Urteil des SozG Detmold vom 04.02.2002

SozG Detmold: arbeitsentgelt, schweigen des gesetzes, teilrente, grobe fahrlässigkeit, altersrente, rücknahme, verwaltungsakt, vollrente, verzicht, rückforderung

Sozialgericht Detmold, S 8 RA 67/99
Datum:
04.02.2002
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 8 RA 67/99
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 31.08.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18.02.1999 wird aufgehoben. Die
Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des
Klägers.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über eine Rückforderung von gewährter Altersrente wegen
Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die Beklagte gewährte dem am 00.00.0000 geborenen
Kläger mit Bescheid vom 15.12.1993 Altersrente gemäß § 37 SGB VI (Altersrente für
Schwerbehinderte/Berufsunfähige/ Erwerbsunfähige). Die Beklagte gewährte die Rente
als Teilrente in Höhe von 2/3 der Vollrente, da der Kläger ab 00.00.1993 in Teilzeit bei
seinem bisherigen Arbeitgeber arbeitete. In dem Bescheid wies die Beklagte unter
"Mitteilungspflichten" darauf hin, dass die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze derzeit
0.000,00 DM monatlich betrage. Das Hinzutreten bestimmter Leistungen sei
unverzüglich mitzuteilen, wie das Hinzutreten einer Verletztenrente, der Abfindung einer
Verletztenrente, Leistungen nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, der
Bezug einer anderen Rente, oder die genannten Leistungen, auch wenn sie von einem
Träger im Ausland erbracht würden.
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Mit Bescheid vom 12.01.1994 berechnete die Beklagte die gewährte Rente neu, da der
Kläger die Arbeitszeit weiter reduzierte.
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Mit Bescheid vom 23.01.1996 gewährte die Beklagte dem Kläger Vollrente ab
00.00.1996.
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Mit Anfrage vom 17.06.1997 bat die Beklagte den Arbeitgeber des Klägers, die erzielten
Entgelte für den Zeitraum von November 1993 bis Januar 1996 zu bescheinigen. Die in
der Antwort vom 03.07.1997 bescheinigten Entgelte wiesen für Juni 1995 und
November 1995 einen Betrag von 0.000,00 DM bzw. 0.000,00 DM auf. Mit
Anhörungsschreiben vom 03.09.1997 hörte die Beklagte den Kläger zur Aufhebung des
Bescheides vom 15.12.1993 mit Wirkung ab 01.11.1995 an und teilte mit, dass
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beabsichtigt sei, anstelle der gewährten 2/3-Teilrente eine Teilrente in Höhe von 1/2 der
Vollrente zu bewilligen und die Überzahlung zurückzufordern. die Hinzuverdienstgrenze
habe monatlich bei 0.000,00 DM bei einer 2/3-Teilrente und bei 0.000,00 DM einer
halben Teilrente und bei 0.000,00 DM beim Bezug einer Drittelteilrente gelegen. Im
Laufe eines Rentenjahres sei ein zweimaliges Überschreiten bis zum Doppelten der
Hinzuverdienstgrenze zulässig und rentenunschädlich. Ein solches Überschreiten sei
jedoch nur für die Kalendermonate unschädlich, in denen Sonderzahlungen wie
Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld geleistet würden. In seiner Stellungnahme vom
06.09.1997 verwies der Kläger darauf, dass das Weihnachtsgeld im November 1995
zusätzlich ausgezahlt worden sei. Es sei ihm auch versehentlich ein Betrag von 000,00
DM zuviel überwiesen worden, der im Dezember 1995 wieder abgezogen worden sei.
Somit hätten die Gesamtbezüge im November 1995 bei lediglich 0.000,00 DM gelegen.
Hierauf forderte die Beklagte von dem Arbeitgeber des Klägers eine Kopie der
Gehaltsabrechnungsbögen an. Mit Schreiben vom 03.12.1997 teilte der Arbeitgeber des
Klägers der Beklagten mit, dass Aufstockungsbeträge aus der Altersteilzeit ebenfalls
geleistet worden seien. Nunmehr trat die Beklagte in eine interne Überprüfung der Sach-
und Rechtslage ein und vertrat die Auffassung, dass die nach dem Altersteilzeitgesetz
gezahlten Aufstockungsbeträge rentenschädlicher Hinzuverdienst im Sinne des § 34
Abs. 2 und Abs. 3 SGB VI seien. Sie verwies zur Begründung auf ein entsprechendes
Besprechungsergebnis der Rentenversicherungsträger zur Anwendung des § 96a SGB
VI.
