einer Lumbalpunktion, wobei der Druck nicht erhöht
gewesen sei, beruhigt. Soweit bereits nach "sofortiger Aufnahme auf unserer Station" das
Ergebnis der Lumbalpunktion mitgeteilt wird, handelt es sich nur um eine allgemeine
Aufzählung des Krankheitszustandes. Das Datum 20.04.1972 ergibt sich aber auch aus
dem Beobachtungsbogen, der seit der stationären Aufnahme des Klägers geführt wurde.
An dessen detaillierter und genauer Führung ist nicht zu zweifeln. Eine weitere
Liquoruntersuchung schon am 18.04.1972 fand nicht statt. Alle vom Kläger aus einer
solchen gezogenen Folgerungen müssen als gegenstandslos bezeichnet werden.
Insbesondere kann es auch weiterhin dahinstehen, ob bereits am 12.04.1972 ein schrilles
Schreien einsetzte. Auch ist es nicht entscheidend, ob eine erhöhte Zellzahl bei einer
Liquoruntersuchung nur bis zum 6. Tag nach cerebralem Krankheitsbeginn nachweisbar
ist.
Entgegen der Ansicht des Klägers setzt sich der Sachverständige Professor Dr. L2 auch
nicht selbst in Widersprüchlichkeiten. Im Rechtsstreit vor dem Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen L 10 VJ 45/96 beschreibt Professor Dr. L2 nur, dass zwar die
Anhaltspunkte 1996 encephalopathische Akutsymptomatik nur für Pockenimpfschäden
beschreiben. Unter anderem nach seiner Ansicht gilt diese Symptomatik auch für andere
Impfschäden, so zum Beispiel nach Keuchhustenimpfung. Dies bedeutet aber nicht, dass
die Inkubationszeit bei der Pockenimpfung ebenfalls auf die bei der Keuchhustenimpfung
übertragen wird. So ergibt sich dies auch aus dem Urteil des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 12.09.2001 (Az.: L 10 VJ 45/96).
Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen können auch nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit auf den Polioimpfstoff zurückgeführt werden. Bei einer
Poliomyelitisschutzimpfung mit Impfstoff aus inaktivierten Viren sind bei den heutigen
Impfstoffen Impfschäden nicht beobachtet worden (Anhaltspunkte 1996, Nr. 57, Ziffer 2 b,
Seite 231). Dagegen sahen die Anhaltspunkte aus den Jahren 1973 und 1983 als
Impfschäden noch selten flüchtige schlaffe Lähmungen und encephalitische Bilder vor.
Dauerschäden am zentralen Nervensystem seien sehr selten (Anhaltspunkte 1973, Nr.47,
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Ziffer 2 b, Seite 90 und Anhaltspunkte 1983, Nr. 57, Ziffer 2 b, Seite 185).
Aufgrund des verwendeten Impfstoffes, der Anamnese, der klinischen Befunde und der
Labordaten sowie nach der tatsächlichen Diagnose ist nach Ansicht der Kammer ein
Polioimpfschaden beim Kläger abzulehnen. Mit dem Sachverständigen Professor Dr. L2 ist
dabei insbesondere darauf zu achten, dass es sich um einen Impfstoff nach Salk aus
abgetöteten, nicht vermehrungsfähigen Viren und nicht um einen Schluckimpfstoff nach
Sabin handelt. Der Salk-Impfstoff wurde Anfang der 60er Jahre wesentlich verbessert und
mit den Anhaltspunkten 1996 ist davon auszugehen, dass Impfschäden mit dem heutigen
Impfstoff nicht mehr beobachtet werden. Die Ausführungen der Anhaltspunkte 1973 und
1983 zum Salk-Impfstoff werden demgegenüber den verbesserten Chargen nicht gerecht
und wurden insoweit nicht gebraucht. Der Beraterkreis für die Anhaltspunkte ist in der
Mehrheit kritisch bis abwartend, so dass grundlegende Änderungen erst nach Bewährung
in der Praxis und damit meist spät formuliert werden. Der Hinweis des Klägers, dass der
Sachverständige Professor Dr. L2 selbst davon ausgeht, dass es bei der Polioimpfung
relativ häufig zu Durchfällen kommen kann, die sich in extremen Einzelfällen steigern
können bis hin zu einer Encephalotoxikose, geht fehl. Aus dem überreichten Artikel und
den Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. L2 geht eindeutig hervor, dass sich
