Urteil des SozG Detmold vom 24.07.2007

SozG Detmold: fahrtkosten, kreis, satzung, benzin, wohnung, erwerbseinkommen, stadt, gemeinde, arbeitsstelle, delegation

Sozialgericht Detmold, S 8 AS 198/05
Datum:
24.07.2007
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 8 AS 198/05
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 14 AS 56/07 R
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 23.12.2004 in
der Fassung der Änderungsbescheide vom 27.01.2005 und 24.02.2005
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2005 verurteilt,
dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB II unter Berücksichtigung einer Pauschale für öffentliche und
private Versicherungen zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt 1/2 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB
II).
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Der Kläger steht seit dem 01.01.2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Er ist
schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 %.
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Der Kläger geht einer Beschäftigung in einem Supermarkt in N nach. Die einfache
Wegstrecke zwischen Wohnung des Klägers und dessen Arbeitsstelle beträgt 13 km.
Da der Kläger aufgrund seiner Behinderung die Arbeitsstelle selbstständig nicht
erreichen kann, fährt ihn sein Vater zur Arbeit und holt ihn auch wieder ab. Der Kläger
arbeitet regelmäßig freitags und samstags; an anderen Wochentagen kann er
angefordert werden. Bei einem Stundensatz von 5,11 EUR verdient er monatlich etwa
168,63 EUR.
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Der Kläger wohnt im selben Haus wie sein Vater und dessen Ehefrau; ein Mietvertrag
wurde zwischen dem Kläger und der Ehefrau seines Vaters geschlossen.
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Mit Bescheid vom 23.12.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Januar 2005 in Höhe von monatlich
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513,96 EUR. Hierin enthalten waren Kosten der Unterkunft in Höhe von 312 EUR. Die
Regelleistung in Höhe von 345 EUR kürzte die Beklagte um 26 EUR Stromkosten auf
319 EUR, da der Kläger bislang keinen Nachweis erbracht habe, ob er Stromkosten an
seine Vermieterin zahle oder ob diese bereits in den Nebenkosten enthalten seien. Als
Erwerbseinkommen berücksichtigte die Beklagte 168,63 EUR, wovon sie den
Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 15,33 EUR sowie Fahrtkosten in Höhe von
15,60 EUR in Abzug brachte und zudem einen Freibetrag wegen Erwerbseinkommen in
Höhe von 20,66 EUR berücksichtigte. Angerechnet wurde somit ein Erwerbseinkommen
in Höhe von 117,04 EUR. Ein Pauschbetrag für öffentliche und private Versicherungen
wurde nicht in Abzug gebracht.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 18.01.2005 Widerspruch ein. Zur
Begründung führte er aus, dass zunächst ein Pauschbetrag für öffentliche und private
Versicherungen in Höhe von 30,00 EUR vom Erwerbseinkommen in Abzug zu bringen
sei. Zudem seien Fahrtkosten in Höhe von 135,20 EUR in Abzug zu bringen. In dieser
Höhe fielen Fahrtkosten tatsächlich an; diesen Betrag zahle der Kläger monatlich an
seinen Vater. Zum Nachweis legte er Kontoauszüge vor, woraus sich ergab, dass
monatlich ein Betrag von 135,20 EUR unter dem Verwendungszweck "Fahrtkosten" an
den Vater des Klägers überwiesen wurden. Soweit die Beklagte die in § 3 ALG II-VO
veranschlagten Beträge der Berechnung der Fahrtkosten zugrunde gelegt habe, seien
diese nicht einschlägig, da ja tatsächlich höhere Fahrtkosten entstanden seien. Selbst
wenn aber nur 0,06 EUR pro gefahrenen Kilometer in Ansatz zu bringen seien, sei zu
berücksichtigen, dass der Kläger gefahren und wieder abgeholte werden müsse, so
dass als "einfache" Fahrtstrecke 26 km zu berücksichtigen seien. Zudem sei die
Regelleistung ungekürzt auszuzahlen.
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Mit Bescheid vom 27.01.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum
Januar bis Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von
monatlich 513,96 EUR. Die Berechnung entsprach der im Bescheid vom 23.12.2004.
