Urteil des SozG Detmold vom 27.07.2010

SozG Detmold (kläger, höhe, fläche, besondere härte, vermietung, haus, verkehrswert, wohnung, freibetrag, immobilie)

Sozialgericht Detmold, S 8 AS 263/08
Datum:
27.07.2010
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 8 AS 263/08
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 1 AS 1585/10
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten darum, ob die Kläger von der Beklagten trotz vorhandenen
Vermögens im Zeitraum vom 10.07.2008 bis 31.01.2009 die Gewährung von
zuschussweisen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
beanspruchen können.
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Der am 00.00.1970 geborene Kläger zu 1) und die am 00.00.1968 geborene Klägerin zu
2) sind die Eltern der am 00.00.1989 geborenen Klägerin zu 3), des am 00.00.1991
geborenen Klägers zu 4) sowie der am 00.00.1993 geborenen Kläger zu 5), 6) und 7).
Der Kläger zu 1) ist Eigentümer eines mit einem Dreifamilienhaus bebauten
Hausgrundstückes in der Cstraße 0 in C1. Das Grundstück ist 863 m² groß. Die
Gesamtwohnfläche des Hauses beträgt 226 m², wovon 95 m² auf die Wohnung im
Erdgeschoss, 83 m² auf die Wohnung im Obergeschoss und 48 m² auf die Wohnung im
Dachgeschoss entfallen. Die Wohnung im Erdgeschoss wird von den Klägern selbst
bewohnt, die beiden anderen Wohnungen sind vermietet. Für die Wohnung im
Obergeschoss erzielten die Kläger Mieteinnahmen in Höhe von 370,00 EUR, für die
Wohnung im Dachgeschoss in Höhe von 250,00 EUR. In Abteilung III des Grundbuches
ist eine Grundschuld zugunsten der Sparkasse Lemgo in Höhe von 84.000,00 EUR
eingetragen, die im streitgegenständlichen Zeitraum noch mit 45.000,00 EUR valutierte.
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Auf ihren Erstantrag vom 22.10.2006 gewährte die Beklagte den Klägern zunächst
zuschussweise Leistungen nach dem SGB II bis einschließlich 31.05.2008. Am
10.07.2008 beantragten die Kläger die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II. Mit
Bescheid vom 29.07.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie
aus: Die Kläger verfügten über verwertbares Vermögen, namentlich das im Eigentum
des Klägers zu 1) stehende Dreifamilienhaus. Der Gutachterausschuss für
Grundstückswerte habe in einer vorläufigen Wertaussage einen Verkehrswert von
150.000,00 EUR ermittelt. Abzüglich der auf der Immobilie lastenden Verbindlichkeiten
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belaufe sich der Verkehrswert auf 59.913,75 EUR. Das Haus sei nicht als selbst
genutztes Hausgrundstück geschütztes Vermögen, da es nicht angemessen im Sinne
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei. Für die aus sieben Personen
bestehende Bedarfsgemeinschaft sei eine Wohnfläche von 190 m² angemessen; die
Immobilie übersteige diesen Wert um 25 m² und bewege sich damit auch nicht mehr in
einem Toleranzrahmen von 10 Prozent. Unter Berücksichtigung des Hausgrundstückes
als Vermögen seien die Kläger nicht hilfebedürftig.
Hiergegen legten die Kläger am 08.08.2008 Widerspruch ein. Die Bedarfsgemeinschaft
bewohne lediglich 90 m² des Hauses selbst. Zwei Wohnungen des Hauses seien
vermietet, die Kaltmiete werde als Einkommen vom Bedarf der Kläger abgezogen. Es
sei aber widersprüchlich, auf der einen Seite die Miete als Einkommen abzusetzen, die
Mieter aber bei der Ermittlung der Wohnungsgröße zu ignorieren. Das Haus sei zu
einem Drittel abbezahlt. Langfristig sei es für den Leistungsträger wirtschaftlich
vorteilhafter, wenn die Kläger das Haus behielten.
