Urteil des SozG Detmold vom 05.12.2008

SozG Detmold: einkommen aus erwerbstätigkeit, berechtigte person, krankenkasse, geburt, einkünfte, verdienstausfall, haushalt, forstwirtschaft, schwangerschaft, begriff

Sozialgericht Detmold, S 15 EG 6/08
Datum:
05.12.2008
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 15 EG 6/08
Sachgebiet:
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt höheres Elterngeld.
2
Am 12.11.2007 beantragte der Kläger Elterngeld für C F (geb. am 00.00.2007) für den 2.
und 3. Lebensmonat. Er gab an, in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes Einkünfte
aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie Hauhaltshilfeleistungen bezogen zu haben. Die
Vereinigte IKK in E bestätigte der Ehefrau des Klägers unter dem 09.11.2007, dass dem
Kläger im Rahmen der Haushaltshilfeleistung der Nettoverdienstausfall wie folgt
erstattet worden sei: 20.06. – 22.06.2007 Nettoverdienstausfall 139,81 EUR 05.09. –
02.10.2007 Nettoverdienstausfall 1.447,70 EUR 08.10. – 16.10.2007
Nettoverdienstausfall 494,28 EUR 27.09. – 20.10.2006 Nettoverdienstausfall 1.164,87
EUR. Der Kläger und seine Ehefrau betreuen im Haushalt zwei weitere leibliche Kinder
(geboren am 00.00.2005 und 00.00.2006).
3
Mit Bescheid vom 19.11.2007 gewährte das Versorgungsamt C1 dem Kläger Elterngeld
für den 2. und 3. Lebensmonat in Höhe von jeweils 738,79 EUR. Der Berechnung
wurden durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte des Klägers vor der Geburt des
Kindes aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 970,64 EUR zu Grunde gelegt.
Ein Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 68,40 % dieses Betrages wurde errechnet
zuzüglich des Geschwisterbonus.
4
Mit dem Widerspruch begehrte der Kläger die Anrechnung der Haushaltshilfeleistungen
der Krankenkasse als Nettoeinkommen. Er trug vor, seine Ehefrau sei so erkrankt
gewesen, dass sie sich nicht um das gemeinsame Kind habe kümmern können. Aus
diesem Grund sei er zu Hause geblieben und habe sich um seine erkrankte Ehefrau und
insbesondere um das Kind gekümmert. Für diesen Zeitraum habe er von seinem
Arbeitgeber keinen Lohn bezogen. Dafür habe ihm die IKK Ausgleichsleistungen
gewährt.
5
Unter dem 12.12.2007 wies das Versorgungsamt C1 den Kläger darauf hin, dass nach §
2 BEEG aus den 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes nur die Summe der
positiven Einkünfte aus Land-, Forstwirtschaft, Gewerbetrieb, selbstständiger Arbeit und
nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4
Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt werden. Die Geldleistungen der
Krankenkasse für eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V gehörten als
Lohnersatzleistungen nicht dazu.
6
Der Kläger trägt zur Begründung des Widerspruchs ergänzend vor, es handele sich für
ihn um Erwerbseinkommen. Seine Ehefrau habe ihn während ihrer Krankheitstage
quasi bezahlt, und zwar mit den Mitteln, die die IKK an die Ehefrau gezahlt habe, damit
die Ehefrau eine Haushaltshilfe habe einstellen können.
7
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2008 wies die Bezirksregierung N den
Widerspruch zurück. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, Geldleistungen der
Krankenkasse für eine Haushaltshilfe gemäß § 38 SGB V seien als
Entgeltersatzleistungen bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen.
8
Mit der am 03.03.2008 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er
trägt vor, die Zahlungen der Ehefrau an ihn seien zu Unrecht nicht als Einkommen
berücksichtigt worden. Seine Ehefrau habe keine Fremdkraft eingestellt, sondern habe
sich und ihr älteres Kind von ihm betreuen lassen. Er habe für diese Zeit unbezahlten
Urlaub genommen. Die entsprechenden Einkünfte seien unzutreffend als
Lohnersatzleistungen bewertet worden.
9
Der Kläger beantragt,
10
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 19.11.2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.02.2008 zu verurteilen, ihn unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, insbesondere das Elterngeld unter
Einbeziehung des von seiner Ehefrau an ihn gezahlten Entgeltes zutreffend zu
berechnen.
11
Der Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Er verweist auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides.
14
Die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen. Für den Sachverhalt im Einzelnen wird auf ihren
Inhalt und den der Gerichtsakten verwiesen.
