Urteil des SozG Detmold vom 18.01.2011

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Sozialgericht Detmold
Urteil vom 18.01.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Detmold S 18 AS 201/09
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung
wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB
II) für die Monate Mai und Juni 2009 streitig.
Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der 2004 geborenen Klägerin zu 2) sowie zweier weiterer Kindern. Anfang 2009
trennte sich die Klägerin zu 1) von ihrem Ehemann und dem Vater der Kinder. Der Ehemann und die zwei weiteren
Kinder zogen aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Klägerin zu 2) verblieb weiterhin bei der Klägerin zu 1).
Die Klägerin zu 1) erhielt für alle drei Kinder Kindergeldzahlungen. Hiervon entfielen 170,00 EUR auf die Klägerin zu 2)
sowie jeweils 164,00 EUR monatlich auf die anderen beiden Kinder.
Mit Bewilligungsbescheid vom 09.04.2009 gewährte die Beklagte den Klägern SGB II Leistungen für die Zeit von
Februar 2009 bis April 2009 im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung. Hierbei rechnete die Beklagte als Einkommen
bei der Klägerin zu 2) Kindergeld sowie Unterhaltsvorschussleistungen an. Einkommen bei der Klägerin zu 1)
berücksichtigte die Beklagte nicht.
Am 08.05.2009 beantragte die Klägerin zu 1) die Fortzahlung von SGB II-Leistungen.
Mit Bescheid vom 09.07.2009 bewilligte die Beklagte für den Bewilligungszeitraum vom 08.05.2009 bis zum
31.10.2009 Leistungen nach dem SGB II für die Kläger. Hierbei berücksichtigte sie jeweils die Regelleistung in
gesetzlicher Höhe für die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2), weiterhin den Mehrbedarf für Alleinerziehende bei der
Klägerin zu 1) sowie die angemessenen Kosten der Unterkunft. Als Einkommen rechnete die Beklagte monatlich bei
der Klägerin zu 2) weiterhin Kindergeld von 164,00 EUR sowie die Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 117,00
EUR an. Bei der Klägerin zu 1) berücksichtigte die Beklagte monatlich als Einkommen das an sie gezahlte Kindergeld
für die weiteren zwei Kinder von zusammen 334,00 EUR. Für den Monat Mai 2009 berücksichtigte die Beklagte die
Bedarfe sowie die Einkommen der Kläger jeweils in Höhe von 24/30 für die Zeit vom 08.05. bis zum 31.05.2009.
Mit Schreiben vom 22.07.2009 hörte die Familienkasse E die Klägerin zu 1) zu einer beabsichtigten Erstattung des an
sie gezahlten Kindergeldes für die weiteren beiden Kinder in Höhe von jeweils 820,00 EUR für die Monate Februar bis
Juni 2009 an. Am 27.07.2009 sprach die Klägerin zu 1) wegen der erfolgten Kindergeldanrechnung durch die Beklagte
bei dieser vor.
Mit Änderungsbescheid vom 17.08.2009 änderte die Beklagte ihre Bewilligungsentscheidung für die Zeit vom
08.05.2009 bis zum 30.06.2009 teilweise ab. Hierbei berücksichtigte sie bei dem angerechneten Einkommen aus dem
Kindergeld für die weiteren zwei Kinder bei der Klägerin zu 1) einkommensmindernd die sog.
"Versicherungspauschale" von monatlich 30,00 EUR. Für den Monat Mai 2009 berücksichtigte die Beklagte die
Versicherungspauschale anteilig in Höhe von 24,00 EUR (24/30 von 30,00 EUR). Entsprechend erfolgte eine
Nachzahlung von 24,00 EUR für Mai 2009 und 30,00 EUR für den Monat Juni 2009 an die Kläger. Als Einkommen
berücksichtigte die Beklagte nunmehr das Kindergeld der Klägerin zu 2) in Höhe von 170,00 EUR monatlich sowie als
Einkommen bei der Klägerin zu 1) das Kindergeld für die beiden weiteren Kinder von zusammen 328,00 EUR
monatlich. Weiter teilte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom selben Tag mit, dass über die für Mai und Juni 2009
erfolgte Änderung hinaus keine weitere Nachzahlung erfolgen würde und es bei der Anrechnung des Kindergeldes als
Einkommen der Klägerin zu 1) bleibe. Mit einem dritten Bescheid vom 17.08.2009 änderte die Beklagte, die
Leistungsbewilligung für die Monate Juli 2009 bis Oktober 2009 ab und berücksichtigte ab Juli 2009 das Kindergeld für
die weiteren beiden Kinder der Klägerin zu 1) nicht mehr als Einkommen im Rahmen der Bewilligung von Leistungen
nach dem SGB II.
