Urteil des SozG Dortmund vom 02.11.2005

SozG Dortmund: gebühr, entstehung, verwaltungsverfahren, widerspruchsverfahren, behinderung, verwaltungsakt, verzicht, gesetzesentwurf, willenserklärung, beendigung

Sozialgericht Dortmund, S 7 SB 87/05
Datum:
02.11.2005
Gericht:
Sozialgericht Dortmund
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 7 SB 87/05
Sachgebiet:
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Rahmen einer Kostenerstattung für
außergerichtliche Kosten auch einen Anspruch auf Erstattung einer Einigungs- bzw.
Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 i. V. m. 1000 bzw.1002 des
Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -) hat.
2
Das Versorgungsamt E hatte den Grad der Behinderung (GdB) des Klägers auf einen
Änderungsantrag hin mit Bescheid vom 29.01.2002 mit 70 festgestellt und die
gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "aG" und "RF" verneint. Nach
einem erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht
Dortmund, die unter dem Az. S 43 SB 148/02 geführt wurde. Auf der Grundlage eines
vom Sozialgericht eingeholten Gutachtens von Frau Dr. E leitete der Beklagte nach
Abschluß des gerichtlichen Verfahrens ein Nachprüfungsverfahren ein. Der ärztliche
Dienst des Versorgungsamtes E hielt nunmehr nur noch einen Gesamt-GdB von 40 für
gerechtfertigt und die gesundheitlichen Voraussetzungen für das mit Bescheid vom
09.10.2000 anerkannte Merkzeichen "G" nicht mehr für gegeben. Nach Durchführung
eines Anhörungsverfahrens, in dem der Kläger von seinen Prozessbevollmächtigten
vertreten wurde, stellte das Versorgungsamt E mit Bescheid vom 24.08.2004 fest, der
GdB betrage 40 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G"
lägen nicht mehr vor.
3
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers legten für diesen gegen den Bescheid
Widerspruch ein und trugen wie bereits im Anhörungsverfahren vor, eine Besserung des
Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Es bleibe unerfindlich, wie sich bei
zunehmendem Alter Funktionseinschränkungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, das
Bandscheibenleiden, das Kreuzdarmbeinfugensyndrom und das Carpaltunnelsyndrom
gebessert haben sollten. Darüber hinaus seien sogar zusätzliche Leiden angegeben
worden, so beispielsweise das seelische Leiden und ein Gehörsleiden, das nunmehr
4
beide Ohren betreffe. Der Widerspruchsführer werde parallel auch noch einen
Verschlimmerungsantrag stellen. Zur weiteren Begründung seines Widerspruchs
wurden eine ärztliche Bescheinigung des Hausarztes, Herrn S vom 04.10.2004 sowie
die ohrenärztliche Verordnung einer Hörhilfe von Herrn Dr. C überreicht.
Unter dem 03.11.2004 stellte der Kläger (persönlich) einen Änderungsantrag.
5
Das Versorgungsamt E erteilte am 09.11.2004 bezogen auf den Widerspruch einen
Abhilfebescheid und stellte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom
24.08.2004 ab diesem Zeitpunkt fest, der GdB betrage 80 und die gesundheitlichen
Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "B" seien erfüllt.
6
Der Kläger (persönlich) teilte mit Schreiben vom 23.11.2004 mit, durch den
Abhilfebescheid betrachte er seinen Änderungsantrag als erledigt.
7
Mit Schreiben vom 07.12.2004 erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers, der
Widerspruchsführer sei mit einer Erledigung des Verfahrens auf der Basis des
Abhilfebescheides vom 09.11.2004 einverstanden. Es werde beantragt, die
notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsführers gemäß § 63 SGB X in vollem
Umfang und wie folgt zu erstatten:
8
Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, 150,00 EUR
vorausgegangenes Verwaltungsverfahren § 14, Nr. 2501, 2500 VV
9
Einigungsgebühr, sozialrechtliche Angelegen- 280,00 EUR heiten § 14, Nr. 1005, 1000
VV
10
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV 40,00 EUR Dokumentenpauschale für 6,50
EUR Ablichtungen Nr. 7000 Nr. 1 VV Dokumentenpauschale für Ablichtungen aus
Behörden- und Gerichtsakten Nr. 7000 Nr. 1 a VV (Ablichtungen 13 Stück)
11
Zwischensumme netto 476,50 EUR 16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 76,24 EUR zu
zahlender Betrag 552,74 EUR.
