Urteil des SozG Detmold vom 24.08.2010

SozG Detmold (höhe, wohnung, firma, mieter, vermieter, boden, herstellung, sgg, bezug, reparatur)

Sozialgericht Detmold, S 8 AS 71/09
Datum:
24.08.2010
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 8 AS 71/09
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 15.01.2009 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2009 verurteilt, der
Klägerin Kosten in Höhe von 164,85 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird
die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen
außergerichtlichen Kosten zu 1/3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin von der Beklagten die Gewährung der
Kosten der Einzugsrenovierung in Höhe von 524,28 EUR verlangen kann.
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Die am 00.00.1975 geborene Klägerin und ihre am 00.00.2005 geborene Tochter
beantragten am 20.10.2008 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Zum
15.12.2008 bezogen sie eine Wohnung in der Gstraße 0 in Q. Die hierfür zu
entrichtende Kaltmiete beträgt 258 EUR, die Nebenkosten 50 EUR und die Heizkosten
43 EUR monatlich. Die Wohnung verfügt über eine Wohnfläche von 60 qm. Die Kosten
sind angemessen.
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Am 18.12.2008 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten der
Einzugsrenovierung bei der Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 49/07 R. Mit Bescheid vom
15.01.2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Übernahme der Renovierungskosten ab,
da diese bereits im Regelsatz enthalten seien. Den hiergegen am 13.02.2009
eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2009 als
unbegründet zurück.
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Mit der hiergegen am 23.03.2009 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren
weiter. Zur Begründung führt sie aus: Die Wohnung in der Gstraße 0 sei bei Übernahme
nicht renoviert gewesen. Tapeten seien nicht an den Wänden gewesen, auch sei kein
Fußboden verlegt gewesen. Tapeten und Laminatfußboden hätten gekauft werden
müssen, desweiteren Farben und Kleber. Im Einzelnen habe sie für den
Laminatfußboden 300,38 EUR aufgewendet; ein Paket für 13,25 EUR habe sie
zurückgeben können. Für Tapeten habe sie 168,22 EUR gezahlt, eine Rolle für 2 EUR
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habe sie zurückgeben können. Zudem habe sie Aufwendungen für Schleifpapier und
Anstreicherbedarf in Höhe von 29,43 EUR gehabt, für Übergangsprofile sowie einen
WC-Sitz 25,73 EUR und für Malerbedarf in Höhe von 15,77 EUR. Sie reicht zwei
Kassenbelege des Möbelhauses Roller vom 09.12.2008 sowie einen weiteren vom
13.12.2008 und zwei Kassenbelege des Baumarktes Max Bahr vom 08.12.2008 und
09.12.2008 zu den Akten, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen
wird. Zu berücksichtigen sei weiter, dass sie schnellstmöglich eine neue Wohnung habe
finden müssen. Grund hierfür sei die Trennung von ihrem Ehemann, der nicht bereit
gewesen sei, der Klägerin die Ehewohnung zu überlassen.
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.01.2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23.02.2009 zu verurteilen, der Klägerin
Renovierungskosten für die Einzugsrenovierung in Höhe von 524,28 Euro zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im Bescheid und
Widerspruchsbescheid und weist ergänzend darauf hin, dass sich aus dem Mietvertrag
keine Verpflichtung der Klägerin zur Durchführung einer Einzugsrenovierung ergebe.
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Das Gericht hat sodann zur Aufklärung des Sachverhaltes den Vermieter der Klägerin,
den Spar- und Bauverein Q eG um Mitteilung gebeten, in welchen Zustand sich die
Wohnung der Klägerin bei Übergabe befunden habe. Der Spar- und Bauverein Q eG hat
hierauf mit Schreiben vom 14.09.2009 mitgeteilt, dass die Wohnung ohne Bodenbeläge
und ohne Wandtapeten vermietet worden sei. Die Wohnung sei im November 2008
modernisiert worden. Durch die Arbeiten seien vorhandene Tapeten und Bodenbeläge
so in Mitleidenschaft gezogen worden, dass diese hätten entfernt werden müssen.
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Das Gericht hat sodann den Spar- und Bauverein Q eG, die C und I Immobilien GmbH,
die Firma S Immobilien, die Hausverwaltung I1 C1, die M Immobilien - Verwaltungs -
GmbH sowie die Hausverwaltung F N um Stellungnahme gebeten, ob es im Jahr 2008
in der Stadt bzw. im Kreis Q üblich gewesen sei, dass Wohnungen im unteren
Marktsegment für einen Zwei-Personen-Haushalt unrenoviert vermietet wurden und ob
regelmäßig das Verlegen von Bodenbelägen und das Tapezieren der Wände erfolgen
müsse. Wegen des Ergebnisses der Sachaufklärung wird auf die Stellungnahmen des
Spar- und Bauvereins Q eG vom 28.01.2010, der Firma C und I Immobilien GmbH vom
05.03.2010, der Firma S Immobilien vom 07.05.2010, der Hausverwaltung I1 C1 vom
11.05.2010, der M Immobilien-Verwaltungs-GmbH vom 12.05.2010 sowie der
Hausverwaltung F N vom 20.05.2010 wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten das Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidung
vorgelegen hat, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im
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Übrigen ist sie unbegründet.
Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 15.01.2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23.02.2009 insoweit im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG
beschwert, als die Beklagte die Übernahme der Kosten für die Wandbeläge in Höhe von
164,85 EUR abgelehnt hat, denn die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte
auf Übernahme dieser Kosten. Im Übrigen hat die Beklagte zu Recht die Übernahme
der Kosten der Einzugsrenovierung abgelehnt. Der Bescheid ist insoweit rechtmäßig.
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Anspruchsgrundlage ist für die Kosten der Einzugsrenovierung als Bestandteil der
Kosten der Unterkunft § 22 Abs. 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS
49/07 R). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind Aufwendungen für Bodenbeläge,
Tapeten und Wandfarben nicht bereits mit der Regelleistung nach § 20 SGB II
abgegolten. Zwar sind hierin auch Kosten für Instandhaltung oder Reparatur der
Wohnung enthalten, diese können jedoch nicht mit denen für eine Einzugsrenovierung
gleichgesetzt werden. Instandhaltung bedeutet nach der mietrechtlichen
Rechtsprechung die Erhaltung des vertrags- und ordnungsgemäßen Zustandes der
Mietsache, also Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen
entstehenden baulichen und sonstigen Mängel (BGH Urteil vom 6.4.2005 - XII ZR
158/01; 14.2.2007 - VIII ZR 123/06; Weidenkaff in Palandt, BGB, 67. Aufl 2008, § 535
RdNr 38). Unter Reparaturen sind Maßnahmen zu verstehen, die auf die Beseitigung
von Mängeln auf Grund anderer Ursachen gerichtet sind oder anderen Zwecken dienen
(Weidenkaff in Palandt, BGB, 67. Aufl 2008, § 535 RdNr 41). Zu den Aufwendungen für
"Reparatur" bzw. "Instandhaltung" zählen somit speziell solche Aufwendungen, die in
einer Mietwohnung üblicherweise auch außerhalb von Schönheitsreparaturen anfallen
(vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 49/07 R; BSG, Urteil
vom 19.03.2008, Az.: B 11b AS 31/06 R). Kosten der Einzugsrenovierung sind auch
nicht über die in § 20 Abs. 1 SGB II benannten Bedarfe hinaus von der Regelleistung als
sonstige Bedarfe umfasst. Angesichts der Beträge, die nach den Erhebungen der
jeweiligen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) für "Instandhaltung" und
"Reparatur" angesetzt worden sind, ist es zudem ausgeschlossen, dass hiervon auch
die Kosten einer erforderlichen Einzugsrenovierung bestritten werden können. Dies gilt
selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass diese "Posten" nicht in jedem Monat
anfallen, sondern insoweit eine bescheidene Rücklagenbildung zu erwarten ist. (vgl.
BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 49/07 R).
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Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sind die Kosten für Unterkunft umfassend, dh in
tatsächlicher Höhe zu erbringen. Auch Nebenkosten zur Kaltmiete werden hiervon
umfasst (vgl BSG, Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 31/06 R). Angemessene Kosten für
die Einzugsrenovierung sind daher Teil der Kosten der Unterkunft, wenn die
Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart worden ist. Vereinbarungen hinsichtlich
einer Einzugsrenovierung lassen sich dem Mietvertrag vom 06.11.2008 nicht
entnehmen.
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Aber auch wenn mietvertragliche Vereinbarungen nicht vorliegen, können im Rahmen
des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich auch weitere einmalige Beihilfen erbracht
werden (vgl zu Heizkosten BSG, Urteil vom 16.5.2007, Az.: B 7b AS 40/06 R). Bei den
Kosten für die Einzugsrenovierung ist das der Fall, soweit sie zur Herstellung der
"Bewohnbarkeit" der Unterkunft erforderlich und auch ansonsten angemessen sind. Die
Angemessenheit der Einzugsrenovierungskosten, die grundsätzlich unabhängig von der
Angemessenheit der Unterkunft selbst gegeben sein muss, ist in drei Schritten zu
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prüfen. Zunächst ist festzustellen, ob die Einzugsrenovierung im konkreten Fall
erforderlich war, um die "Bewohnbarkeit" der Unterkunft herzustellen, eine
Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen in
nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen und die Renovierungskosten zur
Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich
waren. (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 49/07 R).