Am 21.08.2009 erhob die Klägerin zu 1) durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom
17.08.2009, soweit auch das Kindergeld für die beiden außerhalb des Haushaltes der Klägerin zu 1) lebenden Kinder
im Rahmen der Berechnung der SGB II-Leistungen angerechnet worden war. Den Widerspruch begründete sie damit,
dass das Kindergeld an die Familienkasse zurückzuzahlen ist und es rückwirkend nicht als Einkommen zu
berücksichtigen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2009, welcher dem Klägerbevollmächtigten am 14.09.2009 zugegangen ist,
wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dies begründete sie damit, dass der ursprüngliche
Bewilligungsbescheid vom 09.07.2009 im Rahmen der Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB
X) für den Zeitraum vom 08.05. bis 30.06.2009 nur insoweit ursprünglich zu beanstanden war, dass vom als
Einkommen angerechneten Kindergeld der Klägerin zu 1) kein Freibetrag in Höhe von 30,00 EUR monatlich
abgezogen wurde. Im Übrigen sei die Anrechnung des Kindergeldes rechtmäßig erfolgt. Die Klägerin habe insgesamt
in beiden Monaten jeweils 498,00 EUR Kindergeld erhalten, davon seien 170,00 EUR Kindergeld für die Klägerin zu 2).
Das restliche Kindergeld von 328,00 EUR sei als Einkommen bei der Klägerin zu 1) bedarfsmindernd zu
berücksichtigen. Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Familienkasse sei bisher auch noch nicht ergangen.
Am 14.10.2009 hat zunächst nur die Klägerin zu 1) in eigenem Namen durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage
erhoben.
Mit Bescheid vom 16.11.2009 hat die Familienkasse E gegenüber der Klägerin zu 1) die Festsetzung von Kindergeld
für die beiden weiteren Kinder gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ab Februar 2009 aufgehoben und
die Erstattung der gezahlten Kindergeldleistungen für die beiden Kinder für den Zeitraum von Februar 2009 bis Juni
2009 in Höhe von jeweils 820,00 EUR von der Klägerin zu 1) gefordert. Der entsprechende Bescheid der
Familienkasse ist bestandskräftig geworden.
Im Erörterungstermin am 17.11.2010 hat die Klägerin zu 1) beantragt, das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass
auch ihre Tochter, die Klägerin zu 2), ins Rubrum aufgenommen wird. Denn mit dem Klageantrag würde insgesamt
das Ziel verfolgt höhere Leistungen ohne Berücksichtigung des Kindergeldes, welches als Einkommen der Klägerin zu
1) angerechnet wurde, zu erhalten.
Die Beklagte hat erklärt, dass sie mit einer entsprechenden Rubrumsberichtigung nicht einverstanden wäre.
Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen ein höherer Anspruch nach dem SGB II für Mai und Juni 2009 ohne
Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen der Klägerin zu 1) zustünde. Wenn das Kindergeld
zurückgefordert wird, müsste eine entsprechende Korrektur durch die Beklagte im Rahmen der SGB II-Leistungen
erfolgen. Wenn das Kindergeld bereits anfänglich nicht gezahlt worden wäre, hätte bereits zu diesem Zeitpunkt eine
höhere Leistung seitens der Beklagten erfolgen müssen. Da aufgrund der zunächst erfolgten Zahlung des
Kindergeldes diese Leistungen gekürzt ausgezahlt worden seien, müsste nunmehr die Beklagte nachberechnen und
weitere Leistungen gewähren in der Höhe, die ohne die Zahlung von Kindergeld gewährt worden wäre.