12
Mit Bescheid vom 09.12.2004 setzte das Versorgungsamt E (bei Anerkennung einer
Erstattungspflicht der notwendigen Kosten des Vorverfahrens und der Notwendigkeit der
Zuziehung eines Bevollmächtigten dem Grunde nach) die für die zweckentsprechende
Rechtsverfolgung notwendigen Kosten auf 309,14 Euro fest. Insofern wurden folgende
Aufwendungen als angemessen angesehen:
13
Gebühr gem. §§ 3, 14 RVG, VV 2500 240,00 EUR Gebühr gem. VV 7002 20,00 EUR
VV 7000 6,50 EUR Mehrwertsteuer VV 7008 42,64 EUR Insgesamt 309,14 EUR.
14
Zur Begründung wurde ausführt, die Geschäftsgebühr für ein vorrangegangenes
Verwaltungsverfahren sei nicht angefallen. Die Tätigkeit der Bevollmächtigten im
Verwaltungsverfahren zum Bescheid vom 24.08.2004 habe vor Inkrafttreten des RVG
gelegen. Die Einigungsgebühr sei ebenfalls nicht angefallen. Streitgegenstand sei die
Wiederherstellung der Feststellungen im Bescheid vom 29.01.2002 (GdB 70) gewesen.
Der Abhilfebescheid gehe mit seiner Feststellung eines GdB von 80 und der
Merkzeichen "G" und "B" über den Antrag im Widerspruch (Aufhebung des Bescheides
vom 24.08.2004) hinaus. Dies komme einem Anerkenntnis gleich.
15
Der Kläger legte, vertreten durch seinen Prozessvollmächtigten, gegen diesen Bescheid
Widerspruch ein und trug vor, die Einigungs- und Erledigungsgebühr gemäß VV Nr.
1005 sei angefallen, da die Erledigungsgebühr bei Förderung der außergerichtlichen
Einigung auch bei einem Anerkenntnis durch die Behörde anfalle.
16
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2005
zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Bezirksregierung N aus, ein vollständiges
Anerkenntnis reiche für den zusätzlichen Anfall einer Erledigungsgebühr nicht aus.
17
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 16.02.2005 erhobenen Klage. Zur
Begründung macht er geltend, eine Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 1005
VV sei angefallen. Die Ablehnung durch den Beklagten sei unzulässig, da sich insoweit
die Rechtslage nach Einführung des RVG gegenüber dem alten Recht geändert habe.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Anwendung von §§ 23, 24
BRAGO könne nicht mehr angewandt werden. Dies ergebe sich aus der Anmerkung zu
Nr. 1002 VV, die auch für die nachfolgenden Nr. 1003 bis Nr. 1007 VV gelte. Danach
setze beispielsweise ein Vergleich kein gegenseitiges Nachgeben mehr voraus.
Dementsprechend setze auch die Entstehung der Erledigungsgebühr allein eine
anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung voraus, die erfolgt sei. Im Übrigen liege hier
kein Fall des vollständigen Anerkenntnisses vor, sondern ein Fall des Vergleichs. Der
Abhilfebescheid sei mit einer Erhöhung des GdB auf 80 verbunden gewesen. Insoweit
handele es sich um einen Bescheid, in dem ein Vergleichsangebot unterbreitet worden
sei, das habe angenommen werden müssen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung
wird darüber hinaus geltend gemacht, eine Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten des
Klägers bei der Erledigung des Widerspruchsverfahrens sei jedenfalls deshalb
anzunehmen, weil sich auch der Änderungsantrag durch den Abhilfebescheid erledigt
habe.
18
Der Kläger beantragt,
19
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 09.12.2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2005 zu verurteilen, an den Kläger
Kostenerstattung für außergerichtliche Kosten gemäß § 63 SGB X in Höhe von weiteren
243,60 EUR zu zahlen.
20
Der Beklagte beantragt,
21
die Klage abzuweisen.
22
Der Beklagte hält die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen weiterhin für
rechtmäßig. Der Beklagte macht geltend, nach der Begründung zum Gesetzesentwurf
habe die Einigungs- und Erledigungsgebühr an die Stelle der bisherigen Regelung aus
§§ 23, 24 BRAGO treten sollen. Hinsichtlich der bisherigen Regelung nach der BRAGO
habe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine besondere
Erledigungsgebühr dann nicht zugestanden, wenn ein vollständiges Anerkenntnis bzw.
eine vollständige Abhilfe gegeben war. Durch die Einführung des RVG sei insofern
keine Änderung ein- getreten. Auch hier gelte die Einschränkung, dass ein vollständiges
Anerkenntnis nicht für den zusätzlichen Anfall einer Erledigungsgebühr ausreiche (Bt-
Drs. 15/1971, S. 204 ff.).
23
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt
der Gerichts- und beigezogenen SchwbG-Akten des Beklagten bzw. auf die den
Beteiligten erteilten Ablichtungen und Abschriften.
24
Entscheidungsgründe:
25
Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verletzen
den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG).
