Urteil des SozG Detmold vom 08.06.2010

SozG Detmold (antragsteller, überwiegende wahrscheinlichkeit, verhältnis zu, antrag, leistung, versicherung, mutter, sgg, anordnung, vermieter)

Sozialgericht Detmold, S 26 AS 1145/10 ER
Datum:
08.06.2010
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 26 AS 1145/10 ER
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 7 AS 1184/10 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab
dem 27.05.2010 bis zum 31.10.2010 zu gewähren. Die Antragsgegnerin
trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des
Antragstellers.
Gründe:
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Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere wirksam gestellt. Zwar hat der Antragsteller
seinen per Telefax gestellten Antrag nicht unterschrieben, allerdings ist eine Unterschrift
hier verzichtbar. Denn zum einen geht aus der Antragsschrift eindeutig hervor, wer den
Antrag gestellt hat, zum anderen sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag
ohne den Willen des Antragstellers in den Verkehr gelangt ist (vgl. insoweit zur
Klageerhebung Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Aufl., München 2008, § 90,
Rn. 5a).
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Der Antrag ist auch begründet.
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Gemäß § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der
Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand
treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch
zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung
setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und
eines Anordnungsgrundes glaubhaft macht, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs.
1, 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Anordnungsanspruch erfordert die
Begründetheit des materiellen Rechts. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn bei
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Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache nicht
abgewartet werden kann. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte
Prüfungsdichte und die nur überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde
Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des
Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes in dem von der Eilbedürftigkeit
geprägten vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Bundesverfassungsgericht (BVerfG),
Beschluss vom 29.07.2003, Az. 2 BvR 311/03).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die
Antragsgegnerin hat nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage dem
Antragsteller mit Bescheid vom 21.05.2010 zu Unrecht Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts gemäß § 66 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I)
versagt.
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Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen
Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nach und wird hierdurch die
Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne
weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder
teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht
nachgewiesen sind, § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Wer Sozialleistungen beantragt oder
erhält, hat nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I alle Tatsachen anzugeben, die für die
Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der
Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Nach Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 der Vorschrift hat er Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen
Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die
Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I bestehen nicht, soweit ihre Erfüllung
nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen
Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht, § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.
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Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stellt es im Rahmen eines
aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems, das strikt an die Hilfebedürftigkeit der
Leistungsempfänger als Anspruchsvoraussetzung anknüpft, keine unzumutbare und
unangemessene Anforderung dar, Auskunft über den Bestand an Konten und die
Kontenbewegungen (durch die Vorlage von Kontoauszügen) zu geben, jedenfalls
soweit die Einnahmeseite betroffen ist. Dementsprechend kann von demjenigen, der
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragt, grundsätzlich
verlangt werden, dass dieser Kontoauszüge als Beweismittel gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 SGB I zum Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit vorlegt, im Falle der Nichtvorlage
kann die Leistung grundsätzlich nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I versagt werden. Dies gilt
auch für den Fall, dass der Betroffene schon Leistungen bezogen hat und
Grundsicherungsleistungen für Folgezeiträume geltend macht. Allerdings hat das BSG
eine solche Vorlagepflicht in zeitlicher Hinsicht "jedenfalls" soweit Kontoauszüge für die
letzten drei Monate angefordert worden sind, angenommen. Es hat jedoch ausdrücklich
offen gelassen, inwieweit eine Vorlagepflicht von Kontoauszügen für die letzten zwölf
Monate noch im Rahmen des § 65 SGB I hinnehmbar wäre (vgl. zum Vorstehenden
BSG, Urteil vom 19.09.2008, Az. B 14 AS 45/07 R und BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az.
B 4 AS 10/08 R).