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Mit Bescheid vom 25.09.2008 gewährte die Beklagte den Kläger darlehensweise
Leistungen nach dem SGB II. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2008 wies sie den
Widerspruch als unbegründet zurück.
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Mit der hiergegen am 14.10.2008 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren
weiter. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem
Widerspruchsverfahren.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.07.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26.09.2008 zu verurteilen, den Klägern für den Zeitraum
vom 10.07.2008 bis 31.01.2009 Leistungen nach dem SGB II zuschussweise zu
gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im Bescheid und
Widerspruchsbescheid.
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Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes ein Wertgutachten des
Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Lippe und in der Stadt Detmold
vom 02.06.2009 eingeholt. Der Gutachterausschuss kommt in dem Gutachten zu dem
Ergebnis, dass der Verkehrswert des Hausgrundstückes am 10.07.2008 115.000,00
EUR und am Bewertungstag 28.05.2009 110.000,00 EUR betrug. Auf Nachfrage des
Gerichts hat der Gutachterausschuss zudem mitgeteilt, dass aufgrund der dort
vorliegenden Daten von einer durchschnittlichen Vermarktungsdauer von 4,3 Monaten
ausgegangen werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten das Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der Leistungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Kläger sind durch den angefochtenen Bescheid vom 29.07.2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26.09.2008 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil der Bescheid rechtmäßig ist. Die Kläger haben im
streitgegenständlichen Zeitraum vom 10.07.2008 bis 31.01.2009 keinen Anspruch
gegen die Beklagte auf Gewährung zuschussweiser Leistungen nach dem SGB II. Die
Kläger waren im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig gemäß §§ 7, 9
SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt aus dem vorhandenen Vermögen bestreiten
konnten.
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Gemäß § 7 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen nach dem
SGB II. Hilfebedürftig ist dabei gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt,
seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen
Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus
dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die
erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere nicht von Angehörigen oder von
Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
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Hier waren die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum in der Lage, ihren
Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Vermögen zu bestreiten. Als
Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu
berücksichtigen. Zutreffend hat die Beklagte dass im Eigentum des Klägers zu 1)
stehende Dreifamilienhaus als Vermögen berücksichtigt.
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Gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 SGB II ist das Vermögen mit seinem Verkehrswert zu
berücksichtigen. Gemäß § 12 Abs. 4 S. 2 SGB II ist für die Bewertung der Zeitpunkt
maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb
von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des
Verkehrswertes sind gemäß § 12 Abs. 4 S. 3 SGB II zu berücksichtigen. Das Haus
verfügte ausweislich des gerichtlicherseits eingeholten Wertgutachtens des
Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Lippe und in der Stadt Detmold
zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung am 10.07.2008 über einen Verkehrswert von
115.000,00 EUR. Hiervon in Abzug zu bringen sind die dinglich gesicherten
Verbindlichkeiten, die sich im streitgegenständlichen Zeitraum noch auf etwa 45.000,00
EUR beliefen. Es verbleibt damit ein Vermögenswert von 70.000,00 EUR. Wesentliche
Änderungen sind nicht eingetreten. Soweit der Gutachterausschuss für den
Bewertungsstichtag am 28.05.2009 einen Verkehrwert von 110.000,00 EUR ermittelt,
kann letztlich dahinstehen, ob diese Wertveränderung schon während des
streitgegenständlichen Zeitraums bis zum 31.01.2009 oder erst danach eingetreten ist,
denn auch unter Berücksichtigung des Wertes von 110.000 EUR verbleibt abzüglich der
Verbindlichkeiten in Höhe von 45.000,00 EUR ein Wert von 65.000,00 EUR. Sowohl der
Wert von 70.000,00 EUR als auch der Wert von 65.000,00 EUR übersteigt aber den zu
berücksichtigenden Freibetrag erheblich.