Mit weiterem Anhörungsschreiben vom 23.06.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit,
dass während der Zeit vom 00.00.1993 bis 00.00.1996 Aufstockungsbeträge nach dem
Altersteilzeitgesetz an den Kläger gezahlt worden seien. Entgegen dem ursprünglichen
Anhörungsschreiben vom 03.09.1997 habe daher für den Monat November 1993
überhaupt kein Rentenanspruch und für die übrige Zeit lediglich ein Anspruch auf
Zahlung einer Teilrente in Höhe von 1/3 bzw. 1/2 der Altersvollrente bestanden. Es sei
beabsichtigt, den Bescheid vom 15.12.1993 zurückzunehmen und für die Zeit vom
00.00.1993 bis 00.00.1996 Teilrente in geringerer Höhe zu bewilligen und die
entstehende Überzahlung in Höhe von 16.645,71 DM zurückzufordern.
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Mit Bescheid vom 31.08.1998 hob die Beklagte den Bescheid vom 15.12.1993 auf und
verwies darauf, dass der Kläger entgegen seiner ursprünglichen Erklärung die
maßgebende Hinzuverdienstgrenze für eine 2/3-Teilrente in Höhe von 0.000,00 DM
überschritten habe. Die entsprechende Teilrente sei für den Zeitraum 00.00.1993 bis
00.00.1996 zu Unrecht bewilligt worden. Es wäre die Verpflichtung des Klägers
gewesen, der BfA zumindest eine Mitteilung über die Bezüge zu machen. Die
entstandene Überzahlung in Höhe von 15.259,75 DM werde zurückgefordert.
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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und verwies darauf, dass der gezahlte
Aufstockungsbetrag kein anzurechnendes Einkommen darstelle.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück
und verblieb bei ihrer Rechtsauffassung. Ergänzend verwies sie zur Rücknahme auf §
45 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Die eine Rücknahme
rechtfertigenden Tatsachen seien der Beklagten am 03.06.1998 zur Kenntnis gelangt,
so dass eine Rücknahme innerhalb des Einjahreszeitraumes bis 02.06.1999 habe
erfolgen können. Die Rückforderung bestehe insgesamt zu Recht.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 22.03.1999, mit der er sein
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Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung verweist er darauf, dass die nach dem
Altersteilzeitgesetz gezahlten Aufstockungsbeträge steuer- und versicherungsfrei als
Ausgleich für den Verzicht auf die Hälfte des Einkommens gezahlt werde. Ergänzend
verweist er darauf, dass die Regelung des § 96 a SGB VI lediglich die
Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit betreffe
und auch erst durch das Gesetz vom 15.12.1995 eingeführt worden sei. In § 34 SGB VI
seien die hier im Streit stehenden Aufstockungsbeträge gerade nicht bezeichnet. Dies
sei auch aus Sicht des Klägers sinnvoll, da die Aufstockungsbeträge eine quasi
Ersatzfunktion für den Verzicht auf eine höhere Arbeitszeit und damit einhergehende
Verdiensteinbuße darstelle. Gerade von den Aufstockungsbeträgen werde kein
Sozialversicherungsbeitrag entrichtet, so dass sie auch nicht bei der Bemessung von
Sozialleistungen wie Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder
Übergangsgeld Berücksichtigung finden. Letztendlich stelle die Vorgehensweise der
Beklagten eine erhebliche Schlechterstellung dar. Diese sei durch den Wortlaut des
Gesetzes nicht gerechtfertigt.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 31.08.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18.02.1999 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid. Ihrer Auffassung nach seien die nach dem
Altersteilzeitgesetz gezahlten Aufstockungsbeträge Hinzuverdienst im Sinne des § 34
Abs. 2 und Abs. 3 des SGB VI. Im übrigen seien zumindest im Ergebnis
Rentenversicherungsbeiträge auch für den Aufstockungsbetrag zu zahlen, und zwar
nach dem Altersteilzeitgesetz in Höhe von mindestens 90 % des
Vollzeitarbeitsentgeltes. Ferner sei die im Raum stehende Rechtsfrage noch nicht
Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit gewesen. Die
Auffassung der Rentenversicherungsträger sei in einer Besprechung hierzu, gemäß der
Auffassung der Beklagten, geklärt worden. Das Gericht hat Termin zur Erörterung des
Sachverhaltes am 19.12.2000 abgehalten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird verwiesen auf den Inhalt der
Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte. Diese Akten waren Gegenstand
der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Zu Unrecht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.08.1998 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.1999 den Bescheid vom 15.12.1993
aufgehoben und dem Kläger eine geringere Teilrente zugebilligt. Denn entgegen der
Auffassung der Beklagten ist der Bescheid vom 15.12.1993 rechtmäßig, da die dem
Kläger im Rahmen der Altersteilzeit gewährten Aufstockungsbeträge kein
anzurechnendes Entgelt im Sinne des Gesetzes darstelle.
