Urteil des SozG Detmold vom 09.12.2003

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Sozialgericht Detmold, S 1 U 267/02
Datum:
09.12.2003
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 1 U 267/02
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf die Gewährung von
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
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Der am 00.00.0000 geborene Kläger erlitt am 16.02.2002 einen Arbeitsunfall, als er
stolperte und auf die rechte Schulter fiel.
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Am 06.03.2002 stellte sich der Kläger bei dem Durchgangsarzt Dr. E vor. Diesem
gegenüber schilderte der Kläger den Unfallhergang und teilte ihm mit, er habe
anschließend weitergearbeitet. Außerdem klagte der Kläger dem Durchgangsarzt
gegenüber über eine zunehmende Beschwerdesymptomatik, er könne auch nachts
wegen der Schmerzen kaum noch schlafen. Dr. E diagnostizierte den dringenden
Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur rechts.
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Im Juni 2002 ließ die Beklagte den Kläger durch die Unfallchirurgen Prof. Dr. C1 und Dr.
X begutachten. Diese kamen zu dem Ergebnis, es sei hier nicht wahrscheinlich zu
machen, dass die zeitlich nach dem Sturz vom 16.02.2002 diagnostizierte Ruptur der
Supraspinatussehne der rechten Rotatorenmanchette die wesentliche Folge der
äußeren Einwirkung vom 16.02.2002 sei. Nach der Vorstellung, die aus der
zugrundezulegenden Hergangsschilderung über den tatsächlichen
Schädigungsmechanismus gewonnen werden könne, sei die Supraspinatussehne bei
dem Hergang keiner besonderen Zugbeanspruchung ausgesetzt worden. Der konkrete
Schädigungsmechanismus einer axialen Stauchung enthalte nach der derzeitigen
medizinischen Auffassung keine Wirkungskraft, die eine altersentsprechende
Spuraspinatussehne besonders gefähren könne. Bei der ersten durchgangsärztlichen
Untersuchung am 06.03.2002 seien die typischen Zeichen einer frischen Ruptur der
Supraspinatussehne nicht festgestellt worden. Vielmehr seien hier die klinischen
Zeichen eines subacromialen Impingementsyndroms mit eingeschränkter Vorhebung
des Armes und schmerzhaften Bogen beim Seitheben beobachtet und beschrieben. Die
MRT-Untersuchung der rechten Schulter am 06.03.2002 habe einen Hochstand des
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Oberarmkopfes ergeben. Die Supraspinatussehne sei im peripheren Ansatz am
Tuberculum maius abgerissen, dort hätten sich erhebliche Resorptionsgruben als
indirektes Zeichen eines schon über längere Zeit ablaufenden Veschleißvorganges
gezeigt. Der Muskelbauch des M. supraspinatus sei schon deutlich retrahiert gewesen.
Die kernspintomographischen Phänomene könnten mit einer knapp 3 Wochen alten
frisch eingetretenen Ruptur der Supraspinatussehne nicht in Einklang gebracht werden.
Sie seien vielmehr dahin zu verwerten, dass im Ansatzbereich der Supraspinatussehne
am Tuberculum maius schon über längere Zeit vor dem Ereignis vom 16.02.2002
rückschrittliche Veränderungen im Sehnengewebe mit der Folge einer Zerrüttung des
Innengefüges und daraus resultierender erhöhter Rissbereitschaft abgelaufen seien.
Das Ergebnis der feingeweblichen Untersuchung vom 25.03.2002 sei in der
Zusammenschau mit dem Ergebnis der MRT-Untersuchung vom 07.03.2002 nur dahin
zu verwerten, dass sich die Supraspinatussehne der rechten Rotatorenmanschette
zeitlich fortschreitend im Zusammenhang gelöst habe. Beim Abwägen des Für und
Wider überwögen die für eine degenerativ bedingte bzw. gegen eine unfallbedingte
Zusammenhangstrennung der Rotatorenmanschette sprechenden Überlegungen so
eindeutig, dass eventuell dagegen sprechende Argumente nicht mehr ins Gewicht fallen
könnten. Aus medizinischer Sicht sei davon auszugehen, dass anlässlich des Sturzes
vom 16.02.2002 eine degenerativ bedingte schleichende Zusammenhangstrennung der
Rotatorenmanschette manifest geworden sei, ohne jedoch durch den Unfall wesentlich
verursacht worden zu sein.
Auf der Grundlage dieses Gutachtens lehnte die Beklagte die Gewährung von
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit Bescheid vom 26.06. 2002 ab.
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Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
09.10.2002 als unbegründet zurückgewiesen.
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Hiergegen hat der Kläger am 28.10.2002 Klage erhoben.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.06.2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 09.10.2002 zu verurteilen, ihm Leistungen aus der
gesetzlichen Unfallver- sicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu
ge- währen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist bei Ihrer Auffassung geblieben, die angefochtene Verwaltungsentscheidung
entspreche der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens von dem
Unfallchirurgen Dr. C2 sowie von dem Unfallchirurgen Prof. Dr. C3. Auf Inhalt und
Ergebnis der am 27.12.2002 bzw. am 07.09.2003 erstatteten Gutachten wird verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen
Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der
Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 26.06.2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 09.10.2002 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2
Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), denn dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig.
