Urteil des SozG Detmold vom 26.06.2008

SozG Detmold: besondere härte, wohnfläche, darlehen, verwertung, zuschuss, sozialhilfe, belastung, alter, rückzahlung, angemessenheit

Sozialgericht Detmold, S 6 SO 62/07
Datum:
26.06.2008
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 6 SO 62/07
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als Zuschuss
oder als Darlehen zu gewähren sind.
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Die 1932 geborene Klägerin bezieht laufende Grundsicherungsleistungen durch die
Beklagte. Im Rahmen eines Folgeantrages im Juli 2007 wurde bekannt, dass sie zur
Hälfte neben ihrer Tochter Miteigentümerin des auch von ihr bewohnten
Hausgrundstücks ist. Das Grundstück weist eine Größe von 501 qm und das Haus eine
Wohnfläche von 243 qm auf. Es handelt sich um ein Haus mit Einliegerwohnung,
welches in abgeschlossenen Wohnungen von der Klägerin, der Tochter mit ihrem Sohn
und ihrer Tochter und dem Sohn der Klägerin bewohnt wird. Im Verwaltungsverfahren
wurde angegeben, die Klägerin selbst bewohne die Wohnung im Obergeschoss mit
einer Wohnfläche von 90 qm. Der Verkehrswert des Hauses wurde durch die
Kommunale Bewertungsstelle mit 245.000 Euro ermittelt.
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Mit Bescheid vom 26.09.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin
Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2007 in Höhe
von 183,97 Euro monatlich als Darlehen. Zur Begründung wurde angegeben, die
Klägerin verfüge über einzusetzendes Vermögen in Form eines Hausgrundstücks.
Dieses Grundvermögen stelle kein Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB
XII dar, da es der Größe nach unangemessen sei. Als angemessene Wohnfläche werde
bei vier Personen eine Größe von 120 qm zugrunde gelegt. Pro Person werde dann
eine Fläche von 20 qm in Abzug gebracht, so dass für die Klägerin eine Wohnfläche von
60 qm angemessen sei. Ihre Wohnung mit 90 qm übersteige diese Fläche. Des
Weiteren sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass sie Miteigentümerin des gesamten
Hauses sei, so dass ihr auch ein Anteil des ausgebauten Dachgeschosses
zuzurechnen sei. Der Einsatz des Vermögens stelle auch keine besondere Härte dar.
Da die Verwertung des Hauses jedoch sofort nicht möglich sei und auch nicht gefordert
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werde, erfolge die Leistungsbewilligung als Darlehen gemäß § 91 SGB XII gegen
Sicherung durch eine Grundschuld in Höhe von 25.000 Euro.
Mit dem Widerspruch gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin gegen die
Leistungsgewährung als Darlehen. Sie vertrat die Ansicht, das Vermögen sei doch als
Schonvermögen zu werten. Es müsse berücksichtigt werden, dass das Hausgrundstück
noch darlehensbelastet sei in Höhe von ca. 80.000 Euro. Die Rückzahlung des
Darlehens erfolge allein durch die Tochter, die auch ihre Alleinerbin sei. Durch die
Gewährung der Grundsicherungsleistungen als Darlehen komme es daher in erster
Linie zu einer Belastung der Tochter, der der Eigentumsanteil im Erbfall zukomme. Des
Weiteren bewohne die Klägerin lediglich eine Wohnung mit 90 qm Wohnfläche, was als
angemessen zu bewerten sei. Sie sei bereits 74 Jahre alt und wohne schon seit 36
Jahren im Haus. Der Ausbau des Dachgeschosses sei lediglich provisorisch erfolgt. Es
werde von ihrem Sohn bewohnt. Eine anderweitige Vermietung sei nicht möglich. Die
Mittel für den Ausbau des Dachgeschosses habe die Tochter aufgewendet, so dass der
Sohn auch einen monatlichen Betrag an die Tochter, nicht aber an die Klägerin zahle.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2007 wurde der Widerspruch der Klägerin
zurückgewiesen. In der Begründung wurde die Ansicht vertreten, die
Darlehensgewährung sei rechtmäßig. Der Eigentumsanteil der Klägerin an dem
Hausgrundstück sei nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt. Nach neuer
Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) sei eine Wohnfläche von 80 qm für
eine Einzelperson als angemessen anzusehen. Der Eigentumsanteil der Klägerin unter
Berücksichtigung ihrer Wohnung mit 90 qm und der Hälfte des Dachgeschosses liege
jedoch darüber. Im Übrigen handele es sich um ein Mehrfamilienhaus, welches nicht
unter den Schutz eines angemessenen Hausgrundstücks falle. Härtegründe seien
ebenfalls nicht ersichtlich. Die Klägerin empfinde zwar den Vermögenseinsatz subjektiv
als Härte, objektive Härtegesichtspunkte lägen jedoch nicht vor.