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Gemäß § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB X) sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt
aufgehoben worden ist, weil er rechtswidrig ist. Die Voraussetzungen, unter denen ein
rechtswidriger Verwaltungsakt aufgehoben werden darf, ergeben sich im einzelnen aus
den §§ 45 Abs. 2 und Abs. 3 SGB X. Hiernach darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt
unter engen Voraussetzungen aufgehoben werden. Für die Kammer liegen die
Voraussetzungen der §§ 45 und 50 SGB X erkennbar nicht vor, denn der Bescheid vom
15.12.1993 ist bereits nicht rechtswidrig.
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Gemäß § 34 Abs. 2 SGB VI besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor
Vollendung des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht
überschritten wird. Die Hinzuverdienstgrenze wird dabei nicht überschritten, wenn das
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt. Dem
Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht dabei der Bezug von Vorruhestandsgeld
gleich. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen werden
hierbei zusammengerechnet. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt nicht als
Arbeitsentgelt das Entgelt, das 1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält
oder 2. ein Behinderter von dem Träger einer in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Einrichtung
erhält.
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Handelt es sich bereits bei den Aufstockungsbeträgen nicht um ein Arbeitsentgelt im
letztgenannten Sinne, so handelt es sich hierbei erst recht nicht um Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Die
Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz sind gerade kein Arbeitsentgelt
gemäß § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Hiernach sind
Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Als
Faustregel gilt, dass Zuwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind, die auch
der Beitragsbemessung zugrunde zulegen sind (vgl. hierzu Kasseler Kommentar,
Sozialversicherungsrecht, § 34 SGB VI Randziffer 13).
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Gegen eine Klassifizierung als Arbeitsentgelt spricht bereits der § 3 Abs. 1 Nr. 1 b
Altersteilzeitgesetz. Hiernach entrichtet der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Betrages, der auf den
Unterschiedsbetrag zwischen 90 % des bisherigen Arbeitsentgeltes und des
Arbeitsentgeltes für die Altersteilzeitarbeit entfällt, höchstens bis zur
Beitragsbemessungsgrenze. Ausdrücklich bestimmt in diesem Zusammenhang § 3 Abs.