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Die Beklagte hat die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung zu Recht abgelehnt.
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Nach den §§ 26 ff. des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) gewährt der
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Leistungen nach Eintritt eines
Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit). Voraussetzung für die
Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist jedoch stets,
dass ein Arbeitsunfall auch rechtlich wesentlich einen Körperschaden verursacht haben
muss. Daran fehlt es hier im Hinblick auf die bei dem Kläger diagnostizierte
Rotatorenmanschettenruptur rechts. Dies steht nach dem Gesamtergebnis der im
Verwaltungs- und im Klageverfahren durchgeführten Ermittlungen zur Überzeugung der
Kammer fest. Die Kammer gründet ihre Überzeugung im Wesentlichen auf das
Gutachten des Unfallchirurgen Prof. Dr. C3. Danach können die bei dem Kläger am
rechten Schultergelenk bestehenden Gesundheitsstörungen in erster Linie wegen des
fehlenden zeitlichen Zusammenhangs nicht auf das Ereignis vom 16.02.2002
zurückgeführt werden. Nach den Erfahrungen von Prof. Dr. C3 besteht unmittelbar im
Anschluss an eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur ein so starker Schmerz,
dass dieser eine Weiterarbeit unmöglich macht und unmittelbar zu einer Vorstellung
beim Arzt führt. Spätestens zwei Tage nach der traumatischen Aktivierung der ruhenden
Anlage einer fortgeschrittenen Rotatorenmanschettendegeneration ist erfahrungsgemäß
auch das Vollbild einer schmerzhaften Schultersteife vorhanden. Der Kläger hat hier
jedoch nicht nur am Unfalltag weitergearbeitet, sondern auch noch die folgenden acht
Tage. Auch wenn sich der Kläger nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 02.10.2003
in dieser Zeit ganz auf organisatorische Arbeiten beschränkt haben will, ändert dies
nichts daran, dass die Beschwerden, die nach einer traumatischen
Rotatorenmanschettenschädigung auftreten, zur sofortigen Vorstellung bei einem Arzt
führen müssen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe am 25.02.2002 bei seinem
Hausarzt "auch" über Gliederschmerzen und insbesondere Schmerzen der rechten
Schulter geklagt und sei davon ausgegangen, dass er bei dem Sturz Prellungen erlitten
hätte, die sich auch wieder geben würden, ist dies ein weiteres Indiz dafür, dass die
Beschwerden unmittelbar nach dem Sturz am 16.02.2002 noch nicht so gravierend
waren und erst im Laufe der Zeit zugenommen haben. Auch gegenüber dem
Durchgangsarzt Dr. E hat der Kläger über eine zunehmende Beschwerdesymptomatik
geklagt hat. Insoweit ist jedoch in Übereinstimmung mit der beratenden Ärztin der
Beklagten Frau Dr. I darauf hinzuweisen, dass zunehmende Beschwerden für ein
schleichendes, ein fortschreitendes Verschleißleiden sprechen, nicht für ein
Unfallgeschehen. Bei einem Unfallgeschehen ist der sich sofort einstellende Schmerz
und die sich sofort abzeichnende Funktionsbeeinträchtigung zeitnah zum Unfall am
massivsten, um dann mit der Zeit wieder abzunehmen und nicht um anschließend
weiter anzusteigen.
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Die Kammer hat keine Bedenken, die Feststellungen des Sachverständigen Prof.Dr. C3
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der Entscheidung zugrunde zu legen. Der Sachverständige hat die erhobenen Befunde
sehr eingehend und sorgfältig ausgewertet und widerspruchsfreie und nachvollziehbare
Überlegungen zur Zusammenhangsfrage angestellt. Darüber hinaus stimmen die
Feststellungen von Prof. Dr. C3 auch mit denen des im Verwaltungsverfahren gehörten
Sachverständigen Dr. X überein, der der Kammer ebenfalls aus zahlreichen Verfahren
als kompetenter Sachverständiger bekannt ist. Um einen kompetenten
Sachverständigen handelt es sich nach Auffassung der Kammer auch bei Dr. C2.
Dennoch vermochte ihm die Kammer in diesem Fall nicht zu folgen, da sie seine
Auffassung aufgrund der Feststellungen von Prof. Dr. C3 für widerlegt hält. Dies gilt
insbesondere für seine Auffassung, entscheidend sei hier die histologische Beurteilung,
die für einen Unfallzusammenhang spreche. Nach Auffassung von Prof. Dr. C3 ist der
kernspintomographische Befund jedoch sehr viel aussagekräftiger als der histologische,
weil sich durch ihn ein Überblick über die gesamt Supraspinatussehne ergibt, auch
noch über die Strukturen der Umgebung. Nach der Kernspintomographie lag bei dem
Kläger jedoch bereits eine fortgeschrittene Degeneration der Supraspinatussehne mit
einer wohl auf dieser Basis eingetretenen Zusammenhangstrennung vor.
Die Klage konnte nach alldem keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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