26
Als Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Restkosten i. H. v. 243,60 Euro
kommt im vorliegenden Verfahren die im angefochtenen Bescheid getroffene
Kostengrundentscheidung i. V. m. §§ 3, 14 RVG und Nr. 1005 sowie Nr. 1000 bzw. Nr.
1002 VV in Betracht. Ein Anspruch des Klägers besteht nicht, denn die
Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Einigungs- oder Erledigungsgebühr in
sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Nr. 1005 VV liegen nicht vor. Dies hat der
Beklagte in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen zu Recht entschieden.
27
Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1005 i. V. m. Nr. 1000 VV kommt vorliegend schon
deshalb nicht in Betracht, weil das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom
24.08.2004 nicht durch den Abschluß eines Vertrages beseitigt wurde. Der Abschluß
eines Vertrages setzt zwei aufeinandergerichtete Willenserklärungen, Angebot und
Annahme voraus. Eine entsprechende vertragliche Einigung zur Beendigung des
Widerspruchsverfahrens haben die Beteiligten vorliegend nicht getroffen. Der Bescheid
vom 24.08.2004 kann keineswegs als empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne
eines Angebots auf Vertragsabschluß ausgelegt werden. Es handelt sich vielmehr um
einen Verwaltungsakt, d. h. um eine auf unmittelbare Rechtwirkung nach außen
gerichtete behördliche Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (vgl. § 31 des
Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB X -), die gerade auch ohne Annahme
durch einen Empfänger, durch Bekanntgabe (vgl. § 37 SGB X) Wirksamkeit entfaltet.
28
Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 i. V. m. Nr. 1002 VV ist ebenfalls nicht
angefallen. Diese Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise
nach Aufhebung oder Änderung des mit dem Rechtsbehelf angefochtenen
Verwaltungsakt durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt; das Gleiche gilt, wenn sich
eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlaß eines bisher abgelehnten
Verwaltungsaktes erledigt. Im vorliegenden Verfahren fehlt es bezogen auf die
Erledigung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24.08.2004 an einer
qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung im Sinne von Nr. 1002 VV.
29
Nach Auffassung der Kammer ist eindeutig, dass der Gesetzgeber weiterhin mit Nr.
1002 VV eine Erfolgsgebühr regelt, für die allein eine Mitwirkung eines Rechtsanwalts
ausreicht, die nicht nur auf allgemeine Verfahrensförderung (also natürlich auf das Ziel
eines Erfolgs des Mandanten) gerichtet ist und durch die Tätigkeitsgebühren abgegolten
wird, sondern die - wie bei der Einigung - auf den besonderen Erfolg einer Erledigung
der Sache ohne förmliche Entscheidung abzielt. Allein diese Ansicht entspricht dem
Gesetzeszweck, einen der Einigungsgebühr entsprechenden Tatbestand für die Fälle
zu schaffen, in denen sich die Beteiligten nicht vergleichen können. Der Erfolg, den das
Gesetz honorieren will, kann - wie bei der Einigungsgebühr - nicht das Obsiegen einer
Partei, sondern nur die Erledigung der Sache ohne streitige Entscheidung sein (vgl. von
Eicken im RVG 16 Auflage 2004 VV 1002 Rdnr. 17 ff.).
30
Auf der Grundlage der Gesetzesbegründung zu Nr. 1000 ff. der VV kann nicht davon
ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine Änderung der vom BSG und in der
Rechtsprechung weit überwiegend vertretenen Meinung erreichen wollte, wonach die
Entstehung der Erledigungsgebühr eine Mitwirkung des Rechtsanwalts erfordert, die auf
den besonderen Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung
gerichtet ist (vgl. BSG Urteil vom 22.02.1993 - 14b/ 4 REg 12/91 - zu § 24 BRAGO, von
Eicken a. a. O). In der Bundestagsdrucksache 15/1971 heißt es auf S. 204 zu Nr. 1002:
"Die Erledigungsgebühr der Nr. 1002 VV RVG-E entstammt § 24 BRAGO. Durch die
Erhöhung der Vergleichsgebühr sollte das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten
möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, gefördert und belohnt werden. Aus
den gleichen Gründen ist es gerechtfertigt, auch in dem Falle, wo sich eine
Verwaltungssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit
einem Rechtsbehelfs angefochtenen Verwaltungsakts erledigt, dem Anwalt eine Gebühr
... zuzubilligen, wenn dadurch der Verwaltungsrechtsstreit bzw. ein Verfahren über die
Prozesskostenhilfe vermieden wird." Nach der zitierten Gesetzesbegründung sieht der
Gesetzgeber die Erledigungsgebühr bezogen auf den honorierten Erfolg parallel zur
Einigungsgebühr. In der Gesetzesbegründung zur Einigungsgebühr der Nr. 1000 VV
(vgl. Bundestagsdrucksache a. a. O.) wird zwar für die Entstehung dieser Gebühr nicht
der Abschluß eines echten Vergleichs (d. h. eines Vergleichs im materiell-rechtlichen
Sinne) gefordert, allerdings auch eindeutig ausgeführt: "Ein vollständiges Anerkenntnis
oder vollständiger Verzicht sollen jedoch nicht für den zusätzlichen Anfall einer
Einigungsgebühr ausreichen. Diese Einschränkung ist notwendig, damit nicht schon die
Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs oder der Verzicht auf Weiterfolgung eines
Anspruchs die Gebühr auslösen kann." Diese Ausführungen entsprechen im der
bisherigen Rechtsprechung des BSG zu §§ 23, 24 BRAGO (vgl. Urteil vom 09.08.1995 -
9 RVs 7/94 -). Sofern für die Gebühr nach Nr. 1002 VV auch nicht konkret
erfolgsbezogene Mitwirkungen als ausreichend angesehen würden, gäben die
Ausführungen Gesetzesgebers unter Nr. 1000 VV keinen Sinn. Es gibt keinen Sinn
anzunehmen, der Gesetzesgeber habe deshalb die Entstehung einer Einigungsgebühr
nach Nr. 1000 VV im Falle des vollständigen Anerkenntnisses ausschließen wollen, nur
um dem Rechtsanwalt die gleiche Gebühr unter einer anderen Ziffer zu geben.