Aus organisatorischen Gründen erging an den Kläger am 24.02.2005 ein weiterer,
gleich lautender Bewilligungsbescheid.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2005 wurde dem Widerspruch des Klägers
insoweit abgeholfen, als monatliche Fahrtkosten in Höhe von 50 EUR bewilligt wurden;
im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Berechnung der Fahrtkosten
wurde ausgeführt, dass aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles die tatsächlich
gefahrenen Kilometer, insgesamt 52 km pro Arbeitstag, berücksichtigt werden sollten.
Die Tage, die der Kläger auf Abruf arbeite, seien dabei mit zwei zusätzlichen
Arbeitstagen zu berücksichtigen, sodass insgesamt 10 Arbeitstage der Berechnung
zugrunde zu legen seien. Bei 8 Litern Benzin pro 100 km Fahrstrecke und 1,20 EUR pro
Liter Benzin ergäbe sich hieraus ein Betrag von 9,60 EUR pro 100 km, mithin insgesamt
rund 50,00 EUR. Die Regelleistung sei jedoch zu Recht um 26 EUR Stromkosten für
eine Person gekürzt worden, da nach wie vor nicht nachvollziehbar sei, ob der Kläger
Stromkosten leiste oder ob diese in den Nebenkosten enthalten seien. Laut Mietvertrag
sei ein separater Stromzähler für die Wohnung des Klägers vorhanden, entsprechende
Rechnungen seien aber bislang nicht eingereicht worden. Bezüglich der
Versicherungspauschale für öffentliche und private Versicherungen könne eine
Anerkennung nicht erfolgen, da der Kläger das Bestehen derartiger Versicherungen
nicht nachgewiesen habe.
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Hierauf erfolgte eine Nachzahlung von Fahrtkosten in Höhe von 321,64 EUR für den
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Zeitraum Januar bis November 2005.
Am 15.12.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die
Beklagte verpflichtet sei, Fahrtkosten in Höhe von 135,20 EUR zu übernehmen. Dies
entspräche dem Betrag, den der Kläger auch noch als Sozialhilfeempfänger nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vor Inkrafttreten des SGB II bekommen habe. Da
dieser Betrag für die durchzuführenden Fahrten in Ansehung des Kraftstoffverbrauchs
und des Verschleißes eines PKW angemessen sei, sei er auch weiterhin vom
Einkommen des Klägers abzusetzen. Selbst wenn aber dies nicht der Fall sein sollte, so
seien doch pro Liter Benzin mindestens 1,30 EUR in Ansatz zu bringen. Zudem führe
die Fahrt durch den Stadtverkehr, so dass ein Verbrauch von 10 Litern auf 100 km
Fahrtstrecke zu berücksichtigen seien. Insgesamt seien mindestens 67,60 EUR in
Ansatz zu bringen. Darüber hinaus sei die Kürzung der Regelleistung um Stromkosten
in Höhe von 26,00 EUR rechtswidrig. Der Kläger habe durch Vorlage einer
Bescheinigung seiner Vermieterin nachgewiesen, dass er Stromkosten in Höhe von
155,00 EUR gezahlt habe und zudem regelmäßig Stromkosten zahlen müsse. Zudem
seien die Stromkosten bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft zu
berücksichtigen.
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Bei einem Hausbesuch am 13.11.2006 hat die Beklagte festgestellt, dass ein separater
Stromzähler für die Wohnung des Klägers nicht vorhanden ist. Mit Bescheid vom
22.11.2006 hat die Beklagte daraufhin eine Nachzahlung auf die Regelleistung in Höhe
von 26 EUR monatlich für den Zeitraum Januar 2005 bis November 2006, insgesamt
598 EUR, bewilligt. Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit bezüglich der
Stromkostenanteile für erledigt erklärt.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 23.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
30.11.2005 zu verurteilen, dem Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II zu
bewilligen.
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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie ist zunächst der Auffassung, dass richtige Beklagte der Kreis Minden-Lübbecke sei.