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Mit der am 30.03.2007 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Gewährung der
Grundsicherungsleistungen als Zuschuss. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass ihr
Vermögen Schonvermögen darstelle. Es sei bislang fälschlicherweise angegeben
worden, dass die Wohnung der Klägerin 90 qm groß sei. Sie weise jedoch bei drei
Zimmern, einer Küche und dem Bad nur 77 qm auf. Ein weiteres Zimmer auf der Etage
werde ausschließlich von der Tochter benutzt. Bei der Wertermittlung des Hauses sei zu
berücksichtigen, dass eine Darlehensbelastung in Höhe von 80.000 Euro bestehe,
welche ausschließlich von der Tochter bedient werde. Die Gewährung der Leistungen
als Darlehen führe ausschließlich zu einer Belastung der Tochter, die durch einen
Erbvertrag als Alleinerbin eingesetzt sei und die daher die Darlehensbelastung zu
tragen habe. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits 74 Jahre alt
sei. Sollte sie einmal hilfebedürftig werden, so könnte die Pflege teilweise von den
Kindern im Haus übernommen werden.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.09.2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28.02.2007 zu verurteilen, ihr Grundsicherungsleistungen
als Zuschuss zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, die Darlehensgewährung sei rechtmäßig. Bei dem Hausgrundstück
der Klägerin handele es sich nicht um ein angemessenes, dessen Einsatz nicht zu
fordern sei. Die Wohnung der Klägerin zuzüglich des Miteigentumsanteils an der
übrigen Wohnfläche sei unangemessen groß. Bei der Wertermittlung des Vermögens
sei allein der Verkehrswert maßgeblich. Belastungen seien bei der Frage nach der
Verwertbarkeit zu berücksichtigen. Diese liege hier aber vor, da die Belastungen
erheblich niedriger seien als der Verkehrswert. Im Übrigen sei das Wohngebäude
bereits deshalb nicht geschützt, weil es sich um ein Mehrfamilienhaus handele. Dies
gelte auch dann, wenn sämtliche Wohnungen von Angehörigen bewohnt würden.
Ferner seien die Auswirkungen einer darlehensweisen Leistungsgewährung und einer
Sicherung durch eine Grundschuld auf die möglichen Erben unerheblich. Die
Schutzvorschriften des Vermögens dienten nur dem Vermögen des Hilfesuchenden,
nicht aber der Erben.
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Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt die
Kammer Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der
Beklagten, den das Gericht beigezogen hat und dessen Inhalt Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen ist.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 26.09.2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28.02.2007 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen als
Zuschuss, da einzusetzendes Vermögen in Form eines Hausgrundstücks vorhanden ist.
Die Beklagte hat die Grundsicherungsleistungen zur Recht als Darlehen gemäß § 91
SGB XII gewährt. Dass die Klägerin grundsätzlich zum anspruchsberechtigten
Personenkreis der Grundsicherungsleistungen gehört, ist nicht streitig.
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Nach § 41 Abs. 2 SGB XII besteht ein Anspruch auf Gewährung von
Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung, soweit der
Leistungsberechtigte seinen Lebensunterhalt nicht aus seinem Einkommen und
Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen kann.
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Zum Vermögen gehört nach 90 Abs. 1 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen.
Der Eigentumsanteil der Klägerin stellt grundsätzlich verwertbares Vermögen dar. Das
gesamte Hausgrundstück weist einen Wert von 245.000 Euro auf und ist mit 80.000
Euro belastet, so dass verwertbares Vermögen in Höhe von 165.000 Euro vorhanden
ist. Da die Klägerin Eigentümerin zur Hälfte ist, verfügt sie über verwertbares Vermögen
in Höhe von 82.500 Euro.
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Der Eigentumsanteil am Hausgrundstück der Klägerin stellt auch einzusetzendes
Vermögen dar, da er nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII als angemessenes
Hausgrundstück geschützt ist.