Die Kläger beantragen zuletzt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
10.09.2009 zu verurteilen, ihnen weitere Leistungen nach SGB II für Mai 2009 von 238,40 EUR und für Juni 2009 von
298,00 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist hierzu auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der
beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der
gerichtlichen Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da
die Beteiligten hierzu im Erörterungstermin am 17.11.2010 ihr Einverständnis erklärt haben.
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Das Rubrum war entsprechend dem Antrag der Klägerseite dahingehend zu berichtigen, dass neben der Klägerin zu 1)
auch deren Tochter, die Klägerin zu 2), als Klägerin ins Rubrum aufzunehmen ist. Dem steht auch nicht das Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.11.2006 (AZ: B 7b AS 8/06 R) entgegen. Denn aus dem Antrag und der
Klageschrift ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) nicht bloß ihren individuellen Anspruch geltend machen will, sondern
auch der Anspruch der Klägerin zu 2) geltend gemacht werden soll. Da auch der Widerspruchsbescheid vom
10.09.2009 keinen Hinweis dahingehend enthält, dass hinsichtlich der Leistungen für die Klägerin zu 2) ein eigener
Anspruch vorliegt und eine Klageerhebung auch im Namen der Tochter als Klägerin zu 2) erforderlich wäre, um deren
Ansprüche ebenfalls gerichtlich durchzusetzen, sieht die Kammer eine entsprechende klägerfreundliche Auslegung
der Klageschrift (§ 123 SGG) als geboten an.
Die angefochtenen Bescheide vom 17.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10.09.2009 erweisen
sich, soweit sie angefochten sind, als rechtmäßig und die Kläger sind durch sie nicht beschwert im Sinn von § 54
Abs. 2 Satz 1 SGG.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere SGB II-Leistungen in den Monaten Mai und Juni 2009 als bisher durch
die Beklagte aufgrund des Bescheides vom 09.07.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 17.08.2009
gewährt wurde.
Als Bedarf der Kläger ist die Regeleistung von 351,00 EUR für die Klägerin zu 1) und das Sozialgeld von 211,00 EUR
für die Klägerin zu 2) sowie bei der Klägerin zu 1) noch der Mehrbedarf für Alleinerziehende von 36 % der
maßgebenden Regelleistung (hier: 126,00 EUR) zu berücksichtigen. Weiterhin sind die zwischen den Beteiligten nicht
streitigen angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung jeweils als hälftiger Bedarf der Kläger anzuerkennen.
Insoweit wird auf die zwischen den Beteiligten nicht streitige Bedarfsberechnung im Änderungsbescheid vom
17.08.2009 Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 SGG).
Als Einkommen sind das für die Klägerin zu 2) gezahlte Kindergeld von 170,00 EUR sowie die Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz von 117,00 EUR bedarfsmindernd allein bei der Klägerin zu 2) anzurechen (§ 11 Abs. 1
Satz 3, § 9 Abs. 2 SGB II), was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.
Weiterhin ist das in den Monaten Mai und Juni 2009 der Klägerin zu 1) jeweils gezahlte Kindergeld für die beiden
weiteren Kinder von 328,00 EUR ebenfalls als Einkommen im Rahmen der "Bedarfsanteilmethode" bei den Klägern
anzurechnen. Denn in den jeweiligen Monaten stand das Kindergeld als tatsächlicher Einkommenszufluss zur
Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung. Wenn die Kindergeldbewilligung im Nachhinein aufgehoben wird
und die Familienkasse die Erstattung verlangt, ändert dies nichts an der Tatsache, dass das Kindergeld ursprünglich
verfügbares Einkommen war.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der
Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Rente oder Beihilfen, die nach dem
Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe
der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu berücksichtigen. Einkommen im Sinn des
SGB II ist dann alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS
29/07 R). Es kommt nicht auf die Herkunft und Rechtsgrundlage der Einnahmen an. Umfasst werden also sämtliche
Geldzahlungen (Söhngen in: juris-PK-SGB II, 2. A., § 11 Rn. 36). Entscheidend ist der tatsächliche Zufluss und ob die
Mittel tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhaltes eingesetzt werden können (LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 14.07.2008, L 13 AS 97/08 ER; Gagel, SGB III/SGB II, § 11 SGB II, Rn. 17). Nach diesen
Grundsätzen handelt es sich bei dem Kindergeld von jeweils 328,00 EUR für die beiden weiteren Kinder der Klägerin
zu 1) um Einkommen.