Nach § 1 Abs. 1 der Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitssuchende nach dem SGB II im Kreis N habe der Kreis N als nach § 6 a Abs. 2
SGB II zugelassener kommunaler Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB
II und als zuständiger Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II den
kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen die
Durchführung der in den §§ 4 und 5 der vorgenannten Satzung näher bezeichneten
Aufgaben übertragen; in § 8 S. 1 der Satzung sei jedoch geregelt, dass die
Durchführung von Rechtsbehelfs- und Rechtsstreitverfahren in allen Fällen dem Kreis
obliege. In der Sache führt die Beklagte aus, dass sie die Fahrtkosten in Höhe von 50
EUR weiterhin als angemessen erachte; soweit dem Kläger nach dem BSHG höhere
Fahrtkosten gewährt worden seien, so sei dies auf der neuen gesetzlichen Grundlage
des SGB II nicht mehr möglich. Der Versicherungspauschbetrag könne nicht gewährt
werden; dieser setze voraus, dass entsprechende Versicherungen auch tatsächlich
bestünden und nachgewiesen würden. Ein Pauschbetrag könne nur anerkannt werden,
wenn der Zweck, für den er anerkannt werden solle, auch tatsächlich existiere.
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Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.06.2007 ihr Einverständnis zu einer
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Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Schriftsatz vom 13.07.2007 hat
auch der Kläger mitgeteilt, dass Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung besteht.
Wegen der weiteren Einzelheiten das Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidung
vorgelegen hat, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht konnte gemäß § 124 II SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da
sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt haben.
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Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
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Das Passivrubrum war von Amts wegen dahin gehend zu ändern, dass richtige
Beklagte die Stadt Q ist. Diese ist als Rechtsträgerin im sozialgerichtlichen Verfahren
passiv legitimiert. Zwar fehlt im SGG eine dem § 78 VwGO entsprechende Vorschrift;
jedoch gilt das in § 78 VwGO normierte Rechtsträgerprinzip auch für das
sozialgerichtliche Verfahren (Keller / Leitherer in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer,
SGG, 8. Aufl., § 70 Rn 4). Passiv legitimiert ist daher derjenige Rechtsträger, der auch
materiell verpflichtet ist (Keller / Leitherer in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, aaO, §
69 Rn 4). Materiell verpflichtet ist hier aber nicht der Kreis N, sondern die Stadt Q.
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Etwas anderes ergibt sich nicht etwa daraus, dass der Kreis N selbst zugelassener
Träger nach § 6 a SGB II ist. Denn durch § 5 der Satzung zur Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II im Kreis N hat er diese Aufgaben
an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden delegiert. Gemäß § 1 der Satzung
führen diese die in §§ 4 f der Satzung genannten Aufgaben im eigenen Namen aus.
Hierzu gehören die Erbringung von Grundsicherungsleistungen und der Erlass
entsprechender Verwaltungsakte. § 1 der Satzung enthält damit eine
delegationsähnliche Aufgabenübertragung und nicht nur eine Mandatierung. Ein
Mandatsverhältnis liegt nur vor, wenn die Heranziehung der Gemeinde ein Handeln im
Namen des Kreises aufgibt (Grube / Wahrendorf, Wahrendorf, SGB XII, § 99 Rn 5).
Demgegenüber ist eine Delegation ein Rechtsakt, durch den ein Hoheitsträger seine
ihm durch das Recht eingeräumte Befugnis zum Erlass von Hoheitsakten auf an
anderes Subjekt überträgt, auch wenn er selbst weisungsbefugt bleibt (vgl. Schenke,
Delegation und Mandat im öffentlichen Recht, Verwaltungsarchiv Band 68, 118, 120,
148). Da hier der Stadt Q entsprechend dem Ausführungsgesetz zum SGB II vom
16.12.2004 die Aufgaben zur Entscheidung im eigenen Namen übertragen wurden,
handelt es sich, auch wenn zugelassener kommunaler Träger der Kreis Minden-
Lübbecke ist, um eine Delegation im weiteren Sinne (so auch SG Detmold S 13 AS
40/05). Dementsprechend werden die kreisangehörigen Gemeinden in § 8 der Satzung
auch als Delegationsnehmer bezeichnet. Der im eigenen Namen entscheidende
Delegationsnehmer ist aber auch richtiger Beklagter im Prozess (vgl. Hauck / Noftz,
Schlette, Kommentar zum SGB XII, § 99 Rn 15; OVG Münster, Urteil vom 17.05.1988,
Az.: 8 A 825/86). Nur wenn die herangezogene Kommune als Mandatsträger im Namen
des zuständigen Trägers entscheiden würde, wäre für den Leistungsbezieher diese als
allein verantwortlich erkennbar und damit Klagegegnerin (vgl. OVG Lüneburg, Urteil
vom 11.09.1991, Az.: 4 L 148/90).