die Angabe von Durchfällen nur auf den Schluckimpfstoff nach Sabin bezieht und nicht auf
den Salk-Impfstoff.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann der Quatro-Virelon-Impfstoff keine
Durchfallerkrankung auslösen, die geeignet gewesen wäre eine hypertone Dehydration mit
der Folge einer Encephalotoxikose auszulösen. Insoweit folgt die Kammer den
Darlegungen von Professor Dr. F1 und Professor Dr. L2. Dagegen kann der Kläger mit
seinem Hinweis das die Rote Liste 2000 und die neue Gebrauchsinformation des
Herstellers zum Quatro-Virelon-Impfstoff Durchfall vorsehen, nicht überzeugen. Professor
Dr. L2 geht auch nicht davon aus, dass nach einer Impfung mit Quatro-Virelon kein
Durchfall auftreten könne. Zu beachten ist indes die Intensität des Durchfalls. Zum Einen,
weil der Durchfall nach Quatro-Virelon-Impfung selten und insbesondere klinisch
unbedeutend ist. Die Verminderung der Stuhlkonsistenz war kaum je der Art, dass
tatsächlich von Durchfall gesprochen werden konnte. Zum Anderen war der Durchfall
flüchtig, folgenlos und niemals mündend in das Wasserverlustsyndrom einer hypertonen
Dehydration. Die Erweiterung der Nebenwirkungen auf Durchfall geschah nur aufgrund
eines Schutzbedürfnisses des Herstellers. Dies steht im Einklang mit den Angaben von
Professor Dr. F1, dass eine ausführliche Literatursuche, die gesamte medizinische
wissenschaftliche Literatur seit 1968 berücksichtigend, keine Hinweise auf eine
Durchfallerkrankung brachte, die geeignet gewesen wäre, eine hypertone Dehydration
auszulösen.
Entgegen der Ansicht des Klägers bestand auch keine Kontraindikation gegen die Impfung.
Vor der Impfung hat der Kläger keinen Infekt gehabt. Laut Dr. C1 bestand lediglich nach der
Impfung ein leichter Infekt der oberen Luftwege. Es handelt sich beim Kläger um eine mit
großer Wahrscheinlichkeit durch zufällige Virusinfektion ausgelöste Gastroenteritis mit
einer sich daraus entwickelnden hypertonen Dehydration. Für diese Diagnose sprechen
die Anamnese, die Labordaten, und der Verlauf beschrieben von Dr. C1 und Dr. I. Die
Dauerschäden sind sämtliche Ergebnisse dieser Erkrankung. Die Annahme einer nur
zusätzlichen Impfencephalopathie lässt sich nach den vorliegenden Befunden nicht mit der
hierzu nötigen Wahrscheinlichkeit stützen.
Das Bundessozialgericht hat darauf hingewiesen, dass es für die Anerkennung eines
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Impfschadens nicht ausreicht, wenn andere Ursachen nicht erkennbar sind. Ein solch
weites Verständnis des Wahrscheinlichkeitsbegriffs sei mit den allgemeinen
Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Entschädigung nicht vereinbar. Dem
vergleichbar ist es, wenn andere potentiell konkurrierende Ursachen ausgeschlossen
werden können. Konkurrierende Ursachen können in den Kausalitätsabwägungen
denklogisch nur einbezogen werden, wenn die den zugrundeliegenden Tatsachen als
Vollbeweis festgestellt sind. Fehlt es daran, kann die konkurrierende Kausalreihe
naturgemäß nicht Teil der Kausalitätsabwägung sein. Denn ist die Tatsachengrundlage für
eine potentiell Ursachenkette nicht erwiesen, würde die Kausalitäts- und
Wahrscheinlichkeitsabwägung nicht auf realen Tatsachen, sondern spekulativen
Kausalitäten beruhen. Dem gemäß kann im Einzelfall die notwendige Wahrscheinlichkeit
auch dann als wahrscheinlich beurteilt werden, wenn nach bestimmten zeitgerechten
Komplikationen ein Dauerschaden eintritt und andere Ursachen als die Impfung nicht in
Betracht kommen; dann müssen aber eindeutig mehr Umstände für als gegen den
Zusammenhang sprechen. Sie müssen für eine rechtliche Würdigung gegeneinander
abgewogen werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 19.03.1986, Az: 9a RVi 4/84).