Die Ausnahmeregelung aus § 1 Nr. 8 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-VO) führt nicht zu einer
Nichtanrechnung des Kindergeldes, da keine Weiterleitung des Kindergeldes an die beiden Kinder der Klägerin zu 1),
die im streitgegenständlichen Zeitraum beim Vater gelebt haben, erfolgt ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Fall eines Darlehens die finanziellen Mittel aus dem Darlehen
nach der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 46/09 R) nicht im Rahmen der SGB II-Leistungen
Anrechnung als Einkommen finden dürfen. Denn ein "echtes Darlehen" zeichnet sich dadurch aus, dass die
zugeflossenen finanziellen Mittel von Anfang an nicht dauerhaft beim Darlehensnehmer verbleiben, sondern der
Darlehensnehmer bereits anfänglich mit der Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag belastet ist (vgl. §
488 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch –BGB). Folglich soll eine Anrechnung als Einkommen dann nicht möglich
sein, wenn die Einnahme von vornherein mit einer Rückzahlungspflicht verbunden ist (Söhngen, a.a.O., § 11 Rn. 42).
Im Fall der Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen der Klägerin zu 1) war die Zahlung des Kindergeldes
zunächst im Mai und Juni 2009 jedoch ohne Rückzahlungsverpflichtung erfolgt. Die Erstattungspflicht ergab sich für
die Klägerin zu 1) erst aufgrund des Erstattungsbescheides der Familienkasse vom 16.10.2009. Die nachträgliche
Erstattungsforderung kann jedoch nicht mehr den ursprünglichen tatsächliche Zufluss im Monat des Bedarfes, also
Mai und Juni 2009, beeinflussen (SG Duisburg, Urteil vom 09.09.2010, S 5 AS 44/08; a.A. SG Detmold, Urteil vom
31.03.2009, S 8 AS 61/08).
Nach diesen Grundsätzen ist die ursprüngliche Bewilligung der SGB II-Leistungen für die Monate Mai und Juni 2009
nicht durch die spätere Erstattungsforderung hinsichtlich des Kindergeldes teilweise zu Ungunsten der Kläger
rechtswidrig im Sinn von § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X geworden. Denn maßgeblich für den
Vergleich ist die Sach- und Rechtslage, die beim Erlass des fraglichen ursprünglichen Verwaltungsaktes tatsächlich
vorgelegen hat (von Wulffen, SGB X, § 48 Rn. 6). Nach diesen Grundsätzen ist es zu keiner wesentlichen Änderung
im Sinn von § 48 Abs. 1 SGB X gekommen (offengelassen: LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2010, L 3
AS 64/10 B PKH), da nach den zuvor genannten Grundsätzen das Kindergeld, welches in Mai und Juni 2009
zugeflossen ist, jeweils Einkommen im Sinn des § 11 SGB II in diesen Monaten darstellte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 44 Abs. 1 SGB X. Denn die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines
Bescheides erfolgt auch in diesem Fall unter Berücksichtigung der damaligen Sach- und Rechtslage aus heutiger
Sicht (von Wulffen, SGB X, § 44 Rn. 10, LSG Schleswig-Holstein, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Die Frage der Anrechenbarkeit von Kindergeld, welches nachträglich zu erstatten ist, als Einkommen im Sinn des
SGB II ist höchstrichterlich nicht geklärt und die Klärung dieser Frage liegt im allgemeinen Interesse, um die
Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.