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Soweit die Beklagte auf § 8 der Satzung verweist, wonach dem Kreis die Durchführung
der Widerspruchs- und Rechtsstreitverfahren obliegt, vermag das Gericht hieraus kein
anderes Ergebnis erkennen. Die Beklagteneigenschaft der Stadt Q folgt aus der
bundesrechtlichen Regelung des SGG, die durch untergesetzliche Normen nicht
modifiziert werden können. § 8 der Satzung ist vielmehr dahingehend zu verstehen,
dass der Kreis in Rechtsstreitverfahren sowohl im schriftlichen Verfahren als auch durch
Entsendung eines Beamten des Kreises für die beklagte Gemeinde als Prozessvertreter
auftreten kann. Die Beklagtenstellung der Gemeinde wird hierdurch nicht berührt ( OVG
Münster, Beschluss vom 29.07.1979 – VIII B 295/78).
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Der angefochtene Bescheid vom 23.12.2004 in der Fassung der Änderungsbescheide
vom 27.01.2005 und 24.02.2005 ist insoweit rechtswidrig, als die Beklagte den Abzug
einer Pauschale für private und öffentliche Versicherungen in Höhe von 30 EUR versagt
hat.
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Gemäß § 19 S. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II.
Gemäß § 19 S. 2 SGB II mindert das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen
die zu zahlenden Fremdleistungen. Als Einkommen sind dabei gemäß § 11 Abs. 1 S. 1
SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen.
Hierzu zählt als Einnahme in Geld auch das Erwerbseinkommen des Klägers in Höhe
von monatlich 168,63 EUR.
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Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II sind hiervon Beiträge zu öffentlichen oder privaten
Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abzusetzen, soweit diese Beiträge
gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Gemäß § 3
Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung
von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (ALG II-VO) ist als
Pauschbetrag ein Betrag von 30 EUR monatlich für die Beiträge zu privaten
Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen. Dies hat
nach Auffassung des Gerichts unabhängig davon zu erfolgen, ob solche
Versicherungsbeiträge bei einem Hilfebedürftigen auch tatsächlich angefallen sind (so
auch Münder, SGB II, 2. Aufl., § 11 Rn 34). Mit der Pauschalierung in § 3 Nr. 1 ALG II-VO
hat der Verordnungsgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass bei einer Vielzahl
der Hilfebedürftigen anerkennenswerte Versicherungen im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3
SGB II bestehen. Um nun aufwändige Ermittlungen im Rahmen einer
Massenverwaltung zu vermeiden, und damit eine Verwaltungsvereinfachung und
Beschleunigung herbeizuführen, wurde der angemessene anerkennenswerte Betrag in
§ 3 Nr. 1 ALG II-VO pauschaliert (so auch Münder, SGB II, 2. Aufl., § 11 Rn 34). Dieses
Ziel der Verwaltungsvereinfachung und Beschleunigung, kann nach Ansicht des
Gerichts aber nur dann sinnvoll erreicht werden, wenn die Verwaltung nicht nur von der
Prüfung entlastet wird, ob die von einem Hilfebedürftigen zu zahlenden
Versicherungsbeiträge der Höhe nach angemessen sind, sondern auch von der
Prüfung, ob überhaupt anerkennenswerte Versicherungen bei dem Hilfebedürftigen
bestehen.
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Soweit der Kläger die Berücksichtigung höherer Fahrtkosten gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5
SGB II begehrt, ist die Klage jedoch unbegründet. Insoweit ist der Bescheid vom
23.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2005 rechtmäßig.
Die Berücksichtigung höherer Fahrtkosten kann der Kläger nicht verlangen. Gemäß §
11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II sind vom Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens
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verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Gemäß § 3 Nr. 3 a) bb) zählen hierzu
für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,06 EUR für jeden
Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der erwerbsfähige
Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Die einfache Entfernung
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt im Fall des Klägers 13 km, so dass für
jeden Arbeitstag pauschale Fahrtkosten in Höhe von 0,78 EUR abzusetzen wären. Bei
von der Beklagten angenommenen zehn Arbeitstagen würde dies zum Abzug eines
Betrages von 7,80 EUR führen.