Insoweit folgt die Kammer dem Sachverständigengutachten von Professor Dr. L2. Für ihn
und auch für Professor Dr. F1 steht fest, dass es sich um eine infektiöse, und zwar viral
verursachte Gastroenteritis handelt. Dies ist abzuleiten aus der Symptomatik Durchfall,
Fieber und Involvierung weiterer Schleimhäute mit Schnupfen und Rachenröte. Für eine
frische Virusinfektion spricht insbesondere das sehr typische weiße Blutbild. Diese
Beurteilung steht im Einklang mit den zeitnah 1972 erhobenen Befunden von Dr. C1 und
der Universitäts-Kinderklinik in C1. Zwar wurde in C1 der Stuhl auf einige mögliche
bakterielle Erreger untersucht und dieses mit negativem Ergebnis. Entgegen der Ansicht
des Klägers kann indes von einer gründlichen differenzialdiagnostischen Untersuchung
keine Rede sein. Eine Suche nach viralen Enteritiserregern wird nicht erwähnt im
Entlassungsbericht. Insbesondere wurde auch nicht nach dem häufigsten viralen
Enteritiserreger im frühen Kindesalter gesucht, nämlich den Rotaviren. Dies war damals
noch nicht generell üblich und war auch überflüssig, weil nach Ausschluss einer
bakteriellen Ursache ohne therapeutische Konsequenzen. Dies steht im Einklang mit der
Angabe von Professor Dr. F1, dass die Rotaviren nur selten nachgewiesen werden.
Routine-Stuhluntersuchungen würden diesen Erreger nicht erfassen. Daher sei es nicht
erstaunlich, dass beim Kläger die durchgeführten Stuhluntersuchungen keinen positiven
Befund ergeben hätten. Auch Professor Dr. N geht richtiger Weise davon aus, dass der
Kläger nicht gründlich untersucht worden sei.
Die Kammer geht des Weiteren davon aus, dass es dahinstehen kann, ob die Angabe von
Dr. C1, dass in der Umgebung eine Gastroenteritis-Endemie bestanden habe, zutreffend
ist. Zunächst ist es wirklichkeitsfremd, zu fordern, dass das zuständige Gesundheitsamt im
Jahre 1972 von einer solchen lokalen Krankheitswelle habe Kenntnis haben müssen. Nicht
entscheidend sind auch die Angaben der Eltern, dass in der Familie und im engeren
Bekanntenkreis keiner unter einer Gastroenteritis gelitten habe. Vielmehr ist mit Professor
Dr. L2 davon auszugehen, dass derartige Infektionsketten nicht durchgehend unter dem
gleichen Symptombild verlaufen müssen. Das heißt, zum Einen gibt es erfahrungsgemäß
in solchen Infektionsketten auch Glieder, die statt einer Gastroenteritis nur kurzfristige
Infektzeichen wie Schnupfen oder Rachenröte zeigen oder aber keinerlei Symptomatik
aufweisen, wohl aber das Virus weiter übertragen können. Zum Anderen bedarf es für
einen Säugling zum Erwerb einer viralen gastroenteritischen Infektion keiner lokalen
Gastroenteritis-Endemie. Derartige Viren, insbesondere das bei jungen Kindern in über der
Hälfte der Fälle verantwortliche Rotavirus, sind fast stets verbreitet und in der Lage, durch
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Tröpfchen-, Schmier- oder Nahrungsmittelinfektion, ein junges, einschlägig noch nicht
durchimmunisiertes Kind zu befallen. Die Inkubationszeit beträgt nur wenige Tage.