Letztlich kann dabei dahinstehen, ob eine Einzugsrenovierung mietvertraglich
vereinbart war oder nicht, denn die zu gewährenden Kosten der Einzugsrenovierung
sind in beiden Fällen die gleichen. Denn war die Renovierung zur Herstellung der
Bewohnbarkeit der Wohnung nicht erforderlich oder eine Einzugsrenovierung nicht
ortsüblich, da ausreichend renovierte Wohnungen zur Verfügung standen, so sind diese
auch bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung nicht als angemessen
anzusehen.
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Hiervon ausgehend hat die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die
Wandbeläge in Höhe von 164,85 EUR, nicht aber auf die weiteren aus den
Kassenbelegen ersichtlichen Positionen, insbesondere auch nicht für die Bodenbeläge.
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Zwar sind zunächst sowohl Wand- als auch Fußbodenoberbelag zur Herstellung der
Bewohnbarkeit der Wohnung als objektiv erforderlich anzusehen (BSG, Urteil vom
16.12.2008, Az.: B 4 AS 49/07 R). Jedoch erweist sich nach dem Ergebnis der
Ermittlungen lediglich die Durchführung einer Einzugsrenovierung in Q und im
Kreisgebiet insoweit als ortsüblich, als dass der Mieter bei Übernahme einer Wohnung
das Anbringen von Tapeten oder Anstreichen der Wände übernehmen muss. Einfache
Fußbodenbeläge sind dagegen üblicherweise bereits vorhanden.
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Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der eingeholten Auskünfte der im
Tatbestand näher bezeichneten Verwaltungs- und Vermietungsgesellschaften. So führt
die Firma C und I Immobilien GmbH, die im Kreisgebiet Q ca. 1.800
Eigentumswohnungen und ca. 900 Mietwohnungen verwaltet, die den gesamten
Querschnitt des Wohnungsmarktes widerspiegeln, aus, dass bei fast allen
Vermietungen die Malerarbeiten in den Aufgabenbereich des Mieters fielen, d.h. die
Wohnungen würden in dem Zustand übergeben, wie sie der letzte Mieter verlassen
habe. Diese Regelung werde allgemein akzeptiert. Bezüglich des Bodenbelages sei
zwar eine ähnliche Tendenz zu erkennen, allerdings seien auch Renovierungen durch
den Vermieter nichts ungewöhnliches, was in erster Linie von der Attraktivität bzw.
Verfügbarkeit der Wohnungen abhänge. Ebenso sei die Größe der betroffenen Zimmer
ausschlaggebend, teilweise werde dann nur in einzelnen Räumen der Bodenbelag
erneuert. Oft sei das Thema Renovierung der Bodenbeläge Teil der
Vertragsverhandlungen; eine einheitliche Aussage könnte jedoch nicht getroffen
werden. Die Hausverwaltung I1 C1, die in Q und im Kreisgebiet 41 Wohnungen in einer
Größenordnung von 55 bis 65 qm vermietet, bei denen es sich sämtlich um
Sozialwohnungen handelt, hat ausgeführt, dass sämtliche Wohnungen über einen
bewohnbaren Bodenbelag (PVC) verfügten. Den Mietern sei es selbst überlassen,
andere Bodenbeläge darüber zu verlegen. Das Tapezieren der Wände erfolge von den
Mietern selbst. Bei Wohnungswechsel brauche der ausziehende Mieter an den Wänden
nichts zu machen. Die Hausverwaltung F N, die etwa 50 Wohneinheiten verwaltet, teilt
mit, dass Fußboden immer vorhanden sei. Wenn ein Mieter höherwertigen Fußboden
würde haben wollen, so werde vereinbart, dass der Vermieter das Material zahle und
der Mieter die Arbeit mache. Die Malerarbeiten bis auf das Anbringen der Tapeten
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übernehme der Vermieter. Die Tapezierung erfolge vom neuen Mieter nach seinem
Geschmack. Die Firma M Immobilien-Verwaltungs-GmbH, die etwa 1.200 Wohnungen
vermietet, von denen etwa 5 Prozent im unteren Wohnungssegment einzuordnen sind,
führt aus, dass Wohnungen ohne Bodenbelag nach ihrem Wissensstand nicht vermietet
würden. Dass keine Wandbelege vorhanden seien, komme schon gelegentlich vor, sei
aber auch die Ausnahme. Aufgrund der neuen Mietrechtsprechung würden
üblicherweise die Wohnungen nicht mehr vom Vermieter renoviert, sondern eher wie
gesehen übergeben. Nur wenn Wohnungen stark verwohnt übergeben würden, werde
eine Renovierung vorgenommen. Die Firma S Immobilien, die in Q etwa 2.500
Wohnungen verwaltet, führt aus, dass es aus ihrer Sicht nicht den tatsächlichen
Gegebenheiten und der Üblichkeit entspreche, dass Wohnungen im unteren
Preissegment unrenoviert übergeben würden; Verallgemeinerungen seien aber
sicherlich nicht statthaft. Unrenovierte Wohnungen seien inzwischen in allen
Preissegmenten als schwer bzw. unvermietbar anzusehen. Eigentümer seien sehr
häufig gezwungen, nach Auszügen vollständig zu renovieren. Der Spar- und Bauverein
Q eG teilt mit, dass bei preisgebundenem Wohnraum die wirksam übertragenen
Schönheitsreparaturen zur Anwendung kämen. Für frei finanzierten Wohnungsbestand
werde dem Mieter die Möglichkeit gegeben, unter Berücksichtigung der Abnutzung die
Tapeten zu entfernen. Grundsätzlich sei man bestrebt, sofern eine Einigung zwischen
Vor- und Nachmieter nicht erzielt werde, die Wohnung tapetenfrei zu übergeben und
auch so zurückzunehmen.