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Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II sind vom Vermögen abzusetzen ein Grundfreibetrag in
Höhe von 150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und
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seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100,00 EUR. Für den im
streitgegenständlichen Zeitraum 38 Jahre alten Kläger zu 1) errechnet sich damit ein
Grundfreibetrag von 5.700,00 EUR und für die im streitgegenständlichen Zeitraum 40
Jahre alte Klägerin zu 2) von 6.000,00EUR. Hierzu kommt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB
II ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR für jeden in der
Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen, mithin für die Kläger zu 1) und 2)
1.500,00 EUR. Insgesamt errechnet sich ein Vermögensfreibetrag von 13.200,00 EUR.
Das vorhandene Vermögen übersteigt damit selbst ausgehend von einem Verkehrswert
von 65.000,00 EUR den Freibetrag um 51.800,00 EUR.
Nicht zu berücksichtigen waren weitere Freibeträge für die Kläger zu 3) bis 7) gemäß §
12 Abs. 2 Nr. 1 a) SGB II. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 a) SGB II ist ein Grundfreibetrag in
Höhe von 3.100,00 EUR für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind zu berücksichtigen.
Bei dem Freibetrag handelt es sich aber nicht um einen Kinderfreibetrag, der der
Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom tatsächlichen Vorhandensein von Vermögen auf
Seiten des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes zugute kommt. Vielmehr
bezieht sich der Freibetrag ausschließlich auf das beim Kind vorhandene Vermögen
(vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 13.05.2009, Az.: B 4 AS 58/08 R m.w.N.). Im
vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Hausgrundstück nicht um Vermögen der
Kläger zu 3) bis 7), da das Haus im Alleineigentum des Klägers zu 1) steht. Die Kläger
zu 3) bis 7) haben keinen Miteigentumsanteil oder eine andere Rechtsposition, die
eigenes Vermögen darstellen würde.
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Das mit einem Dreifamilienhaus bebaute Hausgrundstück ist auch nicht gemäß § 12
Abs. 3 Nr. 4 SGB II von der Verwertung ausgenommen. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II
ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von
angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Dabei geht die
Kammer zunächst davon aus, dass ein Dreifamilienhaus bereits nicht unter den
Tatbestand des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II fällt, da lediglich das Familienheim der
Bedarfsgemeinschaft geschützt werden soll (so auch SG LIP, Urteil vom 26.06.2008, S 6
SO 62/07). Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn selbst wenn auch ein
Dreifamilienhaus noch unter die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II fällt, so handelt
es sich jedenfalls nicht um ein Hausgrundstück von angemessener Größe. Das Haus ist
mit einer Gesamtwohnfläche von 226 m² nicht mehr angemessen im Sinne der
Vorschrift.
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Bei dem Begriff der angemessenen Größe handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BSG, Urteil vom
07.11.2006, Az.: B 7b AS 2/05 R). In Anlehnung an die Vorschriften des 2.
Wohnungsbaugesetzes vom 19. August 1994 (BGBl I 2137) gilt bei einem Familienheim
eine Größe von 130 m² bei einem vier Personen Haushalt noch als angemessen (vgl.
BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 34/06 R). Für jede weitere im Haushalt
lebende Person ist eine Fläche von 20 m² zu addieren (vgl. Eicher/Spellbrink, 2. Auflg.,
§ 12 SGB II Rdnr. 71).
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Hierbei geht die Kammer davon aus, dass bei der Beurteilung der Angemessenheit die
gesamte Fläche eines Hauses und nicht nur die vom Hilfebedürftigen bewohnte Fläche
berücksichtigt werden muss (Mecke in Eicher / Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 12 Rn. 72).