15
Entscheidungsgründe:
16
Die Klage ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
17
Richtiger Klagegegner ist der Kreis M. Durch Art. 1 Abschnitt I, § 1 des 2. Gesetzes zur
Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 sind die
Versorgungsämter mit Ablauf des 31.12.2007 aufgelöst worden. Die den
18
Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben nach dem BEEG sind gemäß Art. 1,
Abschnitt I, § 5 des Straffungsgesetzes mit Wirkung vom 01.01.2008 auf die Kreise und
kreisfreien Städte übertragen worden. Ein Wechsel in der Behördenzuständigkeit führt in
anhängigen Streitverfahren zu einem Beteiligtenwechsel Kraft Gesetzes.
Der Kläger ist durch den Bescheid vom 19.11.2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.02.2008 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig. Der
Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm für C F höheres Elterngeld
gewährt. Der Beklagte hat zu Recht die in der Bescheinigung der Vereinigten IKK vom
09.11.2007 genannten Beträge nicht bei der Ermittlung des vor dem Monat der Geburt
des Kindes erzielten Einkommens berücksichtigt.
19
Die Berechnung des Elterngeldes durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden.
20
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den 12
Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten
monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00
EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein
Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist nach
Satz 2 die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2
Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 bis 4 EStG nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.
Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist der um die auf dieses Einkommen
entfallenden Steuern und die auf Grund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der
beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte
Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit 1/12 des
Pauschbetrages nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a EStG anzusetzenden Werbungskosten
zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG). Sonstige Bezüge i.S.v. § 38 a Abs. 1 Satz
3 EStG (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld) werden nicht als Einnahmen berücksichtigt
(§ 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG). Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die
abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle
einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil (§ 2
Abs. 7 Satz 3 BEEG). Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden
monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers (§ 2 Abs. 7 Satz 4
BEEG). Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes
Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen
während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft
zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise
weggefallen ist, bleiben nach Maßgabe von § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG bei der
Bestimmung der 12 für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kinder zu Grunde
zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Nach § 2 Abs. 2 BEEG erhöht sich der
Prozentsatz von 67 % in den Fällen, in den das durchschnittlich erzielte monatliche
Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000,00 EUR war, um 0,1
% für je 2,00 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000,00 EUR
unterschreitet, auf bis zu 100 %. Lebt die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das
dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben in einem Haushalt, so wird das zustehende
Elterngeld um 10 %, mindestens um 75,00 EUR erhöht (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG). Der
Beklagte hat bei der Berechnung des Elterngeldes die genannten gesetzlichen
Regelungen zutreffend angewandt.
21
Für die Bestimmung des maßgeblichen Einkommens ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zu
Recht auf den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 30.09.2007 abgestellt worden. Die
Kalendermonate, die bei der Bestimmung der 12 für die Einkommensermittlung vor der
Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt bleiben,
sind in § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 abschließend aufgeführt. Das im maßgeblichen Zeitraum
erzielte Einkommen hat der Beklagte nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 BEEG zutreffend
ermittelt. Bei der Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit hat der
Beklagte zu Recht von dem in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen steuerpflichtigen
Bruttolohn die hierauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
abgezogen, wie sie in den Verdienstabrechnungen angegeben sind. Weihnachts- und
Urlaubsgeld sind als sonstige Bezüge i.S.v. § 38 a Abs. 1 Satz 3 EStG zu Recht nicht
als Einnahmen berücksichtigt worden. Nach Berücksichtigung des
Werbungskostenpauschbetrages ergab sich ein durchschnittliches monatliches
Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 970,46 EUR. Elterngeld ist
nach § 2 Abs. 2 BEEG zutreffend in Höhe von 68,40 % dieses Betrages -zuzüglich des
Geschwisterbonus nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG in Höhe von 75,00 EUR- bewilligt
worden. Gegen die Berechnung des Elterngeldes hat der Kläger insoweit auch keine
Einwände erhoben.
22
Der Auffassung des Klägers, die in der Bescheinigung der Vereinigten IKK vom
09.11.2007 angegebenen Beträge seien bei ihm als Einkommen aus Erwerbstätigkeit
zu berücksichtigen, vermag die Kammer sich nicht anzuschließen. Versicherte erhalten
nach § 38 Abs. 1 SGB V unter weiteren Voraussetzungen Haushaltshilfe, wenn ihnen
die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Kann die Krankenkasse keine
Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die
Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für
Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad werden keine Kosten erstattet; die
Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall
erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine
Ersatzkraft entstehenden Kosten steht (§ 38 Abs. 4 SGB V). Nach dieser Vorschrift hat
die Krankenkasse der Ehefrau des Klägers dessen Nettoverdienstausfall erstattet (vgl.