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Danach darf die Sozialhilfe / Grundsicherungsleistung nicht abhängig gemacht werden
vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von
der nachfragenden Person oder z. B. des nicht getrennt lebenden Ehegatten allein oder
zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von
ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der
Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z. B. behinderter Menschen), der
Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des
Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien stellt das Hausgrundstück der Klägerin kein
angemessenes dar.
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Das Haus der Klägerin fällt bereits deswegen nicht unter den Schutz des § 90 Abs. 2 Nr.
8 SGB XII, da es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt. In dem Haus sind drei
verschiedene Wohnungen vorhanden, die von der Klägerin, der Tochter der Klägerin mit
ihren Kindern und dem Sohn der Klägerin bewohnt werden. Mehrfamilienhäuser fallen
nach dem Schutzzweck der Vorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht unter das zu
schützende Vermögen, da als angemessenes Hausgrundstück das Familienheim der
Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft geschützt werden soll. Sofern jedoch
abgeschlossene Wohnungen vorhanden sind und die Klägerin wie hier nur einen Teil
ihres Eigentumsanteils bewohnt, ist das gesamte Eigentum nicht zum Schutz des
eigenen Heimes erforderlich. Mehrfamilienhäuser sind auch dann nicht geschützt, wenn
die darin befindlichen Wohnungen ausschließlich von dem Hilfesuchenden und seinen
Angehörigen bewohnt werden, da von einer insgesamt zu schützenden
Familienwohnung nicht ausgegangen werden kann, wenn ein Teil der Angehörigen in
separaten Wohnungen lebt. (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 90 Rn. 30;
Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 90 Rn. 63).
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Aber auch die Beurteilung des Hausgrundstücks der Klägerin nach den Kriterien der
Angemessenheit im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII führt nicht zur Annahme eines
angemessen. Der zur Beurteilung heranzuziehende Wohnbedarf richtet sich zunächst
nach der Anzahl der Bewohner. Dabei sind die Angehörigen zu berücksichtigen, die
zum Haushalt gehören (Empfehlungen für den Einsatz von Einkommen und Vermögen
in der Sozialhilfe des Deutschen Vereins, NDV 2003, 46). Vorliegend richtet sich der
Wohnbedarf nach einer Person, da die Klägerin alleine in einem Haushalt in ihrer
Wohnung lebt. Bezugsgröße für die Angemessenheit des Wohnbedarfes ist bei einem
Vier-Personenhaushalt in einem Einfamilienhaus eine Wohnfläche von 120
Quadratmetern. Steht die Wohnfläche weniger als vier Bewohnern zur Verfügung, ist die
Bezugsgröße bis zu 20 Quadratmeter je Person zu verringern (Deutscher Verein, NDV
2003, 46; Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 90 Rdnr. 32). Bei einer
Belegung der Wohnung mit bis zu zwei Personen ist die Grenze allerdings typisierend
auf 80 qm festzusetzen; eine weitere Reduzierung um 20 qm bei der Belegung mit nur
einer Person kommt nicht in Betracht (Urteil des BSG vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS
2/05 R). Die danach für die Klägerin angemessene Wohnfläche von 80 Quadratmetern
wird durch die tatsächliche dem Eigentumsanteil der Klägerin entsprechende
Wohnfläche von 121,5 qm (243 qm./. 2) überschritten. Es kann bei der Beurteilung der
Angemessenheit nicht nur auf die bewohnte Fläche der Klägerin abgestellt werden, da
ihr tatsächlich die Hälfte des Hauses mit insgesamt 243 qm gehört. Unter
Berücksichtigung der übrigen Bewertungskriterien wie die Grundstücksgröße und die
Ausstattung des Wohngebäudes, die als angemessenen angesehen werden können
und dem Wert des Grundstücks, der mit 245.000 Euro für ein angemessenes Grundstück
im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII hoch liegen dürfte, stellt das Hausgrundstück
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der Klägerin kein angemessenes dar. Entscheidend ist dabei für die Kammer, dass die
angemessene Wohnfläche erheblich überschritten wird und die Klägerin die in ihrem
Eigentum stehende Wohnfläche tatsächlich nicht zum Wohnen benötigt. Schutzzweck
des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist aber gerade der Schutz eines angemessen
Hausgrundstück, um das Grundbedürfnis des Wohnens sicherzustellen, nicht aber,
darüber hinausgehende Vermögenswerte zu schützen.