Denn das Hausgrundstück ist nicht wohnungseigentumsrechtlich getrennt, so dass die
einzelnen Wohnbereiche nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können (so auch
SG Aachen, Urteil vom 02.11.2007, Az.: S 8 AS 118/06). Die Bewertung der Wohnfläche
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muss so erfolgen, als würde die Bedarfsgemeinschaft die gesamte Fläche selbst
bewohnen. Die Vermietung eines Teils der Fläche muss zunächst außer Betracht
bleiben, denn sie stellt bereits eine Verwertungsmaßnahme dar, die lediglich dann
Berücksichtigung finden kann, wenn es sich um die wirtschaftlichste Verwertungsart
handelt. Denn durch die Vermietung ist die Wohnfläche nicht tatsächlich der Nutzungs-
und Verfügungsmöglichkeit des Hilfebedürftigen entzogen; vielmehr ist die Vermietung
gerade Ausdruck seiner Nutzungs- und Dispositionsbefugnis. Sie stellt eine konkrete
Ausübung der Eigentümerbefugnisse dar und kann durch einseitige Erklärung einer
Kündigung des Eigentümers beendet werden, sodass dieser die gesamte Fläche wieder
selbst bewohnen kann. Dem Eigentümer verbleibt trotz der Vermietung die
Dispositionsbefugnis über die gesamte Immobilie.
Soweit ein Teil der Fläche hier bereits durch die Vermietung verwertet ist, führt dies im
vorliegenden Fall nicht dazu, dass die Immobilie nicht mehr als Vermögen zu
berücksichtigen ist. Denn die Vermietung stellt nicht die wirtschaftlichste Verwertungsart
dar. Zwar ist dem Hilfebedürftigen grundsätzlich das Recht zuzugestehen, die
Entscheidung über die Art der Verwertung selbst zu treffen. (Mecke in Eicher /
Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 12 Rn. 31). Jedoch folgt aus dem Grundsatz der
Subsidiarität der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dass er nur zwischen den
Verwertungsarten wählen kann, die den Hilfebedarf in etwa gleicher Weise decken
(Mecke in Eicher / Spellbrink, a.a.O.). Andernfalls hat er regelmäßig die Verwertungsart
zu wählen, die den höchsten Deckungsbeitrag erbringt (Mecke in Eicher / Spellbrink,
a.a.O.). Hier erzielen die Kläger aus der Vermietung lediglich Einnahmen in Höhe von
620,00 EUR, die ihren Hilfebedarf nicht decken. Bei einem Verkauf der Immobilie und
einer Realisierung des Verkehrswertes abzüglich der Verbindlichkeiten von 70.000,00
EUR bzw. 65.000,00 EUR könnte dagegen der gesamte Hilfebedarf der Familie für
einen längeren Zeitraum decken. Selbst wenn lediglich die zwei nicht selbst genutzten
Wohneinheiten veräußert würden, auf die entsprechend der Fläche etwa 40.000,00
EUR des Wertes entfällt, deckt dies für einen längeren Zeitraum den Hilfebedarf der
Familie vollständig.
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Anhaltspunkte dafür, dass die Verwertung unwirtschaftlich oder eine besondere Härte
im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II sein könnte, sind nicht ersichtlich.
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Das Hausgrundstück ist auch in einem angemessenen Zeitraum verwertbar. Nach der
gebotenen anzustellenen Verwertungsprognose, wären die Kläger in der Lage
gewesen, das Hausgrundstück innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von sechs
Monaten zu verwerten. So hat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte die
durchschnittliche Vermarktungsdauer mit 4,3 Monaten angegeben. Hierbei verkennt die
Kammer nicht, dass die dieser Prognose zugrunde liegenden Kauffälle aus den Jahren
1995 bis 1999 stammen. Die Kläger haben jedoch demgegenüber keine Tatsachen
vorgetragen, die ernsthafte Zweifel an der Verwertbarkeit binnen dieses Zeitraumes
begründen könnten. Die Kläger selbst haben eine Verwertung im streitgegenständlichen
Zeitraum nicht versucht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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