31
Bei Anwendung der vorgenannten Kriterien auf den vorliegenden Rechtsstreit kann ein
besonderes Bemühen der Prozessbevollmächtigten des Klägers bezogen auf die
Erledigung einer Rechtssache durch bzw. nach der Aufhebung des angefochtenen
Verwaltungsaktes vom 24.08.2004 mit Abhilfebescheid vom 09.11.2004 nicht anerkannt
werden. Die Prozessbevollmächtigten haben den Widerspruch gegen den Bescheid
vom 24.08.2004 lediglich begründet und das Widerspruchsverfahren nach vollständiger
Abhilfe durch das Versorgungsamt mit Bescheid vom 09.11.2004 (mit dem dem Kläger
sogar noch über den angefochtenen Bescheid hinausgehende Rechte eingeräumt
würden) für erledigt erklärt. Es handelt sich insoweit um bloße Verfahrenshandlungen,
die mit der Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 bzw. Nr. 2501 abgegolten werden.
32
Letztlich ist der Kammer das Argument des Klägers, die Erledigungsgebühr sei deshalb
gerechtfertigt, weil sich mit Erteilung des Abhilfebescheides auch der Änderungsantrag
auch vom 03.11.2004 erledigt habe, in keiner Weise nachvollziehbar. Der Kläger hat
den Änderungsantrag vom 03.11.2004 persönlich gestellt und mit Schriftsatz vom
23.11.2004, d. h. zeitlich vor der Erledigungserklärung der Prozessbevollmächtigten im
Schriftsatz vom 07.12.2004, persönlich zurückgenommen. Die Prozessbevollmächtigten
wurden für den Kläger - jedenfalls mit Außenwirkung - gerade nicht im Rahmen des
33
Änderungsverfahrens tätig. Sie haben bei Einlegung des Widerspruchsverfahrens
gerade keinen Verschlimmerungsantrag für diesen gestellt, sondern nur ausgeführt, der
Widerspruchsführer werde parallel auch noch einen Verschlimmerungsantrag stellen.
Sofern die Prozessbevollmächtigten des Klägers intern im Rahmen des
Änderungsantrags für diesen tätig gewesen sein sollten, mag zwar insofern ggf. ein
Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten gegen den Kläger entstanden sein, es
handelt sich aber keineswegs um Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den
Bescheid vom 24.08.2004. Dies wird auch daran deutlich, dass sich der
Abhilfebescheid vom 09.11.2004 nur auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom
24.08.2004 und nicht auf den Änderungsantrag vom 03.11.2004 bezieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Das Verfahren ist
gerichtskostenfrei im Sinne von § 183 Satz 1 SGG, denn der Kläger klagt als
Behinderter die Kosten eines Widerspruchsverfahrens ein, bei dem es um die
Feststellung seiner Behinderung und den daraus resultierenden GdB ging.
34
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG unzulässig, denn der Wert des
Beschwerdegegenstandes übersteigt 500,00 EUR nicht. Die Kammer sieht keine
Veranlassung, die Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Sie misst der
Streitsache auch nach Inkrafttreten des RVG keine grundsätzliche Bedeutung bei, weil
sich- wie oben dargelegt - nach der Gesetzesbegründung die bisher von der
Rechtsprechung des BSG bezogen auf §§ 23, 24 BRAGO aufgestellten Kriterien nicht
geändert haben.
35