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Die Antragsgegnerin hat hier von dem Antragsteller zur Entscheidung über seine
Anträge auf Weiterbewilligung vom 09.04.2010 und 07.05.2010 zunächst
(ungeschwärzte) Kontoauszüge für die Jahre 2005 bis 2009 bzw. zuletzt für das Jahr
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2009 angefordert. Das Gericht hat erhebliche Zweifel, ob eine solche Anforderung im
Hinblick auf die Entscheidung über einen Weiterbewilligungsantrag noch von den §§
60, 65 SGB I gedeckt ist und ob eine Nichtvorlage der Kontoauszüge bzw. die Vorlage
geschwärzter Kontoauszüge für diesen Zeitraum eine Versagung der Leistung gemäß §
66 Abs. 1 Satz 1 SGB I rechtfertigen kann. Auf die Frage, ob der Antragsteller bestimmte
Angaben schwärzen durfte, kommt es mithin gar nicht an. Denn insoweit kann nicht die
Aufklärung des für die Weiterbewilligung maßgeblichen Sachverhalts erschwert werden,
für den es auf die aktuelle Situation ankommt. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf
beruft, dass sie im Januar 2010 vom Vermieter des Antragstellers eine wohl von der
Sparkasse stammende Umsatzabfrage desselben erhalten hat, aus der sich zum
16.10.2009 ein Kontostand i. H. v. 76.395,12 EUR ergibt, ist ihr darin Recht zu geben,
dass ein solches Guthaben auch für die vorzunehmende Prüfung des weiteren
Leistungsanspruchs relevant wäre. Allerdings hat der Antragsteller vorgetragen, dass es
sich bei diesem Kontoauszug um eine Fälschung seines Vermieters, mit dem er seit
längerer Zeit im Streit steht, handelt. Ob dieser Vortrag zutrifft, ob die Umsatzabfrage
echt ist oder ob es sich - wie wohl die Antragsgegnerin vermutet hat - um eine
Fälschung des Antragstellers, um seinem Vermieter gegenüber seine Bonität
nachzuweisen, handelt, kann im Eilverfahren offen bleiben. Denn der Antragsteller hat
eine Bescheinigung der Sparkasse E vom 25.05.2010 hinsichtlich seines einzigen bei
dieser (bis längstens zum 04.02.1010) geführten Kontos vorgelegt, wonach der Saldo
am 16.10.2010 1,90 EUR betrug und ein Betrag i. H. v. 76.395,12 EUR sich nicht auf
dem Konto befand. Hierdurch sowie durch die Vorlage einer eidesstattlichen
Versicherung, wonach sich sein Vermögen in Überraschungsei-Figuren erschöpft, hat er
glaubhaft gemacht, dass er nicht über ein solches Guthaben verfügt bzw. verfügt hat.
Anhaltspunkte dafür, dass die Bescheinigung der Sparkasse E gefälscht ist, wie die
Antragsgegnerin vermutet, sind nicht ersichtlich. Dem wird in einem etwaigen
Hauptsacheverfahren nachzugehen sein. Dasselbe gilt für die von der Antragsgegnerin
zu Recht angemerkten weiteren Unstimmigkeiten der von dem Antragsteller vorgelegten
Kontenübersichten, die auf eine Fälschung derselben hindeuten könnten, sich aber auf
den Monat Oktober 2009 beziehen und damit nicht den hier streitigen Zeitraum sondern
allenfalls eine Rückforderung für vergangene Zeiträume betreffen. Soweit die
Antragsgegnerin in den Raum stellt, dass die von dem Vermieter übersandte
Umsatzabfrage sich möglicherweise nicht auf das Konto des Antragstellers sondern auf
ein solches seiner Mutter bezieht, steht dieser Vermutung zum einen entgegen, dass als
Kontoinhaber ausdrücklich der Antragsteller genannt ist. Zum anderen weisen die von
dem Antragsteller vorgelegten Kontoauszüge seiner Mutter für denselben Zeitraum
keinen derartigen Saldo bzw. entsprechende Kontobewegungen aus. Auch diese Frage
muss daher letztlich einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass er hilfebedürftig i. S. d. § 9 Abs. 1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist.
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So hat er eine strafbewehrte eidesstattliche Versicherung darüber vorgelegt, dass er
über kein Einkommen verfügt und sich sein Vermögen in Überraschungsei-Figuren,
deren Wert er mit 27,00 EUR angibt, erschöpft. Die Frage, wieviel die Überraschungsei-
Figuren tatsächlich wert sind und ob es sich insoweit um verwertbares Vermögen i. S. d.
§ 12 SGB II handelt, kann im Eilverfahren nicht geklärt werden. Dies wird
gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen sein. Derzeit ist eine
Verwertung der Figuren jedenfalls nicht erforderlich. Der insoweit mit Schriftsatz vom
06.06.2010 ergänzend gestellte Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass er die
Figuren nicht veräußern müsse, wird als ergänzende Begründung seines
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Leistungsantrags ausgelegt. Indem dem Leistungsantrag im tenorierten Umfang
entsprochen wurde, ist notwendig auch festgehalten, dass eine Veräußerung vorerst
nicht notwendig ist. Eine isolierte Feststellung hätte insoweit keine eigene Bedeutung.
Der Antragsteller hat weiterhin eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter, die
derzeit für länger als sechs Monate, aber nicht auf Dauer erwerbsunfähig ist, vorgelegt,
wonach diese zur Zeit über Einkommen aus einem Kleingewerbe i. H. v. ca. 100,00
EUR monatlich sowie aus Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB
XII) verfügt. Ihr Vermögen gibt sie mit Überraschungsei-Figuren im Wert von ca. 25,00
EUR an. Auch das Einkommen und Vermögen der Mutter des Antragstellers, die im
Falle eines Leistungsbezugs desselben gemäß §§ 7 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. 28 SGB II mit
diesem eine Bedarfsgemeinschaft bilden würde, kann dessen Hilfebedürftigkeit mithin
nicht ausschließen.
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Der Antragsteller hat zudem einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die
Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass der Antragsteller seiner eidesstattlichen
Versicherung gemäß über keine Mittel verfügt, so dass er nicht in der Lage ist, seinen
Lebensunterhalt sicherzustellen. Es ist ihm daher nicht zumutbar, eine Entscheidung in
der Hauptsache abzuwarten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 Abs. 1
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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