Auch wenn bei der Bewertung des Hausgrundstücks auf das gesamte Wohnhaus
abgestellt werden würde, wäre dies weiterhin unangemessen, da die gesamte
Wohnfläche von 243 qm für die Anzahl der insgesamt 5 Bewohner unangemessen ist.
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Der Einsatz oder die Verwertung des Hausgrundstücks stellt für die Klägerin auch keine
besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar. Dass die Verwertung des
Eigentumsanteils an dem Hausgrundstück für die Klägerin subjektiv hart sein mag, ist
ohne Bedeutung. Besondere objektive Härtegesichtspunkte, die auf einen atypischen
Lebenssachverhalt hindeuten, der von der Regelung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht
erfasst ist, sind nicht ersichtlich. Der Vortrag, die Klägerin könne im Falle einer
Pflegebedürftigkeit im Haus von Angehörigen gepflegt werden, kann nicht zur Annahme
einer Härte führen, da dies hypothetisch ist. Tatsächlich ist die Klägerin nicht
pflegebedürftig und eventuell in der Zukunft eintretende Umstände können keine
Berücksichtigung finden. Auch das Alter der Klägerin allein stellt keine besonderen
Härtegesichtspunkt dar, da der Vermögenseinsatz grundsätzlich gesetzlich auch bei
Beziehern von Grundsicherungsleistungen im Alter vorgesehen ist. Des Weiteren ist zu
berücksichtigen, dass die Beklagte von der Klägerin nicht verlangt, das Haus zu
verkaufen und auszuziehen, sondern eine Verwertung durch Belastung vorsieht.
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Da die Klägerin über einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1, 2 SGB XII
verfügt, besteht kein Anspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen als
Zuschuss. Die Beklagte hat vielmehr zu Recht die Grundsicherungsleistungen gemäß §
91 SGB XII als Darlehen bewilligt. Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden
Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige
Verwertung des Vermögens nicht möglich, oder für den, der es einzusetzen hat, eine
Härte bedeuten würde, soll die Hilfe als Darlehen gewährt werden. Da die sofortige
Verwertung eines Hausgrundstücks erfahrungsgemäß nicht möglich ist und der Verkauf
hier für die Klägerin aufgrund ihres Alters und des Umstandes, dass sie das Haus
bereits seit fast 40 Jahren bewohnt, eine Härte bedeuten würde, hat die Beklagte in
Ausübung fehlerfreien Ermessens die Leistung als Darlehen gewährt. Ebenfalls hat die
Beklagte ermessensfehlerfrei die Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung durch die
Eintragung einer Grundschuld vorgesehen, denn nach § 91 Satz 2 SGB XII kann die
Leistungserbringung davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf
Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. Hier hat die Beklagte nur
durch die Belastung des Eigentums der Klägerin die Sicherheit, dass der
Rückzahlungsanspruch durchsetzbar ist, da anderweitige Rückzahlungsmöglichkeiten
durch die Klägerin aufgrund fehlenden Einkommens und anderweitiger
Vermögenswerte nicht bestehen. Dem spricht auch nicht entgegen, dass die Sicherung
des Anspruchs durch eine Grundschuld letztlich die Tochter der Klägerin als
vorgesehene Erbin belastet. Die Vermögensschutzvorschriften des SGB XII dienen
lediglich dem Schutz des Vermögens des Hilfesuchenden, nicht aber der Erben.
Aufgrund des Nachrangs der Sozialhilfe ist grundsätzlich Einkommen und Vermögen
vor Inanspruchnahme von Leistungen einzusetzen. Hier ist zwar der sofortige Einsatz
des Vermögens der Klägerin zu ihrem Schutz nicht möglich. Sofern die Klägerin aber
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das Haus nicht mehr bewohnt oder der Erbfall eintritt, kann das Vermögen zur
Rückzahlung des gewährten Darlehens eingesetzt werden. Der Erbe, dem das
Eigentum einmal zufallen sollte, ist nicht schutzwürdig. Sofern der sofortige
Vermögenseinsatz zu Lebzeiten des Hilfeempfängers verlangt würde, wäre ein
mögliches Erbe bereits vor Eintritt des Erbfalls aufgebraucht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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