Soweit der Kläger aufgrund eines Schreibens von Dr. C1 vom 16.09.1997 davon ausgeht,
dass eine Gastroenteritis keine Gehirnerkrankung verursachen könne, so ist diesem nicht
zu folgen. Warum Dr. C1 diese Aussage trifft, entgegen die der anderen Sachverständigen
und auch entgegen seines eigenen Überweisungsschreibens an die Kinderklinik in C1, ist
für die Kammer nicht ersichtlich. Im Jahr 1972 jedenfalls ging Dr. C1 richtigerweise davon
aus, dass dies sehr wohl der Fall ist.
Besteht die Möglichkeit einer hypertonen Dehydration auf der Basis einer infektiösen
Gastroenteritis, hervorgerufen so gut wie sicher durch eine Virusinfektion, zumindest
gleichrangig neben der weiteren Möglichkeit, das die Quatro-Virelon-Impfung zu den
Gesundheitsstörungen geführt hat, kann dem Klagebegehren nicht entsprochen werden,
weil die für den Kausalzusammenhang sprechenden Gesichtspunkte nicht überwiegen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gelten im Impfschadensrecht für die
dem Tatrichter obliegende Feststellung von Ursachenzusammenhängen grundsätzlich die
gleichen Maßstäbe wie in den Fällen des BVG, denn die Aufklärungsschwierigkeiten im
Impfschadensrecht entsprechen insoweit typischerweise denen des BVG. Dies bedeutet:
Lässt sich die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges nicht ermitteln, wirkt
sich dies zu Lasten des Antragstellers aus. Im Impfschadensrecht kommt bei
unaufgeklärtem Ursachenzusammenhang zwischen Impfung und dauerndem
Gesundheitsschaden eine Beweislastumkehr nicht in Betracht. Nichts anderes gilt für den
ursächlichen Zusammenhang zwischen Impfung und Impfschaden, denn im
Impfschadensrecht ist für die Anerkennung eines Impfschadens als
anspruchsbegründender Umstand bereits gesetzlich eine Beweiserleichterung geschaffen
worden, nämlich dass die Wahrscheinlichkeit für die Feststellung des
Ursachenzusammenhangs zwischen Impfung und Impfschaden sowie der dauernden
Gesundheitsstörung genügt (vergleiche: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.08.1998, Az: B
9 VJ 2/97 R mit weiteren Nachweisen).
Es kann dem Kläger daher im Ergebnis nicht zum Erfolg verhelfen, wenn er dem
Sachverständigengutachten und den ergänzenden Stellungnahmen von Professor Dr. F2
folgend davon ausgeht, dass die Möglichkeit der Verursachung seiner
Gesundheitsstörungen durch die Quatro-Virelon-Impfung besteht. Denn die bloße
Möglichkeit des Zusammenhanges zwischen der Impfung und den bei dem Kläger
eingetretenen Gesundheitsschäden, die auch die Kammer als gegeben ansieht, reicht zu
der Bejahung des Kausalzusammenhanges nach den oben genannten Maßstäben nicht
aus.
Das von Professor Dr. F2 erstattete Sachverständigengutachten nebst den zwei
ergänzenden Stellungnahmen können zu der Überzeugung der Kammer nicht ausreichen,
eine anderweitige Beurteilung des Sachverhalts zu rechtfertigen. Nicht zu folgen vermochte
die Kammer Professor Dr. F2 insbesondere darin, dass er trotz der Hinweise auf einen
vorliegenden Zweitinfekt eine Wahrscheinlichkeit des Zusammenhanges auf Grund einer
Resistenzminderung des Klägers angenommen hat.
Falls ein Sachverständiger, dem sich ein Gericht in einer Impfschadenssache anschließen
soll, erstmalig Krankheitszeichen nach Ablauf der allgemein anerkannten Inkubationszeit
als ausreichende Brückensymptome wertet, muss er diese Auffassung um so gründlicher
und überzeugungskräftiger mit gesicherten medizinischen Erfahrungen begründen, je
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größer der zeitliche Abstand zur Impfung ist und je schwächer die
Krankheitserscheinungen waren. Ein Gutachten, auf das eine Gerichtsentscheidung
gestützt wird, muss medizinischen Erfahrungen in gleichen oder ähnlichen Fällen
entsprechen, darauf den Sachverhalt des zu beurteilenden Einzelfalles beziehen und
Abweichungen von allgemeinen Lehren mit nachprüfbaren medizinischen Erkenntnissen
begründen. Anderenfalls ist es als Entscheidungsgrundlage nicht geeignet (vergleiche:
Bundessozialgericht, Urteil vom 19.03.1986, Az: 9a RVi 4/84).