2 Altersteilzeitgesetz, dass für die Zahlung der Beiträge die Bestimmungen des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
gilt. Für die Kammer zeigt diese gesetzliche Regelung, dass die Entrichtung von
Rentenversicherungsbeiträgen für Teile der Aufstockungsbeträge systemfremd ist und
daher einer gesonderten Regelung im Altersteilzeitgesetz bedarf, um eine annähernde
"Gleichbehandlung" zum Arbeitsentgelt zu erzielen. Diese gesetzliche Ermöglichung
zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen auf Teile des Aufstockungsbetrages ist
gerade deshalb erforderlich, da sich der Aufstockungsbetrag nicht als Arbeitsentgelt im
Sinne des Gesetzes definieren lässt. Denn wesentlich für die Zahlung der
Aufstockungsbeträge ist gerade, dass sie nicht für eine Arbeitsleistung, sondern gerade
ohne eine solche geleistet werden. Nach dem Altersteilzeitgesetz ist die Zahlung des
Aufstockungsbetrages ein Ausgleich für den Verzicht auf weitere vollschichtige
Beschäftigung. Dieses passt auch zu § 1 Altersteilzeitgesetz, wonach die
Altersteilzeitarbeit älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben
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in die Altersrente ermöglichen soll und zugleich die Einstellung eines sonst arbeitslosen
Arbeitnehmers initiieren soll. Nach den Begrifflichkeiten des Altersteilzeitgesetzes ist
der Aufstockungsbetrag gerade kein "Arbeitsentgelt". Dieses zeigt sich auch unter
Bezug auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz, wo die Begriffe "Arbeitsentgelt für die
Altersteilzeit" und "Aufstockungsbetrag" nebeneinander gestellt werden. Für die
Kammer zeigt sich bei einem Hineinlesen der Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes in
den § 34 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), dass der
Aufstockungsbetrag von der gesetzlichen Definition her kein Arbeitsentgelt ist und
zugleich ausdrücklich nicht von den Anrechnungsvorschriften hinsichtlich eines
Hinzuverdienstes erfasst werden soll. Denn auch § 34 Abs. 2 SGB VI spricht lediglich
von "Arbeitsentgelt" bzw. "Arbeitseinkommen", welches die Aufstockungsbeträge
gerade nicht darstellen. Auch ausdrücklich bezieht § 34 Abs. 2 SGB VI die
"Aufstockungsbeträge" in den schädlichen Hinzuverdienst nicht ein. Aus dem
Schweigen des Gesetzes in dieser Hinsicht folgt für die Kammer eindeutig, dass der
Gesetzgeber eine Privilegierung der Aufstockungsbeträge beabsichtigt hat. Eine solche
Privilegierung findet sich über das sozialversicherungsrechtliche Beitragsrecht und auch
aus dem Einkommensteuergesetz. Zu Recht hat der Kläger-Bevollmächtigte darauf
hingewiesen, dass § 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz die Aufstockungsbeträge nach
dem Altersteilzeitgesetz als steuerfreie Einnahmen definiert. Entsprechendes ergibt sich
aus Abschnitt 18 Satz 2 der Lohnsteuerrichtlinien. Letztendlich belegt auch dieses, dass
es sich bei dem Altersteilzeitgesetz und gezahlten Aufstockungsbeträgen um
privilegierte Einnahmen handelt. Dies erklärt gerade auch, dass § 34 Abs. 2 SGB VI die
Aufstockungsbeträge nicht einbezieht. Mithin ist der Bescheid vom 15.12.1993 nicht
rechtswidrig, da die Aufstockungsbeträge bei der Berechnung des Hinzuverdienstes
außer Betracht zu bleiben haben. Bereits daher hat die Beklagte rechtsfehlerhaft den
Bescheid vom 15.12.1993 aufgehoben.
In Anbetracht der rechtlich nicht einfachen Vorschriften erscheint es auch fraglich, ob
dem Kläger grobe Fahrlässigkeit im Sinne der Aufhebungsvorschriften des § 45 Abs. 2
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) vorgeworfen werden kann. Unterstellt
die Auffassung der Beklagten hinsichtlich der Aufstockungsbeträge wäre zutreffend,
müsste dennoch der Vorwurf der "groben Fahrlässigkeit" entfallen.
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Denn bereits unter den "Mitteilungspflichten" des Bescheides vom 15.12.1993 war dem
Kläger nicht aufgegeben worden, mitzuteilen, inwieweit Aufstockungsbeträge nach dem
Altersteilzeitgesetz bezogen werden. Wenn zudem die Beklagte ihre zu Unrecht
vertretene Rechtsauffassung erst aus einer Besprechung der
Rentenversicherungsträger gewonnen hat, muss sie sich dies ebenfalls entgegen halten
lassen. Zeigt dieses doch, dass es sich gerade bei der Beurteilung und Klassifizierung
der Aufstockungsbeträge nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt. Da
dieses für die Beklagte gilt, muss dieses für den Kläger als rechtlichen Laien noch
schwerer zu beurteilen sein als für die Beklagte. Somit dürfte sich auch unter
Berücksichtigung der Argumentation der Beklagten wohl kaum ein Ansatz zur
Feststellung der "groben Fahrlässigkeit" und damit zur Aufhebung des Bescheides vom
15.12.1993 ergeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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