Zusammenfassend lässt sich diesen Auskünften entnehmen, dass bei einem Einzug
regelmäßig Tapezierung oder Anstrich durch den neuen Mieter erfolgt. So haben diese
Praxis der Spar- und Bauverein Q eG, die Firma C und I Immobilien GmbH sowie die
Hausverwaltungen I1 C1 und F N bestätigt. Die Firma S Immobilien kommt zwar zu
einem anderen Ergebnis, führt aber gleichzeitig aus, dass Verallgemeinerungen
sicherlich nicht statthaft seien. Die M Immobilien-Verwaltungs-GmbH geht ebenfalls
lediglich ausnahmsweise vom Fehlen der Wandbelege aus, verweist aber gleichzeitig
auf die neue Mietrechtsprechung, wonach Wohnungen üblicherweise nicht mehr
renoviert übergeben werden. Gleichzeitig lässt sich den Auskünften aber auch
entnehmen, dass regelmäßig ein bewohnbarer Fußbodenbelag vorhanden ist. Hierauf
verweisen sämtliche der eingeholten Auskünfte. Die Kammer geht daher davon aus,
dass Wohnungen mit Fußbodenbelag in nennenswertem Umfang vorhanden waren.
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Hiervon ausgehend hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 164,85 EUR, der
sich zusammensetzt aus den Kosten für Tapeten in Höhe von 22 EUR, 6 EUR und
27,50 EUR, einem Tapezierset in Höhe von 4,99 EUR, Kleister in Höhe von 3,98 EUR
und 1,99 EUR, Vinyl-Kleister in Höhe von 3,79 EUR, Voll- und Abtönfarbe in Höhe von
2,99 EUR, einer Bürste in Höhe von 2,49 EUR, Krepp-Band in Höhe von 3,49 EUR,
Farbe in Höhe von 15,99 EUR, 49,90 EUR und 8,99 EUR, Silikon-Masse in Höhe von
2,79 EUR, Schleifpapier in Höhe von zwei mal 0,59 EUR, einem Flächenspachtel in
Höhe von 1,99 EUR und Moltofill in Höhe von 4,79 EUR, insgesamt 164,85 EUR.
Dieser Betrag ist nach Auffassung der Kammer auch angemessen. Die Klägerin hat
sämtlich preisgünstige Produkte erworben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die
Artikel auch günstiger hätte erwerben können.
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Anspruch auf die weiteren aus den Kassenbelegen ersichtlichen Positionen besteht
nicht. Kosten für Laminat in Höhe von 238,50 EUR und PVC für 61,88 EUR, eine
Parkettunterlage mit Folie für 39,90 EUR, eine Laminatabschlussschiene für 11,95 EUR,
Gewebeverlegeband für 3,99 EUR sowie ein Übergangsprofil für 7,99 EUR stellen
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sämtlich Kosten für den Fußbodenbelag dar. Die Kosten für die Müllbeutel in Höhe von
2,29 EUR sowie den WC-Sitz von 14,90 EUR stellen keinen renovierungsspezifischen
Bedarf dar. Die Kosten für den Maleroverall in Höhe von 3,99 EUR erachtet die Kammer
ebenfalls nicht für erforderlich.
Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie die Wohnung aufgrund der Trennung von
ihrem Ehemann schnell anmieten musste, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. §
22 Abs. 1 SGB II enthält keine entsprechende Härtefallklausel.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen. Sie ist gemäß § 144 Abs.
1 S. 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750
EUR nicht übersteigt. Die Rechtssache hat jedoch weder grundsätzliche Bedeutung
noch weicht die Entscheidung von obergerichtlicher Rechtsprechung ab.
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