Diesen Anforderungen genügen das Sachverständigengutachten und die ergänzenden
Stellungen von Professor Dr. F2 nicht. Professor Dr. L2 folgend geht die Kammer vielmehr
davon aus, dass Professor Dr. F2 insoweit nicht gefolgt werden kann als dass er davon
ausgeht, dass eine Minderung der Infektionsabwehr des Klägers unter anderem für die
infektiöse Durchfallerkrankung und die in C1 aufgetretene Knochenmarkentzündung
ursächlich sei. Die von Professor Dr. F2 zitierten und vom Kläger in der mündlichen
Verhandlung überreichten Autoren der Histaminuntersuchungen dachten über die
Möglichkeit einer postvakzinal verminderten Infektionsabwehr nur für drei bis sieben Tage
nach der Impfung nach. Dies könnte allenfalls die Darminfektion erklären. Der genaue
Zeitrahmen einer möglichen Resistenzminderung kann hier indes dahinstehen, da
Professor Dr. L2 folgend davon auszugehen ist, dass ein verändertes Histaminverhalten
nicht ausreichend ist um eine derart weitreichende Folgerung im Sinne verminderter
Infektionsabwehr zu ziehen. Die Rolle von Histamin ist nicht repräsentativ genug und
überdies ambivalent. Insbesondere aber sind die Mechanismen der Abwehr viraler
Infektionen viel zu verwickelt und noch keineswegs voll aufgeklärt. Speziell im
vorliegenden Fall sprechen auch die lokalen Reaktionen (Rachenröte, Schnupfen) und
Fieber, sowie insbesondere das für heftige Akutreaktion auf Virusinfektion sehr typische
Blutbild für eine normale Abwehrreaktion des Klägers und gegen eine postvakzinale
Resistenzsenkung. Der für die Entwicklung einer hypertonen Dehydration entscheidende
Faktor ist nicht eine verminderte Infektabwehr, sondern die im Säuglingsalter von selbst
deutlich beschränkte Breite der Regulationsmechanismen des Wasser- und
Salzhaushaltes.
Bezüglich der Knochenmarkentzündung ist davon auszugehen, dass diese schwerlich eine
unentdeckte Vorlaufzeit von zwei bis drei Wochen haben dürfte. Entgegen den
Einschätzungen der C1 Kinderklinik dürfte statt einer Spontanfraktur eine
Belastungsfraktur, auf Grund von zum Beispiel Pflegemaßnahmen, vorliegen. Die dafür
nötige Ansetzung der Resistenzsenkung auf bis zu 30 Tage ist im Vergleich zu den
zitierten Forschungen äußerst lang. Ab dem 21. Tag nach der Impfung liegt die
Histaminwirkung annähend auf dem Niveau vor der Impfung. Zu berücksichtigen ist, worauf
Professor Dr. T zu recht hinweist, auch die intensive Antibiotikatherapie des Klägers. Und
außerdem reicht nach Professor Dr. T der Nachweis von Pseudomonas aeruginosa aus
den Körperregionen Urin und Ohr nicht aus, um hieraus die bakterielle Diagnose einer
Knochenmarkentzündung abzuleiten, zumal die Blutkultur einen negativen Befund gezeigt
hat. Dies steht in Einklang mit den Bewertungen durch Professor Dr. N. Bei einer
hypertonen Dehydration ist des Weiteren zu bedenken, dass es sich nicht nur um
Kreislaufkollaps, Transportsauerstoffmangel, Hirnödem und Hirnschaden handelt. Es
handelt sich vielmehr um Schäden aus Kreislaufkollaps und Transportsauerstoffmangel
auch an allen anderen Organen und Geweben von oft wochenlanger Dauer mit der Folge
von Minderfunktion, Dekubitus, Infektionen etc ... Die hier von Professor Dr. F2 angeführten
Komplikationen sind mit größter Wahrscheinlichkeit der überlebten hypertonen Dehydration
zuzurechnen und können nicht als Argument für eine postvakzinale Resistenzsenkung
dienen.