Obwohl der Kläger keine weiteren Nachweise vorgelegt hat, beispielsweise betreffend
den Benzinverbrauch des PKWs seines Vaters oder ähnliches, hat die Beklagte
tatsächliche Fahrtkosten in Höhe von 50 EUR anerkannt. Dieser Betrag erscheint
angemessen. Die von der Beklagten der Berechnung zugrunde gelegten Werte
begegnen keinen Bedenken. Es erscheint durchaus sachgerecht, von einem
Benzinverbrauch von 8 Litern auf 100 km auszugehen. Auch die Kosten pro Liter Benzin
von 1,20 EUR für den streitgegenständlichen Zeitraum sind nach Ansicht des Gerichts
angemessen.
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Ob die Berücksichtigung der Abruftage des Klägers mit zwei Arbeitstagen sachgerecht
ist, kann dahin stehen, da der Kläger jedenfalls nicht vorgetragen hat, mehr als
insgesamt zehn Mal monatlich zu seiner Arbeitsstelle zu fahren.
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Soweit der Kläger vorträgt, dass die Beklagte von 10 Litern Benzin auf 100 Kilometer
und 1,30 EUR pro Liter Benzin hätte ausgehen müssen, so kann das Gericht dem nicht
folgen. Der Vortrag des Klägers bleibt insoweit unsubstantiiert. Nachweise, dass das Kfz
des Vaters des Klägers tatsächlich 10 Liter Benzin verbraucht, wurden nicht vorgelegt.
Auch Rechnungen oder ähnliches, woraus sich ergibt, dass der Vater des Klägers
tatsächlich einen höheren Benzinpreis gezahlt hat, wurden nicht vorgelegt.
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Höhere Fahrtkosten hat der Kläger auch nicht dadurch nachgewiesen, dass er dargelegt
hat, dass er seinem Vater monatlich 135,20 EUR als "Fahrtkosten" überweist. Denn
dass der Kläger diesen Betrag an einen Dritten zur Abgeltung zahlt, kann nicht dazu
führen, dass dieser Betrag ohne weitere Prüfung von der Beklagten anzuerkennen ist.
Anzuerkennen ist vielmehr lediglich der in den Fahrtkosten enthaltene Teil, der dem
Dritten tatsächlich an Kosten entsteht. Dass die 135,20 EUR dem Vater des Klägers als
Kosten entstehen, ist nicht weiter belegt.
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Wenn der Kläger geltend macht, dass ihm als Sozialhilfeempfänger noch Fahrtkosten in
Höhe von 135,20 EUR bewilligt wurden, so ist dies auf die gesetzliche Regelung im
BSHG zurückzuführen, wonach gemäß § 3 Abs. 6 der Verordnung zu § 76 BSHG bei
Benutzung eines Kraftfahrzeuges ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 EUR für jeden
vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, zu
berücksichtigen waren, höchstens jedoch für 40 km. Diese Regelung wurde vom
Gesetzgeber jedoch nicht ins SGB II übernommen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Es entspricht unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles in der Regel der Billigkeit, demjenigen
die Kosten aufzuerlegen, der unterliegt (Meyer-Ladewig / Leitherer in Meyer-Ladewig /
Keller / Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 193 Rn 12 a). Hiernach war es billig, der Beklagten
außergerichtliche Kosten des Klägers in Höhe von 1/2 aufzuerlegen. Das Gericht hat
berücksichtigt, dass die Beklagte hinsichtlich der Versicherungspauschale unterliegt.
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Zudem sind der Beklagten die Kosten bezüglich des durch Anerkenntnis erledigten
Stromkostenanteils aufzuerlegen. Bezüglich der Fahrtkosten, die betragsmäßig den
größten Anteil des vorliegenden Streitverfahrens ausmachen, unterliegt jedoch der
Kläger voll, so dass angesichts der in Rede stehenden Beträge eine hälftige
Kostenteilung angemessen ist.