Bescheinigung vom 09.11.2007). Der von der Krankenkasse im Rahmen der
Haushaltshilfeleistung erstattete Nettoverdienstausfall ist beim Kläger nicht als
Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit zu werten. Hierfür wäre steuerrechtlich ein
Arbeitsvertrag zwischen den Eheleuten wie unter fremden Dritten erforderlich. Hierfür
bestehen keine Anhaltspunkte. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Lohnsteuer-
Durchführungsverordnung (i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) die nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs den Arbeitnehmerbegriff zutreffend auslegen,
liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Angestellte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft
schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen
Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des
Arbeitsgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Voraussetzung für die
steuerrechtliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses unter nahen Angehörigen ist,
dass sowohl der Inhalt des Vertrages als auch seine Durchführung dem unter Fremden
Üblichen entsprechen. Zu den typischen Merkmalen für Arbeitsverhältnisse zwischen
nahen Angehörigen gehören ein schriftlicher Arbeitsvertrag, eine regelmäßige
Lohnzahlung sowie lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen
(vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 01.12.2004 – X R 4/03 – und vom 08.05.2008 –
VI R 50/05 -). Nach Auffassung der Kammer bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau während des Bezuges der
23
Haushaltshilfeleistungen ein Arbeitsvertrag wie zwischen fremden Dritten bestand.
Als steuerfreie Einnahme der Ehefrau kann die Haushaltshilfeleistung der
Krankenkasse nicht als Einkommen des Klägers aus Erwerbstätigkeit i.S.v. § 2 BEEG
berücksichtigt werden. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 BEEG meinen mit dem Begriff des
"Einkommens aus Erwerbstätigkeit" nach Wortlaut, Systematik und
Gesetzgebungsgeschichte nur das steuerpflichtige Bruttoeinkommen (vgl. Urteile des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26.09.2008 – L 13 EG 27/08 – und vom
17.10.2008 – L 13 EG 6/08 –, so auch Hambüchen-Pauli,
Elterngeld/Elternzeit/Kindergeld, Rdn. 6 zu § 2 BEEG). § 2 Abs. 2 BEEG definiert
Einkommen als die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im
Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG. Die Summe der Einkünfte im Sinne des §
2 Abs. 3 EStG wird von vornherein nur aus den Einkünften gebildet, die "der
Einkommensteuer unterliegen", wie es in § 2 Abs. 1Satz 1 EStG heißt. Auf § 2 Abs. 1
EStG nimmt das BEEG ausdrücklich Bezug und beschränkt die Summe der (positiven)
Einkünfte auch für die Elterngeldberechnung auf solche, die einkommensteuerpflichtig
sind (vgl. das genannte Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
26.09.2008). Auch nach den Ausführungen in der Bundestagsdrucksache 16/2785 Seite
37 bewirkt die Anknüpfung an die Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG, dass steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG bei der
Einkommensermittlung für das Elterngeld nicht zu berücksichtigen sind. Steuerfrei sind
nach § 3 Nr. 1 a Leistungen aus einer Krankenversicherung, wie z. B. die
Haushaltshilfe. Bei einem vergleichbaren Sachverhalt hatte das zuständige
Finanzgericht die Auffassung vertreten, der Ehemann der Versicherten habe mit dem
von der Krankenkasse erstatteten Verdienstausfall eine Lohnersatzleistung im Sinne
des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 b EStG bezogen. Die Einnahme sei dem Ehemann selbst als
Steuersubjekt zuzuordnen, zumal die Krankenkasse auch unmittelbar an ihn gezahlt
habe. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17.06.2005 – VI R 109/00 – das Urteil des
Finanzgerichts aufgehoben. In dem genannten Urteil ist ausgeführt, der Ausschluss der
Kostenerstattung für Verwandte und Verschwägerte (in § 38 Abs. 4 SGB V) gelte in
analoger Anwendung für Ehegatten. Auch die Erstattung des Verdienstausfalls
hilfeleistender naher Angehöriger erfolge sozialversicherungsrechtlich ausschließlich
gegenüber dem Versicherten, an den die Hilfeleistung erbracht worden sei. Dem
Angehörigen könne die auf Grund des Versicherungsverhältnisses erbrachte Leistung
nicht als eigene Einnahme zugeordnet werden.
24
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
25
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26