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Professor Dr. L2 folgend geht die Kammer davon aus, dass die Möglichkeit einer
Abwehrschwäche im Gefolge einiger bestimmter Erkrankungen als gesichert gilt, aber nicht
so für Impfstoffe. Zwar ist seit den 40er und 50er Jahren anhand von Einzelbeobachtungen
wiederholt und für verschiedenste Impfstoffe die Möglichkeit einer postvakzinalen
Resistenzsenkung diskutiert worden, jedoch ohne überzeugende immunologische
Absicherung. Insbesondere sind anschließend keine Fall- und Kontrollstudien durchgeführt
worden. Das heißt, man ist bei umstrittenen Vermutungen bzw. Behauptungen geblieben.
Außerdem stehen nach Professor Dr. L2 experimentellen Untersuchungen, wie von
Professor Dr. F2 zitiert, andere contra lautende Untersuchungen gegenüber.
Diese Beurteilung von Professor Dr. L2 steht in Einklang mit den Angaben von Professor
Dr. T. Auch dieser legt dar, dass Professor Dr. F2 die kritische Auseinandersetzung in der
wissenschaftlichen Literatur mit dem von ihm vermuteten Effekt der Keuchhustenimpfung
für ein schweres paralleles Infektionsgeschehen unterschlage. Die von Professor Dr. F2
angeführten Beispiele bezögen sich ausschließlich auf den zeitlichen Zusammenhang
einer Herpes-Encephalitis bzw. Coxsackie-Virusinfektion mit einer Quatro-Virelon-Impfung.
Es erweise sich unter Berücksichtigung einer strengen wissenschaftlichen
Betrachtungsweise als gewagt, wenn nicht spekulativ, aus dem rein zeitlichen
Zusammenhang und mit einer Inkubationszeit von mehr als sieben Tagen sogar sehr
lockeren Koinzidenz eine kausale Wechselbeziehung zwischen zwei Ereignissen
abzuleiten. Professor Dr. F2 gehe nur von einer schädlichen Histaminwirkung des
Keuchhustenimpfstoffes aus. Dieser einerseits vorübergehenden Hemmwirkung des
Keuchhustenimpfstoffes stehe andererseits die Förderung der Immunabwehr gegenüber.
Immunstimulierende wie immunschwächende Wirkung seien aber mindestens gleich stark.
Histamin habe im wesentlichen eine allergiesierende Wirkung, die sich an verschiedenen
Organen, wie Haut, Atemwege und Kreislauf bemerkbar machen könne. Ein solches wurde
beim Kläger aber weder beschrieben noch beobachtet. Des Weiteren legt Professor Dr. T
im Einklang mit Professor Dr. L2 dar, dass der Keuchhustenimpfstoff nicht aus
vermehrungsfähigen, sondern aus abgetöteten Keuchhustenerregern (Bordetellen)
bestehe. Bei diesem Abtötungsprozess würden enzymatische Bestandteile mit
Proteincharakter nicht nur strukturell, sondern auch funktionell verändert, so dass nicht
ohne weiteres von einer Bordetellen-Infektion auf eine Bordetellen-Impfung geschlossen
werden dürfe.
Das Thema wird seit längerer Zeit und auch derzeit nicht mehr ernsthaft diskutiert. Dafür
spricht ebenfalls, das eine mögliche Resistenzminderung des Impflings nicht in die
Anhaltspunkte 1996 aufgenommen wurde. Ebenso finden sich dafür weder bei dem
Impfstoffbeipackzettel noch in der Roten Liste 2000 Hinweise. Des Weiteren wird diese
Auffassung auch unterstützt von den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung
überreichten Veröffentlichungen. Es handelt sich um Studien mit Ratten von Levine und
Wenk , veröffentlicht 1966, einer Veröffentlichung aus dem Jahre 1974, einer weiteren aus
1981 und einer aus 1982 von Confer und Eaton. Letztere befasst sich dabei nicht mit einem
Impfstoff, sondern mit dem davon zu unterscheidenden Keuchhustenbordetellen. Dabei
verkennt die Kammer nicht, dass eine Histaminwirkung besteht. Davon gehen auch
sämtliche Sachverständige aus. Eine solche Histaminwirkung ergibt sich aus dem vom
Kläger überreichten Auszug aus dem Lehrbuch der Kinderheilkunde von 1991. Aber auch
daraus ergibt sich nicht eine solche große Wirkung des Histamins.
Schließlich sind auch die Voraussetzungen der Kann-Versorgung nach § 1 Abs. 3 Satz 2
BVG nicht gegeben. Der Sachverständige Professor Dr. L2 hat die Frage, ob die zur
Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge der Impfschädigung erforderliche
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Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten
Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht (vergleiche § 52 Abs. 2
Satz 2 BSeuchG bzw. § 61 Satz 2 IFSG), eindeutig verneint.
Dem Antrag des Klägers, Professor Dr. F2 zum Termin zur mündlichen Verhandlung als
Zeugen zu laden, um sein Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen zu erläutern,
ist das Gericht nicht gefolgt. Das Gericht war nicht daran gebunden, Professor Dr. F2 in der
mündlichen Verhandlung persönlich zu hören. Gemäß § 118 Abs. 1 SGG in Verbindung mit
§ 411 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht einen Sachverständigen zur
Erörterung laden. Die Beteiligten können die Ladung eines Sachverständigen beantragen.
Dabei handelt es sich um einen Ausfluss des Rechts auf Gehör und auf Mitwirkung bei der
Sachverhaltsermittlung. Das Gericht muss dem Antrag folgen und den Sachverständigen
laden, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt war und wenn der betreffende Beteiligte
sachdienliche Fragen angekündigt hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Fragen
ausformuliert werden. Es muss aber die Notwendigkeit der Befragung nachvollziehbar
dargelegt werden, so dass sich allgemeine Fragestellungen erkennen lassen. Zusätzlich
muss angegeben werden in welche Richtung der Beteiligte durch Fragen weitere
Aufklärung herbeiführen möchte. Eine Anhörung ist nicht allein deswegen notwenig, weil
sich mehrere Gutachten widersprechen. Eine Ablehnung kann auch erfolgen, wenn die
Ladung nicht der Behebung von Zweifeln dient, sondern um auf die gerichtliche
Überzeugungsbildung einzuwirken. (vergleiche mit weiteren Nachweisen Meyer-Ladewig,
SGG, 7. Auflage 2002, § 118, Rdnr. 12 ff.)
Das Gericht ist der Auffassung, dass Professor Dr. F2 sein Sachverständigengutachten
vom 08.02.2002 in den ergänzenden Stellungnahmen vom 04.05.2002 und vom
24.03.2003 ausreichend erläutert hat. Das Gutachten und die Stellungnahmen sind auch
nicht unklar und eine gegebenenfalls schriftliche Ergänzung erschien nicht unzweckmäßig.
Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige Professor Dr. F2 in einem Telefonat
vom 17.03.2003 darum gebeten hat, nicht nochmals mit dem Fall betraut zu werden.
Trotzdem hat er unter dem 24.03.2003 eine weitere Stellungnahme abgeben. Es hätten
auch durchaus Möglichkeiten bestanden, von dem Sachverständigen eine weitere
schriftliche Stellungnahme zu erhalten. Indes sah auch der Kläger keinen Anlass dazu. Am
Ende des Schreibens vom 09.09.2003 wurde pauschal beantragt, Professor Dr. F2 zu
hören, sofern sich das Gericht den schriftlichen Ausführungen des Klägers nicht
anschließen könne. Es wurden indes keine sachdienlichen Fragen angekündigt. Diese
waren aus dem Schreiben ebenfalls nicht ersichtlich. Auch im letzten Schriftsatz vom
25.11.2003 ist ein solches nicht ersichtlich. Im Gegensatz betont der Kläger, dass nicht
beabsichtigt sei schriftliche Fragen zu stellen. Der Kläger beabsichtigte wohl nur eine
allgemeine Erläuterung seiner Gutachten von Professor Dr. F2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.